Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 30.05.2022, RS/7100038/2022

Säumnisbeschwerde: Zurückweisung wegen nicht säumiger Behörde

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Causa Wirtschaftstreuhand GmbH, Türkenstrasse 25/8, 1090 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich in einer Angelegenheit betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2020 den Beschluss:

  1. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

  2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Sachverhalt

Die beschwerdeführende Partei (in der Folge die Bf.) übermittelte am die Umsatzsteuererklärung 2020 und am die Einkommensteuererklärung 2020 elektronisch an das Finanzamt Österreich.

Die abgabenbehördliche Zuständigkeit über die Bf. wurde mit Bescheid vom (zugestellt ) an das Finanzamt für Großbetriebe übertragen.

Das Finanzamt Österreich ist für die Erlassung des Einkommen- und Umsatzsteuerbescheides 2020 nicht zuständig.

Beweiswürdigung

Dass die Erklärungen betreffend Umsatz- und Einkommensteuer am bzw. an das Finanzamt Österreich elektronisch übermittelt wurden, ergibt sich einerseits aus der Säumnisbeschwerde der Bf. und andererseits aus der Einsicht in den elektronischen Steuerakt der Bf.

Dass die Zuständigkeit für die Bf. an das Finanzamt für Großbetriebe übertragen wurde, ergibt sich aus dem Bescheid betreffend Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 57 BAO, der dem elektronischen Steuerakt der Bf. entnommen wurde. Das Zustelldatum ergibt sich aus dem RSb-Rückschein, der ebenso dem elektronischen Steuerakt der Bf. entnommen wurde.

Daher liegt die abgabenrechtliche Zuständigkeit für die Erlassung des Einkommen- und Umsatzsteuerbescheides 2020 nicht (mehr) beim Finanzamt Österreich.

Dieser Sachverhalt wurde den Parteien mit Beschluss vom vorgehalten. Die Bf. gab bekannt, keine Stellungnahme abzugeben (vgl. das aktenkundige E-Mail vom ).

Rechtliche Erwägungen

Zu Spruchpunkt I (Zurückweisung wegen Unzulässigkeit):

Mit Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom wurde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich behauptet, da der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid 2020 nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen wurde.

Fest steht aber, dass mit Bescheid vom , der am zugestellt wurde, die abgabenbehördliche Zuständigkeit vom Finanzamt Österreich auf das Finanzamt für Großbetriebe übertragen wurde.

Nach der Rechtsprechung des VwGH führt die Bezeichnung einer Behörde, welche die Entscheidungspflicht nicht trifft, deren Verletzung mit der Säumnisbeschwerde geltend gemacht wird, zur Zurückweisung der Säumnisbeschwerde (vgl. ; , 2009/16/0174; , 2008/16/0116; , 2007/13/0074).

Das Finanzamt Österreich ist aufgrund der Delegierung an das Finanzamt für Großbetriebe für die Erlassung des Einkommen- und Umsatzsteuerbescheides 2020 gegenüber der Bf. nicht zuständig. Damit ist die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit einer Revision):

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht folgt der Rechtsprechung des VwGH zur Zurückweisung von Säumnisbeschwerden, wenn eine unzuständige Behörde als belangte Behörde angeführt wird (vgl. hierzu ; , 2009/16/0174; , 2008/16/0116; , 2007/13/0074).

Die Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 7 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RS.7100038.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at