keine Herabsetzung der verhängten Parkometerstrafe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien vom , zu den Zahlen
1) MA67/216701004889/2021,
2) MA67/216701010848/2021,
3) MA67/216701142172/2021und
4) MA67/216701211661/2021,
zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden zu den Zahlen
1) MA67/216701004889/2021,
2) MA67/216701010848/2021,
3) MA67/216701142172/2021 und
4) MA67/216701211661/2021
als unbegründet abgewiesen.Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu entrichten. Dieser Betrag ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, sohin in Höhe von € 48,00 zu bemessen.
Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (€ 48,00) sind gemeinsam mit der (jeweiligen) Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des (jeweiligen) behördlichen Strafverfahrens (€ 10,00), in Summe sohin € 328,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnissen vom zu den Zahlen
1) MA67/216701004889/2021,
2) MA67/216701010848/2021,
3) MA67/216701010848/2021 und
4) MA67/216701211661/2021
gab der Magistrat der Stadt Wien den Einsprüchen des Beschwerdeführers (Bf.) vom gegen die Strafverfügungen
1) vom zu MA67/216701004889/2021,
2) vom zu MA67/216701010848/2021,
3) vom zu MA67/216701010848/2021 und
4) vom zu MA67/216701211661/2021
keine Folg und befand den Bf. für jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 schuldig. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz die Kosten des (jeweiligen) Strafverfahrens in Höhe von € 10,00 auferlegt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte die belangte Behörde eine Ersatzfreiheitsstrafe von (jeweils) 14 Stunden.
Die Straferkenntnisse zu 1), 2), 3) und 4) begründend hielt die belangte Behörde fest:
"Ihr fristgerecht eingebrachter Einspruch richtete sich lediglich gegen das Ausmaß der verhängten Geldstrafe. Da ausschließlich das Strafausmaß der Strafverfügung bekämpft wurde, ist die Strafverfügung hinsichtlich der angelasteten Übertretung rechtskräftig geworden.
Die erkennende Behörde ist nur noch über das Strafausmaß entscheidungsbefugt.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt Zudem wurde auf vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Auch unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse (soweit diese der Behörde bekannt sind), kam eine geringere Strafe nicht in Betracht, da schließlich bei der Strafbemessung vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters zurückzuführen ist. Dies ist im gegenständlichen Fall durch die Vielzahl weiterer Übertretungen offenkundig.
Überdies ist die Verhängung einer Geldstrafe selbst dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist somit auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, trotz ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In seiner Beschwerde vom 22. März (Datum des Poststempels) gegen die unter 1), 2), 3) und 4) angeführten Straferkenntnisse führte der Bf. begründend aus:
"Da ich wg. Corona meine Firma verloren habe, befinde ich mich leider auch in einem Privat Insolvenz Verfahren.
Zur zeit Arbeite ich als Taxilenker und verdiene 1.555 euro brutto Gehalt. Meine miete ist 530 euro, Strom und Gas ca 100 euro und zahle auch noch 350 euro Alimente. Bleib leider nicht viel über.
Deswegen hier mit beantrage ich Herabsetzung der Strafen und Einen Raten Zahlung. Wenn Sie mir das Bewilligen würden, wäre ich dankbar."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Am wurde über den nunmehr als Taxilenker nichtselbständig beschäftigten Bf. das Schuldenregulierungsverfahren in der Ediktsdatei des bekannt gemacht und wurde der angenommene Zahlungsplan mit Beschluss vom bestätigt.
Der Bf. hat sowohl in seinen Einsprüchen gegen die Strafverfügungen als auch in seiner Beschwerde gegen die verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisse ausschließlich die Höhe der verhängten Geldstrafen bekämpft.
Dieser Sachverhalt stellt sich als unbestritten dar und ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
Daraus folgt, dass der Schuldspruch der Strafverfügungen
zu 1) vom , MA67/216701004889/2021,
zu 2) vom , MA67/216701010848/2021,
zu 3) vom , MA67/216701142172/2021, und
zu 4) vom ,MA67/216701211661/2021,
in Rechtskraft erwachsen ist.
Dem Bundesfinanzgericht obliegt daher nur mehr noch die Überprüfung der Höhe der verhängten Geldstrafen.
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung bestimmt:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
§ 19 VStG regelt:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretungen des Bf. schädigten in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzungen kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden.
Das Ausmaß des Verschuldens des Bf. war in den beschwerdegegenständlichen Fällen in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des (jeweiligen) Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe sowie den für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen vorgesehenen Strafsatz ist die jeweils verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 Euro durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, wobei selbst bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisses die Strafhöhe als angemessen zu betrachten ist. Wegen der zehn rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, die Hälfte davon nach dem Wiener Parkometergesetz, kommt dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute. Andere Milderungsgründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen.
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet (, vgl. auch Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, 6. Auflage (2004) 1332 mwN; ).
Vermeint der Bf. der Beschwerde durch den Verweis auf sein Schuldenregulierungsverfahren zum Erfolg zu verhelfen, so ist ihm die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, selbst wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. , ).
Eine Strafherabsetzung kommt aus general- und insbesondere spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kostenbeiträge der erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafen, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen sind, wurden sie in Höhe von je € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem eine Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 2 leg. zit. mit 20% der verhängten Strafe - in Summe € 240,00 - sohin mit € 48,00 zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500157.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at