Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.05.2022, RV/5100831/2021

Studienwechsel nach dem vierten Semester

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , Ordnungsbegriff: ******, betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die für die Zeiträume Oktober 2019 bis März 2021 bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag im Ausmaß von insgesamt 4.638,60 Euro unter Verweis auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) zurück.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Sohn der Beschwerdeführerin (Bf.), ***K1***, sein Studium nach dem vierten Semester gewechselt habe und daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe für die genannten Zeiträume bestehe.
Da die Bf. auch für ihre Tochter ***K2*** Familienbeihilfe bezogen habe, sei im Rückforderungsbetrag auch die anteilige Geschwisterstaffel, die die Bf. zu Unrecht bezogen habe, enthalten.

Das Finanzamt wies in der Folge die dagegen erhobene Beschwerde vom , in der die Bf. im Wesentlichen die nochmalige Überprüfung des angefochtenen Bescheides beantragte, mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.
Zur Begründung führte die Behörde aus:
Wenn ein Studienwechsel zu einem Wegfall der Familienbeihilfe führe, bestehe erst wieder Anspruch, wenn im neuen Studium so viele Semester absolviert würden wie im vorigen (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 17 Studienförderungsgesetz 1992).
Bei einem Studienwechsel nach dem dritten gemeldeten Semester stehe Familienbeihilfe dann zu, wenn die absolvierten Semester aus dem Vorstudium zur Gänze angerechnet worden seien (§ 17 Studienförderungsgesetz 1992).
Der Sohn der Bf. habe im Wintersemester 2017/18 das Bachelorstudium Software Engineering an der FH Oberösterreich begonnen. Ab dem Wintersemester 2019/2020 habe er das Studium gewechselt und absolviere nunmehr an der Johannes Kepler Universität Linz das Bachelorstudium Wirtschaftsinformatik.
Dies stelle einen schädlichen Studienwechsel nach vier Semestern (Wintersemester 2017/18 - Sommersemester 2019) dar und ziehe eine Wartezeit von grundsätzlich vier Semestern nach sich. Laut den vorgelegten Unterlagen seien dem Sohn der Bf. 12 ECTS-Punkte aus dem vorigen Studium angerechnet worden. Dies verkürze die Wartezeit um ein Semester, was zur Folge hätte, dass für den Sohn der Bf. ab dem Sommersemester 2021 wieder ein Familienbeihilfenanspruch bestünde. Der Sohn der Bf. habe jedoch im August 2020 das 24. Lebensjahr vollendet, weshalb kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestehe.

Mit Eingabe vom beantragte die Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Die Bf. führte im Wesentlichen aus, dass sie ersuche, den vorliegenden Fall aus den nachstehend angeführten Gründen nochmals zu beurteilen:
Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Familienbeihilfe eingestellt worden sei, obwohl sich das Studium nach jetziger Sicht nur um ein Semester verzögert habe. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass Familienhilfe weiterhin ausbezahlt worden sei, obwohl nun mitgeteilt werde, dass diese mit dem 24. Lebensjahr ende. Der Wechsel sei in einem sehr nahen Studienfeld, nämlich von Softwareentwicklung zu Wirtschaftsinformatik erfolgt.
Die Bf. sei durch persönliche Belastung und durch berufliche Umstände von April 2021 bis September 2021 arbeitslos und auf Jobsuche gewesen. Ihr Ehegatte sei aufgrund der Pandemie einige Monate in Kurzarbeit gewesen und die Tochter der Bf. studiere ebenfalls.
Vielleicht habe die Bf. die Chance auf eine Kulanzlösung oder eine neue Beurteilung.

Das Finanzamt legte in der Folge die Beschwerde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Sohn der Bf., ***K1***, inskribierte ab dem Wintersemester 2017/2018 das Bachelorstudium Software Engineering an der Fachhochschule Oberösterreich in 4232 Hagenberg und beendete dieses Studium mit dem Sommersemester 2019. Ab dem Wintersemester 2019/2020 inskribierte er das Bachelorstudium Wirtschaftsinformatik an der Johannes Kepler Universität Linz.
Im August 2020 vollendete er das 24. Lebensjahr.
Die Bf. bezog für ihren Sohn im Zeitraum Oktober 2019 bis März 2021 Familienbeihilfe in Höhe von 3.459,60 Euro und Kinderabsetzbeträge in Höhe von 1.051,20 Euro. Der gemäß § 8 Abs. 3 Z. 3 FLAG 1967 für die Tochter der Bf. gewährte Betrag betrug im Rückforderungszeitraum insgesamt 127,80 Euro.

Beweiswürdigung

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Österreich vorgelegten Verwaltungsakten. Der Sachverhalt ist unbestritten.

Rechtslage

Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (nachfolgend: FLAG 1967) Familienbeihilfe gewährt wird, steht gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

§ 26 FLAG 1967 ist gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 letzter Satz auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge anzuwenden.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
...
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich gemäß § 2 Abs. 9 FLAG 1967 im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

  1. für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

  2. für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

  3. …,

Folgende Regelungen des § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG 1992) idF BGBl. I Nr. 54/2016 sind für den vorliegenden Fall von Bedeutung:

"§ 17.

(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs. 3,
5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 4.

(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden."

Rechtliche Erwägungen

Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben u.a. Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die sich in Berufsausbildung befinden, wobei auch ein Studium - bei entsprechendem Studienerfolg - als Berufsausbildung den Familienbeihilfenanspruch begründet.

Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 StudFG 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel iSd § 17 StudFG vor, wenn die/der Studierende das von ihr/ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt ( mwN).

Unstrittig ist, dass der Sohn der Bf. im Oktober 2019 nach vier absolvierten Semestern des Studiums "Software Engineering" an der Fachhochschule Oberösterreich zum Bachelorstudium Wirtschaftsinformatik an der Johannes Kepler Universität Linz wechselte.

Nachdem feststeht, dass der Sohn der Bf. das Studium gewechselt hat, ist § 17 StudFG anzuwenden.

Mit dem Verweis in § 2 Abs. 1 lit. b 10. Satz FLAG 1967 ist der Begriff "günstiger Studienerfolg" im Sinne des § 17 StudFG auch für die Beurteilung, ob eine Berufsausbildung vorliegt, maßgeblich.

Kein günstiger Studienerfolg und damit ein für den Anspruch auf Familienbeihilfe "schädlicher" Studienwechsel liegt nach § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG 1992 vor, wenn das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt wird.

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Studienwechsel nach vier Semestern erfolgte. Dieser Studienwechsel fällt somit unter § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG 1992.
Das Finanzamt durfte daher davon ausgehen, dass der Studienwechsel nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 iVm § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG 1992 dem Familienbeihilfenanspruch entgegenstand.

Eine Anrechnung von Vorstudienzeiten für das an der Johannes Kepler Universität Linz betriebene Bachelorstudium Wirtschaftsinformatik wurde im Ausmaß von 12 ECTS-Punkten vorgenommen.
Bei einem nach dem Sommersemester 2019, somit nach dem vierten inskribierten Semester tatsächlich erfolgten Studienwechsel besteht im gegenständlichen Fall gemäß § 17 Abs. 3 StudFG für die ersten drei Semester (d.h. bis einschließlich Wintersemester 2020/2021) des neu gewählten Studiums an der Johannes Kepler Universität Linz daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Ein Familienbeihilfenanspruch bestünde somit wieder ab dem Sommersemester 2021. Im August 2020 vollendete der Sohn der Bf. jedoch das 24. Lebensjahr und erreichte damit die in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 normierte Altersgrenze.

Da auch ein infolge der COVID-19-Krise gemäß § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 nach Erreichen der Altersgrenze zu berücksichtigendes "Verlängerungssemester" (hier: Wintersemester 2020/2021) noch in die drei Semester dauernde Wartefrist fällt, erfolgte die Rückforderung der im Zeitraum Oktober 2019 bis März 2021 bezogenen Beträge (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) daher zu Recht.

Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge irrelevant (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 26 Rz 13, mit Anführung der VwGH-Judikatur).

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren kommt es nur darauf an, ob die Bf. die in Rede stehenden Beträge zu Unrecht erhalten hat. Dem Bundesfinanzgericht ist bei seiner Entscheidung auch kein Ermessen eingeräumt.

Fehlt es somit an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, ist gemäß § 33 Abs. 3 letzter Satz EStG 1988 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 FLAG 1967 auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 26 Rz 10).

Im Falle der Unbilligkeit der Einhebung nach Lage des Falles steht der Bf. die Möglichkeit eines Nachsichtsantrages gemäß § 236 BAO offen.

Aus den angeführten Gründen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die im gegenständlichen Fall zu klärende Rechtsfrage des Anspruches auf Gewährung von Familienbeihilfe im Falle eines Studienwechsels nach dem dritten Studiensemester im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielsweise ; ) entschieden wurde und sich somit auch die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Beträge als rechtmäßig erweist, liegen die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100831.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at