Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.06.2022, RV/5300007/2022

Keine Zahlungserleichterungen (Ratenzahlungen) bei überlanger Tilgungsdauer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über dessen Beschwerde vom gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Strafkontonummer ***Nr***, betreffend die Abweisung eine Zahlungserleichterungsansuchens (Stundungs- und Ratenzahlungsansuchen) gemäß § 172 Abs 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) in Verbindung mit § 212 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine mit datiertes mittlerweile rechtskräftiges Erkenntnis eines Spruchsenates, mit welchem eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 7.000,00 ausgesprochen worden ist, zugrunde. Bisher wurden vom Beschwerdeführer keine Zahlungen auf das oben angeführte Strafkonto geleistet.

Mit übermittelte der Beschwerdeführer dem Amte für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde ein Ratenansuchen mit folgendem Inhalt: "Ich ersuche coronabedingt um Stundung und Genehmigung einer Ratenzahlung für den Rückstand auf meinem obigen Steuerkonto beginnend mit 15/3/2022."

Mit Bescheid vom wies das Amt für Betrugsbekämpfung das Ansuchen des Beschwerdeführers mit folgender Begründung ab: "Die Einbringlichkeit der Geldstrafe erscheint gefährdet, weil keinerlei Zahlungen geleistet werden. Ihr Ansuchen enthält keine Begründung. Das Amt für Betrugsbekämpfung kann daher das Vorliegen der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht prüfen."

In der dagegen mit fristgerecht am eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten wird als Begründung ausgeführt:

"1.) Meine Pensionseinnahmen sind bereits bis zum Existenzminimum an das Finanzamt gepfändet, sodass ich keine weitere Liquidität mehr habe und ich bin seit 2 Monaten im Krankenstand aufgrund einer langwierigen Rippenverletzung.
2.) Ich bin jedoch bereit monatlich 50€ zu bezahlen bis auf weiteres zur Tilgung. Sollte sich meine finanzielle Situation wesentlich verbessern werde ich den gesamten Rückstand kurzfristig tilgen.
Ich ersuche um Stattgabe meiner Beschwerde."

In der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage (Vorlagebericht) vom führt das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde folgendes aus:

"Mit Zeitpunkt vom haftet am Strafkonto eine Geldstrafe iHv. Euro 7.000,00 plus Kosten und Nebengebühren iHv. Euro 579,35, gesamt Euro 7.579,35 aus. Im gegenständlichen Einbringungsverfahren liegt, unter Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestraften, die Uneinbringlichkeit vor. Selbst die Gewährung von sogenannten ,Miniraten' würde eine sehr lange Abstattungsdauer in Anspruch nehmen und nicht dem Strafcharakter entsprechen. Nach Ansicht des Amtes für Betrugsbekämpfung (ABB) Bereich Finanzstrafen erfolgte die Abweisung zu Recht."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 212 Abs. 1 BAO iVm § 172 Abs. 1 FinStrG lautet: Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen (Bestraften) kann die Finanzstrafhörde für Geldansprüche am Strafkonto, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Bestraften mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213 BAO), erstrecken.

Zur Anwendung des § 212 Abs. 1 BAO auf Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren ist zu berücksichtigen, dass die mögliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin unter der zusätzlichen Sanktion des Vollzuges der gerade für diesen Fall ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe steht (), sodass, abgesehen von den Fällen, in denen die angebotenen bzw. die in Aussicht gestellten Zahlungsbedingungen auf eine faktische Korrektur des Strafausspruches hinausliefen (vgl. ), dem Aspekt der Uneinbringlichkeit keine eigenständige Bedeutung (mehr) zukommt, zumal ja der belangten Behörde ohnehin die Möglichkeit eröffnet ist, eine Zahlungserleichterung losgelöst von den Wünschen des Antragstellers und in einer auch das gewollte Strafübel noch aufrechterhaltenden Art zu gewähren.

Maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist sohin die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser besteht in einemdem Bestraften zugefügten Übel, das ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll. Dass die Gewährung solcher Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe - gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand - ermöglichen soll, dem Strafzweck zuwiderliefe, liegt auf der Hand. Aber auch im Ruin der wirtschaftlichen Existenz eines Bestraften kann keine sinnvolle Erreichung des mit der Bestrafung verfolgten Zweckes erblickt werden (, ). Wesentlich entschärft wird dieses Spannungsfeld zwischen dem Gebot zur Leistung ausreichend hoher Geldstrafraten und der dadurch gegebenen Belastung der wirtschaftlichen Existenz des Bestraften durch den Umstand, dass nunmehr diesem gemäß § 179 Abs. 3 FinStrG die Möglichkeit eingeräumt ist, anstelle einer Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Leistungen zu erbringen.

Aus diesen Überlegungen erschließt sich auch die einer Finanzstrafbehörde bei beantragten Zahlungserleichterungen für verhängte Geldstrafen auferlegte Vorgangsweise: Würde die sofortige Entrichtung der Geldstrafe eine über den Strafzweck hinausgehende erhebliche Härte darstellen oder sogar die wirtschaftliche Existenz des Bestraften gefährden, können Zahlungserleichterungen gewährt werden, solange dadurch das über den Finanzstraftäter verhängte Sanktionsübel nicht wesentlich abgeschwächt wird. Führte die Gewährung von Zahlungserleichterungen für eine Geldstrafe in einer vom Bestraften leistbaren Höhe nicht mit der für Strafzwecke erforderlichen Raschheit zur Entrichtung derselben, ist - bezogen auf den Strafzweck - bereits eine tatsächliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu konstatieren und der Vollzug des Sanktionsübels nunmehr in Form von gemeinnützigen Leistungen durch den Bestraften anzustreben.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung einer Zahlungserleichterung eine Begünstigung darstellt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgaben rechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Beschwerdeführer hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.

Im gegenständlichen Fall wurden vom Beschwerdeführer monatliche Raten in Höhe von
€ 50,00 zur Abstattung eines am Strafkonto Nr. ***Nr*** aushaftenden Rückstandes in Höhe von € 7.579,35 beantragt bzw. angeboten. Eine teilweise Tilgung dieses Rückstandes selbst in unregelmäßigen Abständen oder unterschiedlichen Höhen ist bisher gänzlich unterblieben. Bei einer derartigen Ratenvereinbarung würde die Geldstrafe laut dem Antrag des Beschwerdeführers in etwas mehr als 11,5 Jahren getilgt sein. Das würde bedeuten, die vollständige Tilgung der Geldstrafe erfolgte voraussichtlich erst Ende des Jahres 2033.

Eine derartig lange Tilgungsdauer würde den Strafcharakter der Geldstrafe untergraben und widerspricht daher eindeutig dem Strafzweck.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 160 Abs. 2 lit. d FinStrG auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere deshalb, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung auch nicht fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5300007.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at