Verwaltungsstrafverfahren wegen Verkürzung der Gebrauchsabgabe, nur Einwand gegen die Strafhöhe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., A-1, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D 5 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen vom , Zahl: N-1, nach der in Abwesenheit der Parteien am durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 112,00 zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung vom wurde der Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 16 Abs. 1 Gebrauchsabgabegesetz als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-1 für schuldig befunden, die Gebrauchsabgabe für den Monat August 2020 in Höhe von jeweils € 150,00 verkürzt und sieben Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, da er am vor den Liegenschaften 1.-4. A-2, sowie 5.-7. A-3, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, durch 1.-4. vier bzw. 5.-7. drei für den kommerziellen Verkauf von Eintrittskarten für Musikdarbietungen, Konzerte u. dgl. eingesetzte Personen vor Ort genutzt habe, wobei er bis zum angeführten Tag weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe.
Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost D 5 GAG im Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Bf. Geldstrafen von jeweils € 80,00, falls diese uneinbringlich seien, Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 20 Stunden verhängt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher € 560,00.
Die G-1 hafte für die mit diesem Bescheid über zur Vertretung nach außen berufene Beschwerdeführerin verhängten Geldstrafen sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.
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Dagegen erhob der Bf. mit Schreiben vom Einspruch und brachte vor, dass er bereits vor Anfang August bei der MA 36 gewesen sei, um für den Monat August eine Erlaubnis für den Ticketverkauf zu erlangen. Ihm sei versichert worden, ab Tickets verkaufen zu dürfen, der Bescheid würde kommen. So habe er in guter Absicht begonnen, ab Tickets zu verkaufen.
Er ersuche um Einstellung der Strafverfolgung.
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Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. gemäß § 16 Abs. 1 GAG als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-1 für schuldig befunden, die Gebrauchsabgabe für den Monat August 2020 in Höhe von jeweils € 150,00 verkürzt und sieben Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, da er am vor den Liegenschaften 1.-4. A-2, sowie 5.-7. A-3, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, durch 1.-4. vier bzw. 5.-7. drei für den kommerziellen Verkauf von Eintrittskarten für Musikdarbietungen, Konzerte u. dgl. eingesetzte Personen vor Ort genutzt habe, wobei er bis zum angeführten Tag weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe.
Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost D 5 GAG im Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Bf. Geldstrafen von jeweils € 80,00, falls diese uneinbringlich seien, Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 20 Stunden verhängt.
Ferner habe er gemäß § 64 VStG € 70,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das seien 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher € 630,00.
Die G-1 hafte für die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Begründend brachte der Magistrat der Stadt Wien vor:
Gemäß § 1 Abs. 1 GAG sei für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diene, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben sei.
Nach § 9 Abs. 1 VStG sei für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmten und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt seien, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen sei.
Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Bf. die zur Vertretung nach außen berufene Person der Gesellschaft und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich sei.
Im vorliegenden Fall gehe aus einer Anzeige der Magistratsdirektion - Sofortmaßnahmen & Stadtservice hervor, dass er den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diene, durch die oben angeführten Taten ohne Erlaubnis widmungswidrig in Anspruch genommen habe.
In seinem Einspruch habe der Bf. eingewendet, dass er bereits vor August 2020 bei der zuständigen Stelle, der Magistratsabteilung 36, um Erlaubnis zum Ticketverkauf ab August vorgesprochen habe. Dort sei ihm der Ticketverkauf am sowie die Zustellung eines Bescheides zugesichert worden. In guter Absicht habe er somit ab mit dem Verkauf von Tickets begonnen. Zur Untermauerung seines Einspruchs habe er den Bewilligungsbescheid der MA 36 vom beigelegt.
Den Ausführungen des Bf. sei Folgendes entgegenzuhalten:
Sein Vorbringen stelle keinen geeigneten Schuldausschließungsgrund dar. Gemäß § 1 Abs. 1 GAG sei die Gebrauchserlaubnis bereits vor der Inanspruchnahme des Gemeindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes zu erwirken. Der Antrag alleine reiche hier nicht aus, um ihn zu berechtigen, den öffentlichen Gemeindegrund und den darüber befindlichen Luftraum zu gebrauchen.
Eine derartige Auskunft - so sie tatsächlich in dieser Form erteilt worden sein sollte - ersetze keinesfalls die Erteilung einer Bewilligung.
Die vom Bf. in seinem Einspruch beigelegte Gebrauchserlaubnis der MA 36 vom sei zum Tatzeitpunkt noch nicht in Rechtskraft erwachsen und habe somit noch keine Gültigkeit gehabt. Die Erlaubnis erstrecke sich auf folgende zeitliche Beschränkung:
"… in der Zeit ab Rechtskraft des Bescheides bis …"
Für den kommerziellen Verkauf von Eintrittskarten für Musikdarbietungen, Konzerte u. dgl. außerhalb des mit Bescheid festgelegten Zeitraumes habe - unbestritten - keine Gebrauchserlaubnis bestanden.
Die angezeigten Übertretungen seien daher als erwiesen anzusehen gewesen.
Eine Verkürzung liege in solchen Fällen bereits dann vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung einer Anzeigepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet werde (vgl. ).
Gemäß § 16 Abs. 1 GAG seien Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt werde, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis EUR 42.000,00 zu bestrafen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit sei eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauere so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachhole oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt werde.
Die verhängten Geldstrafen sollten durch ihre Höhe geeignet sein, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention).
Die Strafen nähmen ausreichend darauf Bedacht, dass keine Erschwerungsgründe vorlägen. Mildernd sei die nach der Aktenlage bestehende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewesen. Die Verschuldensfrage sei aufgrund der Aktenlage zu bejahen und es sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
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Dagegen brachte der Bf. mit Schreiben vom die Beschwerde ein und führte aus:
Die gegenständliche Beschwerde wende sich nur gegen die Strafhöhe. Diesbezüglich sei das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben und unterliege die belangte Behörde einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Es sei richtig, dass der Bf. für die angegebenen Tage noch keinen gültigen Bescheid gehabt habe. Dieser sei erst nachträglich zugestellt worden.
Es sei jedoch von der belangten Behörde nicht mildernd gewertet worden, dass der Bf. verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei.
Darüber hinaus werde ausgeführt, dass die im Straferkenntnis genannten Beträge gemäß dem Gebrauchsabgabegesetz vom Bf. bzw. von der G-1 nachbezahlt worden seien. Es sei sohin der öffentlichen Hand kein wie immer gearteter Schaden entstanden.
Das gegenständliche Verwaltungsverfahren behandle sieben Tage, in welchen kein gültiger Bescheid vorgelegen sei, wobei die vorgeschriebenen Beträge nachbezahlt worden seien. Nach Ansicht des Bf. könne in dieser Angelegenheit jedenfalls mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.
Es dürfe auch nicht übersehen werden, dass die gesamte Bevölkerung, jedoch insbesondere Unternehmer, im Jahr 2020 aufgrund der Covid-Pandemie mit besonders schwierigen Aufgaben konfrontiert und dass mit der Bekämpfung der Pandemie auch unternehmensintern ein erheblicher Verwaltungsaufwand verbunden sei.
Aus all diesen Gründen stelle der Bf. die Anträge, die belangte Behörde bzw. das Landesverwaltungsgericht Wien möge (im Wege der Beschwerdevorentscheidung) das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass die Strafe herabgesetzt bzw. gänzlich erlassen und nur eine Ermahnung ausgesprochen werde, sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen.
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Mit Vorhalt/Bekanntgabe vom ersuchte das Bundesfinanzgericht den Bf. zum bisherigen Ergebnis des auf den Grad des Verschuldens und damit der bekämpften Strafhöhe Bezug nehmenden Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen:
1) Entgegen seinem Vorbringen im Einspruch (gegen die Strafverfügung) vom , wonach er bereits vor Anfang August bei der MA 36 vorgesprochen habe, um eine Gebrauchserlaubnis für den Monat August für den Ticketverkauf zu erlangen, lasse sich aus dem von der MA 36 vorgelegten Verwaltungsakt entnehmen, dass der Antrag erst am von ihm (persönlich) eingebracht worden sei.
Es erscheine damit nicht denkmöglich, dass ihm bereits vor dem Zeitpunkt der Antragstellung und der Bescheiderstellung (beides am ) versichert worden sei, bereits ab Tickets verkaufen zu dürfen, zumal die Gebrauchserlaubnis erst ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides (diesfalls aufgrund des Rechtsmittelverzichtes am ) Wirksamkeit erlange.
Da im Antrag vom um Verlängerung der Bescheide N-3 und N-2 angesucht wurde, stehe hingegen fest, dass dem Bf. diese Geltungsdauer (ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides) habe bekannt sein müssen, weshalb ihm grobes Verschulden zur Last liege.
2) Darüber hinaus sei festzustellen gewesen, dass bei der am von der Magistratsdirektion Sofortmaßnahmen durchgeführten Kontrolle folgende Angestellte der G-1 als sogenannte "P-1" ohne aufrechte Gebrauchsbewilligung angetroffen worden seien:
P-2, P-3, P-4, P-5, P-6, Bf., P-7
Dem gegenüber sei der Gebrauch des öffentlichen Grundes im Bereich des Stephansplatzes mit Bescheiden vom idF vom (Abänderungsantrag vom ) antragsgemäß für folgende Personen bewilligt worden:
P-2, P-3, P-5 (anstelle von P-8), Bf., P-4, P-6
Daraus folgt, dass für P-7 nicht einmal um eine Gebrauchserlaubnis angesucht worden sei.
3) Weiters habe die Abgabenstrafbehörde entgegen dem Einwand des Bf. die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sehr wohl als mildernd gewertet.
Allerdings zu Unrecht, da dies zwar auf die Verkürzung der Gebrauchsabgabe zutreffe, nicht aber auf folgende (im Falle des § 82 Abs. 1 StVO gegenüber § 1 Abs. 1 GAG darüber hinaus vergleichbare) Verwaltungsübertretungen, die iSd § 55 VStG rechtskräftig, aber noch nicht getilgt seien:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Geschäftszahl | Rechtsnorm | Geldstrafe | Ersatz-freiheitsstrafe | Beginn der Tilgung |
N-4 | § 103a Abs. 1 Z 3 iVm § 103 Abs. 2 KFG | € 128,00 | 1 Tag 6 Stunden | |
N-5 | § 82 Abs. 1 StVO | € 140,00 | 4 Stunden | |
N-6 | § 82 Abs. 1 StVO | € 70,00 | 2 Stunden | |
N-7 | § 82 Abs. 1 StVO | € 70,00 | 2 Stunden |
Es sei daher bei der Strafbemessung vom Vorhandensein von vier zum Tatzeitpunkt rechtskräftigen und noch nicht getilgten Vorstrafen als Erschwerungsgrund auszugehen.
4) Zwar könnten die Außerstreitstellung der Verwaltungsstrafe dem Grunde nach als reumütiges Geständnis sowie die Schadensgutmachung als Milderungsgründe gewertet werden, allerdings komme nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes aufgrund der überwiegenden Erschwerungsgründe nach derzeitigem Stand eine Herabsetzung des Strafbetrages nicht in Betracht.
5) Angesichts der dargelegten Ergebnisse des Beweisverfahrens und der Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichtes sowie der im Falle einer Abweisung der Beschwerde gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG zusätzlich in Höhe von insgesamt € 112,00 (für 7 Strafen jeweils 20% von € 80,00) vorzuschreibenden Kosten des gerichtlichen Verfahrens werde ersucht bekanntzugeben, ob der Bf. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufrechterhalten oder zurückziehen möchte.
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Mit Schreiben vom teilten die einschreitenden Rechtsanwälte mit, dass das bestehende Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden sei. Weitere Zustellungen wollten in weiterer Folge direkt an den Beschuldigten vorgenommen werden.
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Da eine schriftliche Vorhaltsbeantwortung nicht erfolgte, schrieb das Bundesfinanzgericht die beantragte mündliche Verhandlung aus, wobei das an den Beschuldigten durch Hinterlegung zugestellte Dokument als nicht behoben von der Post retourniert wurde.
Daraufhin wurde der Magistrat der Stadt Wien darüber informiert, dass der Bf. zur Verhandlung mangels Kenntnis über den Termin nicht erscheinen wird, woraufhin die Amtsbeauftragte auf eine Teilnahme ihrerseits verzichtete.
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In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung ergingen die Beschlüsse, dass die Verhandlung zufolge der ausgewiesenen ordnungsgemäßen Ladung des Bf. und des Verzichtes der Amtsbeauftragten in Abwesenheit der Parteien erfolgt sowie dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist gemäß § 1 Abs. 1 Gebrauchsabgabegesetz(GAG) vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Auf die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgaben
D. Monatsabgaben je begonnenen Abgabenmonat
5. für den kommerziellen Verkauf, die kommerzielle Vermittlung des Verkaufes, den sonstigen kommerziellen Vertrieb von Eintrittskarten für Musikdarbietungen, Konzerte, Theaterveranstaltungen, sonstige künstlerische Veranstaltungen u. dgl. einschließlich Anweisungen auf Eintrittskarten und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten (zB Beratung, Information, Werbung sowie sonstige Geschäftsanbahnungen) je begonnenen Monat und je dafür eingesetzter Person vor Ort 154,80 Euro.
Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, sind gemäß § 16 Abs. 1 GAG als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs. 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Behörde hat gemäß § 45 Abs. 1 VStG von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Gemäß § 55 Abs. 1 VStG zieht ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft als getilgt.
Getilgte Verwaltungsstrafen dürfen gemäß § 55 Abs. 2 VStG in amtlichen Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt und bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden.
Mit der gegenständlichen, auf die Höhe der Geldstrafe eingeschränkten Beschwerde wird das Vorliegen der objektiven Tatseite dahingehend, dass der Bf. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-1 am vor den Liegenschaften 1.-4. A-2, sowie 5.-7. A-3, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch 1.-4. vier bzw. 5.-7. drei für den kommerziellen Verkauf von Eintrittskarten für Musikdarbietungen, Konzerte u. dgl. eingesetzte Personen vor Ort genutzt hat, wobei er bis zum angeführten Tag weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet hat, nicht mehr in Abrede gestellt.
Gegenständlich wendet sich der Bf. nunmehr lediglich gegen die Höhe der verhängten Strafe, indem ersucht wird, diese entweder herabzusetzen oder gänzlich zu erlassen und nur eine Ermahnung auszusprechen.
Durch die Einschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe ist "Sache" des beim Bundesfinanzgericht anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage (vgl. ).
Hinsichtlich der Schuldfrage ist somit Teilrechtskraft eingetreten (vgl. , ).
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erscheint im Übrigen aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen des Bf. als geklärt, wurde doch der entscheidungswesentliche Sachverhalt vom Bf. nunmehr in keiner Weise bestritten.
Strafbemessung:
Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist gemäß § 82 Abs. 1 StVO unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.
Entgegen dem Einwand des Bf. wertete die Abgabenstrafbehörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sehr wohl als mildernd.
Allerdings zu Unrecht, da dies zwar auf die Verkürzung der Gebrauchsabgabe zutrifft, nicht aber auf folgende (im Falle des § 82 Abs. 1 StVO gegenüber § 1 Abs. 1 GAG darüber hinaus vergleichbare) Verwaltungsübertretungen, die iSd § 55 VStG rechtskräftig, aber noch nicht getilgt sind:
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Geschäftszahl | Rechtsnorm | Geldstrafe | Ersatz-freiheitsstrafe | Beginn der Tilgung |
N-4 | § 103a Abs. 1 Z 3 iVm § 103 Abs. 2 KFG | € 128,00 | 1 Tag 6 Stunden | |
N-5 | § 82 Abs. 1 StVO | € 140,00 | 4 Stunden | |
N-6 | § 82 Abs. 1 StVO | € 70,00 | 2 Stunden | |
N-7 | § 82 Abs. 1 StVO | € 70,00 | 2 Stunden |
Es ist daher bei der Strafbemessung vom Vorhandensein von vier zum Tatzeitpunkt rechtskräftigen und noch nicht getilgten Vorstrafen als Erschwerungsgrund auszugehen.
Weiters kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass dem Bf. bewusst gewesen sein musste, dass die Bearbeitungszeit eingerechnet werden muss und man vor der Bewilligung keinen Gebrauch nehmen darf, da das Unternehmen zufolge der Firmenbucheintragungen schon seit seiner Gründung am D-1 diesen Geschäftszweig ausübt und der Bf. auch schon früher die Erteilung der Gebrauchserlaubnis beantragte, da in seinem Ansuchen vom die Verlängerung eines Bewilligungsbescheides begehrt wurde.
Darüber hinaus war festzustellen, dass bei der am von der Magistratsdirektion Sofortmaßnahmen durchgeführten Kontrolle folgende Angestellte der G-1 als sogenannte "P-1" ohne aufrechte Gebrauchsbewilligung angetroffen wurden:
- A-2
P-2
P-3
P-4
P-5
- A-3
P-6
Bf.
P-7
Dem gegenüber wurde der Gebrauch des öffentlichen Grundes im Bereich des Stephansplatzes mit Bescheid vom antragsgemäß für folgende Personen bewilligt:
P-2
P-3
P-8
Bf.
P-4
P-6
Da der Bf. mit Schreiben vom davon abweichend beantragte, die Genehmigung von Herrn P-8 auf P-5 zu übertragen, erging unter Berücksichtigung dieses Ansuchens am ein weiterer Bescheid, der allerdings erst am rechtskräftig und daher für den gegenständlichen Zeitraum August 2020 nicht relevant wurde.
Dem Einwand des Bf., dass das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren sieben Tage behandle, in welchen kein gültiger Bescheid vorgelegen sei, ist zu entgegnen, dass für die am Tatort angetroffene Person und P-7 die Gebrauchserlaubnis nicht einmal beantragt wurde und für P-5 wie oben ausgeführt im Tatzeitraum keine aufrechte Bewilligung bestand.
Da der aushaftende Betrag von € 1.050,00 laut Nachbemessungsbescheid vom nach den vom Magistrat unwidersprochenen Angaben des Bf. mittlerweile entrichtet wurde, konnte die Schadenswiedergutmachung als mildernd berücksichtigt werden.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im Streitfall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt zwar nicht als geringfügig angesehen werden, doch darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Bf. die angelasteten Übertretungen dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt hat, wodurch der Bf. in der Beschwerde ein als mildernd zu berücksichtigendes reumütiges Geständnis zum Ausdruck gebracht hat.
Hingegen konnte der Bf. nicht einmal ansatzweise darlegen, welcher Zusammenhang des von ihm unbegründet gebliebenen angeblich aufgrund der Covid-Pandemie erheblichen Verwaltungsaufwands mit der Verkürzung der gegenständlichen Gebrauchsabgaben bestehen sollte.
Unter Berücksichtigung der Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie der Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Bf., da dieser seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht offengelegt hat, konnten die verhängten, gesetzeskonformen und schuld- und tatangemessenen Geldstrafen unter Berücksichtigung der general- und spezialpräventiven Funktion der Verwaltungsstrafe und des (bis zu € 42.000,00 reichenden) gesetzlichen Strafrahmens nicht herabgesetzt werden und es war auch nicht mit einer Ermahnung iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG das Auslangen zu finden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Dieser Beitrag ist gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen (…). Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 112,00, für 7 Strafen jeweils € 16,00 (20% von € 80,00), als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013 § 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500681.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at