Aussetzung der Einhebung - Abweisung wg. Bezug auf Nichtbescheide
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Ilse Rauhofer, die Richterin Mag. Diana Sammer sowie die fachkundigen Laienrichter KomzlR. Christian Gerzabek und Alexander Kuba in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO vom zur Glückspielabgabe 01/2011 bis 05/2012, Steuernummer ***BF1StNr2***, in der Sitzung vom zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Glücksspielabgabenbescheide und Antrag auf Aussetzung der Einhebung
Mit Glücksspielabgabenbescheiden gemäß § 201 BAO vom wurde der ***Bf1*** die Glücksspielabgabe für die Zeiträume 01-12/2011 in Höhe von € 549.266,27 und für 01-05/2012 in Höhe von € 124.590,02 für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten bzw. Video-Lotterie-Terminals gemäß § 57 Abs. 3 GSpG vorgeschrieben und an Herrn Mag. ***1***, als steuerlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei, zugestellt.
Im Zuge der über FinanzOnline am eingebrachten Beschwerde gegen diese Glücksspielabgabenbescheide teilte der steuerliche Vertreter mit, dass die Bescheide an seine Kanzlei zugestellt worden seien, diese jedoch keine Zustellvollmacht mehr habe. Sollten die Bescheide dennoch wirksam sein, werde dagegen Beschwerde erhoben.
Gleichzeitig wurde mit dieser Beschwerde auch der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt.
In der Folge wurden von der belangten Behörde am mit zwei weitere (betragsmäßig gleichlautende) Glücksspielabgabenbescheiden gemäß § 201 BAO der Beschwerdeführerin die Glücksspielabgabe für die Zeiträume 01-12/2011 in Höhe von € 549.266,27 und für 01-05/2012 in Höhe von € 124.590,02 für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten bzw. Video-Lotterie-Terminals gemäß § 57 Abs. 3 GSpG vorgeschrieben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom betreffend die Glücksspielabgaben 01/2011 bis 05/2012 abgewiesen.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass über die Beschwerde vom gegen die Festsetzung der Glücksspielabgabe mit Beschwerdevorentscheidungen vom entschieden worden und deshalb die Grundlage für die Aussetzung der Einhebung nicht mehr gegeben sei.
Im Zuge des Vorlageantrages vom , Betreff: "Glücksspielabgabenbescheide Jänner 2011 bis Mai 2012, Berufung vom 21092016" wurde die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt und in einem ein neuerlicher Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Glücksspielabgabe in Höhe von € 549.266,27 (für den Zeitraum 01-12/2011) und € 124.590,02 (für den Zeitraum 01-05/2012) gestellt.
Bekämpfter Bescheid vom
Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO betreffend die Glücksspielabgaben für den Zeitraum 01/2011 bis 05/2012 abgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass die dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Beschwerde wenig erfolgsversprechend sei.
Beschwerde vom
In der über FinanzOnline fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom wurde unter anderem beanstandet, dass eine Schätzungsbefugnis gefehlt habe und die Nachzahlungen aufgrund von Hinzuschätzungen in enormen Ausmaß und auf Basis von Vermutungen zustande gekommen seien.
Beschwerdevorentscheidung vom
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde vom gegen den Bescheid betreffend die Abweisung der Aussetzung der Einhebung der Glücksspielabgabe 01/2011 bis 05/2012 als unbegründet ab und wies in der Begründung nochmals auf die mangelnden Erfolgsaussichten der Beschwerde hin.
Vorlageantrag vom
Im per FinanzOnline am durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eingebrachten Vorlageantrag wurde die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht in einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragt.
Vorlagebericht
Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und verwies auf die bereits im Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung getätigten Ausführungen hinsichtlich der mangelnden Erfolgsaussichten der dem Aussetzungsantrag zugrunde liegenden Beschwerde sowie der darin aufgelisteten Judikatur.
Mit Schreiben vom wurde das Bundesfinanzgericht durch die belangte Behörde darüber informiert, dass der Vorlagebericht an die Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden konnte und an das Finanzamt retourniert worden sei. Die durch das Finanzamt durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, dass der damalige steuerliche Vertreter in Pension gegangen und die Liquidatorin nicht mehr in Österreich gemeldet sei. Ein neuer steuerlicher Vertreter sei dem Finanzamt nicht bekannt.
Löschung der beschwerdeführenden Gesellschaft im Firmenbuch gem. § 40 FBG
Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht mit, dass eine amtswegige Löschung der beschwerdeführenden Gesellschaft im Firmenbuch gemäß § 40 FBG mit erfolgt sei und übermittelte einen Firmenbuchauszug (FN ***4***).
Der ebenfalls übermittelte ZMR-Auszug zeigt, dass die ab für die Beschwerdeführerin eingesetzte Abwicklerin/Liquidatorin, ***2***, lediglich von bis hauptwohnsitzlich in Österreich gemeldet war, weitere Wohnsitzdaten sind nicht vorhanden.
Ermittlungen durch das Bundesfinanzgericht
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom wurde die belangte Behörde um Stellungnahme dahingehend ersucht, ob die beschwerdeführende Partei noch über Aktivvermögen verfüge und sohin noch Abwicklungsbedarf bzw. Parteifähigkeit der Gesellschaft bestehe. Des weiteren wurde um Information hinsichtlich des Vollmachtsverhältnisses des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Zustellung der verfahrensgegenständlichen Bescheide gebeten.
Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde mit, dass noch Vermögen (in Höhe von € 5.143,00 und € 525,00 lt. Buchung vom ) vorhanden und dieses vom Verwahrungskonto auf das Abgabenkonto beschwerdeführenden Gesellschaft gebucht worden sei. Im Falle der Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich der Glücksspielabgabe würde es aufgrund der erfolgten diversen Umbuchungen aus der Finanzverwahrung (beschlagnahmte Beträge) zu einem Aktivvermögen kommen.
Zur Zustellvollmacht des steuerlichen Vertreters wurde ausgeführt, dass gegenüber dem (vormals) Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, nunmehr Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten, seitens der beschwerdeführenden Partei keine abweichende bzw. anderweitige Vertretungsvollmacht bekanntgegeben worden sei und sohin nach Ansicht des Finanzamtes Mag. ***1*** im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Bescheide jedenfalls Zustellbevollmächtigter gewesen sei.
Die Nachfrage des BFG per E-Mail am und bei der ***3***, welche im Grunddateninformationssystem der Finanzverwaltung als steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin im Bereich der direkten Steuern (L, U, K) aufscheint, um Information, ob sie diese noch vertritt bzw. eine Zustellvollmacht (im Gebührenbereich) besteht, blieb bis dato unbeantwortet.
Verfahren vor dem BFG betreffend Glücksspielabgabenbescheide
Die Beschwerde der beschwerdeführenden Gesellschaft vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Glücksspielabgabe 01/2011 bis 12/2011 sowie 01/2012 bis 05/2012, wurde durch das Bundesfinanzgericht mit Entscheidung vom , RV/5101957/2017, als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt. Dies unter anderem deshalb, da aufgrund eines Zustellmangels die Bescheide vom keine Bescheidwirkung entfaltet hatten und damit mangels Bescheidqualität der Erledigungen vom die diesbezügliche Beschwerde bereits durch die belangte Behörde zurückzuweisen gewesen wäre.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die beschwerdeführende Partei betrieb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an diversen Standorten Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten bzw. Video-Lotterie Terminals ohne dabei im Besitz einer Genehmigung bzw. Konzession im Sinne des Glücksspielgesetzes zu sein.
Nach einer durch die belangte Behörde durchgeführte Außenprüfung wurde mit Bescheiden vom die Glücksspielabgabe gem. § 201 BAO für die 01-12/2011 in Höhe von € 549.266,27 und für 01-05/2012 in Höhe von € 124.590,02 für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten bzw. Video-Lotterie-Terminals gemäß § 57 Abs. 3 GSpG festgesetzt.
Eine Zustellung der Bescheide erfolgte an den zu diesem Zeitpunkt nicht Zustellbevollmächtigen steuerlichen Vertreter Mag. ***1***.
Am erhob dieser via FinanzOnline "für den Fall, dass die Bescheide aus irgendeinem Grund dennoch wirksam sind oder werden" Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO hinsichtlich des strittigen Betrages.
Am ergingen neuerlich (betragsmäßig gleiche) Bescheide hinsichtlich der Glücksspielabgabe 01/2011 bis 05/2012 und erfolgte am durch die belangte Behörde mittels Beschwerdevorentscheidung eine Abweisung der Beschwerde vom .
Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom abgewiesen. Dagegen wurde kein Rechtsmittel durch die Beschwerdeführerin erhoben.
Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom stellte die Beschwerdeführerin am den Antrag auf Vorlage der Beschwerde vom an das Bundesfinanzgericht und stellte darin gleichzeitig den "Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO der strittigen Abgaben in Höhe von EUR 549.266,27 für 1-12/2011 sowie 124.590,02 für 1-5/2012".
Hinsichtlich dieses - hier verfahrensgegenständlichen - Antrages auf Aussetzung der Einhebung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom den Antrag vom ab. Die dagegen am erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen und aufgrund des Vorlageantrages vom mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Ebenfalls am erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Glücksspielabgabenbescheide der belangten Behörde vom und beantragte weiters die Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der strittigen Abgaben. Weder erging dazu bis dato eine Beschwerdevorentscheidung noch wurde über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung entschieden.
Auf dem Abgabenkonto der beschwerdeführenden Partei scheinen mit Buchungsdatum zwei Buchungen vom Verwahrungskonto auf das Abgabenkonto der Beschwerdeführerin in Höhe von € 5.143,00 und € 525,00 auf, wodurch Vermögen vorhanden ist.
Laut Firmenbuchauszug (FN ***4***) erfolgte mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckendem Vermögens über die beschwerdeführende Partei. Des weiteren wurde die Gesellschaft in Folge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckendem Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst und als Abwicklerin/Liquidatorin die vormalige Geschäftsführerin ***2*** bestimmt.
Mit Eintragung im Firmenbuch vom erfolgte die amtswegige Löschung der Firma gemäß § 40 FBG.
Die Abwicklerin/Liquidatorin war bis mit Wohnsitz in Österreich gemeldet, weitere Wohnsitzdaten sind nicht vorhanden bzw. bekannt.
Ein Vollmachtsverhältnis des ehemaligen steuerlichen Vertreters zur beschwerdeführenden Partei besteht nicht mehr. Informationen über einen neuen Vertreter liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und die daraus folgenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorlegten Aktenteilen und der Stellungnahme vom samt den übermittelten Buchungen am Abgabenkonto der Beschwerdeführerin, welche vom Bundesfinanzgericht eingesehen wurden, weiters auf den vom BFG durchgeführten Abfragen des Firmenbuches und Zentralen Melderegisters, sowie den Ermittlungen hinsichtlich eines Vollmachts- bzw. Vertretungsverhältnisses.
Vor diesem Hintergrund können die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Rechtsgrundlagen und Erwägungen
Zur Rechtsfähigkeit der beschwerdeführenden Gesellschaft
Laut Auszug aus dem Firmenbuch (FN ***4***) wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckendem Vermögens verfügt und in der Folge die Gesellschaft nach Rechtskraft dieses Beschlusses und mangels kostendeckendem Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst wurde (Eintragung im Firmenbuch am ). Als Abwicklerin/Liquidatorin wurde die letzte handelsrechtliche Geschäftsführerin, ***2***, bestimmt.
Am erfolgte die Eintragung der amtswegigen Löschung gemäß § 40 FBG im Firmenbuch.
Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch hat bloß deklarativen Charakter (, RdW 1991, 233; , 6 Ob 201/97w, RdW 1998, 75; ; , 2003/17/0134; ).
Eine GmbH besteht auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch fort, solange ein Vermögen vorhanden ist und Rechtsbeziehungen zu Gläubigern oder Schuldnern bestehen (, NZ 1988, 82). Nach der Judikatur des VwGH (zB , 95/15/0179; , 2001/13/0030) besteht die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft solange fort, als noch Abwicklungsbedarf vorhanden ist, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind (; , 2010/15/0026; , 2009/13/0112; vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 79 Tz 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Ro 2014/13/0035 (unter Verweis auf seine diesbezügliche Judikaturlinie) ausgesprochen, dass ein Abwicklungsbedarf der Rechtsverhältnisse der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht (mehr) vorliegt, wenn aufgrund der aufrechten Aussetzung der Einhebung des strittigen Abgabenbetrages und somit mangels eines potentiellen Rückzahlungsanspruches (selbst bei Stattgabe des Rechtmittels) in keiner Verfahrenskonstellation mehr von einem verwertbaren Aktivvermögen gegenüber dem Abgabengläubiger ausgegangen werden kann.
Dies bedeutet, dass der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH zu bejahen ist, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht.
Im vorliegenden Fall scheint am Abgabenkonto der Beschwerdeführerin ein fälliger Rückstand in Höhe von € 583.504,45 auf und gelangte das Gericht zu der Feststellung, dass dieser Abgabenbetrag nicht entrichtet wurde und auch keine Aussetzung der Einhebung erfolgte.
Jedoch kam es am Abgabenkonto immer wieder einerseits zur Festsetzung und Buchung von Säumniszuschlägen, andererseits zu Umbuchungen von Guthaben, wodurch nun aufgrund von Umbuchungen (beschlagnahmter Beträge) aus der Finanzverwahrung auf das Abgabenkonto der beschwerdeführenden Partei ein Betrag in Höhe von gesamt € 5.668,00 (€ 5.143,00 und € 525,00) vorhanden ist. Daraus folgt, dass es im Fall der Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich der Glückspielabgabe zu einem Aktivvermögen kommen könnte.
Somit kann nicht von einer Vermögenslosigkeit der beschwerdeführenden Partei ausgegangen werden, wodurch Abwicklungsbedarf der im Firmenbuch gelöschten Gesellschaft gegeben ist.
§ 80 Abs. 3 BAO regelt, dass Zustellungsvertreter einer gelöschten GmbH nach Beendigung der Liquidation ist, wer gemäß § 93 Abs. 3 GmbHG auf die Dauer von sieben Jahren zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war.
Die Vertretungsregelung des § 80 Abs. 3 BAO erfasst nur jene Fälle, in denen eine Liquidation nach § 89 GmbHG stattgefunden hat. Nicht erfasst sind Fälle, in denen eine Kapitalgesellschaft gemäß § 40 Abs. 1 FBG wegen Vermögenslosigkeit durch das Gericht gelöscht wird oder eine Gesellschaft gemäß § 39 Abs. 1 FBG bei Konkursabweisung mangels eines zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichenden Vermögens als aufgelöst gilt und daher mangels Vermögens von Amts wegen zu löschen ist. (Ritz/Koran, BAO7, § 81, Tz 15)
Der Löschung im Firmenbuch kann durch das für die Abgabenerhebung zuständige Finanzamt gemäß § 160 Abs. 3 BAO die Zustimmung versagt werden (Löschungssperre). Das Finanzamt kann sich auch gemäß § 40 Abs. 2 FBG gegen eine vom Firmenbuchgericht beabsichtigte amtswegige Löschung aussprechen. Die Löschung gemäß § 40 Abs. 1 FBG sowie die im Firmenbuch gemäß § 39 Abs. 2 FBG einzutragende Auflösung gelten zwar nur als deklarativ und führen grundsätzlich nicht zur Vollbeendigung der Gesellschaft (), jedoch ist mit der nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch nach der Rechtsprechung des OGH konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden (; , 3 Ob 113/07z), sodass in diesem Fall an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden können. Eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer wäre unwirksam ().
Eine Entscheidung über die Beschwerde kann durch das Gericht im gegenständlichen Verfahren daher nicht mehr zugestellt werden. Der steuerliche Vertreter, der namens der Beschwerdeführerin die Beschwerde eingebracht hatte, vertritt die gelöschte GmbH nicht mehr, der vormaligen Abwicklerin können mangels bekannter Adresse keine Schriftstücke zugestellt werden. Eine andere Person, der ein Beschluss oder Erkenntnis in diesem Rechtsmittelverfahren zugestellt werden kann, besteht auf Grund der vorstehenden Ausführungen nicht.
Eine Veranlassung zur Bestellung eines Kurators gemäß § 82 Abs.1 BAO liegt nicht vor. Die Sache ist nicht "wichtig" i.S.d. Bestimmung, knüpfen sich doch insofern keine Folgen an die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde, da die beschwerdeführende Partei im noch offenen Beschwerdeverfahren betreffend die Bescheide vom ihre Ansprüche geltend machen kann und über den dort gestellten Antrag auf Aussetzung der Einhebung durch das Finanzamt ebenfalls noch nicht entschieden wurde.
Zur Abweisung der gegenständlichen Beschwerde
§ 212a BAO lautet auszugsweise:
(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
(2a) Ungeachtet einer nicht erfolgten oder nicht zu bewilligenden Aussetzung der Einhebung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung der Abgabe in der sich aus dem Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 ergebenden Höhe auszusetzen. Dem Antrag ist der Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 beizulegen.
(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehende
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Die Aussetzung der Einhebung dient dem Ziel der faktischen Effizienz von Berufungen (nunmehr: Bescheidbeschwerden; zB ). Dieses Ziel ist bei der Auslegung der die Aussetzung regelnden Bestimmungen (zB § 212a, § 214 Abs 3 zweiter Unterabsatz, § 215 Abs 1 und 2) zu beachten (zB Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 212a, 614).
Die Aussetzung der Einhebung setzt einen diesbezüglichen Antrag voraus.
Antragsberechtigt sind Abgabepflichtige, die (vor allem) mit Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid in Anspruch genommen sind. Aussetzungsanträge können bis zur Entscheidung über die betreffende Bescheidbeschwerde gestellt werden (§ 212a Abs 3 erster Satz); danach eingebrachte Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen.
Aussetzungsanträge sind von der Einbringung der maßgeblichen Bescheidbeschwerde bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über diese zulässig (). Vor Einbringung der Bescheidbeschwerde gestellte Anträge sind daher zurückzuweisen.
Die Einhebung einer Abgabe ist aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt. Dies gilt nur insoweit, als mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Beschwerdepunkten angefochten wird, in denen er von einem Anbringen abweicht (bzw wenn der Bescheid amtswegig ergangen ist).
Ist nach der Beschwerdeerledigung ein (einer Sachentscheidung zugänglicher) Aussetzungsantrag unerledigt, so ist er als unbegründet abzuweisen (Ott, ZGV 1987, H 5-6, 36).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Bundesfinanzgerichtes ist Grundvoraussetzung für das Aussetzungsverfahren ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einer noch nicht erledigten Beschwerde gegen die Abgabenschuld. Ab dem Zeitpunkt der Beschwerdeerledigung kommt eine Bewilligung des Aussetzungsantrages nicht mehr in Betracht (; ; siehe dazu auch (Ritz/Koran, BAO7zu § 212a BAO).
Im vorliegenden Fall stellte die beschwerdeführende Partei den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung im Zuge des Vorlageantrages hinsichtlich der Beschwerde gegen die Glücksspielabgabenbescheide vom . Diese Glücksspielabgabenbescheide konnten jedoch mangels korrekter Zustellung keinerlei Bescheidwirkung entfalten.
Die sich in der Folge trotzdem daran anschließende Beschwerde und Beschwerdevorentscheidung sowie der Vorlageantrag und der darin enthaltende Antrag auf Aussetzung der Einhebung nahmen allesamt Bezug auf die Nichtbescheide vom und konnten schon allein deshalb keine Wirkung entfalten.
Die Erledigung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung der Glücksspielabgabe erfolgte mit dem hier beschwerdegegenständlichen Bescheid vom . Dieser wurde wirksam und waren auch die daran anschließende Beschwerde vom , die Beschwerdevorentscheidung vom sowie der Vorlageantrag vom grundsätzlich korrekt, da jedoch die ursprünglichen Bescheide, auf die sich die Aussetzung der Einhebung bezieht mangels Bescheidqualität nie wirksam wurden, gab es kein offenes Bescheidverfahren, auf welches sich der Antrag auf Aussetzung hätte stützen können.
Zudem ergaben sich mangels Wirksamwerdens der Glücksspielabgabenbescheide vom keine zu entrichtenden Abgaben bzw. Fälligkeiten, wodurch auch keine Säumnisfolgen hätten eintreten können.
Schon aus diesen Gründen war die gegenständliche Beschwerde abzuweisen.
Darüberhinaus wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , die Beschwerde gegen die Glücksspielabgabenbescheide vom als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. Die Zustellung erfolgte an die Amtspartei. Da ab dem Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsmittels eine Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in Betracht kommt, war die Beschwerde gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages auch aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
§ 274 Abs. 1 BAO lautet:
(1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs 1) oder Seite 16 von 19
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
Mündliche Verhandlungen dienen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Wahrung der Parteienrechte, insbesondere der Mitwirkung der Aufklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ().
Im gegenständlichen Fall, handelt es sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes um keine Sachverhalts- sondern reine Rechtsfragen, insbesondere wegen der Bezugnahme des gesamten Verfahrens auf Nichtbescheide, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zielführend wäre, da keine andere rechtliche Beurteilung der gesetzlich klar geregelten Bestimmungen erfolgen kann.
Zudem wird angemerkt, dass gegen die - aufgrund der falschen Zustellung der Bescheide vom - ergangenen neuen Glücksspielabgabenbescheide vom das Rechtsmittel der Beschwerde am erhoben wurde und diese ebenfalls einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung beinhaltete. Dadurch hat die beschwerdeführende Partei eine Hemmung der Einbringung für die Dauer des weiteren Rechtsmittelverfahrens betreffend die Glücksspielabgabe erlangt. Diese Beschwerde sowie der Antrag auf Aussetzung der Einhebung sind noch unerledigt.
Somit ergibt sich durch die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde betreffend die Aussetzung der Einhebung der Glücksspielabgabe auch keine Beeinträchtigung der Rechtsschutzinteressen der beschwerdeführenden Partei.
Unabhängig davon wäre eine Ladung zur mündlichen Verhandlung mangels Informationen über einen Vertreter sowie aufgrund nicht bekannter Wohnsitzadresse der ehemaligen Abwicklerin/Liquidatorin nicht zustellbar gewesen.
In Zusammenschau dieser Punkte konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 40 Abs. 1 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991 § 274 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 80 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100545.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at