Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.06.2022, RV/6100339/2013

Zurückweisung einer Beschwerde ohne Beschwer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Zwilling in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des FA Salzburg-Land (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer 2010 und 2011, sowie Umsatzsteuer 2010, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 260 BAO zurückgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die am zu Steuernummer ***BF1StNr1*** ergangenen Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 sowie der Umsatzsteuerbescheid 2010 weisen folgende Adressierung auf: "***Name1*** als Masseverwalter im Insolvenzverfahren ***Bf1***, ***Adresse1***".

In der mit Schriftsatz vom von Rechtsanwalt ***Name1*** als Insolvenzverwalter eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde der Antrag gestellt die Bescheide aufzuheben. Begründend wurde ausgeführt, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Deutschland dürften für Zeiträume vor der Verfahrenseröffnung keine Steuerbescheide mehr gegen die Insolvenzmasse ergehen. Nach der Eröffnung dürften nur noch Abrechnungen erstellt werden.

Das Finanzamt legte am die Berufung (Beschwerde) dem damaligen unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vor. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass nach der Konkurseröffnung der Berufungswerberin als Gemeinschuldnerin zwar die Verfügung über ihr Vermögen entzogen worden sei, die Einkünfte aber weiterhin ihr zuzurechnen seien. Die gegenständlichen Bescheide seien daher gegenüber dem Masseverwalter, der die nicht handlungsfähige Gemeinschuldnerin repräsentiert, zu erlassen.

Zuständigkeit:

Gemäß § 323 Abs. 38 erster Satz BAO idF BGBl. I 70/2013 sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Entsprechend dieser Übergangsbestimmung fällt die am beim unabhängigen Finanzsenat anhängig gewesene Berufung vom gegen die nunmehr in den Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzgerichtes und ist von diesem als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 BVG zu erledigen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Mit Beschluss des Amtsgerichts ***AB*** vom wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Abgabepflichtigen eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt ***Name1***, ***Adresse1***, bestellt.

Am ergingen die angefochtenen Bescheide mit folgender Adressierung: "***Name1***, als Masseverwalter im Insolvenzverfahren ***Bf1***, ***Adresse1***".

Mit Beschluss des Amtsgerichts ***AB*** vom wurde das Insolvenzverfahren schließlich aufgehoben.

Die Bescheide wurden alle gemäß der von der Abgabepflichtigen eingereichten Erklärungen erlassen und weisen folgende Abgabengutschriften aus:

  1. Einkommensteuerbescheid 2010: Abgabengutschrift: € 0,-

  2. Umsatzsteuerbescheid 2010: Abgabengutschrift: € 1.588,47

  3. Einkommensteuerbescheid 2010: Abgabengutschrift: € 417,-

2. Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände sind nicht ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung)

Nach § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278 Abs. 1 lit. a BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Jede Beschwerde setzt eine beschwerdeführende Partei und deren "Beschwer" begrifflich voraus. Auch ohne ausdrückliche Erwähnung durch den Gesetzgeber ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers Voraussetzung für eine Beschwerde. Das Rechtsschutzinteresse besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Das objektive Interesse des Beschwerdeführers an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in der Beschwer. Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag des Beschwerdeführers an die Verwaltungsbehörde zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrag die Verwaltungsbehörde den Bf durch ihren Verwaltungsakt belastet (vgl. )

Voraussetzung dafür, dass das Bundesfinanzgericht über eine Beschwerde meritorisch entscheiden darf, ist daher das Vorliegen einer rechtlichen Beschwer. Das Fehlen einer Beschwer macht ein Rechtsmittel unzulässig.

In der Beschwerde vom wird beantragt, die Bescheide aufzuheben, weil nach Eröffnung des Konkursverfahrens keine Steuerbescheide ergehen dürften.

Da die Feststellungen in den Bescheiden weder von den Erklärungen der Abgabepflichtigen abweichen, noch zu einer Abgabenachforderung, sondern sogar zu Gutschriften geführt haben, liegt keine rechtliche Beschwer vor.
Die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2010, 2011 und Umsatzsteuer 2010 war daher als unzulässig zurückzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen diese Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig, da die im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind uns somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100339.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at