Fehlende Zustimmung des Masseverwalters zur Beschwerdeerhebung durch den Schuldner - Zurückweisung der Beschwerde mangels Aktivlegitimation
VfGH-Beschwerde zur Zahl E 2139/2022 anhängig. Ablehnung der Beschwerde mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch ***stV***, Rechtsanwältin, ***Adresse stV***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamts Österreich vom betreffend
Festsetzung von Umsatzsteuer für 09-12/2020
Festsetzung von Umsatzsteuer für 01-03/2021
beschlossen:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Verfahrensgang:
Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen ***Ort 1*** vom ***tt***.02.2021 wurde über das Vermögen der Beschwerdeführerin (Bf), einer Einzelunternehmerin, ein - nach wie vor laufendes - Konkursverfahren eröffnet (Aktenzeichen ***x***) und die ***XXX Rechtsanwalts GmbH*** zur Masseverwalterin bestellt.
Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen ***Ort 1*** vom ***tt***.02.2021 wurde die ***XXX Rechtsanwalts GmbH*** über eigenen Antrag als Masseverwalterin enthoben und Herr ***Mag. Y***, Rechtsanwalt zum neuen Masseverwalter bestellt.
Dem von der Bf gegen den gerichtlichen Konkurseröffnungsbeschluss vom ***tt***.02.2021 erhobenen Rekurs wurde vom Oberlandesgericht ***Ort 1*** mit Beschluss vom ***tt***.12.2021 nicht Folge gegeben.
Im Gefolge einer Umsatzsteuersonderprüfung setzte das Finanzamt mit an den Masseverwalter gerichteten Bescheiden vom die Umsatzsteuer für die Zeiträume 09-12/2020 und 01-03/2021 fest.
Mit Schreiben vom erhob die Bf, vertreten durch die im Spruch dieses Beschlusses bezeichnete Rechtsanwältin, das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde auszugsweise wie folgt ausgeführt: "Inhaltlich ist festzuhalten, dass der Bescheid über die Festsetzung für Umsatzsteuer für 01-03/2021 und der Bescheid über die Festsetzung für Umsatzsteuer für 09-12/2020 (…) in seinem gesamten Inhalt nach angefochten wird und begründend ausgeführt wird, dass der hier als Insolvenzverwalter aufgetretene ***Mag. Y*** ohne unterfertigte Vollmacht und Datenschutzerklärung und ausdrücklich ohne rechtskräftigen Eröffnungsbeschluss gegenüber dem Finanzamt in Erscheinung getreten ist und hier sehr wohl tätig geworden ist ohne Rechtsgrundlage. Er sohin privat für die ganze Thematik zur Haftung zu ziehen ist! Bereits mittels Schreiben vom wurde die hier gehörige Behörde seitens der umseits gefertigten rechtsfreundlichen Vertretung darüber in Kenntnis gesetzt. Es ist fraglich, warum man diesen Eingaben nicht nachgekommen ist respektive warum hier nicht klar und deutlich zur Kenntnis genommen wurde, dass die Beschwerdeführerin (…) einzig und alleine von der umseits gefertigten rechtsfreundlichen Vertretung vertreten wird. In diesem Zusammenhang wird nochmals ausdrücklich die Vollmacht übermittelt.Inhaltlich ist noch auszuführen, dass hier die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird und insbesondere ausgeführt wird, dass trotz mehrfacher Urgenz die Unterlagen in dem hier anhängigen Verfahren nicht übermittelt worden sind, weshalb es auch schwer ist, ohne entsprechende Unterlagen die entsprechende Beschwerde zu veranlassen und die Richtigstellung in dieser Causa vorzunehmen, zumal bis dato nicht klar ist, welche Schritte der vormalige Insolvenzverwalter RA ***Dr. Z*** und der nunmehrige Insolvenzverwalter ***Mag. Y*** (Ergänzung durch das Bundesfinanzgericht: "gesetzt haben"), wobei hier nochmals ausdrücklich festzuhalten ist, dass beide ohne rechtskräftigen Beschluss und ohne unterfertigte Vollmacht und Datenschutzerklärung der Beschwerdeführerin tätig waren und sind, eine illegale Postsperre vorgenommen haben und daher seit Monaten die Unterlagen unterschlagen haben, sohin nicht klar ist wie der Status Quo beim Finanzamt überhaupt ist."
Mit an die Bf zu Handen der im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten Rechtsanwältin gerichteter Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als nicht zulässig zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es fehle die Aktivlegitimation. Zur Beschwerdeerhebung sei ausschließlich der vom Gericht bestellte Masseverwalter befugt, da dieser ab Konkurseröffnung gesetzlicher Vertreter der Schuldnerin sei. Der Masseverwalter habe der Einbringung der Beschwerde nicht zugestimmt. Die Einbringung der Beschwerde durch die Schuldnerin selbst sei daher unzulässig. Informativ werde mitgeteilt, dass der Masseverwalter keine Vollmacht der Schuldnerin benötige, da er durch Gerichtsbeschluss zum gesetzlichen Vertreter geworden sei.
Mit Schreiben vom erhob die Bf, vertreten durch die im Spruch dieses Beschlusses bezeichnete Rechtsanwältin, eine als Vorlageantrag zu deutende "Beschwerde". Begründend wurde auszugsweise wie folgt ausgeführt: "In umseits bezeichneter Finanzangelegenheit wird binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass das Finanzamt hier dem Fehler aufgelaufen ist, dass
1. der hier vorliegende nicht rechtskräftig anhängige Konkurs zu keinem Zeitpunkt seitens der Beschwerdeführerin eingereicht worden ist, sondern viel mehr in den Covid 19 Maßnahmen rechtswidrig ohne Grundlage von der Österreichischen Gesundheitskassa, die selbiges aufgrund der Sozialpartnerschaftsvereinbarung und den einschlägigen Bestimmungen der Covid 19 Maßnahmen nicht veranlassen durfte!
2. Weiters hat das Konkursgericht ohne Einhaltung des umfangreichen Ermittlungsverfahrens hier ohne Übermittlung der entsprechenden Stellungnahme der Österreichischen Gesundheitskassa an die im dortigen Verfahren Schuldnervertreterin und hier Beschwerdeführervertreterin eröffnet. In weiterer Folge wurde binnen offener Frist gegen den Eröffnungsbeschluss, der der Gemeinschuldnerin und der Gemeinschuldnervertreterin erst viel später übermittelt worden ist, als es in der Ediktsdatei angezeigt worden ist, der Rekurs eingebracht. Leider hat das Gericht hier wieder einen massiven gravierenden Fehler gemacht, es hat nämlich beim Eintragen in der Ediktsdatei nicht angemerkt, dass hier noch das Rechtsmittel offen war. Nachdem das Rechtsmittel eingelangt ist, hat es dann doch sämtliche weitere bereits anberaumte Tagsatzungen abberaumt. Alleine schon aufgrund dieses Faktums hätte das hier gehörige Finanzamt sehen müssen, dass hier ein nicht rechtskräftiger Konkurs am Laufen ist, sohin der Beschwerdeführerin nicht die Handlungsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit entzogen werden kann.
Auch liegt der Beschwerdeführerin bereits zum jetzigen Zeitpunkt vor, dass hier Insolvenzverwalter, nämlich zuerst Herr RA ***Dr. Z*** und in weiterer Folge der umbestellte RA ***Mag. Y*** gegenüber dem Finanzamt tätig waren, obwohl es hier zu keinem rechtskräftigen Beschluss über deren Bestellung respektive Umbestellung gekommen ist, sowie selbige zu keinem Zeitpunkt über eine unterfertigte Vollmacht der Schuldnerin und hier Beschwerdeführerin respektive unterfertigte Datenschutzerklärung respektive unterfertigte Entbindung des Bankengeheimnisses verfügen. Diese Insolvenzverwalter haben illegal mit dem Finanzamt ohne Rechtsgrundlage kommuniziert und kann diese Vorgehensweise nicht geduldet werden, weshalb das Einschreiten der Beschwerdeführerin von sich aus durch die Beschwerdeführervertreterin sehr wohl rechtens ist und muss hier einmal mehr dargelegt werden, dass die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auf das sich die hier gehörige Behörde stützt, davon ausgeht, dass hier ein rechtskräftiger Eröffnungsbeschluss vorliegt, was hier de facto nicht der Fall ist und ist auch nicht nachvollziehbar, wie hier das Finanzamt nachweislich Entscheidungen rechtswidrig anwendet!"
Daraufhin legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom wurde ua wie folgt ausgeführt: "Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide und auch der Beschwerdeerhebung aufgrund der Konkurseröffnung dispositionsunfähig. Die angefochtenen Bescheide ergingen an den Masseverwalter und entfalteten auch nur diesem gegenüber Rechtswirkung. Eine ausdrückliche Zustimmung des Masseverwalters zur Erhebung der Beschwerde durch die Schuldnerin selbst erfolgte nicht."
2. Festgestellter Sachverhalt:
Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen ***Ort 1*** vom ***tt***.02.2021 (öffentlich bekannt gemacht in der Insolvenzdatei der Republik Österreich am ***tt***.02.2021) wurde über das Vermögen der Bf, einer Einzelunternehmerin, ein - nach wie vor laufendes - Konkursverfahren eröffnet (Aktenzeichen ***x***) und die ***XXX Rechtsanwalts GmbH*** zur Masseverwalterin bestellt.
Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen ***Ort 1*** vom ***tt***.02.2021 (öffentlich bekannt gemacht in der Insolvenzdatei der Republik Österreich am ***tt***.02.2021) wurde die ***XXX Rechtsanwalts GmbH*** über eigenen Antrag als Masseverwalterin enthoben und Herr ***Mag. Y***, Rechtsanwalt zum neuen Masseverwalter bestellt.
Dem von der Bf gegen den gerichtlichen Konkurseröffnungsbeschluss vom ***tt***.02.2021 erhobenen Rekurs wurde vom Oberlandesgericht ***Ort 1*** mit Beschluss vom ***tt***.12.2021 (öffentlich bekannt gemacht in der Insolvenzdatei der Republik Österreich am ***tt***.12.2021) nicht Folge gegeben.
Im Gefolge einer Umsatzsteuersonderprüfung setzte das Finanzamt mit an den Masseverwalter gerichteten Bescheiden vom die Umsatzsteuer für die Zeiträume 09-12/2020 und 01-03/2021 fest.
Mit Schreiben vom erhob die Bf, vertreten durch die im Spruch dieses Beschlusses bezeichnete Rechtsanwältin, das Rechtsmittel der Beschwerde. Eine Zustimmung des Masseverwalters zu dieser Prozesshandlung liegt nicht vor.
3. Beweiswürdigung:
Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen gelangt das Bundesfinanzgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend die einzelnen im Konkursverfahren gesetzten Schritte gründen sich auf die diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamts im Vorlagebericht, die mit den in der über das Internet abrufbaren Ediktsdatei hinterlegten Daten übereinstimmen.
Die Feststellung, dass eine Zustimmung des Masseverwalters zur gegenständlichen Beschwerdeerhebung nicht vorliegt, beruht zunächst auf einem im Akt einliegenden, schriftlichen Vermerk des Finanzamts, demzufolge der Masseverwalter ***Mag. Y*** dem Finanzamt am telefonisch mitgeteilt habe, dass ausschließlich er selbst aktiv legitimiert sei. Er habe keine Vollmacht erteilt bzw Befugnis eingeräumt, Anbringen/Beschwerden beim Finanzamt einzubringen, sodass jedes diesbezügliche Anbringen mangels Legitimation zurückzuweisen sei. Basierend darauf führte das Finanzamt in seiner die Beschwerde mangels Aktivlegitimation der Bf zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung vom aus, dass eine Zustimmung des Masseverwalters zur gegenständlichen Beschwerdeerhebung nicht vorliege. Auch im Vorlagebericht wies es auf diesen Umstand hin. Diesen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht, denen beiden Vorhaltscharakter zukommt (vgl bereits Stoll, BAO 2713 samt Judikaturnachweisen und zB ; siehe auch ), ist weder die Bf noch deren Vertreterin entgegengetreten. Vielmehr wurde im Vorlageantrag ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Masseverwalter "illegal mit dem Finanzamt ohne Rechtsgrundlage kommuniziert" habe, "weshalb das Einschreiten der Beschwerdeführerin von sich aus durch die Beschwerdeführervertreterin sehr wohl rechtens" sei. Vor diesem Hintergrund steht für das Bundesfinanzgericht unzweifelhaft fest, dass eine Zustimmung des Masseverwalters zur gegenständlichen Beschwerdeerhebung nicht vorliegt.
Die übrigen Feststellungen sind unstrittig sowie durch die im Akt einliegenden Unterlagen (Bescheide, Beschwerdeschriftsatz) belegt.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung):
Gemäß § 246 Abs 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Gemäß § 2 Abs 2 IO wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen.
Gemäß § 80 Abs 1 IO hat das Insolvenzgericht bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen einen Insolvenzverwalter zu bestellen. Lehnt der Bestellte die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum Insolvenzverwalter zu bestellen; die Bestellung eines anderen Insolvenzverwalters ist öffentlich bekanntzumachen.
Der Insolvenzverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Insolvenzmasse - soweit die Befugnisse des Schuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Schuldners im Sinne des § 80 BAO (vgl etwa ; ; ). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde und im Vorlageantrag bedarf es demnach, worauf auch das Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung zutreffend hinweist, keiner gesonderten Vollmachtserteilung durch den Schuldner. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Insolvenzeröffnung der Insolvenzverwalter an die Stelle des Schuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenzmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter, der insofern den Schuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl etwa ; ), was gegenständlich geschehen ist.
In der Beschwerde und im Vorlageantrag wird weiters eingewendet, aufgrund der rechtzeitigen Erhebung eines Rekurses gegen den gerichtlichen Konkurseröffnungsbeschluss vom ***tt***.02.2021 sei dieser nicht in Rechtskraft erwachsen. Mangels eines solchen rechtskräftigen Beschlusses seien die Insolvenzverwalter "illegal (…) ohne Rechtsgrundlage" gegenüber dem Finanzamt tätig geworden. Dem ist - vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des OGH (jüngst etwa , mwN) - zu entgegnen, dass die Wirkungen der Insolvenzeröffnung (und damit auch der Übergang der Vertretungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter) bereits mit der Insolvenzeröffnung, also mit dem Beginn des Tages, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Edikts folgt, eintreten (§2 Abs 1 IO). Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit das Insolvenzverfahren eröffnet wird, haben keine aufschiebende Wirkung (§ 71c Abs 2 IO). Die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben vielmehr nach § 79 Abs 1 IO solange aufrecht, bis der Insolvenzeröffnungsbeschluss rechtskräftig abgeändert wurde (vgl etwa , mwN). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Der Inhalt des Edikts betreffend die Konkurseröffnung wurde am ***tt***.02.2021 öffentlich bekannt gemacht. Die Wirkungen der Konkurseröffnung (und damit auch der Übergang der Vertretungsbefugnis auf den Masseverwalter) sind daher am ***tt***.02.2021 eingetreten. Daran vermochte auch der von der Bf gegen den Konkurseröffnungsbeschluss vom ***tt***.02.2021 erhobene Rekurs, dem vom Oberlandesgericht ***Ort 1*** mit Beschluss vom ***tt***.12.2021 nicht Folge gegeben wurde, nichts zu ändern.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass mit der Konkurseröffnung die Wahrnehmung aller abgabenrechtlichen Belange des Schuldners auf den Masseverwalter übergeht, weshalb auch das Beschwerderecht nur dem Masseverwalter zusteht (vgl etwa ; ; ).
Der Schuldner kann nicht selbst (oder durch Vertreter) Beschwerde in Abgabenverfahren erheben, sondern nur als Vertreter des Masseverwalters mit dessen Zustimmung bzw Genehmigung (vgl ). Er ist demnach nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Masseverwalters Beschwerde gegen einen das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betreffenden Bescheid zu erheben (vgl ; ). Liegt eine Zustimmung des Masseverwalters zu der vom Schuldner erhobenen Beschwerde vor, ist der Schuldner als Bevollmächtigter des Masseverwalters anzusehen und die erhobene Beschwerde dementsprechend dem zur Beschwerdeführung legitimierten Masseverwalter zuzurechnen (vgl ).
Gegenständlich wurde das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die im Spruch dieses Beschlusses genannten, an den Masseverwalter gerichteten Bescheide nicht vom Masseverwalter, sondern von der Bf (Schuldnerin), die sich durch die im Spruch dieses Beschlusses bezeichnete Rechtsanwältin vertreten lässt, erhoben. Eine Zustimmung des Masseverwalters zur Beschwerdeerhebung liegt nicht vor. Nach der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung kommt der Bf (Schuldnerin) selbst kein Beschwerderecht zu. Es mangelt daher an der Beschwerdelegitimation.
Mangelt es an der Beschwerdelegitimation des Einschreiters, ist die Beschwerde unzulässig (vgl etwa Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 260 Anm 4 [Stand: , rdb.at]).
Unzulässige Beschwerden sind gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO zurückzuweisen. Dies hat durch die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) bzw durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§ 278 BAO) zu erfolgen. Die Beschwerde war daher gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO in Verbindung mit § 278 Abs 1 lit a BAO mit Beschluss zurückzuweisen.
4.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision):
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit der vorliegenden Entscheidung folgt das Bundesfinanzgericht der umfassend zitierten Rechtsprechung des VwGH. Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung liegen demnach nicht vor.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 Abs. 1 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914 § 2 Abs. 2 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914 § 71c Abs. 2 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914 § 79 Abs. 1 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914 § 80 Abs. 1 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914 § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100429.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at