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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.05.2022, RV/7101946/2013

Begräbniskosten und Graberrichtungskosten, evangelischen Friedhof

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch STB, über die Beschwerde gegen den Bescheid des ***FA*** vom , Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Einkommensteuer 2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , im Beisein des Schriftführers, SF, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die festgesetzte Einkommensteuer 2011 beträgt Euro - 814,00.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses (siehe Tabelle "Bemessungsgrundlagen und Höhe der Steuern").

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Einkommensteuerbescheid 2011 () wurden seitens des Finanzamtes (FA) teilweise Begräbniskosten (incl. Kosten Steinmetz) abzüglich von Nachlassaktiva (Euro 3.281,47) in Höhe von insgesamt Euro 4.208,73 als außergewöhnliche Belastungen anerkannt (festgesetzte Einkommensteuer Euro - 502,00).

Begründung Einkommensteuerbescheid 2011 (): Die Begräbniskosten bzw. die Kosten eines Grabmals waren nach Erfahrungssätzen höchstens mit 4.000,00 € als zwangsläufig erwachsen anzuerkennen. Bei den Begräbniskosten müssen die Aktiva in Höhe von € 3281,47 in Abzug gebracht werden. Die Kosten des Steinmetz wurden zur Gänze anerkannt.

Der Einkommensteuerbescheid 2011 wurde mit BVE vom (Berufungsvorentscheidung) abgeändert (festgesetzte Einkommensteuer Euro - 722,00).

Begründung: Gemäß § 549 ABGB gehören Begräbniskosten zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten. Sie sind demnach vorrangig aus einem vorhandenen Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten. Ist kein ausreichender Nachlass zur Deckung der Begräbniskosten vorhanden, so haften hiefür die zum Unterhalt des Verstorbenen Verpflichteten. Finden die Begräbniskosten in den vorhandenen Nachlassaktiva Deckung, kommt die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung nicht in Betracht. Insoweit fehlt es an der Zwangsläufigkeit. Der Höhe nach ist die Absetzbarkeit mit den Kosten eines würdigen Begräbnisses sowie eines einfachen Grabmales begrenzt, wobei diese noch um das Nachlassvermögen (inkl. Versicherungsleistungen) zu kürzen ist. Berechnung des FA in BVE: 1) Höchstbetrag Begräbniskosten € 4.000,- plus 2) Höchstbetrag Errichtungskosten € 4.000,- abzüglich Aktiva € - 3.281,47 = anzuerkennender Betrag KZ 730 € 4.718,53

Beschwerdeschrift, Begründung:

Das dortige Finanzamt hat die Begräbniskosten in Höhe von € 4.000,00 und einen Teil der Errichtungskosten der Grabstelle in Höhe von € 3.490,20 anerkannt. Die Errichtungskosten einer Grabstelle sind, wenn Sie zwangsläufig und nicht im Nachlass gedeckt sind, separat von etwaigen Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Die Errichtungskosten betragen insgesamt € 8.948,22, davon beträgt die Rechnung des Steinmetzes € 4.490,22 und nicht wie vom Finanzamt angegeben € 3.490,20, die Neuanlage des Fundamentes € 912,00 und die Gebühr zur Bewilligung eines Deckels € 3.546,00. Nun steht es wohl außer Zweifel, dass eine Grabstelle ohne Fundament nicht errichtet werden kann und auch eine Gebühr zwangsläufig und nicht freiwillig entrichtet werden muss. Die Kosten für die Beerdigung betragen insgesamt € 9.014,30 abzüglich der Aktiva aus der Verlassenschaft, € 3.281,47, ergeben sich somit € 5.732,83 an anzusetzenden Begräbniskosten. Ein Großteil der Kosten, nämlich € 8.156,00, wurden an die Bestattung Wien entrichtet. Da es sich bei der Bestattung Wien um einen monopolistischen Anbieter in Wien handelt und es unserer Mandantin deshalb nicht möglich ist, innerhalb kürzester Zeit nach dem Ableben ihres Vaters einen günstigeren Bestatter zu organisieren, sind diese Kosten in Wien dem Ortsgebrauch angemessen. Bei den restlichen/Kosten in Höhe von € 239,30 handelt es sich wiederum um Gebühren, welche entrichtet werden müssen. Die Kränze in einem Wert von € 619,00 sind wohl bei jedem Begräbnis dem Vermögen des Verstorbenen angemessen üblich und die Kosten dem Vermögen des Verstorbenen angemessen. Des weiteren möchten wir anführen, dass die vom Finanzamt als angemessene Kosten für ein Begräbnis in Höhe von maximal € 4.000,00 sich auf das Jahr 2007 beziehen und schon alleine durch die Berücksichtigung der Inflationsrate sich für das Jahr 2011 ein viel höherer Betrag ergibt. Wir verweisen insbesondere auf die Berufungsentscheidung UFSW, GZ RV/2325-W/11 vom und die dort zitierte Literatur.

Vorlageantrag der Bf., Begründung:

… Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt ausgewöhnliche Belastung für Begräbniskosten mit €4.718,53 angesetzt. Beantragt wurde eine außergewöhnliche Belastung in Höhe von € 14.681,05. Auf dem in unserer Begründung zur Berufung angeführten Sachverhalt ist das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung in keinster Weise eingegangen. Die allgemeinen Ausführungen zur außergewöhnlichen Belastung können die Kürzung nicht begründen. Das Finanzamt geht von einem Höchstbetrag für Begräbniskosten von € 4.000,00 und von einem Höchstbetrag für Errichtungskosten von weiteren € 4.000,00 aus. Diese Zahlen sind durch nichts begründet. Die tatsächlichen Errichtungskosten betrugen € 8.948,22, wovon € 3.546,00 Gebühren für die Bewilligung darstellen. Wie um € 454,00 eine Grabstelle errichtet werden soll, wird vom Finanzamt nicht begründet. Von den Begräbniskosten wurden €8.156,00 an die Bestattung Wien entrichtet. Warum die Bestattung Wien überhöhte Begräbniskosten in Rechnung stellen sollte, welche daher nicht zwangsläufig angefallen sein sollten, wird nicht begründet. …

Ergänzungsauftrag des BFG an die belangte Behörde wegen unvollständige Aktenvorlage:

Seitens der belangten Behörde (FA) wurde ein unvollständiges Aktenheft (lediglich mit Erklärung Arbeitnehmerveranlagung 2011, ESt-Bescheid 2011, BVE, Beschwerde und Vorlageantrag), aber sonst ohne jegliches Belegmaterial in dieser Beschwerdesache zur Entscheidung vorgelegt. Laut Ermittlungen des BFG existiert ein ebenfalls nicht vorgelegtes Ergänzungsersuchen des FA vom (Aufforderung zur Übersendungen von Belege der Begräbniskosten sowie der Verlassenschaftsabhandlung mit Aufstellung der Nachlassaktiva bzw. Passiva). Es ergeben sich weiterführende Hinweise, dass die Bf. solches Belegmaterial dem FA übermittelt hat. Dieses Belegmaterial befindet sich nicht in der Aktenvorlage des FA.

Das FA wurde ersucht, die fehlenden Aktenteile an das BFG bzw. den Richter zu übermitteln. Diesem Auftrag wurde seitens des FA gefolgt. Eine mündliche Verhandlung wurde seitens der Bf. beantragt. Der ursprünglich angesetzte Verhandlungstermin wurde auf Wunsch der Bf. abberaumt und ein neuer Termin wurde angesetzt.

In der mündlichen Verhandlung wird ergänzend Folgendes vorgebracht:

Der Richter legt dem steuerlichen Vertreter dem BFG nachträglich übermitteltes Belegmaterial der Begräbniskosten/Grabkosten, übermittelt von der belangten Behörde vor (ehemals Vorhaltsbeantwortung). Der steuerliche Vertreter bejaht die Vollständigkeit der Unterlagen. Die € 619 war der Blumenschmuck meiner Mandantin, auf den Schleifen sind auch die Enkel angeführt (Anmerkung: Nur Kupon über Euro 619,00, ersichtliche Kranz-Rechnung nur über Euro 159,00, Gebühren MA6 von Euro 26,10 ohne konkrete Zuordenbarkeit).

Der steuerliche Vertreter übergibt dem BFG und der belangten Behörde die folgende ziffernmäßige Berechnung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nachlass
Aktiva
3.281,47
Notarkosten
-213,20
verbleibt
3.068,27
Begräbniskosten
Steinmetz
4.490,22
Kränze, Blumen
619,00
Fundament
912,00
Bestattung Wien
8.156,00
Deckelgebühr
3.546,20
MA 6
26,10
17.749,32
14.681,05

Das FA übergibt dem Richter und der steuerlichen Vertretung in der Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme des FA. Hier werden Beispiele der ständigen Rechtsprechung des BFG hinsichtlich der Anwendung der Begräbniskostenverordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde als Grundlage für die Berücksichtigung von Begräbniskosten auf Basis der der jeweils gültigen Werte (Euro 6.000, BGBL. II Nr. 600/2003; Euro 8.000,00, BGB. II 122/2011, Euro 10.000,00 BGBl. II Nr. 172/2015, Euro 15.000, BGBL Nr. 161/2020) angeführt. Weiters wird vom FA ausgeführt, dass außergewöhnliche Belastungen als im Grunde und der Höhe nach zwangsläufig zu prüfen sind. Nicht alle geltend gemachten Kosten erfüllen grundsätzlich das Kriterium der Zwangsläufigkeit. So besteht keine Zwangsläufigkeit zur Errichtung eines Deckels und der damit verbundenen Kosten. Die Abgabenbehörde beantragt daher auf Basis der ständigen Rechtsprechung des BFG wie in der BVE zu erkennen.

Die steuerliche Vertretung führt an, dass laut § 34 EStG die Belastung berücksichtigt wird, die tatsächlich angefallen ist. Von einer Verordnung wisse er nichts. Er verstehe nicht warum die tatsächlich angefallenen Kosten des Begräbnisses nicht berücksichtigt wurden. Die Kosten des Begräbnisses wurden bezahlt, die Rechnungen liegen vor. Die Leistungsfähigkeit der Bf. wird durch die Berücksichtigung des Selbstbehaltes ausgeglichen. Eine Verordnung der Finanzaufsichtsbehörde über die Beerdigungskosten nach Versicherungsaufsichtsgesetz ist nach Ansicht der steuerlichen Vertretung nicht maßgeblich für das EStG. Dem Einkommensteuergesetz ist durchgehend zu entnehmen, dass tatsächliche Verhältnisse der Besteuerung zugrunde legen sind und pauschalierte Ausgaben nur in Ausnahmefällen bzw. aus Vereinfachungsgründen angesetzt werden können. Pauschalierte Sätze treten daher immer hinter nachgewiesene Aufwendungen. Warum in diesem Fall nicht tatsächliche Ausgaben, sondern fiktive Beträge aus Verordnungen für andere Zwecken angesetzt werden sollen, wurde von der Behörde in der Verhandlung nicht begründet. Neben den üblichen Begräbniskosten war es erforderlich die Grabstelle neu einzufassen, was neben den normalen Begräbniskosten zu bezahlen war. Dass unangemessen hohe Kosten angefallen wären hat die Behörde nicht behauptet. In den vorgelegten Rechnungen handelt es sich um ortsübliche angemessene Kosten einer Bestattung mit Grabeinfassung.

Der Richter weist darauf hin, dass bei einem evangelischen Grab nicht unbedingt ein Deckel benötigt wird (unter Zitierung der Begräbnis- und Gräberordnung des Evangelischen Friedhofes Matzleinsdorf). Viele Gräber auf besagtem Friedhof weisen nur eine Bepflanzung aus. Fotomaterial des Friedhofes wird vom Richter den Parteien vorgelegt. Ausdrucke von Bundesgesetzblättern in Bezug auf die gegenständliche Beerdigungskostenverordnung bzw. dessen Änderungen (Jahrgänge 2011, 2015, 2020) werden vom Richter der steuerlichen Vertretung auf Nachfrage gezeigt.

Der Richter weist darauf hin, dass in den Begräbniskosten laut den vorgelegten Belegen auch Gebühren von € 213,20 des Gerichtskommissärs enthalten sind. Das FA glaubt, dass die Kosten des Gerichtskommissärs vorrangig abziehbar sind. Die steuerliche Vertretung glaubt dies auch.

Ziffernmäßige Anträge des FA: Beantragt wird der Höchstbetrag laut Begräbnis BGBL II 600/2003 in der Fassung BGBL II 102/2011, das sind Euro 8.000,00, reduziert um die Nachlassaktiva laut Beschluss € 3.281,47, verbleiben als außergewöhnliche Belastung Euro 4.718,53.

Ziffernmäßige Anträge steuerliche Vertretung: Beantragt werden vom Gesamtbetrag € 17.749,32 außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 14.681,05.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 34 EStG Abs. 1 bis 3 lauten:

§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Beantragt werden von der steuerlichen Vertretung von einem Gesamtbetrag € 17.749,32 an Begräbniskosten und Graberrichtungskosten außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 14.681,05 (Berechnung wie in mündlicher Verhandlung übergeben, siehe wie obenstehend).

Das FA anerkannte in seiner BVE außergewöhnliche Belastungen in Höhe von Euro 4.718,53 unter Berücksichtigung für die Begräbniskosten und die Kosten eines Grabmals abzüglich Nachlass-Aktiva (von Euro 3.281,47). Vom FA wurden somit 2x Euro 4.000,00 für a) die Begräbniskosten und b) die Kosten eines Grabmals vom FA als jeweiliger Höchstbetrag anerkannt. Beantragt wird vom FA in der Verhandlung nunmehr der Höchstbetrag Beerdigungskostenverordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde BGBL II 600/2003 in der Fassung BGBL II 102/2011, somit € 8.000,00, reduziert um die Nachlassaktiva laut Beschluss € 3.281,47, verbleiben als außergewöhnliche Belastung € 4.718,53 (Betrag ident mit BVE).

Begräbniskosten einschließlich der Kosten für die Errichtung eines Grabmals können insoweit eine außergewöhnliche Belastung darstellen, als sie durch das zum Verkehrswert bewertete Nachlassvermögen nicht gedeckt sind. Dabei genügt es nicht, dass der Reinnachlass überschuldet ist. Die Begräbniskosten müssen die Nachlassaktiva, von denen die Verfahrenskosten abgezogen wurden, übersteigen (vgl. Jakom, EStG 14. Auflage, § 34 Rz 90, zu Begräbniskosten, , ; ).

Unstrittig ist seitens der Bf. und des FA, dass die Nachlass-Aktiva Euro 3.281,47 in der Verlassenschaftssache betragen (vgl. Euro 3.281,47 laut Beschwerdeschrift sowie Bescheid und BVE des FA). Die Begräbniskosten sind nach der Judikatur vorrangig aus den Nachlassaktiva nach Abzug der Verfahrenskosten der Verlassenschaft zu berücksichtigen. Die Gebühr des Gerichtskommissärs/Notars von Euro 213,20 (Verfahrenskosten) stellt keine außergewöhnliche Belastung im Sinne von Begräbniskosten dar (vgl. ).

Die Höhe der abzugsfähigen Belastung ist grundsätzlich mit den Kosten eines würdigen Begräbnisses sowie eines einfachen Grabmals begrenzt, wobei das FA auf Erfahrungsätze von Höchstbeträgen von 2 x 4.000 Euro hinweist (Begräbniskosten, Graberrichtungskosten). Die Aufteilung auf einzelne Komponenten durch das FA laut Bescheid, wie in den LStR, erscheint nach der Judikatur des BFG insgesamt sachlich nicht mehr geboten (keine Differenzierung durch BFG, vgl. Jakom, EStG 14. Auflage, § 34 Rz 90, zu Begräbniskosten).

Hinsichtlich des Gesamtrahmens und einer Aufteilung in Begräbniskosten im engeren Sinn einerseits und Grabmalkosten andererseits betrifft, stellt das BFG in ständiger Judikatur (; , RV/5100908/2013; ) auf die Beerdigungskostenverordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde ab.

In der geänderten Beerdigungskostenverordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), ausgegeben am (BGBl. II Nr. 122/2011) wird der Höchstbetrag für gewöhnliche Beerdigungskosten (von Euro 6.000,00) auf Euro 8.000,00 erhöht. Das BFG hat in der vorliegenden Streitsache keine Bedenken sich hinsichtlich der Höchstbeträge für gewöhnliche Beerdigungskosten plus Kosten eines Grabmals laut Beerdigungskostenverordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde, ausgegeben am in Höhe jener Euro 8.000,00, zu orientieren. Die Bf. machte die Berücksichtigung einer steigenden Inflationsrate bis 2011 geltend. Erst die weitaus später nachfolgende Verordnung, Beerdigungsverordnung 2016 (BGBl. II Nr. 172/2015) legte einen höheren Höchstbetrag von EUR 10.000 für gewöhnliche Beerdigungskosten fest. Klarstellend werden Beerdigungskosten im Sinn dieser Verordnung (BGBl. II Nr. 172/2015) sowohl Kosten des Begräbnisses als auch Kosten des Grabmales verstanden. "Höchstbeträge für gewöhnliche Beerdigungskosten" werden von der FMA mit Verordnung festgesetzt, um die Interessen der Versicherten zu wahren (vgl. § 18 Abs. 7 Versicherungsaufsichtsgesetz).

Zur Zwangsläufigkeit der Aufwendungen:

Die Bf. bringt u.a. vor (vgl. Beschwerdeschrift), dass Kränze in einem Wert von € 619,00 beim Begräbnis "dem Vermögen des Verstorbenen angemessen" sind. In der mündlichen Verhandlung wird vorgebracht, dass die Begräbniskosten und Grabkosten üblich und nicht unangemessen seien.

Jene geltend gemachten 17.749,32 an Begräbniskosten incl. Grabkosten im Rahmen des Einkommensteuerjahres 2011 überschreiten nicht nur den Höchstbetrag der weitaus später nachfolgenden Beerdigungsverordnung 2016 (BGBl. II Nr. 172/2015) von EUR 10.000,00, sondern auch den aktuell geltenden Höchstbetrag der Beerdigungsverordnung, ausgegeben am , mit einem Betrag von Euro 15.000,00 (BGBL II. Nr. 161/2020).

Anmerkung zu Kränzen: Auf der einzigen vorgelegten Rechnung, in Rechnung gestellt u.a. mehrere Namensschleifen für diverse Personen (laut mündlicher Verhandlung die Enkel), scheint nur ein Betrag von Euro 159,00 als Kranzkosten auf. Ein lediglich beigelegter Zahlungskupon über Euro 619,00 ohne nähere Angaben ist generell kein Nachweis.

Generell ist zu der Höhe der gegenständlichen Begräbniskosten und Graberrichtungskosten festzuhalten: Der Höhe nach ist die außergewöhnliche Belastung durch Kosten eines Begräbnisses mit den Kosten eines dem Ortsgebrauch und der sozialen Stellung des Verstorbenen, nicht dem Berufsstand, gegebenenfalls aber mangelndem Vermögen Rechnung tragenden würdigen Begräbnisses sowie einfachen Grabmales begrenzt (). Als Vermögen des Verstorbenen sind lediglich geringe Bankguthaben plus ein Guthaben SMZ-Ost von insgesamt Euro 3.281,47 ersichtlich (geringes Vermögen des Verstorbenen). In vorliegenden Verlassenschaftssache nach § 153 AußSTrG unterblieb daher die Abhandlung mangels den Wert von Euro 4.000,00 übersteigenden Aktiva.

In der Rechnung der Bestattung Wien (Euro 7.239,64 netto, bzw. Euro 8.156,00 brutto) finden sich unter den diversen höheren Kosten u.a. Positionen für eine höherpreisliche Eichentruhe Korfu (Euro 1.979,00, netto), für Parten, Dankkarten und Gesang und Musik, hier werden bereits Euro 1.543,00 netto angesetzt, weiters Kosten Arrangeur, Aufbahrung, Besorgungsspesen, Seelenmesse und diverse Auslagen im Namen der Bf. (zu Bestattungskosten, siehe z.B. , angeführter Vergleich einer Bestattung 2008, u.a. Eichensarg Euro 853,00, Bestattung Wien: Summe gesamt Euro 3.656,19 brutto).

Vorgelegte höherpreisliche Rechnung eines Steinmetzes in offensichtlich besserer Ausführung (Juli 2011): Euro 4.490,20 (incl. USt) (Einfassung, Sockel, Kern (mit Rosenornament), Deckel, Laterne (Granit), Vase (Granit), Schüssel (Granit)).

Deckelgebühr/Bewilligung: Hier wird von der Verwaltung und Gärtnerei des evangelischen Friedhofes Matzleinsdorf eine Gebühr für eine Deckelplatte (Grabplatte) in Höhe von Euro 3.546,00 vorgeschrieben, die an den Friedhof zu entrichten ist und vom Friedhofsausschuss eine Bewilligung beschlossen wurde. Vorschriften für die Ausgestaltung mit Deckel werden angeführt. Soweit diese Vorschriften nicht eingehalten werden, kann die ersatzlose Entfernung der Grabplatte auf Kosten der Bf. durch die Friedhofsverwaltung veranlasst werden.

Eine Ausgestaltung mit einer Grabplatte ist nicht verpflichtend. Fotomaterialien des evangelischen Friedhofes zeigen zahlreiche Gräber ohne Grabplatten. Friedhöfe enthalten nach der Begräbnisordnung des evangelischen Friedhofes Matzleinsdorf verschiedenen Arten von Grabstellen: a) eigne Gräber und b) Grüfte. Andere Arten von Grabstellen werden nicht mehr angelegt. Laut Begräbnisordnung des evangelischen Friedhofes Matzleinsdorf müssen die Gräber in würdiger Weise gärtnerisch angelegt werden (mindestens Rasenbelag), gepflegt und der Erdhügel gleich hochgehalten werden (§ 3 Begräbnis- und Gräberordnung). Die Gräber müssen mit lebenden Pflanzen begrünt und ständig gepflegt werden (vgl. § 11 Begräbnis- und Gräberordnung). Nur Grüfte sind verpflichtend "mit gut schließbaren Steindeckplatten zu versehen" (§ 4 Begräbnis- und Gräberordnung).

Zu den Kosten der Grabanlage und des Begräbnisses ist hinsichtlich Zwangsläufigkeit der Höhe festzuhalten, dass die Wahl der Ausgestaltung einer Grabstelle (Steinmetz: Euro 4.490,20 (incl. USt); Einfassung, Sockel, Kern (mit Rosenornament), Deckel, Laterne (Granit), Vase (Granit), Schüssel (Granit)) und des Begräbnisses (u.a. "Gesang und Musik" Euro 1.083,00, netto, Kränze € 619,00), auf dem freien Willensentschluss des Bestellers der Leistungen beruht und deshalb die Höhe von Maximalkosten (laut gegenständlicher Verordnung als Orientierungswert) grundsätzlich nicht überschritten wird. Das Merkmal der Zwangsläufigkeit muss auch in der Höhe gegeben sein. Inwieweit Aufwendungen notwendig sind, ist nicht nach subjektiven Vorstellungen des Steuerpflichtigen zu entscheiden (vgl. Jakom, EStG 14. Auflage, § 34 Rz 46).

Insgesamt sieht sich das BFG somit nicht veranlasst, höhere Kosten als jene Euro 8.000,00 als Kosten des Begräbnisses samt Kosten des Grabmales in dem Einkommensteuerjahr 2011 anzusetzen, als in der geänderten Beerdigungskostenverordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde, die (erst) am (BGBl. II Nr. 122/2011) mit der Erhöhung auf Euro 8.000,00 ausgegeben wurde, angeführt wird. Erhöhte Kosten, wie z.B. zusätzlichen Überführungskosten, liegen nicht vor.

Anerkannt werden an außergewöhnlichen Belastungen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Begräbniskosten inkl. Grabmal laut BFG
8.000,00
Aktiva Verlassenschaft
-3.281,47
Kürzung Aktiva (Gerichtskommissär/Notar)
213,20
ag. Belastungen laut BFG
4.931,73

Zum Spruchpunkt Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen liegen in der vorliegenden Sache nicht vor. Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Das Merkmal der Zwangsläufigkeit ist auch in der Höhe von Aufwendungen in Bezug auf außergewöhnliche Belastungen gegeben. Das Bundesfinanzgericht folgt in diesem Erkenntnis höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist somit im Allgemeinen nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde und wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. oder ). Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt zu einer bestimmten Rechtsnorm fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, soweit das Verwaltungsgericht dabei von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (vgl. oder ). Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren Sachverhalt, wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (vgl. unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu § 502 ZPO, etwa ; oder ).

Bemessungsgrundlagen und Höhe der Steuern:

[...]

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101946.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at