Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 12.07.2022, RV/2100440/2022

Beschwerde gegen einen Bericht über das Ergebnis einer Außenprüfung - Zurückweisung gem § 260 Abs 1 lit a BAO wg Unzulässigkeit

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 2332/2022 anhängig. Ablehnung der Beschwerde mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf, Bf-Adr betreffend Beschwerde vom gegen den Bericht gem § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung des Finanzamtes Österreich (Dienststelle Sonderzuständigkeiten) vom (Auftragsbuch-Nr.: ***1***) beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1. Bisheriger Verfahrensgang

Am wurde der Bericht über die Außenprüfung vom (Auftragsbuch Nr.: ***1***) des Finanzamtes Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten an die Beschwerdeführerin (Bf) versendet. Dieser Bericht über die Außenprüfung wurde der Bf lt Rückschein am zugestellt. Am ersuchte die Bf das Finanzamt ihr die Rechtsmittelfrist hinsichtlich dieses Berichtes über die Außenprüfung mitzuteilen. Diesem Ersuchen kam das Finanzamt mit Schreiben vom (zugestellt am ) nach und teilte der Bf folgendes mit: "Am wurden ihnen zur Wahrung des Parteiengehörs die Feststellungen der Außenprüfung zugesendet. Im Rahmen der Schlussbesprechung wäre die Möglichkeit gewesen, diese Feststellungen zu erörtern. Der ihnen nunmehr übermittelte Bericht über die Außenprüfung stellt keine rechtsmittelfähige Erledigung dar, insofern gibt es auch keine Rechtsmittelfrist. Ein Rechtsmittel kann erst gegen die zu erlassenden Bescheide ergriffen werden, die, wie in den Feststellungen beschrieben, zu ihren Händen zugestellt werden." Am wurde durch die Bf eine schriftliche Stellungnahme zum Bericht über die Außenprüfung vom abgegeben.

Mit Schreiben vom erhob die Bf gegen den "Bericht vom zu GZ AB-Nr ***1***" (gemeint wohl der Bericht über die Außenprüfung vom ) eine Beschwerde. Am erließ das Finanzamt einen als "Zurückweisungsbescheid" bezeichneten Bescheid und wies darin die Beschwerde gegen den Bericht über die Außenprüfung zurück. Dagegen erhob die Bf am einen als "Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid" bezeichneten Vorlageantrag. Dieser Vorlageantrag wurde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt.

2. Sachverhalt

Die Bf hat in ihrer Funktion als Rechtsanwältin und bevollmächtigte Parteienvertreterin Selbstberechnungen der Grunderwerbsteuer vorgenommen. Mit Außenprüfung gem § 147 BAO des Finanzamtes Österreich (Dienststelle Sonderzuständigkeiten) erfolgte für den Prüfungszeitraum 2013 bis 2018 eine Prüfung der Selbstberechnung von Abgaben und der Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer bei der Bf zu ihrer Steuernummer Bf-StNr. Der behördlichen Abgabenprüfung vorangegangen ist eine Aberkennung der Befugnis zur Selbstberechnung durch das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel am . Gegenstand der Abgabenprüfung war lt Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung die "Überprüfung der Selbstberechnungen zu StNr Bf-StNr, die durch den Parteienvertreter als Bevollmächtigter eines Steuerschuldners aufgrund der Befugnis zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer gem. § 11 GrEStG und der Immobilienertragsteuer gem. §§ 30a bis 30c EStG im Zeitraum - vorgenommen wurden". Gegen den diese Abgabenprüfung abschließenden Bericht gem § 150 BAO hat die Bf am Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde wurde mit Zurückweisungsbescheid vom als unzulässig zurückgewiesen. Die Rechtsmittelbelehrung des Zurückweisungsbescheides lautet wie folgt:
"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem oben angeführten Amt das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht werden. Enthält der Bescheid die Ankündigung einer gesonderten Begründung, dann beginnt die Rechtsmittelfrist nicht vor Bekanntgabe der Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, zu laufen. Dies gilt auch, wenn ein Bescheid auf einen Bericht verweist. Die Beschwerde ist zu begründen. Durch Einbringung einer Beschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides gemäß § 254 Bundesabgabenordnung (BAO) nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann gemäß § 212 a BAO die Einhebung des in Streit stehenden Betrages auf Antrag bis zur Erledigung der Beschwerde ausgesetzt werden. Soweit der Beschwerde nicht stattgegeben wird, sind in der Folge hierfür Zinsen zu entrichten."

Gegen den Zurückweisungsbescheid erhob die Bf am einen als "Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid" bezeichneten Vorlageantrag.

3. Beweiswürdigung

Der vom BFG festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dem BFG vorgelegten Akten bzw Urkunden.

4. rechtliche Beurteilung

§ 260 Abs 1 BAO idF BGBl I Nr 14/2013 lautet wie folgt:

"(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
"

Unzulässigkeit iSd § 260 Abs 1 BAO liegt ua bei mangelnder Bescheidqualität vor. Mit Beschwerde anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Bescheidbeschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen. Ein Bericht über eine erfolgte Außenprüfung ist eine Erledigung ohne Bescheidcharakter (vgl ; ). Der Bericht über die Außenprüfung ist kein Bescheid, sondern ein schriftliches Festhalten der Prüfungsfeststellungen. Er ist dem Typus nach ein Aktenvermerk (vgl dazu auch Stoll, BAO-Kommentar, 1670).

Die Beschwerde gegen den Bericht über die Außenprüfung richtet sich gegen ein Schriftstück mit mangelnder Bescheidqualität und war daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass zwar gem § 262 Abs 1 BAO über Bescheidbeschwerden mit einem als "Beschwerdevorentscheidung" bezeichneten Bescheid abzusprechen ist. Jedoch ist die fehlende Bezeichnung als Beschwerdevorentscheidung unschädlich, wenn sich aus dem Inhalt kein Zweifel an dem normativen Gehalt ergibt (vgl Ritz, BAO7, zu § 93 Rz 4). Eine Beschwerdevorentscheidung setzt zu ihrer Wirksamkeit voraus, dass die Bescheidausfertigung erkennen lässt, über welchen beschwerdegegenständlichen Abgabebescheid die Abgabenbehörde abspricht. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerde gegen eine Erledigung ohne Bescheidcharakter, wie beispielsweise einen Bericht über die Außenprüfung, zurückweist. Aus dem Spruch und der Begründung des Zurückweisungsbescheides vom ist der Bescheidwille - Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bericht über eine erfolgte Außenprüfung als unzulässig - hinreichend erkennbar. Auch die mangelhafte bzw unrichtige Rechtsmittelbelehrung - wie sie dem gegenständlichen Zurückweisungsbescheid zu entnehmen ist - stellt zwar eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, steht aber der Annahme der Bescheidqualität der Erledigung als Beschwerdevorentscheidung nicht entgegen. Die falsche Bescheidbezeichnung als "Zurückweisungsbescheid" statt der gem § 262 Abs 1 BAO geforderten Bezeichnung als "Beschwerdevorentscheidung" schadet grundsätzlich nicht der Qualität der Rechtsmittelerledigung als Beschwerdevorentscheidung. Der Zurückweisungsbescheid vom ist daher eindeutig als Beschwerdevorentscheidung zu qualifizieren.

5. Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ob ein Bericht über eine Außenprüfung einen rechtsmittelfähigen Bescheid darstellt ergibt sich eindeutig aus der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die Revision daher nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100440.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at