Antrag auf Erstattung von Einfuhrabgaben wegen unrichtiger Einreihung der Ware
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Hannl Customs Consulting GmbH, Flughafenstraße 3, Terminal 5, 4063 Hörsching, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Zollamtes Österreich vom , Zahlen: 520000/***000000a***, ***000000b*** und ***000000c***/2020, betreffend Erstattung von Einfuhrabgaben zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Poolabdeckungen mit Ursprungsland China sind mit den Zollanmeldungen ***MRN1*** (Position Nr. 4) vom , ***MRN2*** (Position Nr. 8) vom und ***MRN3*** (Position Nr. 4) vom jeweils als Teil einer größeren Sendung in die Warennummer ***1*** eingereiht und antragsgemäß zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden.
Am 12. bzw wurden vom Empfänger der Waren, der ***Bf***, durch ihren Vertreter Anträge auf Erstattung eingebracht. In der Begründung wird ua auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/72001082/2017, verwiesen, wonach Abdeckplanen für Pools in die Position 9506 9990 einzureihen sind.
Mit Entscheidungen vom , Zahlen: 520000/***000000a***, ***000000b*** und ***000000c***/2020, hat das Zollamt den Anträgen nicht stattgegeben.
In der Begründung verweist die Abgabenbehörde auf die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1531 der Kommission vom zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur und mehrere gleichlautende Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte (zB FR BTI FR -BTI-2019-14766, FR BTI FR-BTI-2020-00222), wonach Planen zum Schutz für Schwimmbecken in runder und in rechteckiger Form dem KN-Code 3926 (Zollbelastung: 6,5 %) zuzuweisen sind.
Mit Eingabe vom wurde gegen diese Entscheidungen Beschwerde erhoben und die Anwendbarkeit der genannten Verordnung auf die gegenständliche Ware bestritten. Bei den streitgegenständlichen Poolplanen handle es sich um Erzeugnisse, die einen Tunnelzug mit Befestigungsschnüren und Drainagelöcher aufweisen. Sie könnten deshalb ausschließlich zur Abdeckung des Pools "***X***"verwendet werden. Es handle sich nicht um einen Teil eines Schwimmbeckens, jedoch eindeutig um Zubehör.
Das Zollamt hat die Beschwerde vom mit Bescheid vom , Zahl: ***520000/000000/1/2020***, als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, eine Einreihung der Ware in Position 9506 als Teil oder Zubehör eines Schwimm- oder Planschbeckens sei ausgeschlossen, da die Ware nicht erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Schwimm- oder Planschbecken im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 95 bestimmt sei. Die Ware könne auch deswegen nicht als Teil oder als Zubehör eines Schwimm- oder Planschbeckens der Position 9506 angesehen werden, da sie weder für die Funktion eines Schwimm- oder Planschbeckens unabdingbar sei, noch das Schwimm- oder Planschbecken für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet mache oder die Verwendungsmöglichkeiten erweitere oder in die Lage versetze, eine Sonderarbeit auszuführen, die mit der Hauptfunktion, nämlich Schwimmen oder Planschen, im Zusammenhang stehe (siehe Urteil des Gerichtshofs vom Unomedical, C-152/10, Rn. 29 und 36). Das Schwimm- oder Planschbecken könne nicht verwendet werden, wenn es abgedeckt ist.
Mit Schreiben vom hat die Beschwerdeführerin (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) beantragt, das Bundesfinanzgericht möge über die Beschwerde entscheiden (Vorlageantrag).
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Unionszollkodex, UZK) treffen die Zollbehörden auf Antrag Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA-Entscheidungen).
Gemäß Abs 2 Buchstabe a leg cit sind vZTA-Entscheidungen nur hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung der Waren sowohl für die Zollbehörden als auch gegenüber dem Inhaber der Entscheidung nur hinsichtlich der Waren verbindlich, für die die Zollformalitäten nach dem Zeitpunkt erfüllt werden, zu dem die Entscheidung wirksam wird.
Laut Aktenlage war die Bf Inhaberin der vZTA-Entscheidung mit der Referenznummer DEBTI-20543/17-1, die zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldungen ***MRN1***, ***MRN2*** und ***MRN3*** gültig war. Weder in den Erstattungsanträgen noch in den betreffenden Zollanmeldungen wird auf diesen Umstand hingewiesen und wird die Referenznummer der vZTA-Entscheidungen in den Anmeldungen auch nicht genannt.
Nach dieser Entscheidungen ist eine Ware aus Kunststofffolien in Form einer rechteckigen Abdeckplane
- aus miteinander vernähten und an den Rändern verschweißten, dunkelblauen Folien aus einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 hergestellt
- in den Abmessungen von ca. 200 x 300 cm, an den Seiten mit einem ca. 20 cm breiten Rand, der mit verstärkten Löchern sowie Befestigungsschnüren aus Spinnstoff ausgestattet ist
- da zusammengenäht und dreidimensional gestaltet, weiter als in Anmerkung 10 zu Kapitel 39 bearbeitet
- mit mehreren Drainagelöchern an der Oberseite
- an der Seite mit mehrsprachigen Warnhinweisen sowie dem Firmennamen bedruckt
- soll als Abdeckung für einen Swimmingpool zum Schutz vor Verschmutzung und zum Halten [der Wärme verwendet werden, kann aber auf Grund der neutralen Form auch zur Abdeckung verwendet werden]
in die Warennummer ***1*** einzureihen.
Für runde Abdeckplanen für Pools ist der Bf am selben Tag die vZTA-Entscheidung mit der Referenznummer DEBTI-20542/17-1 erteilt worden, die ebenfalls eine Einreihung in die genannte Warennummer vorsieht.
Dies entspricht dem im jeweiligen Feld 8 der Anträge an das Hauptzollamt Hannover auf Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft im August 2017 angegebenen Zollnomenklaturcode, in den die Waren nach Erwartung der Bf einzureihen waren.
Die Ausführungen im Vorlageantrag, der Bf hätten für das gegenständliche Erzeugnis vZTA Entscheidungen vorgelegen, die allesamt ihre Auffassung teilten, sie der Position 9506 zuzuordnen, trifft somit nicht zu.
Da gültige vZTAs für die verfahrensgegenständlichen Waren vorlagen, die in jeder Hinsicht den in den Entscheidungen beschriebenen Waren entsprechen, die zum Zeitpunkt der Erfüllung der Zollformalitäten im November 2019 sowohl für die Bf als Inhaberin als auch für die Zollbehörden verbindlich war, erübrigt es sich, auf die Anwendbarkeit der genannten Einreihungsverordnung einzugehen.
Eine (nachträgliche) Einreihung der mit den Zollanmeldungen ***MRN1***, ***MRN2*** und ***MRN3*** angemeldeten Poolabdeckungen in die Position 9506 ist aus den genannten Gründen ausgeschlossen. Weder können vZTA-Entscheidungen rückwirkend ihre Geltung verlieren noch können sie auf Antrag des Inhabers der Entscheidung widerrufen werden (vgl ).
Über die Beschwerde war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil sich die Rechtsfolge aus dem klaren Wortlaut des Unionsrechts ergibt.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 33 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.5200011.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at