Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.06.2022, RV/5100463/2017

Fehlender Nachweis von Betriebsausgaben und Privateinlagen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des ***FA*** (jetzt Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2009 bis 2013 und gegen die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer betreffend Jänner 2014 bis März 2015, Steuernummer ***BF1StNr1***,
zu Recht erkannt:

I. Die Einkommensteuer-und Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2013 werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Beschluss

1. Das Bundesfinanzgericht hat betreffend die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01-03/2014, 04-06/2014, 07-09/2014 und 10-12/2014 beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 278 Abs. 1 lit.b BAO iVm. § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

2. Das Bundesfinanzgericht hat betreffend den Vorlageantrag betreffend den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01-03/2015 beschlossen:

Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO iVm. § 264 Abs. 4 lit e BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1. Bei der abgabenrechtlichen Prüfung des Beschwerdeführers (in der Folge kurz BF) der Jahre 2009-2013 und der Umsatzsteuer-Nachschau bezüglich des Zeitraums Jänner 2014 bis März 2015 wurden lt. Bericht vom wie folgt bezeichnete Feststellungen getroffen:

Tz.1. Keine Aktivierung Garagentore Palisa

Tz. 2. Entnahme Geschirrspüler

Tz. 3. Aktivierung Musikinstrumente

Tz. 4. Entnahme und Erwerbsbesteuerung BMW

Tz. 5. Kfz-Kosten

Tz.6. Kreditkartenabrechnungen

Tz. 7. Nicht erklärte Umsätze

Tz. 8. Werbeabgabe

Tz. 9. Erhöhung Erlöse

Tz. 10. Aufwandskürzung Sonstige 2009-2013

Tz. 11. Nichtabzugsfähige Kosten

Tz. 12. Entnahme Erwerbsbesteuerung

Tz. 13. Erwerbsbesteuerung

Tz. 14. Nachschauzeitraum 2014 Umsatzsteuer 1. Und 2. Quartal

Tz. 15. Nachschauzeitraum 2014 Umsatzsteuer 3. Quartal

Tz. 16. Nachschauzeitraum 2014 Umsatzsteuer 4. Quartal

Tz. 17. Nachschauzeitraum 2014 und 2015 Werbeabgabe

Tz. 18. Nachschauzeitraum Umsatzsteuer 2015

Die Schlussbesprechung fand am unter Anwesenheit eines steuerlichen Vertreters statt.

Aufgrund dieser Feststellungen erließ die belangte Behörde am folgende Bescheide, welche am selben Tag über FinanzOnline in die Databox zugestellt wurden:

• Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2009 bis 2012

• Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2012

• Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2013

• Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2013

• Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01-03/2014, 04-06/2014, 07-09/2014, 10-12/2014 und 01-03/2015

• Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2009 und 2013

2. Mit Schriftsätzen vom , eingelangt am , erhob der BF Beschwerde gegen alle Bescheide mit Ausnahme des Bescheides über die Festsetzung von Umsatzsteuer 01-03/2015. Die Beschwerden betrafen das jeweilige Kalenderjahr und enthielten unter den Überschriften "Anfechtungspunkte", "beantragte Änderungen" und "Begründung" nur die Wortfolge: "Die umfangreichen vermeintlichen Feststellungen und insbesondere Detailberechnungen und -darstellungen zum und gem. Bericht vom zur Außenprüfung werden noch aufgearbeitet und ungehörte oder unberücksichtigte Sachverhalte aufbereitet."

Diese Schriftsätze trugen nicht den Briefkopf des steuerlichen Vertreters und waren vom BF unterschrieben.

3. Am erließ die belangte Behörde einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO wegen Fehlens von Inhaltserfordernissen gemäß § 250 BAO mit dem Hinweis, dass bei Nichtbehebung der Mängel bis zum die Beschwerde als zurückgenommen gelte.

4. Mit Schriftsatz vom ersuchte der BF um Fristverlängerung zur Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages, welchem die Behörde mit Bescheid vom selben Tag stattgab und die Frist bis verlängerte. Das Ansuchen wurde mit der Vielzahl der Anfechtungspunkte und der aufgrund der guten Auftragslage im Tagesgeschäft gebundenen Arbeitszeit begründet.

5. Mit Schriftsatz vom ersuchte der steuerliche Vertreter um eine weitere Fristverlängerung bis . Begründet wurde diese mit einem EDV-Defekt in der Sphäre des BF.

6. Am brachte der steuerliche Vertreter folgende Schriftsätze ein:

a. Begründung zu Bescheidbeschwerden 2009 mit dem Anfechtungspunkt "Neufestsetzsetzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und der Umsatzsteuer entgegen der ursprünglichen Bescheide".

Unter beantragte Änderungen und Begründungen führte der BF aus:

"Anerkennung der Vorsteuern und Ausgaben It. Beilage als Betriebsausgaben. Im Zuge der BP wurden diese nicht anerkannt oder gekürzt. Die Begründungen finden Sie ebenfalls in der Beilage. Weiters beantragen wir die Anerkennung der vorhandenen Betriebsgegenstände als GWG oder im Zuge der AfA zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit It. beiliegender Aufstellung zum . Diese wurden leider ursprünglich nicht vom Unternehmen in die Erfolgsermittlung aufgenommen.

Anerkennung der ursprünglich angesetzten KM-Gelder als Reisekosten. Lt. Feststellung der BP erfolgte eine Festsetzung der Reisekosten und Kfz-Aufwände im Schätzungswege, obwohl die Fahrtenaufzeichnungen in Form von Kalendern vorgelegen sind.

Anerkennung der mit der Errichtung der Zufahrt verbundenen Kosten. Die Rechnung der Firma Weidinger wurde zu Gänze gekürzt. Diese Investitionen waren notwendig um ein Carport als Lagerfläche errichten zu können bzw. die Straße so zu verbreitern, dass ein LKW zufahren konnte. Die Zufahrt wurde rein betrieblich veranlasst verlegt, erweitert vergrößert und neu errichtet. In der Beilage finden Sie hierzu weitere Darstellungen."

Der Beschwerde beigelegt wurden

* eine "Bestandsliste" mit gebrauchten Geräten,

* ein Blatt mit kommentierten Buchungen und folgenden Anmerkungen:

"Keine Aktivierung Garagentore Palisa" - Anerkennung der Gesamtausgaben iHv Euro 3.161,68 als Instandhaltungsaufwand. Die BP kürzte um 50% (Euro 1.580,84) mit dem Argument, dass eine von 2 Garagen zur Unterstellung eines privaten Kfz diente. Vielmehr dienten die Garagen jedoch der Lagerung von Betriebsgegenständen. Erst ab dem Jahr 2015 wurde eine externe Halle zur Lagerung angemietet. Bis dahin erfolgte die Lagerung in den vorhandenen Garagen.

Die pauschalen Aufwandskürzungen umfassen auch die Heizkosten. Es wurde jedoch nur die betrieblich veranlassten Heizkosten zum Ansatz gebracht. …

Volle Anerkennung der Telefonausgaben als Betriebsausgaben, da es für das betreffende Jahr einen privaten Telefonanschluss gegeben hat.

In der pauschalen Kürzung durch die BP wurden Kreditkartenzahlungen (zum Teil) nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Es handelte sich jedoch ausschließlich um die Zahlung von betrieblich veranlassten Aufwendungen."

b. Begründung zu Bescheidbeschwerden 2010, 2011 und 2012 mit dem Anfechtungspunkt "Neufestsetzsetzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und der Umsatzsteuer entgegen der ursprünglichen Bescheide".

Unter beantragte Änderungen und Begründungen führte der BF aus:

"Anerkennung der Vorsteuern und Ausgaben It. Beilage als Betriebsausgaben. Im Zuge der BP wurden diese nicht anerkannt oder gekürzt. Die Begründungen finden Sie ebenfalls in der Beilage.

Anerkennung der ursprünglich angesetzten KM-Gelder als Reisekosten. Lt. Feststellung der BP erfolgte eine Festsetzung der Reisekosten und Kfz-Aufwände im Schätzungswege, obwohl die Fahrtenaufzeichnungen in Form von Kalendern vorgelegen sind."

Den Beschwerden beigelegt wurden jeweils ein Blatt mit kommentierten Buchungen und folgenden Anmerkungen:

"Die pauschalen Aufwandskürzungen umfassen auch die Heizkosten. Es wurden jedoch nur die betrieblich veranlassten Heizkosten zum Ansatz gebracht. …

Volle Anerkennung der Telefonausgaben als Betriebsausgaben, da es für das betreffende Jahr einen privaten Telefonanschluss gegeben hat.

In der pauschalen Kürzung durch die BP wurden Kreditkartenzahlungen (zum Teil) nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Es handelte sich jedoch ausschließlich um die Zahlung von betrieblich veranlassten Aufwendungen."

c. Begründung zu Bescheidbeschwerden 2013 mit dem Anfechtungspunkt "Festsetzsetzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und der Umsatzsteuer".

Unter beantragte Änderungen und Begründungen führte der BF aus:

"Anerkennung der Vorsteuern und Ausgaben It. Beilage als Betriebsausgaben. Im Zuge der BP wurden diese nicht anerkannt oder gekürzt. Die Begründungen finden Sie ebenfalls in der Beilage.

Anerkennung der ursprünglich angesetzten KM-Gelder als Reisekosten. Lt. Feststellung der BP erfolgte eine Festsetzung der Reisekosten und Kfz-Aufwände im Schätzungswege, obwohl die Fahrtenaufzeichnungen in Form von Kalendern vorgelegen sind.

Die Diäten iHv brutto Euro 3.630 wurden offensichtlich ohne Begründung gekürzt. Wir beantragen die volle Anerkennung als Betriebsausgabe und Verrechnung der Vorsteuern."

Der Beschwerde beigelegt wurde ein Blatt mit kommentierten Buchungen und folgenden Anmerkungen:

"Die pauschalen Aufwandskürzungen umfassen auch die Heizkosten. Es wurde jedoch nur die betrieblich veranlassten Heizkosten zum Ansatz gebracht. …

Volle Anerkennung der Telefonausgaben als Betriebsausgaben, da es für das betreffende Jahr einen privaten Telefonanschluss gegeben hat.

In der pauschalen Kürzung durch die BP wurden Kreditkartenzahlungen (zum Teil) nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Es handelte sich jedoch ausschließlich um die Zahlung von betrieblich veranlassten Aufwendungen."

d. Begründung zu Bescheidbeschwerden zu Festsetzung Umsatzsteuer 01-03/2014, 04-06/2014, 07-09/2014 und 10-12/2014 mit dem Anfechtungspunkt "Festsetzsetzung der Umsatzsteuer".

Unter beantragte Änderungen und Begründungen führte der BF aus:

"Anerkennung der Vorsteuern und Berechnung der Umsatzsteuer lt. Beilage. Im Zuge der BP wurden die Vorsteuerbeträge teils nicht anerkannt oder gekürzt. Die Begründungen/Berechnungen finden Sie in der Beilage."

Als Beilage finden sich monatliche Umsatzsteuerverprobungen, in denen eine Zahllast, aber keine weitere Begründung ersichtlich ist.

Sämtliche Begründungen der Beschwerden tragen den Briefkopf des steuerlichen Vertreters, wobei das Schriftbild identisch mit den Beschwerden vom ist, welche im Briefkopf nur den Namen und die Adresse des BF anführen.

7. Mit Schriftsatz vom samt Beilagen (3 Rechnungen) beantwortete der BF ein Ersuchen um Ergänzung der belangten Behörde, welche Zahlungsnachweise zu sämtlichen in den Beilagen zu den Beschwerden angeführten Positionen anforderte, nur teilweise. Bezüglich der aus dem Privatbereich eingelegten Wirtschaftsgüter wurde vorgebracht, dass keine Rechnungen mehr vorhanden seien.

8. Ein für angesetzter Erörterungstermin bei der belangten Behörde konnte wegen einer beim BF ausgeführten Knieoperation nicht abgehalten werden.

9. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom erklärte die belangte Behörde sämtliche Beschwerden gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

Bezüglich der Beschwerden betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren und der Anspruchszinsen wurde begründend ausgeführt:

"Mit Bescheid vom , zugestellt am , wurde Ihnen aufgetragen, die Mängel Ihrer Beschwerden vom bis zum (Frist verlängert bis zum ) zu beheben. Mit Schriftsätzen vom wurde diesem Auftrag zwar rechtzeitig entsprochen, allerdings enthielten die Eingaben keine Begründung hinsichtlich Wiederaufnahme und Anspruchszinsen.

Da somit ein gesetzliches Erfordernis einer Beschwerde gemäß § 250 Abs. 1 BAO gänzlich fehlte und dieser Mangel nicht behoben wurde, gelten die Beschwerden aufgrund der zwingenden Rechtsfolge des § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen."

Bezüglich der Beschwerden betreffend die Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Festsetzungsbescheide Umsatzsteuer wurde begründend ausgeführt:

"In den Schriftsätzen vom wurde unter der Überschrift "Begründungen" auf die Beilagen verwiesen. Diese Beilagen enthalten Aufstellungen mit einzelnen Positionen, welche im Rahmen der Betriebsprüfung gekürzt wurden. Aus diesen Beilagen ist nicht klar erkennbar, worin die Unrichtigkeit der bekämpften Bescheide liegen soll. In der Spalte "Anmerkungen" ist teilweise kein Text enthalten, sodass überhaupt kein Ansatzpunkt zu erkennen ist, aus welchen Gründen die Beschwerde in diesen Punkten für erfolgversprechend gehalten wird. Andere Anmerkungen wie "Anteil 40 % wurde bei der Besprechung vereinbart", "Rechnung vorhanden" oder,,????" stellen keine substantielle Begründung dar.

Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder zwar innerhalb der gesetzten Frist, aber unzureichend entsprochen, ist die Behörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/15/0135)."

10. Mit Eingabe vom beantragte der steuerliche Vertreter die Vorlage der Beschwerden beim Bundesfinanzgericht und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Zu den Beschwerdepunkten wurde nichts vorgebracht.

11. Am legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht vor und nahm wie folgt Stellung:

"Die Schriftstücke vom enthielten hinsichtlich der Wiederaufnahme und der Festsetzung von Anspruchszinsen keinerlei Begründung. Bezüglich der restlichen Bescheide war nicht klar erkennbar, worin die Unrichtigkeit der bekämpften Bescheide liegen soll bzw. aus welchen Gründen die Beschwerden in den einzelnen Punkten für erfolgversprechend gehalten wurden (Fehlen des gesetzlichen Erfordernisses einer Begründung). Aufgrund der zwingenden Rechtsfolge des § 85 Abs. 2 BAO waren daher die Beschwerden für zurückgenommen zu erklären (vgl. auch 91/15/0135)."

12. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom wurde die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

13. Mit Beschluss vom wurde der BF aufgefordert die einzelnen Anfechtungspunkte seiner Beschwerde betraglich klar darzustellen, zu begründen und entsprechende Belege zu übermitteln.

14. Mit Schriftsatz vom stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Beantwortung des Beschlusses und teilte mit, dass er vom steuerlichen Vertreter im Oktober 2016 informiert worden sei, dass es einen mündlichen Verhandlungstermin geben soll, bei der eine Einigung mit dem Finanzamt möglich sei. Leider habe der steuerliche Vertreter den Termin nicht wahrgenommen und auch keine Terminänderung beantragt.

15. Mit Schreiben vom beantragte der BF aufgrund von Krankheitsfällen und Arbeitsdruck eine Fristverlängerung bis zur Übermittlung der angeforderten Unterlagen. Mit E-Mail vom selben Tag wurden die Excel-Tabellen "Korrektur Beschwerdeverfahren 2009" und "AFA 2009 Ergänzung" übermittelt, die schon vom Finanzamt mit dem Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht vorgelegt worden waren (siehe Punkt 6 des Verfahrensganges).

16. Am beantragte der BF telefonisch eine weitere Verlängerung der Frist mit der Begründung, dass der Umfang der Aufarbeitung des Aktes enorm sei.

17. In Beantwortung einer Urgenz des Bundesfinanzgerichts vom teilte der BF mit E-Mail vom mit, dass es mühsam und zeitaufwendig sei sich in die Schriftstücke nach so langer Zeit wieder neu einzulesen. Eine Lösung der Angelegenheit mit einer pauschalen Einmalzahlung wäre wünschenswert.

18. Mit Beschluss vom , GZ. RV/5100456/2017, erklärte das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide und die Anspruchszinsen wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als zurückgenommen.

19. Mit E-Mail vom teilte der BF mit, dass es für ihn nicht verständlich sei, weshalb die bisher übermittelten Unterlagen keine Begründung der Beschwerde enthalten sollten.
In der Excel-Liste sei in der Spalte "Anmerkungen" jeweils eine Begründung zu den Streichungen der Betriebsprüfung angeführt.
Der Geld- bzw. Zeitaufwand oder der Einsatz eines neuen Steuerberaters sei für den BF nicht leistbar.

20. Für wurde der BF zu einer Verhandlung beim Bundesfinanzgericht geladen. Der Verhandlungstermin wurde auf Ersuchen des BF wegen gesundheitlicher und betrieblicher Gründe auf den verschoben.

21. Am fand die mündliche Verhandlung statt in der die gewillkürte Vertreterin des BF umfangreiche Unterlagen zum Nachweis des Beschwerdebegehrens vorlegte.
Da eine Prüfung der Unterlagen im Rahmen der Verhandlung nicht möglich war, wurde die belangte Behörde damit beauftragt und die Verhandlung auf den vertagt.

22. Am übermittelte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht eine Excel-Arbeitsmappe mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse der Besprechungen mit der Vertreterin des BF.

23. Am fand eine zweite mündliche Verhandlung statt.
Die Vertreterin des BF brachte unter anderem vor, dass die als Einnahmen verbuchten Werbeabgaben durchlaufende Posten darstellen würden. Ein Aufwand sei bisher nicht verbucht worden.
Für die beantragten Privateinlagen wurden keine Unterlagen zu den Anschaffungskosten vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
1. Zulässigkeit der Beschwerden

§ 250 Abs 1 BAO idgF lautet:
Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.

Dem Erfordernis des § 250 Abs 1 lit d BAO ist genüge getan, wenn der Umfang der Begründung hinreicht, um die Behörde in die Lage zu versetzen zu erkennen, aus welchen Überlegungen der Abgabepflichtige die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid als gerechtfertigt erachtet, zumal das genannte Erfordernis keinesfalls dahingehend verstanden werden darf, der Berufungswerber müsse eine so umfassende Begründung vortragen, dass die Sache bereits als entscheidungsreif angesehen werden könnte ().
Von einem gänzlichen Fehlen einer Begründung ist erst dann auszugehen, wenn eine Berufung keine Hinweise darauf enthält und keine Ansatzpunkte dafür erkennen lässt, worin die Unrichtigkeiten des bekämpften Bescheides gelegen sein sollen (Stoll, aaO, 2575; ; , 2007/15/0246).

Darauf, ob eine Begründung inhaltlich zutreffend oder schlüssig ist, kommt es zur Erfüllung der Voraussetzung des Berufungserfordernisses nach § 250 Abs 1 lit d BAO nicht an (; ; , 97/15/0130).

Die Beschwerde gegen die Einkommensteuer-und Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2013 entspricht nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts inhaltlich gerade noch den Voraussetzungen des § 250 BAO, weshalb über sie materiell zu entscheiden ist.

2. Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt I. (Abänderungen)

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Dementsprechend werden die strittigen Punkte wie folgt beurteilt:

2.1. Garagentore Palisa

Die beiden bestehenden Garagentore wurden durch neue von der Firma Palisa ersetzt. Es handelt sich um laufenden Instandhaltungsaufwand, der Vorsteuerabzug steht in voller Höhe zu, weil die Garage betrieblich verwendet wurde.
Die Bezahlung von 3.161,68 Euro erfolgte erst im Jahr 2010 und ist daher in diesem Jahr als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Die bisher geltend gemachte Afa iHv. 158,08 Euro ist in den Jahren 2010 bis 2013 richtig zu stellen.

2.2. Entnahme Geschirrspüler 2009

Der Geschirrspüler befindet sich in der im betrieblichen Bereich befindlichen Küche. Der Beleg wurde vom Finanzamt eingesehen. Eine Entnahme wegen Privatnutzung kommt nicht in Betracht.
Die bisherige Gewinnerhöhung um 499,17 Euro wird storniert, die Erlöse mit 20% Umsatzsteuer werden um 499,17 Euro gekürzt.

2.3. Kfz-Aufwand

In Ermangelung von genauen Aufzeichnungen (etwa in Form von Fahrtenbüchern) wird der Privatanteil der betrieblichen Kfz wird mit 30% festgesetzt.
Dies ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Gesamtkilometer mit den privat gefahrenen Kilometern des BF. Als Jahreskilometerleistung wurden rund 68.000 km festgestellt. Die notwendigen Fahrten des BF zwischen dem Wohnort und seinem Dienstort belaufen sich auf jährlich 17.000 km, die weiteren privaten Kilometer wurden mit 3.000 bis 4.000 festgesetzt.

Somit werden die Kfz-Kosten in den Jahren 2009 und 2010 nur um 2.000 Euro statt bisher 5.000 Euro gekürzt. In den Jahren 2011 und 2013 kommt es zu keiner Kürzung.

2.4. Kreditkartenabrechnungen

Die Kreditkartenkosten sind betrieblich veranlasst, daher werden die Aufwendungen (2009: 400 Euro, 2010: 500 Euro und 2011: 200 Euro) und Vorsteuern (2009: 80 Euro, 2010: 100 Euro und 2011: 40 Euro) anerkannt.

2.5. Werbeabgabe

In den Jahren 2009 und 2010 wurde die Werbeabgabe vom BF als umsatzsteuerpflichtiger Erlös erfasst, nicht jedoch in den Jahren 2011 bis 2013.
Diese umsatzsteuerliche Feststellung des Finanzamtes wurde vom BF anlässlich der Betriebsprüfung anerkannt und keine Beschwerde dagegen erhoben.

Anlässlich der Ermittlungen des Finanzamtes im Auftrag des Bundesfinanzgerichtes am stellt der BF den Antrag in den Einkommensteuerbescheiden die Einnahmen in Höhe der Werbeabgaben zu kürzen, weil diese durchlaufende Posten darstellen würden.
In den Beschwerdejahren wurde diesbezüglich keine Betriebsausgabe geltend gemacht.

Vom Finanzamt wurde festgestellt, dass die Werbeabgaben der Jahre 2010 bis 2015 am in folgender Höhe entrichtet wurden:
2010: 522,30
2011: 1.753,68
2012: 1.302,47
2013: 2.640,77
2014: 3.319,63
2015: 1.222,08

Dieser Antrag wird vom Bundesfinanzgericht wie folgt beurteilt:

Durchlaufende Posten definiert § 4 Abs. 3 EStG 1988 als Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden. Diese Beträge bleiben bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung außer Ansatz.
Durchlaufende Posten setzen voraus, dass eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen dem Zahler und dem Empfänger eines Betrages besteht. Der zwischengeschaltete Unternehmer darf weder Schuldner noch Gläubiger des durchlaufenden Postens sein ().
Gemäß § 3 Werbeabgabegesetz 2000 kommt als Abgabenschuldner nur jemand in Betracht, der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung einer Werbeleistung iSd § 1 Werbeabgabegesetz hat. Ein solcher dem Werbeunternehmer zustehender Entgeltsanspruch kann aber aus seiner Sicht kein durchlaufender Posten sein, weil als solche nur Beträge in Betracht kommen, die der Unternehmer im Namen und auf Rechnung eines anderen vereinnahmt. Bei Entgelten, auf die der Werbeunternehmer selbst einen Anspruch hat, ist das nicht der Fall.
Die Einnahmen sind somit nicht wie beantragt in Höhe der Werbeabgabe zu kürzen.
Im Zeitpunkt der Entrichtung der Werbeabgaben im Jahr 2016 liegt beim BF als Einnahmen-Ausgaben-Rechner eine Betriebsausgabe vor.

2.6. Sonstige Aufwandskürzungen

Aufgrund der Ermittlungen des Finanzamtes im Auftrag des Bundesfinanzgerichtes werden anstelle der Beträge in den angefochtenen Bescheiden (Textziffer 10 im Außenprüfungsbericht) folgende Aufwandskürzungen und Änderungen bei den Vorsteuern festgestellt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2009
2010
2011
2012
2013
Aufwandkürzung
4.400
0,00
3.000
3.179,67
3.000
Vorsteuern
-562,88
916,69
-500
-524,29
-795,51

2.7. nicht abzugsfähige Kosten

Aufgrund der Ermittlungen des Finanzamtes im Auftrag des Bundesfinanzgerichtes wurde Folgendes festgestellt:
Im Betriebsprüfungsbericht wurde auf den Punkt 12 des Programmes vom und weiter auf den Punkt 15 des Programmes vom verwiesen. In all diesen Punkten betrifft die dem Grunde nach richtige Feststellung nicht das Jahr 2013, sondern das Jahr 2012.
Die Aufwandskürzung iHv. 15.474,53 Euro erfolgt daher im Jahr 2012 und nicht im Jahr 2013.

2.8. Privateinlagen

Im Jahr 2007 erklärte der BF erstmals Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
In der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 wird die Anerkennung von Privateinlagen iHv. 17.718,99 Euro als Betriebsausgaben beantragt.
Der Betrag von 10.000 Euro betrifft lt. Angabe des BF 20 Alutafeln mit einem Teilwert von je 500 Euro.
In der mündlichen Verhandlung wurde der Sachverhalt ausführlich besprochen.
Unter dem Begriff "Alutafeln" sind diverse Einzelteile, teilweise stark beschädigt, zu verstehen.
Diese Wirtschaftsgüter wurden bis 2007 von einer Werbefirma verwendet, an der die Lebensgefährtin des BF beteiligt war und die 2007 die Tätigkeit einstellte.
Ein Betriebsaufgabegewinn und eine Entnahme dieser Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen wurden nach Auskunft des Finanzamtes nicht erklärt.
Der BF begann im Jahr 2007 mit dem Gewerbebetrieb in Form eines Werbetafelaufstellers.
Zu Beginn stellte er nur Holztafeln auf. Erst im Jahr 2009 habe die Lebensgefährtin des BF diesem die Alutafelteile geschenkt, die der BF ab diesem Zeitpunkt betrieblich verwendete. Dokumentiert wurde dieser Vorgang damals nicht. Eine Aufnahme in das Anlageverzeichnis und die Geltendmachung von AfA erfolgte ebensowenig.
Bei der mündlichen Verhandlung am überreichte die Vertreterin des BF ein undatiertes Schreiben, in dem sie bestätigt, dass sie dem BF im Jahr 2009 20 Stück gebrauchte, zum Teil stark beschädigte, Werbeflächen geschenkt habe. Nachdem die Vertreterin des BF auf das Fehlen des Datums der Bestätigung aufmerksam gemacht wurde, ergänzte sie das Schreiben mit dem Datum .
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Alutafelteile zum Zeitpunkt der Einlage ins Betriebsvermögen im Jahr 2009 gab die Vertreterin mit fünf Jahren an.
Der Teilwert der 20 Alutafeln sei nach Ansicht des BF mit 500 Euro niedrig angesetzt, angesichts der Tatsache, dass der aktuelle Wiederbeschaffungspreis bei 2.100 bis 2.500 Euro liege. Die Vertreterin des BF präsentierte dem Richter in der mündlichen Verhandlung auf ihrem Computerbildschirm ein Foto, datiert mit , auf dem Alutafelteile zu erkennen sind.
Die Vertreterin des Finanzamts brachte vor, dass die Alutafelteile bereits beim Vorgängerunternehmen als Betriebsausgabe geltend gemacht wurden. Die Kosten zum Zeitpunkt der Anschaffung der Alutafelteile in den Jahren 1999 bis 2002 seien mit den heutigen Kosten nicht vergleichbar, unter anderem weil der Aluminiumpreis stark gestiegen sei.
Es sei nicht möglich im Jahr 2022 festzustellen, welche Alutafelteile im Jahr 2009 vorhanden waren. Wenn die Alutafelteile in den Jahren 1999 bis 2002 angeschafft wurden, sei der Wert im Jahr 2009 gering.
In Gesamtwürdigung dieser Umstände wird der gesamte Teilwert der Alutafelteile im Zeitpunkt der Einlage im Jahr 2009 mit 3.000 Euro geschätzt. Die Nutzungsdauer wird mit 5 Jahren angenommen. Er wird somit in den Jahren 2009 bis 2013 eine AfA von 600 Euro anerkannt.

Bezüglich der weiteren Wirtschaftsgüter, die vom BF vom Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt worden seien, ist auf Folgendes hinzuweisen:

Erst anlässlich der Beschwerde im Jahr 2015 wurde die Einlage dieser Gegenstände ins Betriebsvermögen vorgebracht. Es handelt sich überwiegend um Werkzeuge, die auch in privaten Haushalten zu finden sind.
Der BF konnte keinerlei Unterlagen zu den behaupteten Privateinlagen vorlegen und verwies darauf, dass bei privaten Anschaffungen keine Aufbewahrungspflicht von Kaufbelegen bestehe.

Die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht haben die Ermittlungspflicht nach § 115 BAO bis zur Grenze des Zumutbaren wahrgenommen und dem BF Gelegenheit geboten, Unterlagen und sonstige Beweismittel vorzulegen.
Hinzu kommt, dass bei Würdigung des Verhaltens des BF ihm auch Verschleppungsabsicht unterstellt werden kann.
Da keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung der behaupteten Privateinlagen vorgelegt wurden, werden diese Betriebsausgaben vom Gericht nicht anerkannt.

2.9. Vorsteuern aus Verpflegungsmehraufwand

Gemäß § 4 Abs 5 iVm § 26 Z 4 lit b EStG 1988 kann ein Unternehmer bei Reisen pauschaler Verpflegungsmehraufwand als Betriebsausgabe geltend machen.
Die so ermittelten Beträge verstehen sich als Bruttobeträge, aus denen die abziehbare Vorsteuer unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 10% gem § 10 Abs 2 UStG 1994 herauszurechnen ist.
Es liegt Verpflegungsmehraufwand in folgender Höhe vor:
2009: 3.126,20
2010: 2.533,09
2011: 2.477,20
2012: 2.904,00
2013: 3.630,00
Es werden 10% dieser Beträge als abziehbare Vorsteuer in den jeweiligen Jahren anerkannt. Die Betriebsausgaben sind um denselben Betrag zu kürzen.

2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bezüglich der Werbeabgabe als Einnahme beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner folgt das Gericht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Im Übrigen werden Fragen der Beweiswürdigung im Einzelfall behandelt, die einer Revision nicht zugänglich sind.

3. Zum Beschluss mit dem die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 01-03/2014, 04-06/2014, 07-09/2014 und 10-12/2014 für zurückgenommen erklärt wurde

Die durch den BF eingebrachte Beschwerde erwies sich als mangelhaft, da sie nicht die gemäß § 250 Abs 1 BAO erforderlichen Angaben enthielt.

Nach § 85 Abs 2 BAO war das Finanzamt verpflichtet, bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Inhaltserfordernisse einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen.

Mit Bescheid vom , zugestellt am , wurde dem BF aufgetragen, die Mängel seiner Beschwerden vom bis zum (Frist verlängert bis zum ) zu beheben. Die Schriftsätze des BF vom enthielten keine Begründung hinsichtlich der Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 01-03/2014, 04-06/2014, 07-09/2014 und 010-12/2014.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom erklärte die belangte Behörde die Beschwerden gegen die hier gegenständlichen Bescheide gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Dagegen sprechende Umstände sind nicht ersichtlich, daher kann der Sachverhalt gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.

Da der BF dem Auftrag zur Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, gilt die Beschwerde aufgrund der zwingenden Rechtsfolge des § 85 Abs. 2 BAO mit Ablauf der gesetzten Frist als zurückgenommen. Der Ausspruch, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss.

Die Rechtsfolge der Zurückgenommenerklärung einer Beschwerde infolge eines unzureichend erfüllten Mängelbehebungsauftrages ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher liegt nicht vor, weshalb ist eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

4. Zum Beschluss mit dem die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 1-3/2015 für zurückgewiesen wurde

Gegen die Beschwerdevorentscheidung betreffend den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer 1-3/2015 wurde am der Antrag auf Entscheidung durch das BFG gestellt.

Der Beschwerdeführer hat aber im Schriftsatz vom keine Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer 1-3/2015 erhoben.

Mangels Beschwerde war daher der Vorlageantrag wegen Unzulässigkeit im Sinne des § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO zurückzuweisen.

Die Rechtsfolge der Zurückweisung eines Vorlageantrages bei Nichtvorliegen einer Beschwerde ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher liegt nicht vor, weshalb ist eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 Z 4 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 10 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100463.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at