Säumnisbeschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch UnionTAX & LAW, Donau-City-Straße 7/DC Tower/30th Floor, 1220 Wien, betreffend Säumnisbeschwerde vom betreffend Einkommensteuer 2020 (Arbeitnehmerveranlagung) gegen die Amtspartei FA Österreich
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird gem. § 284 Abs 2 BAO eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Der Beschwerdeführer (Bf) hat Säumnisbeschwerde erhoben, weil der ESt-Bescheid 2020 nicht erlassen worden sei. Mit Bescheid des ***FA*** vom wurde der begehrte Einkommensteuerbescheid 2020 erlassen. Daher ist das Verfahren einzustellen (§ 284 Abs 2 BAO).
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Einstellung des Verfahrens ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RS.7100030.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at