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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.04.2022, RV/7500155/2022

Parkometerabgabe: Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines für einen bereits verstrichenen Zeitpunkt ist nicht möglich

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. Zahl, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt somit 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde vom Kontrollorgan KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 10:12 Uhr zur Anzeige gebracht, da die Gültigkeit des im Fahrzeug hinterlegten 15-Minuten-Gratisparkscheines Nr. 123 (Entwertung Stunde 9, Minute 50) zur Beanstandungszeit abgelaufen war.

Die mit Organstrafverfügung vorgeschriebene Geldstrafe von € 36,00 wurde binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist nicht entrichtet und die Organstrafverfügung somit gegenstandslos (§ 50 Abs. 6 VStG).

Mit Anonymverfügung vom wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) als Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Fahrzeuges eine Geldstrafe von € 48,00 vorgeschrieben.

In Reaktion auf die Anonymverfügung teilte der Bf. der Magistratsabteilung 67 (MA 67) mit E-Mail vom auf das Wesentliche zusammengefasst mit, dass er für den (Beanstandungstag) um 10:03 Uhr mehrmals den Versuch unternommen habe, einen elektronischen Parkschein ab 10:00 Uhr zu aktivieren, auch wenn er dabei im Prinzip 3 Minuten verloren habe. Das System habe jedoch den Parkschein mit 10:15 Uhr erfasst. Schließlich sei der Parkschein vom System für den , 10:00 Uhr, gebucht worden.

Die MA 67 informierte den Bf. in der Folge mit Schreiben vom mit näheren Erläuterungen, dass ein Rechtsmittel gegen eine Anonymverfügung nicht zulässig sei und führte weiters aus, dass das gegenständliche Fahrzeug am um 10:12 Uhr in ***1***, wegen Überschreitung der Parkzeit beanstandet worden sei. Der Bf. habe am um 09:50 Uhr einen Parkschein für 15 Minuten gelöst, somit sei die Beanstandung um 10:12 Uhr zu Recht erfolgt. Eine Überprüfung bei m-parking habe ergeben, dass er einen Parkschein für den um 10:00 Uhr für 30 Minuten aktiviert habe. Dieser könne für die Beanstandung am nicht berücksichtigt werden.

Auf eine weitere E-Mail des Bf. vom , in der dieser im Wesentlichen erneut seinen Unmut ausdrückte, dass im Handyparksystem die Eingabe einer bereits verstrichenen Uhrzeit für den selben Tag nicht möglich sei und das System stattdessen die Buchung für den nächsten Tag erfasse, teilte die MA 67 dem Bf. mit Schreiben vom mit, dass ihm bereits mit Schreiben vom umfangreich der Sachverhalt und die rechtlichen Möglichkeiten aufgezeigt worden seien und somit auf das neuerliche Schreiben keine weitere Stellungnahme erfolgen werde.

Mit Strafverfügung vom wurde dem Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, angelastet, er habe das in Rede stehende Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***1***, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt 10:12 Uhr gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkzeit überschritten gewesen sei. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

In seinem Einspruch vom (E-Mail) brachte der Bf. im Wesentlichen vor wie in seinen bisherigen Schreiben an die MA 67.

Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens fest, dass es nicht möglich sei, einen Zeitpunkt, der in der Vergangenheit liege, für den selben Tag zu buchen. Es sei damit keine korrekte Abstellanmeldung erstattet worden, sodass - für den konkreten Abstellvorgang, der sich nicht nur aus dem Kennzeichen, dem Ort, sondern auch der Zeit definiere - kein gültiger elektronischer Parkschein vorgelegen sei.

Somit habe er die objektiv gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen, zumal zu erwarten sei, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der relevanten Daten im Zuge der elektronischen Buchung eines Parkscheines überprüft werde.

Der Einwand des Bf., er wäre wissentlich getäuscht worden, habe im Hinblick auf die selbst getätigte Eingabe bei der Parkscheinbuchung nicht zu entlasten vermögen.

Weiters enthält das Erkenntnis die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 5 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, §§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 bis 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung).

Da für den Beanstandungszeitpunkt kein entsprechender elektronischer Parkschein aktiviert gewesen sei, habe von der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens und der Verhängung einer Geldstrafe nicht abgesehen werden können.

Des weiteren sei die Kombination von Gratisparkscheinen und Gebührenparkscheinen verboten und wäre auch bei einem zum Beanstandungszeitpunkt gültig gebuchten Parkschein eine Beanstandung erfolgt.

Die angelastete Übertretung sei daher in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

Nach näheren Ausführungen zum Begriff der Fahrlässigkeit stellte die Behörde fest, dass der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. keinen Anhaltspunkt dafür geboten hätten, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Er habe daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht die Abgabe fahrlässig verkürzt.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Somit lägen auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit vor.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991) und erläutert diese näher.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist mit folgender Begründung Beschwerde (E-Mail vom ):

"Ich fühle mich gezwungen, mit Erklärungen zurückzukommen, obwohl ich voller Nerven bin wegen der Situation, die durch diese Täuschung entsteht, an der Sie als Institution beteiligt und Schöpfer sind. Wie ich in früheren E-Mails erklärt habe, als die handyparken-Anwendung einräumte, dass das ganze Problem darauf zurückzuführen ist, dass Ihre Chefs auf die Idee gekommen waren, die Bürger zu täuschen und auf ihrem Rücken große Geldsummen zu sammeln, manövrierten die Anwendung, um automatisch das zu ändern nächster Tag. Genauso wie der Benutzer den Parkplatz ab 10:00 Uhr stellt und es bereits 10:03 Uhr ist, wird die Anwendung allein das Parkticket für den nächsten Tag aktivieren. Als Benutzer kann ich nur die Uhrzeit ändern, nicht das Datum. Das ist laut meinem Anwalt irreführend und strafbar. Ich hoffe, dieser ganze Zirkus schließt sofort. Ich werde keinen Cent bezahlen, weil ich nicht schuldig bin. Und wenn Sie nichts unternehmen, werden wir vor Gericht eingreifen und diesen Betrug abbrechen und eine Entschädigung verlangen. Wenn Sie wissen, wie Sie für jeden Brief, den Sie senden, schnell Geld verlangen können, werde ich als Bürger Geld verlangen, wenn hier nicht alles aufhört…"

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gesetzesgrundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraft-fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 4 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:

Parkscheine

(1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

(2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

§ 9 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:

Elektronische Parkscheine

§ 9. (1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.

(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Folgender unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde vom Bf. am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***1***, abgestellt.

Im Fahrzeug befand sich zur Beanstandungszeit 10:12 Uhr der 15-Minuten-Gratisparkschein Nr. 123 mit den Entwertungen "Stunde 09" und Minute "50".

Dieser Parkschein war somit zur Beanstandungszeit 10:12 Uhr nicht mehr gültig.

Ein gültiger elektronischer Parkschein lag für den Beanstandungszeitpunkt nicht vor.

Laut Auskunft HANDYPARKEN Team vom wurde vom Bf. für das in Rede stehende Fahrzeug über die Handy-Parken-App am um 10:03 ein Parkschein mit einer Gültigkeitsdauer von 30 Minuten ab 10:00 Uhr angefordert.

Da dieser Zeitpunkt bereits vergangen war und eine nachträgliche Buchung nicht möglich ist, wurde der Parkschein für den nächsten Tag, 10:00 Uhr gebucht.


Zu den Beschwerdeeinwendungen

In Wiederholung zu den bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis gemachten Ausführungen wird noch einmal festgehalten, dass es nicht möglich ist, einen elektronischen Parkschein für einen vergangenen Zeitpunkt zu buchen.

Im Fall, dass bei der elektronischen Aktivierung die Uhrzeit für einen vergangenen Zeitpunkt (bewusst oder unbewusst) eingegeben wird, schlägt das System eine in der Zukunft liegende Uhrzeit vor bzw. erfolgt die Buchung mit der angegebenen Uhrzeit für den nächsten Tag.

Es würde denklogisch keinen Sinn machen, wenn das Handyparksystem die Eingabe eines bereits vergangenen Zeitpunktes akzeptiert und für den eingegebenen Tag bestätigt.

Der diesbezüglich hierzu geäußerte Unmut des Bf. ist daher für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar.

Wenn der Bf. vorbringt, dass das System den Parkschein letztendlich für den nächsten Tag mit der gewünschten Uhrzeit gebucht hat, was ihm offensichtlich nicht aufgefallen ist, so muss er sich den Vorwurf gefallen lassen, dass ein Lenker, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, sowohl bei Verwendung eines Papierparkscheines als auch bei Anwendung des elektronischen Handyparksystems die angeführten Daten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen hat, damit er kein fahrlässiges Verhalten setzt.

Verwiesen wird weiters auf dieunter dem Punkt "Gesetzliche Grundlagen" zitierten Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, wonach die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge und die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig ist.

Somit wäre, wie die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis vom zu Recht ausgeführt hat, im gegenständlichen Fall auch bei einem zum Beanstandungszeitpunkt gültig gebuchten Parkschein eine Beanstandung erfolgt, da, wie oben ausgeführt, die Kombination von Gratisparkscheinen und Gebührenparkscheinen unzulässig ist.

Eine unmittelbar aufeinanderfolgende Aktivierung darf nur bei einem Standortwechsel des Fahrzeuges erfolgen und liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes dann vor, wenn zwischen dem Ablauf der Gültigkeit des ersten Parkscheines und der Aktivierung eines weiteren Parkscheines nur wenige Minuten dazwischenliegen (vgl. zB , , ).

Der Sinn des Verbotes der Kombination von 15-Minuten-Gratis-Parkscheinen mit anderen Parkscheinen und des Verbotes des zeitlichen Aneinanderreihens von 15-Minuten-Gratis-Parkscheinen liegt darin, die Überprüfbarkeit der Grundbedingungen des Gratisparkens sicherzustellen: Maximal 15 Minuten Gratis-Abstellzeit.

Für den Fall, dass die Dauer der Abstellzeit nicht eingeschätzt werden kann, ist mit Beginn des Abstellens des Fahrzeuges ein gebührenpflichtiger Parkschein (Papierparkschein oder elektronischer Parkschein) mit einer längeren Gültigkeitsdauer nötig (, ).

Da im vorliegenden Fall zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung unstrittig weder ein gültiger Papierparkschein noch ein gültiger elektronischer Parkschein vorlag, waren die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzu-muten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Der Bf. hat ein fahrlässiges Verhalten gesetzt, indem er das in Rede stehende Fahrzeug nicht für die gesamte Dauer der Abstellung des Fahrzeuges in der angeführten Kurzparkzone mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet hat.

Der Akteninhalt und das Vorbringen der Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten zur Beanstandungszeit nicht möglich war.

Es waren somit auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.

Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne für die gesamte Abstelldauer mit einem gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen. Sie wurden somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro, zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich , sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500155.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at