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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.07.2022, RV/5100468/2019

Vertreterpauschale steht nicht zu, wenn der Nachweis nicht erbracht werden kann, dass mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbracht worden ist

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 Steuernummer ***BfStNr*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2016 ganzjährig bei der Firma ***A*** Technik GmbH als Außendienstmitarbeiter beschäftigt.

2. In der am eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung des Berufsgruppenpauschales für den Beruf Vertreter als Werbungskosten.

3. Nach einem Ergänzungsverfahren erließ das Finanzamt am den Einkommensteuerbescheid 2016 und berücksichtigte das Berufsgruppenpauschale nicht, da der Beschwerdeführer laut den vorgelegten Diätenabrechnungen nicht mindestens 50 % der Gesamtarbeitszeit im Außendienst tätig war.

4. In der Beschwerde vom brachte der Beschwerdeführer vor, bereits zum wiederholten Male werde ihm das Vertreterpauschale nicht angerechnet, dies trotz der Vorlage mehrerer Unterlagen. Dass er nicht 50 % seiner Arbeitszeit Diäten schreibe, sei aufgrund der Diätenregelung (Diäten erst ab 3 Stunden durchgängig im Außendienst) klar. Diese Diätenabrechnung sage nichts aus. Vielmehr belegen die Diätenabrechnungen in Verbindung mit den anderen Unterlagen mehr als deutlich, dass er bei seinem Arbeitgeber im Außendienst arbeite. Er müsse keine Reise- bzw. Besuchsberichte schreiben, weshalb er diese auch nicht zur Verfügung stellen könne. Sein Vorgesetzter sei gerne bereit zu bestätigen, was auch im Dienstvertrag stehe. Er beantrage die Berücksichtigung des Vertreterpauschales.

5. Nach einem weiteren, vom Beschwerdeführer unbeantwortet gebliebenen Ergänzungsersuchen wies das Finanzamt am die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte es nach Wiedergabe der anzuwendenden Normen aus, das Ausmaß der Außendiensttätigkeit sei anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Aus den bisher vorgelegten Unterlagen gehe nicht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit zu mehr als 50 % im Außendienst ausübe.

6. Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage sämtlicher Unterlagen an das Bundesfinanzgericht und wiederholte seine in der Beschwerde gemachten Vorbringen.

7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom wurde der gegenständliche Akt dem bisher zuständig gewesenen Richter gemäß § 9 Abs 9 BFGG abgenommen und der Gerichtsabteilung ***1*** zugewiesen.

8. Nach einem ersten Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom legte der Beschwerdeführer eine Beschreibung seiner Tätigkeit bei der Firma ***A*** Technik GmbH vor und machte ungefähre Angaben zu Anzahl und Dauer seiner Reisen unter drei Stunden.

9. In jeweils einem weiteren Vorhalt vom hielt das Bundesfinanzgericht den Parteien die aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers gemachte Schätzung der Außendienststunden im Rahmen des Parteiengehörs vor. Beide Parteien gaben dazu keine Stellungnahme ab.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist seit bei der Firma ***A*** Technik GmbH tätig (siehe Angestelltendienstvertrag vom ) und bezieht im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (siehe übermittelter Lohnzettel für das Jahr 2016).

2. Der Beschwerdeführer übt bei der Firma ***A*** Technik GmbH ausschließlich eine Vertretertätigkeit aus (siehe auch Bestätigung des Arbeitgebers für pauschalierte Werbekosten der Firma ***A*** Technik GmbH vom ).

3. Der Beschwerdeführer hat weniger als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Außendienst verbracht.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten Unterlagen und aufgrund folgender Überlegungen:

1. Der Beschwerdeführer wurde von der Firma ***A*** Technik GmbH "vornehmlich zur Verrichtung folgender Arbeiten aufgenommen: Außendienstmitarbeiter" (siehe Angestelltendienstvertrag vom ). Er ist zuständig für die technische und normgerechte Projektierung und den Vertrieb von Notlichtanlagen, CO-Warnanlagen, USV und Kompensationen (siehe Vorhaltsbeantwortung vom ).

Sein Arbeitsalltag gestaltet sich folgendermaßen:
- Begehung mit den Elektrikern auf den Baustellen oder eine kurze Bestandsaufnahme im Büro beim Kunden
- Planung und Projektierung der Notlichtanlagen beim/mit dem Kunden oder im Büro
- Erstellung eines passenden Angebotes
- Besprechung der Planung wieder vor Ort oder beim Kunden
- Preisverhandlungen und Verkaufsabschluss
- Auftragsabwicklung
- Betreuung bei der Ausführung (auf der Baustelle)
- Reklamationsbearbeitung mit teilweise Besichtigungen vor Ort
- Kundenbetreuung, Präsentationen von Produkten im Außendienst
- Kundenevents besuchen
- eigenständige Terminplanung und Zeiteinteilung, gelegentlich in Abstimmung mit Kollegen (siehe Vorhaltsbeantwortung vom ).

Das Arbeitsgebiet des Beschwerdeführers teilt sich auf in:
- Akquisition von Systemtechnik-Produkten in Abstimmung mit Kundenanlage im jeweiligen Verkaufsgebiet (zu >1%, diente der Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen und fand im Außen- und Innendienst statt)
- Akquisition von Neukunden und Planer (5%, diente der Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen und der Kundenbetreuung und fand im Außendienst statt)
- Aufbereitung der vom Kunden erteilten Aufträgen für ordnungsgemäße Abwicklung (15%, diente der Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen und der Kundenbetreuung und fand im Innendienst statt)
- Ziel ist: Kunde sendet abwicklungsfertige Bestellung!!!
- Kontrolle auf Einhaltung der Zahlungsziele und Bonitätsprüfung bei Kunden ohne Kundenmanager (>1%, diente der Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen und der Kundenbetreuung und fand im Innendienst statt)
- Marktbeobachtung und Information hinsichtlich Preisbildung, Werbung und Aktivitäten im Verkaufsgebiet (geht nebenbei, diente der Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen und fand im Außen- und Innendienst statt)
- strategische Abstimmung bei Kundenaktivitäten mit Kundenmanager (5%, diente der Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen und der Kundenbetreuung und fand im Innendienst statt)
- Abstimmung von Umsatzplanung und DB1 mit Teamleiter (<1%, diente internen Vorgaben und fand im Innendienst statt)
- monatliche Analyse vom Soll-Ist-Vergleich und Information von ergriffenen Maßnahmen hinsichtlich Zielerreichung (1%, diente internen Vorgaben und fand im Innendienst statt)
- Berichtwesen über Kundenbetreuungsaktivitäten (5%, diente internen Vorgaben und der Kundenbetreuung und fand im Innendienst statt)
die restliche Zeit dient der Kundenbetreuung, dem Planen und Projektieren (siehe Punkt Stellenbeschreibung ***A*** Technik vom 08. bzw. sowie Vorhaltsbeantwortung vom ).

Der Beschwerdeführer war im Streitjahr zum Abschluss von Rechtsgeschäften für seinen Dienstgeber berechtigt (siehe Vorhaltsbeantwortung vom ).

Aus diesen glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass seine Tätigkeit somit überwiegend auf die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen und die Kundenbetreuung gerichtet war. Die anderen Tätigkeiten nehmen lediglich ein völlig untergeordnetes Ausmaß ein und sind unschädlich.

2.a. Die Arbeitszeit des Beschwerdeführers betrug 38,5 Stunden pro Woche (siehe Arbeitsvertrag vom ), das sind durchschnittlich 7,7 Stunden pro Tag.

Das Jahr 2016 hatte 366 Tage, davon waren 105 Wochenendtage und 11 Feiertage, die nicht auf ein Wochenende gefallen sind (Berechnung auf www.arbeitstage.at). Werden noch 25 Urlaubstage abgezogen, ergeben sich 225 Arbeitstage im Jahr 2016.

Laut den - wiederum glaubwürdigen - Angaben des Beschwerdeführers nahm er noch an mehreren Veranstaltungen teil (siehe Vorhaltsbeantwortung vom ):
01.-03.03. ***A*** Infotage
01.-02.07. Vertriebsmeeting Linz
16.-17.11. Vertriebsmeeting Anlagen-Technik
jährliches 2 tägiges AD-Meeting
diverse Vertriebsschulungen (mindestens 5-8 im Jahr)
Somit sind mindestens weitere 14 Arbeitstage abzuziehen und ergeben sich 209 Tage im Jahr 2016, an denen der Beschwerdeführer im Außen- und Innendienst gearbeitet hat.

Bei einem (durchschnittlichen) 7,7-Stunden-Tag ergeben sich insgesamt 1.609 Stunden pro Jahr. Die Hälfte davon sind 805 Stunden.

b. Aus den vorgelegten Reiseabrechnungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 für insgesamt 107 Reisen insgesamt 691 Stunden von seinem Arbeitgeber vergütet bekommen hat (siehe Monatsaufstellung für den Zeitraum bis der Firma ***A*** Technik GmbH für den Beschwerdeführer). Dabei handelt es sich um Reisen mit einer Dauer von mehr als drei Stunden.

c. Die Reisen mit einer Dauer von weniger als drei Stunden wurden vom Beschwerdeführer nicht erfasst. Nach Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes legte der Beschwerdeführer unter anderem ein paar Screenshots aus seinem Outlook-Kalender und eine Liste seiner Kunden samt Adresse vor.

Nach § 167 Abs. 2 BAO ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest für weniger wahrscheinlich erscheinen lässt ().

Dass der Beschwerdeführer auch Termine mit einer Dauer von weniger als drei Stunden absolviert hat, erscheint dem Bundesfinanzgericht deshalb glaubwürdig, da sich von den 104 Kunden, die der Beschwerdeführer betreut, 58 Kunden im näheren Umkreis seines Büros oder seines Wohnortes oder auf dem dazwischen liegenden Weg befinden und daher von ihm auch spontan vom Büro oder von zu Hause aus besucht werden (können). Von seinen Kunden sind 23 umsatzstärker und damit betreuungsintensiver; davon liegen 15 im näheren Umkreis seines Büros oder seines Wohnortes oder auf dem dazwischen liegenden Weg.

Aus dem vorgelegten Kalender ist die Dauer der Termine nicht ersichtlich. Es lassen sich daher die vermerkten Termine, die länger als drei Stunden gedauert haben (und damit in den Reiserechnungen abgerechnet wurden), nicht von denen unterscheiden, die weniger als drei Stunden gedauert haben. Zudem räumt der Beschwerdeführer in der Vorhaltsbeantwortung vom ein, dass spontane Termine und Events im Außendienst Großteils nicht eingetragen wurden. Der vorgelegte Kalender ist daher weder hinsichtlich der Anzahl noch der Dauer der Termine im Außendienst als Beweismittel hinsichtlich der Termine mit einer Dauer von unter drei Stunden tauglich.

d. Wenn keine Möglichkeit besteht, den maßgebenden Sachverhalt selbst zum Gegenstand der Beweisführung zu machen (unmittelbarer oder direkter Beweis), so ist es zulässig, aus bewiesenen oder zu beweisenden Tatsachen auf das Zutreffen oder Nichtzutreffen des den Beweisgegenstand bildenden Sachverhaltes zu schließen (mittelbarer oder indirekter Beweis, Indizienbeweis). Angesichts des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel können auch alle zielführend erscheinenden Methoden zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung (siehe § 184 BAO) und damit zur Sachverhaltsannahme herangezogen werden (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 166, Rz 6f).

In der Vorhaltsbeantwortung vom gibt der Beschwerdeführer zur Anzahl der Termine unter drei Stunden an: "Einer von 3 Terminen?? ist verm. unter den 3 Stunden die für Diäten nötig sind und somit leider auch nirgends vermerkt/erfasst." Im Schnitt dauert ein einzelner Standarttermin ohne An- und Abreise meistens zwischen 30 und 90 Minuten (siehe Vorhaltsbeantwortung vom ). Somit hat der Beschwerdeführer im Jahr 2016 ca. 45-50 Reisen mit einer Dauer unter drei Stunden absolviert.

Die An- und Abreisen zu den im Umkreis des Büros oder Wohnortes des Beschwerdeführers liegenden Kunden dauern zwischen wenigen Minuten und etwas mehr als eine halbe Stunde pro Fahrtstrecke (vgl. vom Büro nach Traun 15 Minuten, vom Büro nach Pasching 16 Minuten, vom Büro nach Eferding 34 Minuten, vom Büro nach Steyr 27 Minuten, vom Büro nach Wels 20 Minuten, vom Büro nach Gunskirchen 26 Minuten, vom Büro nach Leonding 14 Minuten, vom Büro nach Pasching 16 Minuten, vom Büro nach Unterweitersdorf 25 Minuten, vom Büro nach Enns 15 Minuten, vom Wohnort nach Gaspoltshofen 18 Minuten, vom Wohnort nach Geboltskirchen 28 Minuten, vom Wohnort nach Grieskirchen 4 Minuten, vom Wohnort nach Peuerbach 17 Minuten; vgl. Routenplaner auf www.google.at/maps). Die betreuungsintensiveren Kunden befinden sich in Linz, Traun, Leonding, Pasching, Unterweitersdorf, Steyr, Enns, Wels, Gunskirchen, Grieskirchen und Peuerbach (siehe entsprechende Markierungen in der Liste der Kunden aus der Vorhaltsbeantwortung vom ). Geht man daher von einer durchschnittlichen An- und Abreisedauer von insgesamt 40 Minuten aus, dauert eine dieser kürzeren Reisen daher im Durchschnitt 100 Minuten. Bei 45-50 kürzeren Reisen war der Beschwerdeführer somit ca. 75-83 Stunden im Außendienst.

Mit den mit dem Arbeitgeber abgerechneten Stunden ergeben sich im Jahr 2016 insgesamt 766-774 Stunden im Außendienst.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

1. Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 können vom Bundesminister für Finanzen zur Ermittlung von Werbungskosten Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, idF BGBl. II Nr. 382/2015, lautet auszugsweise:
"§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:
(...) 9. Vertreter
5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 190 Euro jährlich.
Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden. (...)"

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Bestimmung des Begriffs "Vertreter" auf die Verkehrsauffassung abzustellen (). Für die Zuerkennung des Vertreterpauschales ist nicht die Berufsgruppe maßgeblich, der der Arbeitgeber angehört; entscheidend ist, dass die ausgeübte Tätigkeit dem Tätigkeitsbild des Vertreters nach der Verkehrsauffassung entspricht ( zu einem "EDV Organisationsberater"; zu einem Versicherungsmakler; vgl zu einem Partner in einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei).

Vertreter sind Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Wesentlich ist, dass eine Außendiensttätigkeit vorliegt, deren vorrangiges Ziel die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen für den Arbeitgeber ist (). Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung (die Anbahnung einerseits und der Abschluss andererseits) von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit (; zB Kontrolltätigkeit oder Inkassotätigkeit, vgl ).

Vertreter ist auch, wer im Rahmen seines Außendienstes untergeordnete Tätigkeiten der Auftragsdurchführung verrichtet oder Waren zustellt, solange der Kundenverkehr in Form des Abschlusses von Geschäften im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers eindeutig im Vordergrund steht; unschädlich ist dabei die (bloße) Anbahnung von Geschäftsabschlüssen bei Tätigkeiten der Auftragsdurchführung (). Tätigkeit für die Anbahnung ist ausreichend (). Wesentlich ist eine "ausschließliche" Vertretertätigkeit, deren vorrangiges Ziel die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen für den Arbeitgeber ist, doch sind andere Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung unschädlich (, 2005, 478 zur untergeordneten Durchführung von Entsorgungsdiensten; vgl auch Stauber/Stückler/Uedl in Hofstätter/Reichel, § 17 Tz 71). Werden für konkrete Aufträge Tätigkeiten im Innendienst erforderlich, gehören auch diese zur Vertretertätigkeit; hierzu zählen etwa Abrechnungen mit Kunden, Nachweis des Arbeitseinsatzes, Einholung von Weisungen oder Entgegennahme von Waren ( 2885 u 2994/80; ). Ausreichend ist, wenn bei Kundenbesuchen die individuelle Beratung durch Kundenbetreuung im Vordergrund steht, da diese Kundentermine zumindest mittelbar auf den Abschluss von Geschäftsabschlüssen zwischen dem Arbeitgeber und ihren Kunden gerichtet sind oder zumindest deren Anbahnung dienen ().

Für die Feststellung, ob eine Vertretertätigkeit entsprechend der Verkehrsauffassung vorliegt, sind die konkreten Abläufe im Arbeitsalltag des Steuerpflichtigen maßgeblich (vgl zur Frage, ob die Tätigkeit eines Partners einer Steuerberatung- und Wirtschaftsprüfungskanzlei - Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen und Aufbau eines Klientenstocks - als Vertretertätigkeit oder als Steuerberatung zu werten ist).

Eine andere Tätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit. Vorrangiges Ziel einer Vertretertätigkeit ist die Akquisition (Erlangung und Abschluss) von Aufträgen (Brameshuber/Halder/Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 17, Rz 139 unter Vertreter).

3. Von der Gesamtarbeitszeit muss bei einem Vertreter zudem mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden. Letzteres kann durch Fahrtenbücher, Reiserechnungen, Abrechnungen mit dem Dienstgeber über Tages- und Nächtigungsgelder sowie Terminkalender oder ähnliche Aufzeichnungen über Zeit und Ort der Kundenbesuche nachgewiesen werden; eine allgemein gehaltene Bestätigung des Dienstgebers, aus der sich das Verhältnis der Innendienst- zu den Außendienstzeiten nicht entnehmen lässt, reicht nicht aus (-I/05).

Weder durch den Verordnungsgeber noch durch die Judikatur wurde der Begriff "Gesamtarbeitszeit" definiert. Unklar ist, ob die Außendienstzeit der Arbeitszeit mit oder ohne Urlaubstagen oder beispielsweise Fortbildungszeiten gegenüberzustellen sind.

4. Pauschalierungsregelungen (wie auch die vorliegende) zwangsläufig enthalten Elemente einer Begünstigung. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabenpflichtige hat aber selbst einwandfrei das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. ).

5. Der Beschwerdeführer ist im streitgegenständlichen Zeitraum bei der ***A*** Technik GmbH als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Er ist aufgrund seiner dort ausgeführte Tätigkeiten als Vertreter iSd § 1 lit. 9 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen anzusehen.

Dem Beschwerdeführer ist allerdings der Nachweis nicht gelungen, dass er mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbracht hat. Daran würde auch die Hinzurechnung von Urlaubstagen und Fortbildungszeiten bei der Gesamtarbeitszeit nichts ändern; auch dann hat der Beschwerdeführer nicht mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbracht. Somit steht dem Beschwerdeführer das Vertreterpauschale nicht zu.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
§ 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100468.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at