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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.07.2022, RV/2100272/2022

Sachbezüge auf Grund verbilligter Zurverfügungstellung von Wohnraum

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch stV, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013, Steuernummer xxx, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der hier angefochtene Bescheid erging in einem "auf Grund eines … neuen Lohnzettels" (BM) [BM] wiederaufgenommenen Verfahren. Darin wurden erstmals Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Sachbezüge) in Höhe von 2.799,22 Euro erfasst.

Dagegen brachten die steuerlichen Vertreter des Bf. in der Beschwerde vor, dass dem Bf. der o.a. Lohnzettel "nicht bekannt" und außerdem aus dem bekämpften Bescheid nicht ersichtlich sei, wie sich die Sachbezüge "aufschlüsseln". Tatsächlich lägen hier aber gar keine Sachbezüge vor. Auf die Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht zu ***1*** werde ausdrücklich verwiesen. Es werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Mit Schreiben vom übermittelte die belangte Behörde dem Bf. eine "Bescheidbegründung" zu einer - angeblichen - Beschwerdevorentscheidung betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2013, welche tatsächlich jedoch niemals erlassen wurde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Einkommensteuer 2013 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen; dies im Wesentlichen mit folgender Begründung:


1. Bisheriges Verfahren und Sachverhalt:

Am wurde dem Finanzamt … für das Jahr 2013 ein neuer Lohnzettel übermittelt. Daraufhin wurde mit Bescheid vom das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2013 wiederaufgenommen und erging in der Folge ein neuer Einkommensteuerbescheid 2013.
Die Beschwerde des [Bf.] vom , eingebracht durch seinen Rechtsvertreter, richtet sich ausdrücklich nur gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom .
Über diese Beschwerde wurde bislang noch nicht mit Beschwerdevorentscheidung entschieden, es erging lediglich eine Bescheidbegründung vom (Verf67), die für sich allerdings keine normative Wirkung entfalten kann.

Das [BM]… hat Ihnen, unter anderemim Jahr 2013, eine Wohnung zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt (Nutzform:Naturalwohnung).
Die zur Verfügung gestellten Wohnungen wurden vom [BM] von gemeinnützigen
Wohnbaugenossenschaften angemietet und vom Bund wurden hierfür entsprechendeMietzinsvorauszahlungen in erheblicher Höhe geleistet.
Für die Wohnung, die Ihnen zur Verfügung gestellt wurde, leisten Sie eine Grundvergütung
(Grundmiete). Die Betriebskosten und Heizkosten werden (ebenfalls) von Ihnen getragen.
Aus steuerrechtlicher Sicht wurde die Wohnung verbilligt zur Verfügung gestellt.

2. Rechtliche Würdigung:

Gem. § 15 [Abs. 1]Satz 1 EStG liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerteVorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG, so auch im Rahmen vonEinkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG, hierunter fallen insbesondere Bezüge undVorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis), zufließen. Gem. § 15 Abs. 2 […]EStG in der Fassung BGBl I 2008/85 (zur Anwendung dieser Fassung im konkreten Fall vgl. § 124bZ 146 lit. a und Z 275 EStG) sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung,Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mitden üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Der Wortlaut des Gesetzes weistdarauf hin, dass der Wert solcher Sachbezüge nach einem objektiven Maßstab zu ermitteln ist. DerSachbezugswert erhöht das steuerpflichtige Einkommen.
Konkretisiert wird § 15 Abs. 2 EStG durch die Sachbezugswerteverordnung, BGBl II
2001/416. DieseVerordnung ist für alle Bezüge aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis im Sinne des§ 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 maßgeblich. Soweit Sachbezüge in dieser Verordnung geregelt sind,gelten diese Werte als übliche Mittelpreise des Verbrauchsortes. Der Sachbezugswert in Hinblickauf Wohnraumbewertung wird nach § 2 dieser Verordnung ermittelt. Kostenbeiträge desDienstnehmers vermindern den Sachbezugswert.
Auf der Grundlage dieser Bestimmungen war eine Bewertung Ihrer Wohnung vorzunehmen und
die von Ihnen bezahlte Grundvergütung dem ermittelten Sachbezugswert gegenzurechnen. Dieseitens des [BM] zur Verfügung gestellten Wohnungsdatenbanken bildeten die Grundlagen undden Ausgangspunkt für die Neuberechnungen.
Im Zuge der Berechnungen der Sachbezugswerte wurde eine Gegenüberstellung zwischen den
Berechnungen nach der sogenannten Richtwertmethode (Methode 1) und der sogenanntenVergleichswertmethode (Methode 2) vorgenommen. Die von Ihnen getragenen Betriebskosten undHeizkosten wurden in den Berechnungen berücksichtigt und in Abzug gebracht.

Zur Berechnung des Sachbezuges im Detail:

Bei der Richtwertmethode (Methode 1) wurden die Sachbezüge anhand der Richtwerte (je nachBundesland) wie folgt berechnet:
Quadratmeter x Richtwert, abzgl. 25 % Abschlag (weil die BK von Ihnen als Dienstnehmer getragen
wurden)

Bei der Vergleichswertmethode (Methode 2) wurden die Sachbezüge wie folgt berechnet:
Vom Dienstgeber bezahlte Miete inkl. Betriebskosten (siehe Tabelle unter "[BM] bez. Miete inkl
BK") vermindert um die Betriebskosten.
Von dem Zwischenergebnis, das sich daraus ergibt, war wiederum ein Abschlag von 25 %
vorzunehmen, das Ergebnis ergibt den Vergleichswert.

Daten zu Ihrer Wohnung betreffend das Jahr 2013:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Grundvergütung
Nutzfläche (m2)
372,61
113,62


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Richtwertmethode 1
Vergleichswertmethode 2
Richtwert
Ergebnis RW
[BM] bez. Miete inkl. BK
tats.BK
Ergeb-nis VW
7,11
605,88
[Anm.: farbig]
543,19
170,58
279,46

Abschließend wurden beide Werte gegenübergestellt und der höhere Wert ergibt den monatlichenSachbezugswert (in der Tabelle farbig hinterlegt). Dieser Wert wurde sodann um dieGrundvergütung (die von Ihnen als Dienstnehmer getragen wurde, siehe ebenfalls oben)vermindert und mit zwölf multipliziert, um den jährlichen Sachbezugswert zu erhalten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sachbezug jährlich
2013
2.799,22


Da der Sachbezug das steuerpflichtige Einkommen erhöht, war dementsprechend ein neuer
Einkommensteuerbescheid 2013 zu erlassen ...

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom , in welchem die steuerlichen Vertreter auf die Beschwerdeausführungen verwiesen. Die Wiederaufnahme sei ohne Begründung erfolgt. Die nachträglichen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung könnten diesen Mangel nicht beheben. Im Übrigen sei ein geldwerter Vorteil eines Sachbezuges hier nicht gegeben, weil die Mieten ortsüblich (gewesen) seien.

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor. Laut Stellungnahme der belangten Behörde liegen gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Auf den vom bundesweiten Fachbereich übermittelten Begründungstext betreffend die Abweisung werde verwiesen. Es werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom wurde der Bf. um eine Stellungnahme zu den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom und im o.a. Vorlagebericht ("Sachverhalt und Anträge") bzw. um Mitteilung, ob er den Vorlageantrag überhaupt noch aufrechterhält, ersucht. In diesem Zusammenhang wurde auch noch darauf hingewiesen, dass laut Aktenlage die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2013 in Rechtskraft erwachsen ist.

In der Vorhaltsbeantwortung vom führten die steuerlichen Vertreter der Bf. im Wesentlichen aus wie folgt:

… Die ursprüngliche Beschwerde richtete sich gegen den Einkommen[s]steuerbescheid 2013. Ein Wiederaufnahmebescheid liegt dem Beschwerdeführer nicht vor. Lediglich auf Seite 2 des Einkommensbescheides wurde als Begründung angegeben "Wiederaufnahme wegen neuem Lohnzettel".

Wie bereits in ähnlichen Verfahren vom Bundesfinanzgericht festgestellt, reicht eine derartige Begründung nicht aus.

Der [Bf.] hat somit fristgerecht die Beschwerde vom erhoben ...

… darf nochmals darauf hingewiesen werden, dass der von der Behörde angenommene Sachbezug im Jahr 2013 offensichtlich aufgrund von der ehemaligen Dienstbehörde des [Bf.] vorgelegten "neuen Lohnzettel" ohne entsprechende Grundlage und ohne die Möglichkeit zur Stellungnahme vorgelegt wurde, weshalb der Einkommen[s]steuerbescheid, wie in der Beschwerde ausgeführt, aufzuheben sein wird ...

Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom wurde der belangten Behörde die o.a. Vorhaltsbeantwortung zur Kenntnis gebracht.

Die belangte Behörde gab dazu folgende Stellungnahme vom ab:

… Wie aus der Beilage ersichtlich, wurde der Bescheid gem. § 303 (1) BAO [Bf.] elektronisch zugestellt. Die Art der Zustellung wurde von ihm selbst gewählt.

Der ins Treffen geführte Bescheid (gemeint wohl: Bescheidbegründung) wurde ebenso nachweislich zugestellt.

Die Behauptung, [Bf.] habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt, ist schlichtweg falsch. Dazu hatte er in der Beschwerde wie auch im Vorlageantrag die Möglichkeit gehabt ...

Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom wurde den steuerlichen Vertretern die o.a. Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

Die steuerlichen Vertreter des Bf. äußerten sich dazu nicht.

Laut Mitteilung der belangten Behörde vom wurde

… in der Beschwerde des Bf. vom […] auf die Beschwerden zu ***1*** an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.

Laut Telefonat mit der steuerlichen Vertretung wurde das [BM] mit Haftungsbescheid als zum Steuerabzug Verpflichteter gemäß § 82 EStG 1988 zur Haftung für die Lohnsteuer der Bezüge herangezogen. Mit Eingabe vom hat das [BM] gegen den gegenständlichen Haftungsbescheid Beschwerde (***1***) eingebracht.
Die (aktiven) Bediensteten des [BM] konnten sich dieser Beschwerde anschließen. Aufgrund der bereits bestehenden Pensionierung des Bf. war ein Anschließen an die Beschwerde des [BM] für diesen nicht
möglich.

Es wird ebenso darauf hingewiesen, dass der [Bf.] am verstorben ist …

Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom wurde den steuerlichen Vertretern des Bf. die o.a. Mitteilung zur Kenntnis gebracht.

Die steuerlichen Vertreter des Bf. äußerten sich auch dazu nicht mehr.

Über die Beschwerde wurde Folgendes erwogen:

Die o.a. Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Einkommensteuer 2013 enthält in ihrer Begründung eine ausführliche und überzeugende Darstellung

  1. des streitgegenständlichen Sachverhalts (betr. die Zurverfügungstellung von Wohnraum zur privaten Nutzung an den Bf. durch [BM]),

  2. der hier maßgeblichen rechtlichen Grundlagen (v.a. § 15 Abs. 1 und 2 EStG 1988; § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988; § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988; § 2 Sachbezugswerteverordnung) und

  3. der rechtlichen Würdigung durch die belangte Behörde (Berechnung des Sachbezuges).

Die beschwerdeführende Partei hat dagegen bis zuletzt kein substantiiertes Vorbringen erstattet. - Bezeichnenderweise blieben auch die letzten beiden an sie gerichteten o.a. Schreiben des Bundesfinanzgerichts unbeantwortet.

Das Bundesfinanzgericht hat daher keine Bedenken, sich dem von der belangten Behörde in der o.a. Beschwerdevorentscheidung vertretenen, ausführlich erläuterten Standpunkt (wobei ausgehend von dem hier entscheidungswesentlichen Sachverhalt und den hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen eine - zutreffende - rechtliche Würdigung (detaillierte Sachbezugsberechnung) vorgenommen wurde) vollinhaltlich anzuschließen.

Im Ergebnis sind also auch nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts dem Bf. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Sachbezüge auf Grund verbilligter Zurverfügungstellung von Wohnraum zur privaten Nutzung in Höhe von 2.799,22 Euro im Rahmen der Einkunftsart: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zugeflossen.

Eine Unrichtigkeit der im Lohnzettel des [BM] ausgewiesenen Sachbezüge ist für das Bundesfinanzgericht somit nicht zu erkennen.

Im Übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung der o.a. Beschwerdevorentscheidung verwiesen.

Der Vollständigkeit halber wird schließlich aber auch noch klarstellend bemerkt, dass

  1. für die Beurteilung der Frage, ob ein geldwerter Vorteil aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis vorliegt, lediglich die einkommensteuerrechtlichen Regelungen von Bedeutung sind;

  2. die beschwerdeführende Partei für die (bloße) Behauptung, dass "die Mieten ortsüblich sind und waren", bis zuletzt jeden Nachweis schuldig geblieben ist;

  3. der dem Bf. elektronisch (Databox) zugestellte Wiederaufnahmsbescheid / Einkommensteuer 2013 vom in Rechtskraft erwachsen ist und

  4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur der Sachbescheid / Einkommensteuer 2013 vom ist.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100272.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at