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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 01.07.2022, RS/7100041/2022

Einstellung Säumnisbeschwerdeverfahren

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Union Tax&Law, Donau-City-Straße, DC Tower-30th floor 7, 1220 Wien, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das ***FA*** betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 und Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***1***, SVNr. ***2***, beschlossen:

Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 BAO eingestellt.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei hat am durch ihre steuerliche Vertretung gemäß § 284 Abs 1 BAO per Fax Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) durch die belangte Behörde betreffend von Anträgen vom auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2019 und 2020 erhoben. Begründend wurde darauf verwiesen, dass über die angeblich eingereichten Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2019 und 2020 bis dato keine Einkommensteuerbescheide erlassen worden wären.

§ 284 BAO lautet in der für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Fassung auszugsweise:

"(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird."

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde daraufhin dem zuständigen Finanzamt für Österreich DS ***1*** aufgetragen, bis spätestens die versäumte Entscheidung zu erlassen und eine Abschrift dieser Entscheidung (samt Zustellnachweis) vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

Am wurden vom zuständigen FAÖ DS ***1*** ergänzend zu den gerade über die Schnittstelle BFG hinsichtlich der Säumnisbeschwerde betreffend der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2019 und 2020 eingebrachten Bescheiden 2019 und 2020 wie folgt mitgeteilt:

"Die Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020 sind beide am erlassen worden und damals mit gleichem Datum über FinanzOnline (Databox) zugestellt worden. Mit wurde nun eine neuerliche Zustellung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2019 und 2020 mittels RSb an den steuerlichen Vertreter Union Tax & Law gemacht."

Aus der geschilderten Aktenerlage ergibt sich, dass mangels Verletzung der Entscheidungspflicht keine Säumnis der Abgabenbehörde vorlag, weswegen das Säumnisbeschwerdeverfahren beschlussmäßig einzustellen war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens im Falle der Bescheiderlassung durch die Abgabenbehörde unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Einstellung
Säumnisbeschwerdeverfahren
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RS.7100041.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at