Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.04.2022, RV/7500118/2022

Parkometerabgabe; Verkürzung der Parkometerabgabe, da der elektronische Parkschein erst nach Abstellung und Entfernung vom Fahrzeug aktiviert wurde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. Zahl, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Wollzeile 3 ggü, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt 19:15 Uhr gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

In seinem fristgerecht erhobenen Einspruch vom (E-Mail) brachte der Bf. zusammengefasst vor, dass er am Beanstandungstag um 19:14 Uhr das Fahrzeug in der Wollzeile geparkt habe, mit seiner Gattin ausgestiegen sei und während des Gehens mittels Handy Parken App begonnen habe, den Parkschein zu aktivieren. Die Bestätigung habe er um 19:17 Uhr erhalten. Wenn er sich zu einem Verkaufsstand der Kurzparkscheine begeben hätte müssen, hätte dies sicher länger als die drei Minuten vom Aussteigen bis zur Parkscheinbestätigung gedauert. Er ersuche um Einstellung des Verfahrens, da er sicherlich keine Verkürzung der Parkdauer (Anm.: richtig wohl Verkürzung der Parkometerabgabe) vorgenommen habe. Im Anhang übermittle er den Screenshot des Parkens zu diesem Zeitpunkt.

Mit Straferkenntnis vom wurde die Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens fest, dass die Abstellung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges durch den Bf. in der näher bezeichneten Kurzparkzone unbestritten geblieben sei.

Zufolge des Kontoauszuges m-parking sei der Parkschein mit der Nr. 123 um 19:16 Uhr gebucht worden.

Die Beanstandung durch den Meldungsleger sei um 19:15 Uhr erfolgt. Daher sei zum tatsächlichen Beanstandungszeitpunkt nachweislich kein Parkschein gebucht gewesen. Somit sei die Beanstandung zu Recht erfolgt.

Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung müsse jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.

Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung).

Dass die Parkscheinaktivierung eine Minute nach der Beanstandung erfolgt sei, ändere daher nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung nichts.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungs-gründe an.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist folgende Beschwerde (E-Mail vom ):

"Ich erhebe Beschwerde gegen das Straferkenntnis da mir nicht zugemutet wurde die 15 Minuten Gratisparkzeit zu nützen um wenn der Parkschein in Papierform wäre diesen zu erwerben. Von der Gratisparkzeit am Handy wäre dasselbe Ergebnis herausgekommen da die Parkzeit über das App erst mit 19.16 Uhr hochgefahren ist, obwohl ich bereits um 19.14 Uhr versuchte die "bezahlte" Parkzeit einzugeben. Ich bin mir keiner Schuld bewusst die Parkzeit absichtlich verkürzt zu haben und stelle den Antrag das Verfahren einzustellen."

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unstrittiger Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am in der zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Wollzeile 3 ggü, abgestellt.

Zur Beanstandungszeit 19:15 Uhr lag kein gültiger Papierparkschein vor.

Der elektronisch aktivierte Parkschein Nr. 123 (Gültigkeitsdauer 90 Minuten) war ab 19:16 Uhr gültig und schien zum Abfragezeitpunkt durch das Kontrollorgan (19:15 Uhr) noch nicht im System der Parkraumüberwachung auf.

Der Bf. hat den elektronischen Parkschein erst, nachdem er das Fahrzeug abgestellt und sich von diesem entfernt hat, elektronisch aktiviert.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans, den auf dem Personal Digital Assistant (PDA) erfassten Anzeigedaten, den zwei zur Beanstandungszeit aufgenommenen Fotos, aus der Übersicht m-parking in Wien über die vom Bf. durchgeführten Transaktionen für das in Rede stehende Fahrzeug sowie aus den eigenen Angaben des Bf.

Durch die Übersicht m-parking ist dokumentiert, dass der für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug aktivierte Parkschein Nr. 123 (90 Minuten) am ab 19:16 Uhr gültig war.

Durch die auf dem PDA erfassten Anzeigedaten ist erwiesen, dass die Beanstandung um 19:15 Uhr erfolgt ist. Diese Zeit war auf dem PDA durch die Server der Fa. ATOS, die wiederum sämtliche Serverzeiten von externen Zeitservern ableiten, festgelegt und durch den Meldungsleger nicht abänderbar. Die Liste der externen Zeitserver ändert sich je nach Verfügbarkeit permanent, sind aber redundant und leiten ihrerseits die Zeit von Funk- oder Atomuhren ab.

Dass sich der Bf. zum Beanstandungszeitpunkt durch den Meldungsleger nicht im oder unmittelbar beim Fahrzeug befunden hat, ist durch die zwei zur Beanstandungszeit aufgenommenen Fotos dokumentiert.

Aus dem Vorbringen des Bf. ergibt sich zudem, dass er mit der Aktivierung des elektronischen Parkscheines erst begonnen hat, nachdem er das Fahrzeug abgestellt und sich von diesem bereits entfernt hat.

Rechtsgrundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraft-fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung lautet:

(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Rechtliche Beurteilung:

Aus § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ergibt sich, dass die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten ist.

Die Verpflichtung, bis zur Rückmeldung des elektronischen Systems beim Fahrzeug zu bleiben, ergibt sich aus § 7 Abs 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung. Die Abgabe gilt demnach als entrichtet, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird (s. hierzu auch die Informationen auf der Internetseite https://www.handyparken.at/parken/, https://www.oeamtc.at/thema/parken/ ).

Entfernt sich der Lenker eines Fahrzeuges, der die Parkometerabgabe in Form eines elektronischen Parkscheines entrichtet, vom Fahrzeug, bevor die Rückmeldung des elektronischen Systems einlangt, verwirklicht er den Straftatbestand der Verkürzung der Parkometerabgabe, da er die Abgabe erst nach dem Abstellen des Fahrzeuges entrichtet hat. Dies ist aber so zu verstehen, dass (nur) zur Zeit der Beanstandung durch das Kontrollorgan kein gültiger (hier: elektronischer) Parkschein vorlag (vgl ).

Eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometer-abgabe in der in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form ist nicht vorgesehen (vgl , , ). So stellte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 96/17/0354, fest, dass ein Lenker, der sich vom "abgestellten" Fahrzeug (auch nur zur Besorgung von Parkscheinen) entfernt, bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 (Wiener) Parkometergesetz verwirklicht.

Der Bf. hat die objektive Tatseite der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung begangen, da für den Beanstandungszeitpunkt (noch) kein gültiger Parkschein vorlag.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. Sie ist neben dem Vorsatz eine Art des Verschuldens.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvor-aussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Nach der Judikatur des VwGH stellt die Unkenntnis iSd § 5 Abs. 2 VStG ua. von straßenpolizeilichen Bestimmungen oder Parkgebührenvorschriften keinen entschuldigenden Rechtsirrtum dar, wenn sich der am Straßenverkehr Teilnehmende zuvor nicht an geeigneter Stelle erkundigt hat (vgl , ).

Der Bf. hat es offensichtlich vor Antritt seiner Fahrt nach Wien unterlassen, an geeigneter Stelle Erkundigungen darüber einzuholen, welche Bestimmungen bei der Verwendung von elektronischen Parkscheinen zu beachten sind.

Der Bf. hat die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, wonach die Parkometerabgabe bei Beginn der Abstellung des Fahrzeuges zu entrichten ist, verletzt, da er mit dem Vorgang der Aktivierung des elektronischen Parkscheines erst begonnen hat, nachdem er das Fahrzeug abgestellt und sich von diesem bereits entfernt hatte.

Dem Verwaltungsakt und dem Vorbringen des Bf. ist nicht zu entnehmen, dass ihm zur Bean-standungszeit ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht.

Die Tat schädigte das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde, soweit bekannt, berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde mit € 60,00 verhängte Geldstrafe bei einem bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro festzusetzen. Sie wurden somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500118.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at