Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.06.2022, RV/5100079/2014

Mietvertrag zwischen GmbH und Gesellschafter

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Helmut Mittermayr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Umsatzsteuer 2008 bis 2011, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Zum Zeitpunkt der Erlassung der beschwerdegegenständlichen Bescheide war über die Beschwerdeführerin (im Folgenden abgekürzt: Bf) das Konkursverfahren eröffnet (Masseverwalter: Rechtsanwalt Mag. A B).

Mit wurde der Konkurs aufgehoben.

Über die beschwerdegegenständlichen Jahre wurde vom Finanzamt eine Betriebsprüfung durchgeführt.

Die für die angefochtenen Bescheide relevanten Teile aus dem Schlussbesprechungsprogramm und dem Betriebsprüfungsbericht lauten:

Betriebsprüfungsbericht

"Tz. 1 Wiederaufnahme

Sonstiges

Das Besprechungsprogramm vom und die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom sind vollinhaltlich Bestandteil dieses Berichtes und Teil der Begründung über die Wiederaufnahme der Verfahren.

Mit Schreiben vom hat der Masseverwalter ersucht die Bemessungsgrundlagen für 2012 zu schätzen. In der Anlage ist die Berechnung der geschätzten Bemessungsgrundlagen ersichtlich.

Aufgrund eines Formelfehlers wurde die Anlage C) It. Besprechungsprogramm korrigiert. Dabei wurde die verdeckte Ausschüttung an Herrn C im Jahr 2009 vermindert."

Prüfungsabschluss

Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO

Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs.4 BAO erforderlich machen:


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Abgabenart
Zeitraum
Feststellung
Umsatzsteuer
2008-2011
1
Körperschaftsteuer
2008-2011
1

Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.

Schlussbesprechung

Die Schlussbesprechung hat am stattgefunden. "

Die zahlenmäßigen Auswirkungen bei den Körperschaftsteuerbescheiden 2008 bis 2010 sowie bei den Umsatzsteuerbescheiden 2008 bis 2011 wurden in den Beilagen zum Prüfungsbericht dargestellt.

Schlussbesprechungsprogramm:

"Aufgrund der durch geführten Betriebsprüfung ergeben sich folgende Feststellungen:

ALLGEMEINES:

Die im März 2013 begonnene Umsatzsteuersonderprüfung für die Monate 10/2012-12/2012 mit ABNR Zl wurde in eine Betriebsprüfung für die Jahre 2008 bis 2011 umgewandelt. Im Zuge der Umsatzsteuerprüfung wurde festgestellt, dass für die Nutzung der Räumlichkeiten an die Physiotherapeuten Mieten verrechnet werden. Es wurden jedoch an die Gesellschafter bzw. Geschäftsführer, die ebenfalls als Physiotherapeuten tätig sind bzw. waren, im Jahr 2012 keine Mieten in Rechnung gestellt. Am wurde ein Konkursverfahren eröffnet. Zum Masseverwalter wurde Herr Mag. A B, Adr bestellt.

Gesellschafter der D GmbH sind Herr E F und die Verlassenschaft nach G C. Geschäftsführer waren Herr E F und bis zu seinem Tod im Jahr 2011 Herr G C. Über die Verlassenschaft nach G C wurde ein Konkursverfahren eröffnet.

FESTSTELLUNGEN

5. Verdeckte Ausschüttungen:

a) Sachverhalt:

Die ***Bf1*** kurz H hat die Liegenschaft Adr1 von der C & F OG, die im Eigentum der Gesellschafter-Geschäftsführer steht, gemietet. Die H betrieb ein Fitnessstudio und stellte verschiedenen Physiotherapeuten Räumlichkeiten inkl. Infrastruktur und Personal (Rezeption, etc.) zur Verfügung. Die Physiotherapeuten mussten für diese Leistung 25% ihres Umsatzes als Miete entrichten. Im Zuge der Umsatzsteuerprüfung (siehe Allgemeines) wurde festgestellt, dass an alle Therapeuten, außer an Herrn E F, diese Leistungen verrechnet wurden. Aus diesem Grund wurde der steuerlichen Vertretung mitgeteilt, dass eine Betriebsprüfung angeregt wird. Die steuerliche Vertretung teilte mit, dass es sich bei der Nichtverrechnung von Mieten um einen sogenannten Vorteilsausgleich handelt, da Herr F bzw. früher auch Herr C dafür auf Geschäftsführerhonorare verzichtet haben. Es wurden keine schriftlichen Verträge bzw. Vereinbarungen in der Vergangenheit getroffen. Der steuerliche Vertreter bergründete dies damit, da zwischen der Tätigkeit als Physiotherapeut und der Geschäftsführertätigkeit bei der H, ein innerer Zusammenhang besteht und daher keine Schriftlichkeit notwendig ist. Diese Rechtauslegung wurde mit Herrn F und dem Steuerberater am am Finanzamt I erörtert bzw. diskutiert.

b) Rechtliche Würdigung:

Verdeckte Ausschüttungen sind alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteile) einer Körperschaft an die unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer Gewinnminderung bei der Körperschaft führen und die Dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden (, 0065).

Die Gesellschafter/Geschäftsführer der H waren gleichzeitig als Physiotherapeuten in den von der H angemieteten Räumlichkeiten tätig. An fremde Dritte, alle ebenfalls als Physiotherapeuten tätig, wurden Mieten verrechnet. An Herrn F bzw. C wurden im Jahr 2009 zum Großteil und im Jahr 2010 für einen Monat Mieten verrechnet. Nach Ansicht der Betriebsprüfung liegen, hinsichtlich der nichtverrechneten Mieten/Leistungen der H an ihre Gesellschafter/Geschäftsführer, in Höhe der zu wenig verrechneten Beträge verdeckte Ausschüttungen vor, die im Jahr der Nichtverrechnung als zugeflossen anzusehen sind. Einem behaupteten Vorteilsausgleich kann durch das Finanzamt nicht gefolgt werden.

Für die Annahme eines Vorteilsausgleichs muss in der Regel eine entsprechend eindeutige und wechselseitige, im Voraus getroffene, grundsätzliche schriftliche Vereinbarung über den Vorteilsausgleich vorliegen. Eine jahrelang praktizierte konkludente Handlung, kann eine nach außen ausreichend zum Ausdruck kommende, klare und eindeutige Regelung nicht ersetzen. Auch im Zusammenhang mit einem Vorteilsausgleich ist auf die Fremdüblichkeit und die Judikatur hinsichtlich naher Angehöriger abzustellen. Es wurde behauptet, dass keine Mieten verrechnet wurden, da die Geschäftsführer im Gegenzug auf ihr Geschäftsführerhonorar verzichtet haben. Diese Aussage widerspricht jedoch der Vorgehensweise in den Jahren 2009 und 2010. Im Jahr 2009 wurden zum Großteil und im Jahr 2010 für einen Monat Miete fremdüblich verrechnet. In diesen Jahren wurden aber auch keine Geschäftsführerhonorare verrechnet. Dies lässt nur den Schluss zu, dass eine Verrechnung von Geschäftsführerhonoraren von vornherein nicht gewollt war und dadurch die nichtverrechneten Mieten eine verdeckte Ausschüttung darstellen.

c) Steuerliche Auswirkung:

Die Berechnung der steuerlichen Auswirkungen ist aus den Anlagen zu diesem Besprechungsprogramm ersichtlich. Gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 ist der Empfänger der Kapitalerträge Schuldner der Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteuer ist von dem gemäß § 95 Abs. 3 EStG 1988 zum Abzug Verpflichteten einzubehalten. Nach § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise dem Empfänger der Kapitalerträge direkt vorzuschreiben, wenn der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder der Empfänger weiß, dass der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.

Die Direktvorschreibung liegt im Ermessen der Behörde und erfolgte iSd § 20 Bundesabgabenordnung (BAO) unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben."

Niederschrift über Schlussbesprechung:

"Prüfungsfeststellungen:

Das Besprechungsprogramm vom ist vollinhaltlich Bestandteil dieser Niederschrift.

ad 5) Verdeckte Ausschüttung:

Stellungnahme Dr. J:

Der Geschäftsführer gibt bekannt, dass die Miet- bzw. Kostenbeiträge von Herrn F und Herr C im Jahr 2009 und 2010 ausschließlich deswegen erfolgte, da Investitionen vorgenommen wurden (wie aus dem AVZ 2009 und 2010 zu ersehen ist). Daher bleibt der Vorteilsausgleich zwischen nicht bezahlter Miete und nicht ausgezahlten Geschäftsführerhonoraren voll aufrecht. Die rechtliche Würdigung der Finanzverwaltung, dass die Bezahlung der Mietzinse 2009 und 2010 daraufhin deuten würde, dass von Anfang an kein Vorteilsausgleich vorgesehen war, wird klar widersprochen. Aufgrund dieses Sachverhaltes liegt aus Sicht des Geschäftsführers keine Voraussetzung für die Vorschreibung von KEST vor. Weiters ist festzuhalten, dass Herr F ab Juni 2010 auch formal die handelsrechtliche Geschäftsführerstellung übernommen hat.

Die von Herrn Dr. J zu Punkt 4 und 5 gemachten Angaben stellen für die Betriebsprüfung keine zu akzeptierenden Argumente dar. Daher kommt es zu keiner Änderung der Punkte 4 und 5 It. Besprechungsprogramm.

Es wird bekanntgegeben, dass zu den Punkten 4 u. 5 ein Rechtsmittel eingebracht werden wird."

Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen der Betriebsprüfung an und erließ mit Bescheide vom die in Beschwerde gezogenen Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2011.

Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer Berufung (jetzt als Beschwerde zu behandeln) gegen die Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2011:

Die Berufung (Beschwerde) wurde folgendermaßen begründet:

"1) Sachverhalt

E F ist Physiotherapeut, der 2004 gemeinsam mit dem Physiotherapeuten G C (Dieser ist zwischenzeitig verstorben), die Idee entwickelte, die rein physiotherapeutische Tätigkeit durch ein Fitnessstudio zu ergänzen, da im Zuge der therapeutischen Arbeit ohnehin viel Zeit mit Sportübungen zu verbringen ist. Gleichzeitig, sozusagen von der anderen Richtung kommend, wurde die Idee geboren sich von den herkömmlichen Fitnessstudios insofern zu unterschieden, als ein medizinisch/physiotherapeutisch richtiges Trainieren gewährleistet sein sollte.

Aus diesen Überlegungen heraus wurde dann auch der Firmenbezeichnung D geschaffen, um diese beiden Sichtweisen nach außen hin zu kommunizieren. Es ist somit Kern der Firmenphilosophie die physiotherapeutische Tätigkeit mit der Trainingsarbeit im Fitnessstudio unwiderruflich miteinander zu verschränken. Ohne diese Verschränkung funktioniert die gesamte Firmenphilosophie nicht.

Da die Gesellschafter zwei Funktionen auszuüben hatten, nämlich die Geschäfte der Fitnessstudio GmbH zu organisieren als auch ihrer physiotherapeutischen Tätigkeit nachzukommen und die beiden Geschäftsbereiche miteinander zu verschränken und im positiven Sinne "anzustecken" war es eine logische Konsequenz als Physiotherapeut keine Miete für die Benutzung der Räumlichkeiten zu bezahlen dafür aber die Geschäftsführungstätigkeit der GmbH unentgeltlich auszuüben.

2) Rechtliche Beurteilung

Wie die belangte Finanzbehörde in ihrer Bescheidbegründung ausführt, liegt kein Vorteilsausgleich vor,

• da diese Gegenverrechnung nicht schriftlich vereinbart worden ist

• und zudem 2009 und 2010 eine Miete verrechnet wurde aber kein Geschäftsführerbezug bezogen wurde.

Zum ersten Argument der Finanzbehörde ist festzuhalten, dass nach der VwGH-Judikatur (Vgl. dazu Rz 611 KStRI) keine schriftliche Vereinbarung notwendig ist, wenn der innere Zusammenhang der verrechneten Leistungen offenkundig ist. Aufgrund der oben beschriebenen Geschäftskonzeption ist ein noch engerer innerer Zusammenhang wohl gar nicht mehr denkbar. Es liegt geradezu ein Lehrbuchbeispiel für einen engen inneren Zusammenhang vor.

Hinsichtlich der Argumentation, dass 2009 und teilweise 2010 eine Miete bezahlt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass diese Mietvorschreibung nur deswegen durchgeführt wurde, um die dringend notwendigen Investitionen der GmbH durchführen zu können, die ohne die Beiträge der Gesellschafter nicht möglich gewesen wären. Dies untermauert einerseits das Anlagenverzeichnis, aus dem die zeitgleichen Investitionen ersichtlich sind und zudem der Umstand, dass keine Geschäftsführerbezüge bezahlt wurden. Durch die Bezahlung der Geschäftsführerbezüge wäre ja die geleistete Miete als Investitionsbeihilfe konterkariert gewesen. Das von der Finanzverwaltung verwendetet Argument, dass die Nicht-Fremdüblichkeit beweisen soll, belegt nur, dass die Gesellschafter äußerst pflichtbewusst die GmbH finanziell unterstützt haben, hat aber nichts mit dem Vorteilsausgleich zu tun.

Hinsichtlich der Körperschaftsteuer fehlt es an der verdeckten Gewinnausschüttung, die eine Hinzurechnung der nicht verrechneten Mieterträge rechtfertigen würde.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist festzustellen, dass die Finanzbehörde festgestellt hat, dass die GmbH keine Miete verrechnet hat und somit ein unentgeltliches Zuverfügungstellen der Räumlichkeiten an die Physiotherapeuten erfolgte. Ein unentgeltliches Zuverfügungstellen der Räumlichkeiten stellt jedoch einen Eigenverbrauch im Sinne des UStG dar. Die Bemessungsgrundlage für einen Eigenverbrauch bilden die angefallenen Kosten, nicht aber jenes Entgelt, dass andere Physiotherapeuten zu bezahlen hatten (Im Gegensatz zur Begründung der vGA).

An Kosten sind folgende Positionen bei der GmbH angefallen:

• Mietaufwendungen an die C und F OG

• Personalaufwand für die Empfangsassistentin, die zum Teil die Termine koordiniert hat

Ein Eigenverbrauch kann nur insofern bestehen, soweit es zuvor zu einem Vorsteuerabzug gekommen ist. Ein Vorsteuerabzug liegt ausschließlich beim Mietaufwand, nicht aber beim Personalaufwand vor.

Die Jahresmiete betrug

2008 €57.600,00
2009 €44.000,00
2010 €40.666,64
2011 €36.999,97

Das von Herrn F benutzte Behandlungszimmer betrug 20 m², das von Herrn C benutzte Behandlungszimmer betrug 25 m², somit in Summe 45 m². Die von der C und F OG angemietete Gesamtfläche betrug 400 m². Die von den Gesellschaftern benutzten Räumlichkeiten betrugen somit 11,25% der angemieteten Fläche.

Die auf die von den Gesellschaftern benutzten Flächen entfallenden Kosten stellen sich daher wie folgt dar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2008
BMGL € 6.480,00
UST € 1.296,00
2009
BMGL € 4.950,00
UST € 990,00
2010
BMGL € 4.574,99
UST € 914,99
2011
BMGL € 4.162,49
UST € 832,00
Summe
€ 20.167,49
UST € 4.033,49

Aufgrund der Ausführungen sind die Umsatzsteuerbescheide zwar dem Grunde nach, nicht aber der Höhe nach korrekt.

Auf Grund des geschilderten Sachverhaltes sowie der rechtlichen Ausführungen stellen wir den Antrag, die Umsatzsteuersteuerbescheide 2008-2011 insofern abzuändern, als nur der oben dargestellte Eigenverbrauch der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist und nicht das vonanderen Physiotherapeuten bezahlte Entgelt als Bemessungsgrundlage herangezogen wird."

In der Stellungnahme vom führte der Prüfer Folgendes aus:

"Nach Ansicht des Betriebsprüfers wurden hinsichtlich der im Zuge der Prüfung getroffenen Feststellungen keine neuen Sachverhalte in der Berufung angeführt, die eine Änderung der bisherigen rechtlichen Würdigung durch das Finanzamt bewirken.

Der Behauptung, aufgrund von kurzfristigen Investitionen kurzfristig Mieten verrechnet zu haben, um einen finanziellen Beitrag bzw. eine Investitionshilfe zu leisten, um die Gesellschaft finanziell zu entlasten, kann nicht gefolgt werden, da Fremdüblichkeit nur durch Gesellschafterzuschüsse bzw. Gesellschafterdarlehen gegeben wären.

Hinsichtlich Umsatzsteuer ist das Finanzamt der Ansicht, dass für die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer die fremdüblichen Mieten anzusetzen sind, da bei Geschäften bzw. Geschäftsverbindungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter eine fremdübliche Verrechnung vorzunehmen ist und daher nicht von einem Eigenverbrauchstatbestand ausgegangen werden kann."

Mit Vorlagebericht vom wurde die Berufung (jetzt Beschwerde) dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Gesellschafter der D waren in den beschwerdegegenständlichen Jahren Herr E F und G C. Geschäftsführer waren Herr E F und bis zu seinem Tod im Jahr 2011 Herr G C. Über die Verlassenschaft nach G C wurde ein Konkursverfahren eröffnet.

Die ***Bf1*** hat die Liegenschaft Adr1 von der C & F OG, die im Eigentum der Gesellschafter-Geschäftsführer steht, gemietet. Die Bf betrieb ein Fitnessstudio und stellte verschiedenen Physiotherapeuten Räumlichkeiten inkl. Infrastruktur und Personal (Rezeption, etc.) zur Verfügung. Die Physiotherapeuten mussten für diese Leistung 25% ihres Umsatzes als Miete entrichten.

Auch die beiden Gesellschafter G C und E F benützten in den Jahren 2008 bis 2010 aufgrund einer konkludenten Vereinbarung mit der Bf dieses Fitnessstudio.

Im Zuge der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass in den angefochtenen Jahren an alle Therapeuten, außer an G C und E F, diese Leistungen verrechnet wurden. An Herrn F bzw. C wurden im Jahr 2009 zum Großteil und im Jahr 2010 für einen Monat Mieten verrechnet.

G C und E F erhielten von der ***Bf1*** für ihre Geschäftsführertätigkeit kein Entgelt.

Eine im Voraus geschlossene Vereinbarung über einen Ausgleich der nichtbezahlten Mieten mit den nicht bezahlten Geschäftsführergehältern wurde nicht vorgelegt.

Beweiswürdigung

Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich so aus den Akten, insbesondere aus den Ausführungen im Schlussbesprechungsprogramm, sowie aus dem Beschwerdevorbringen und kann insoweit als nicht strittig angesehen werden.

Hinsichtlich des Vorbringens der Bf zum Vorteilsausgleichs ist zu sagen, dass ein innerer Zusammenhang zwischen Vermietung und Geschäftsführertätigkeit vom Bundesfinanzgericht nicht zu erkennen ist. Dass kein notwendiger Zusammenhang besteht, ist auch daraus zu ersehen, dass 2009 und 2010 zeitweise Miete verrechnet wurde, aber kein Geschäftsführerbezug bezogen wurde; ein innerer Zusammenhang zur notwendigen Gegenverrechnung von Miete und Geschäftsführerbezug liegt daher offensichtlich nicht vor.

Zur Frage der Nutzung der Räumlichkeiten durch die Gesellschafter:

In ertragssteuerlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass wie auch vom Finanzamt ins Treffen geführt wurde, vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden können, wenn sie

1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,

2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und

3. auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (zuletzt )

und diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.

Dabei haben diese Kriterien ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung und kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen.

Unbestritten ist, dass die beiden Gesellschafter die Räumlichkeiten in der Weise nutzten, wie sie auch von den anderen, fremden Physiotherapeuten genutzt wurden. Insbesondere wurden in mehreren Monaten in den Jahren 2009 und 2010 eine fremdübliche Miete verrechnet. Das Gericht geht daher davon aus, dass von den Gesellschaftern jedenfalls konkludent ein Mietverhältnis mit der Bf abgeschlossen hat, das der Anforderung der Fremdüblichkeit entspricht.

Das Gericht stellt daher das Vorliegen eines fremdüblichen Mietverhältnisses im Sachverhalt fest.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Einzig strittige Frage ist, ob die Nutzung der Räumlichkeiten der Bf durch die Gesellschafter in umsatzsteuerlicher Sicht als Eigenverbrauch zu versteuern und entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde zahlenmäßig zu bewerten ist, oder ob - wie es das Finanzamt sieht - nicht von einem Eigenverbrauch auszugehen ist, sondern ein fremdübliches Mietverhältnis vorliegt und die Bewertung der Leistungen in Höhe der fremdüblichen Mieten vorzunehmen ist.

Wie oben im Sachverhalt und Beweiswürdigung dargestellt, geht das Bundesfinanzgericht vom Vorliegen eines fremdüblichen Mietverhältnisses zwischen der Bf und den beiden Gesellschaftern über die Nutzung der Räumlichkeiten in den beschwerdegegenständlichen Jahren aus.

Entsprechend dieser Vereinbarung ist in umsatzsteuerlicher Hinsicht die vereinbarte Miete der Umsatzsteuer zugrunde zu legen.

Da nach Ansicht des Gerichtes nicht von einem Eigenverbrauch auszugehen ist, bleibt für die umsatzsteuerliche Bewertung im Sinne der Ausführungen in der Beschwerdeschrift kein Raum.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das vorliegende Erkenntnis hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die entscheidungswesentlichen Umstände im Bereich der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung lagen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100079.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at