Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.06.2022, RV/7200052/2021

Einfuhr von Radarwarngeräten - Unterfakturierung

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2022/16/0091.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***Vt***, Rechtsanwalt, ***Vt-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt (nunmehr Zollamt Österreich) vom , Zahlen ***1*** und ***2***, betreffend Eingangsabgaben nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Abgaben zu der vom Bescheid, Zahl ***2***, erfassten Warenanmeldung CRN ***3*** werden wie folgt festgesetzt:
Zoll: 39,96 Euro
Einfuhrumsatzsteuer: 303,99 Euro
Abgabenerhöhung: 24,36 Euro
Verzugszinsen: 19,88 Euro
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der zu CRN ***3*** festgesetzten Abgaben sind den Entscheidungsgründen und dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid des (damaligen) Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zahl: ***2***, wurden für den Beschwerdeführer gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) für die mit den Anmeldungen zu CRN ***3*** vom , ***4*** vom , ***5*** vom , ***6*** vom , ***7*** vom , ***8*** vom und ***9*** vom in den freien Verkehr übergeführten Waren Eingangsabgaben in der Höhe von 2.040,72 Euro (Zoll: 237,09 Euro, Einfuhrumsatzsteuer: 1.803,63 Euro festgesetzt und der nachzuerhebende Betrag in der Höhe von 1.737,02 Euro (Zoll: 196,62 Euro, Einfuhrumsatzsteuer: 1.540,40 Euro) gemäß Art. 105 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) nachträglich buchmäßig erfasst und mitgeteilt. Als Folge dieser Nacherhebung erfolgte die Vorschreibung von Säumniszinsen (117,59 Euro) gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG (in der Fassung bis ) und Verzugszinsen (120,17 Euro). In der Begründung wurde (neben der Wiedergabe von Rechtsvorschriften) ausgeführt:
"Auf Grund des Ergebnisses durchgeführter Ermittlungen geht das Zollamt von folgendem Sachverhalt aus:
Im Zeitraum 2009 bis 2016 wurden Radarwarngeräte in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt. Als Absender der insgesamt 268 in Rede stehenden, zur Zollabfertigung gelangten Sendungen mit insgesamt 1.435 Stück Radarwarngeräten fungierte
***11***, gemeinsam mit (…) (vormals …) und unter Einbeziehung deren gemeinsamer Firma ***10***. Ein Empfänger dieser Sendungen war ***Bf1***.
Bei den importierten Waren handelt es sich um sogenannte Radarwarngeräte, die als elektrisches Hörsignalgerät von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art in die Unterposition HS 8512 3090 des Zolltarifs einzureihen sind. Der Zollsatz beträgt 2,7 % vom erklärten Zollwert, die Einfuhrumsatzsteuer bemisst sich mit 20 % der Bemessungsgrundlage.
Als Grundlage für diese Verzollungen dienten grundsätzlich die Angaben in den die Sendungen begleitenden Zollinhaltserklärungen "Customs Declaration Dispatch Note - CP72" sowie offensichtlich unrichtig herbeigeführte Scheinrechnungen und Zahlungsnachweise, die den tatsächlichen Wert verschleiern sollten. Einerseits erfolgten Wertangaben weit unter dem tatsächlichen Wert, andererseits wurden diese Pakete als Geschenksendung deklariert, um überhaupt zollfrei behandelt zu werden. Das Vorliegen tatsächlicher Kaufgeschäfte und damit verbundener Zahlungsvorgänge konnte dadurch zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung weitestgehend nicht erkannt werden. Soweit aus den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen, hat es sich durchwegs um ein und das selbe Radarwarngerät, allfällig ergänzt um einschlägiges Zubehör, der Marke "Valentine One - V1" gehandelt.
Weitere Ermittlungen und Analysen brachten für 33 der inkrimierten Zollanmeldungen eindeutige Wertangaben hervor. Diese Wertangaben wurden entweder schon im Zuge der Zollabfertigung geprüft und unmittelbar der Zollanmeldung zugrunde gelegt oder anhand nachträglicher Prüfung der Zahlungsvorgänge gesichert. Alle Wertangaben der den Sendungen beigefügten Unterlagen stimmen jedenfalls nicht mit den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Beträgen überein. Diese 33 Zollanmeldungen betreffen insgesamt 99 Stück Radarwarngeräte zu einem Durchschnittspreis von 407,11 € pro Stück (mittlere lineare Abweichung vom Mittelwert 22,87€ entspricht 5,62%). Dieser Durchschnittswert konnte durch Gegenüberstellung mit einer gleichen Ware eines Zweitanbieters in eBay zum Preis von US$ 459,99 (ca. EUR 393,02) zuzüglich Versandkosten von US $21,18 (ca. EUR 18,10), also insgesamt 411,12 €, bestätigt werden.
Aus den unter ober Aktenzahl zu führenden strafrechtlichen Ermittlungen geht hervor, dass den konkreten, im Spruch näher bezeichneten Anmeldungen konkrete Zahlungsvorgänge auf das Konto des
***11*** bei der (…) in ***12*** IBAN (…) zugeordnet werden können. Der dem Bescheid angeschlossenen Zahlungsaufstellung kann die Zuordnung anhand der lfd. Nummern der Zollanmeldungen im Querverweis zur Zusammenfassung der zu berichtigenden Zollanmeldungen hergestellt werden.
Die Anzahl der in den einzelnen Sendungen enthaltenen Stück an Radarwarngeräten kann den Zollinhaltserklärungen entnommen werden. Diese Anzahl den Zahlungsvorgängen auf das Konto des
***11*** bei der (…) gegenübergestellt, ergibt einen durchschnittlichen Kaufpreis von € 351,24 je Stück. In Gegenüberstellung zu den ermittelten Werten anhand gesicherter Abfertigungsdaten anderer Empfänger mit wie oben beschrieben €407,11 ergibt sich daraus grundsätzliche Plausibilität.
Im Übrigen kann den Zahlungen auf das Konto des
***11*** bei der (…) lediglich nur ein Teil, nämlich Zahlungen in Höhe von € 9.681,00 direkt zugeordnet werden. Der oben angeführte Betrag übersteigt die Summe der Werte der für ***Bf1*** angemeldeten Waren erheblich. So steht einem Gesamtüberweisungsbetrag von € 18.052,50 eine Summe von € 1.429,11 als gesamter angemeldeter Zollwert entgegen.
Aus den unter ober Aktenzahl zu führenden strafrechtlichen Ermittlungen geht hervor, dass in Gesamtbetrachtung der im Spruch näher bezeichneten Anmeldungen dem Abfertigungszollamt laufend unrichtige Unterlagen vorgelegt worden sind. Dies hat dazu geführt, dass Zollwerte zu niedrig erklärt wurden und dadurch die Zollschuld ebenfalls zu niedrig festgesetzt worden ist. Im Zuge der Zollabfertigung dieser Radarwarngeräte samt allfälligem Zubehör mit Ursprung und Herkunft aus den Vereinigten Staaten von Amerika wurden einerseits zu niedrige Zollwerte erklärt und andererseits auch die Einreihung in den Zolltarif unrichtig beantragt. Diese unrichtigen Angaben in den Zollanmeldungen führten zu einer zu niedrigen Festsetzung der Zollschuld.
(…)
Das Zollamt St Pölten Krems Wiener Neustadt hat dazu erwogen:
Bei den zur Einfuhr angemeldeten Waren handelt es sich um Radarwarngeräte des Fabrikates "Valentine One V1", die von
***11*** als Versender zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union gelangt und anhand Unterlagen, welche nicht die tatsächlichen Geschäftsvorgänge und Warenwerte wiederspiegeln, der Verzollung zugeführt worden sind. Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sowie Über- und Unterfakturierungen sind für die Zollwertermittlung unerheblich. Maßgeblich ist der tatsächliche gewollte, nicht zu dem Schein vorgeschobene Preis für die Einfuhrware.
Der Ermittlung des Zollwertes wird gemäß den Bestimmungen des Artikel 29 Abs. 1 ZK der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der erforderlichenfalls anzupassen ist, zugrunde gelegt. Die Bestimmung des Transaktionswerte ergibt sich aus den der gegenständlichen Sendung zuzuordnenden Zahlungen, wobei es unerheblich ist, in wie vielen Tranchen diese erfolgten.
Die Höhe der Zollschuld wird anhand des festgestellten Zollwertes anhand des Transaktionswertes und des Zollsatzes von 2,7% vom Wert zuzüglich Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 20% der Bemessungsgrundlage berechnet.
Die mit Annahme der Zollanmeldung gemäß Artikel 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG idF bis 30. Arpil 2016) entstandene Zollschuld wurde aufgrund der unrichtigen Angaben in der Zollanmeldung zu niedrig festgesetzt. Der Differenzbetrag wird also weiterhin gesetzlich geschuldet und ist gemäß Artikel 105 Abs. 4 Zollkodex der Union, Verordnung (EU) Nr.952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) nachzuerheben.
Als Empfänger dieser Sendung, bei deren Anmeldung zur Zollabfertigung Sie sich durch den Anmelder indirekt vertreten haben lassen, sind Sie gemäß Artikel 201 Abs. 3 ZK daher als Zollschuldner heranzuziehen.
Bezüglich der Festsetzungsverjährung geht das Zollamt von hinterzogenen Eingangsabgaben aus. Im korrespondierenden, gerichtsanhängigen Finanzstrafverfahren (Staatsanwaltschaft Wien GZ …) wird
***11*** sowie (…) (vorm. …) neben anderen vorgeworfen, bei der Einfuhr von Radarwarngeräten an der Hinterziehung von Eingangsabgaben mitgewirkt zu haben.
Das gerichtliche Strafverfahren ist zwar noch nicht abgeschlossen, doch geht das Zollamt schon bei einer oberflächlichen Beurteilung des Sachverhaltes ohne jeden Zweifel davon aus, dass beim Import der gegenständlichen Radarwarngeräte vorsätzlich durch Erklärung zu geringer Zollwerte angegeben wurden. Somit beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 74 Abs. 2 ZollR-DG (idF bis ) 10 Jahre.
Es kommt bei dieser die Verjährung über die Dreijahresfrist verlängernden Beurteilung nicht darauf an, ob der Abgabenschuldner selbst die strafbare Handlung begangen hat, die zehnjährige Verjährungsfrist gilt unabhängig davon, wer die Abgaben hinterzogen hat.
Gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG i.F. BGBl. I 2004/180 ist eine Abgabenerhöhung dann zu entrichten, wenn außer den Fällen des Abs. 2 leg cit eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK entsteht oder eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben ist. Diese entspricht dem Betrag, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre.
Eine Abgabenerhöhung wird gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG i.F. BGBl. I 2004/180 für den Zeitraum ab dem Entstehen auslaufend mit berechnet.
Verzugszinsen werden gemäß Art. 114 Abs. 2 UZK ab dem Entstehen der Zollschuld, für eine vor dem entstandene Zollschuld ab diesem Tag, bis zum Tag der Mitteilung der Zollschuld (Bescheiddatum) berechnet, (vgl. VwGH GZ. Ra 2017/16/0098 vom )
Der maßgebliche Sachverhalt geht aus dem unter obiger Geschäftszahl geführten finanzstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren hervor. Im Gegenstand erfolgte bereits am eine niederschriftliche Einvernahme als Verdächtigter eines Finanzvergehens, im Zuge derer Sie bereits Gelegenheit gehabt haben, sich zum Sachverhalt zu äußern. Darin gaben Sie an, die Zahlungen an
***11*** auf dessen Konto bei der (…) in (…), IBAN (…) würden deshalb getrennt erfolgt sein, weil die Radarwarngeräte selbst von innerhalb der Union stammen würden und nur das Zubehör aus den Vereinigten Staaten versandt worden wäre. Diese Argumentation widerspricht sowohl den Erkenntnissen der finanzstrafrechtlichen Ermittlungen als auch den Angaben auf der durch den Versender ausgestellten Zollinhaltserklärungen, wonach es sich bei den zur Zollabfertigung gestellten Waren um "Car receiver w/ accessories" etc., also Empfangsgeräte und Zubehör gehandelt hat.
Mit Schreiben vom teilte das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt Herrn
***Bf1*** die Gründe mit, auf die es diese Entscheidung stützt und gewährte diesem eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Vorhalts zur Stellungnahme (Art. 22 Abs. 6 UZK). Bereits im Vorfeld der niederschriftlichen Einvernahme wurde am durch Übermittlung der betreffenden Zollanmeldungen per E-Mail im Format ".pdf' dem Begehren auf Akteneinsicht nachgekommen. Eine Stellungnahme ist bis zum Zeitpunkt ausgeblieben.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei der Einfuhr von Radarwarngeräten aus den Vereinigten Staaten von Amerika in den im Spruch näher bezeichneten Abfertigungsfällen, bei denen
***Bf1*** als Empfänger auftritt, aufgrund Erklärung zu niedriger Zollwerte die gemäß Art. Artikel 203 Absatz 1 ZK entstandenen Eingangsabgaben zu niedrig festgesetzt worden sind. ***Bf1*** ist gemäß Artikel 203 Absatz 3 ZK zu Recht als Zollschuldner heranzuziehen und bei ihm die zu niedrig festgesetzten Eingangsabgaben nachzuerheben."

Mit Bescheid vom , Zahl: ***1***, wurden für den Beschwerdeführer gemäß Art. 77 UZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG für die mit der Anmeldung zu CRN ***13*** vom in den freien Verkehr übergeführten Radarwarngeräte Eingangsabgaben in der Höhe von 209,16 Euro (Zoll: 24,30 Euro, Einfuhrumsatzsteuer: 184,86 Euro festgesetzt und der nachzuerhebende Betrag in der Höhe von 178,48 Euro (Zoll: 24,30 Euro, Einfuhrumsatzsteuer: 154,18 Euro) gemäß Art. 105 Abs. 3 und 4 UZK nachträglich buchmäßig erfasst und mitgeteilt. Als Folge dieser Nacherhebung erfolgte die Vorschreibung von Verzugszinsen in der Höhe von 11,72 Euro. Die Begründung deckt sich - mit Ausnahme der Rechtsgrundlagen - im Wesentlichen mit der vorstehend wiedergegebenen Begründung.

Gegen diese Bescheide richtete sich die Beschwerde vom .

Mit Mängelbehebungsauftrag vom wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, den Mangel der fehlenden Unterschrift zu beheben. Am langte bei der belangten Behörde eine nun mit datierte und unterschriebene Ausfertigung der Beschwerdeschrift ein. Darin führte der Beschwerdeführer aus, der Vorhalt im Bescheid, wonach bei den Einfuhren von Radarwarngeräten aus den Vereinigten Staaten von Amerika aufgrund der Erklärung zu niedriger Zollwerte die Eingangsabgaben zu niedrig festgesetzt worden seien, entspreche nicht den Tatsachen. Er verweise auf seine Aussage vom , diese sei richtig. Die Radarwarngeräte stammten aus der Europäischen Union, lediglich das Zubehör sei aus den Vereinigten Staaten versandt worden. Die Nacherhebung der Abgaben sei somit nicht berechtigt. Auch gehe er davon aus, dass die ohnehin nicht zu Recht festgesetzten Beträge mittlerweile verjährt seien. Wenn der Bescheid von hinterzogenen Eingangsabgaben ausgehe, so sei dies nämlich unrichtig. Er habe weder Eingangsabgaben hinterzogen, noch habe er bei der Einfuhr von Radarwarngeräten an der Hinterziehung von Eingangsabgaben mitgewirkt. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung der Bescheide.

Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde betreffend Bescheid, Zahl: ***2***, aus:
"Die Organe des vormaligen Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt, nunmehr Zollamt Österreich, führten eine Prüfung von Anmeldungen zur Überführung von Nichtunionswaren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, bei denen als Absender die (…), ***11***, sowie (…) auftraten, durch.
Dabei wurde festgestellt, dass aufgrund falscher Warenwerte und Einreihung in eine unrichtige Zolltarifnummer die Eingangsabgaben falsch bemessen wurden.
Die Ermittlungsergebnisse ergaben, dass mit den Zollanmeldungen
CRN (…)
für
***Bf1*** eine Überführung von Nichtunionswaren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr durch die Österreichische Post AG in indirekter Vertretung erfolgte.
Die Lieferung der betreffenden Zollanmeldungen hatten nicht wie in den die Sendungen begleitenden Zollinhaltserklärungen angegebenen Waren mit dem angegebenen Warenwert, zum Inhalt, sondern Radarwarngeräte mit einem höheren Warenwert, welche als elektrisches Hörsignalgerät von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art in die Unterposition HS8512 3090 des Zolltarifs einzureihen waren. Insgesamt wurden durch die konkret genannten Zollanmeldungen 25 Stück dieser Radarwarngeräte importiert, zu welchen ein durchschnittlicher Kaufpreis von EUR 407,11 ermittelt werden konnte. Berechnungen unter den korrekten Warenwert mit der richtigen Zolltarifnummer ergaben eine Divergenz zu den geleisteten Eingangsabgaben durch
***Bf1*** in der Höhe von EUR 303,70 und zu den tatsächlich geschuldeten Eingangsabgaben in der Höhe von EUR 2.040,72.
Bei den gegenständlichen Anmeldungen wurde der Zollwert, welcher als Bemessungsgrundlage verwendet wurde mit insgesamt EUR 1.275,69 angegeben, diese hätte jedoch laut Ermittlungsergebnis gesamt EUR 8.781,- betragen müssen.
Mit Bescheid des vormaligen Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , ZI.
***2***, erfolgte daher die Nacherhebung der Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt EUR 1.974,78 inkl. Abgabenerhöhung und Verzugszinsen.
Mit Schreiben vom legte
***Bf1*** dagegen fristgerecht Beschwerde ein.
Als Begründung führte der Beschwerdeführer (Bf) aus, (…).
Das Zollamt teilte dem BF mit dem Schreiben vom mit, dass dieses beabsichtige die Beschwerde abzuweisen und ermöglichte dem BF sein rechtliches Gehör nach Art. 22 Abs. 6 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union (ZK) zu wahren. In der mit Schreiben vom eingebrachten Stellungnahme verwies der Bf auf das bereits in der Beschwerde vorgebrachte.
Das Zollamt stützt sich bei dem angenommenen Sachverhalt auf den finanzstrafrechtlichen Ermittlungen und geht vom folgenden Sachverhalt aus:
Im Zeitraum 2009 bis 2017 wurden Radarwarngeräte in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt. Als Absender der insgesamt 268 in Rede stehenden, zur Zollabfertigung gelangten Sendungen mit insgesamt 1.435 Stück Radarwarngeräten fungierte
***11***, gemeinsam mit (…) (vormals …) und unter Einbeziehung deren gemeinsamen Unternehmens (…).
Ein Empfänger dieser Sendungen war
***Bf1***. Bei den importierten Waren handelt es sich um sogenannte Radarwarngeräte, die als elektrisches Hörsignalgerät von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art in die Unterposition HS 8512 3090 des Zolltarifs einzureihen sind. Der Zollsatz beträgt 2,7 % vom erklärten Zollwert, die Einfuhrumsatzsteuer bemisst sich mit 20 % der Bemessungsgrundlage.
Als Grundlage für diese Verzollungen dienten grundsätzlich die Angaben in den die Sendungen begleitenden Zollinhaltserklärungen "Customs Declaration Dispatch Note-CP72" sowie offensichtlich unrichtig herbeigeführte Zahlungsnachweise, die den tatsächlichen Wert verschleiern sollten. Einerseits erfolgten Wertangaben weit unter dem tatsächlichen Wert, andererseits wurden diese Pakete als Geschenksendung deklariert, um überhaupt zollfrei behandelt zu werden. Soweit aus den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen, hat es sich durchwegs um ein und das selbe Radarwarngerät, allfällig ergänzt um einschlägiges Zubehör, der Marke "Valentine One - V1" gehandelt.
Weitere Ermittlungen und Analysen brachten für 33 der inkriminierten Zollanmeldungen eindeutige Wertangaben hervor. Diese Wertangaben wurden entweder schon im Zuge der Zollabfertigung geprüft und unmittelbar der Zollanmeldung zugrunde gelegt oder anhand nachträglicher Prüfung der Zahlungsvorgänge gesichert. Alle Wertangaben der den Sendungen beigefügten Unterlagen stimmen jedenfalls nicht mit den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Beträgen überein. Diese 33 Zollanmeldungen betreffen insgesamt 99 Stück Radarwarngeräte zu einem Durchschnittspreis von EUR 407,11 pro Stück (mittlere lineare Abweichung vom Mittelwert EUR 22,87 entspricht 5,62%). Dieser Durchschnittswert konnte durch Gegenüberstellung mit einer gleichen Ware eines Zweitanbieters in eBay zum Preis von US$ 459,99 (ca. EUR 393,02) zuzüglich Versandkosten von US $21,18 (ca. EUR 18,10), also insgesamt EUR 411,12 bestätigt werden.
Zu den gegenständlichen Anmeldungen konnten konkrete Zahlungsvorgänge auf das Konto des
***11*** bei der (…) in (…) IBAN (…) zugeordnet werden.
Anhand der lfd. Nummern der Zollanmeldungen im Querverweis zur Zusammenfassung der zu berichtigenden Zollanmeldungen konnte eine Zuordnung hergestellt werden. Die Anzahl der in den einzelnen Sendungen enthaltenen Stück an Radarwarngeräten kann den Zollinhaltserklärungen entnommen werden. Diese Anzahl den Zahlungsvorgängen auf das Konto des
***11*** bei der (…) gegenübergestellt, ergibt einen durchschnittlichen Kaufpreis von € 351,24 je Stück. In Gegenüberstellung zu den ermittelten Werten anhand gesicherter Abfertigungsdaten anderer Empfänger mit wie oben beschrieben EUR 407,11 ergibt sich daraus grundsätzliche Plausibilität.
Im Übrigen kann den Zahlungen auf das Konto des
***11*** bei der (…) lediglich nur ein Teil, nämlich Zahlungen in Höhe von € 9.681,00 direkt zugeordnet werden. Der oben angeführte Betrag übersteigt die Summe der Werte der von ***Bf1*** angemeldeten Waren erheblich. So steht einem Gesamtüberweisungsbetrag von € 18.052,50 eine Summe von € 1.429,11 als gesamter angemeldeter Zollwert entgegen.
Die Sendungen haben Ursprung und Herkunft aus den Vereinigten Staaten von Amerika. Im Zuge der Zollabfertigung dieser Radarwarngeräte samt allfälligem Zubehör wurden einerseits zu niedrige Zollwerte erklärt und andererseits auch die Einreihung in den Zolltarif unrichtig beantragt. Diese unrichtigen Angaben in den Zollanmeldungen führten zu einer zu niedrigen Festsetzung der Zollschuld.
Dazu hat das Zollamt erwogen:
Gemäß Artikel 29 Abs. 1 ZK, (…)
Zum Einwand des Bf, dass die vom ihm bezogenen Radarwarngeräte aus der Europäischen Union stammen ist auszuführen, dass dieser keine entsprechenden Beweise vorgebracht hat und aus den Zollinhaltserklärungen der gegenständlichen Zollanmeldung eindeutig hervorgeht, dass die Sendungen alle von
***11*** mit der Adresse (…), aus den USA versandt wurden. Zumal es auch keine Zollanmeldungen per indirekter Vertretung durch die Post bedurft hätte, falls die Sendungen aus der Union versendet worden wären. Des Weiteren wird auf die Begründung des bekämpften Bescheides, ZI. 230000/90036/329/2016 verwiesen.
Zum Vorbringen des Bf, dass er keine Abgaben hinterzogen habe, wird entgegengebracht, dass gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK idF bis der Bf als indirekt Vertretener zum Zollschuldner geworden ist. Ob dieser eine strafbare Handlung begangen hat oder nicht, wird im laufenden Finanzstrafverfahren geprüft und ist im Abgabenverfahren für die Inanspruchnahme als Zollschuldner nicht von Relevanz.
Entgegen der Ansicht des Bf liegt im konkreten Fall auch keine Verjährung vor. Im Sinne des § 74 Abs. 2 ZollR-DG (in der Fassung gültig bis ) war im Zeitpunkt der Entstehung, also mit der Annahme der jeweiligen Zollanmeldung, die Hinterziehung von Eingangsabgaben unter anderem nach § 35 Abs. 2 FinStrG mit Strafe bedroht. Der Hinterziehung von Eingangsabgaben macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer zollamtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt.
Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Abgabenschuldner selbst die strafbare Handlung begangen hat. Die zehnjährige Verjährungsfrist kommt schon zum Tragen, wenn auch nur einer der Gesamtschuldner eine strafbare Handlung im Zusammenhang mit der Zollschuldentstehung gesetzt hat.
Das Zollamt geht bei derzeitiger Sachlage davon aus, dass in den verfahrensgegenständlichen Fällen eine Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG begangen wurde und ein Zusammenhang mit den gegenständlichen Zollabfertigungen besteht.
Die Zollschuld ist daher im Zeitpunkt ihrer Begehung aufgrund einer strafbaren Handlung entstanden und war somit noch keine Verjährung eingetreten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
"

Die Begründung der Beschwerdevorentscheidung betreffend Bescheid, Zahl: ***1***, deckt sich - unter Anführung der für die verfahrensgegenständliche Anmeldung einschlägigen Vorschriften - im Wesentlichen mit der vorstehend wiedergegebenen Begründung.

Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom . Der Beschwerdeführer verwies auf die Beschwerde sowie auf die darin enthaltenen Anträge und beantragte ausdrücklich eine mündliche Verhandlung.

In der mündlichen Verhandlung, der die belangte Behörde ferngeblieben ist, brachte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers vor, nicht alle Lieferungen seien aus den Vereinigten Staaten von Amerika erfolgt, die Lieferungen hätten teils Radarwarngeräte in unterschiedlichen Versionen betroffen und der Beschwerdeführer habe auch Software-Lizenzen für Radarwarngeräte gekauft. Recherchen auf diversen Internetplattformen hätten ergeben, dass die in Rede stehenden Radarwarngeräte in unterschiedlichen Modellen angeboten würden und die Preise von unter 100 Euro bis zu den von der Abgabenbehörde angenommen betragen würden. In vergleichbaren Fällen habe sich ergeben, dass keine Abgaben verkürzt worden seien. Es könne sein, dass eine Zahlung die Geräte selbst betroffen habe, die andere die Lizenzgebühren, welche auch an den Verkäufer zu zahlen gewesen seien. Eine Falschdeklaration treffe im gegenständlichen Fall nicht zu. Es könne nicht gesagt werden, warum die Sendungen als Geschenksendungen erklärt worden seien. Der Vertreter des Beschwerdeführers legte Auszüge über einschlägige Internetabfragen und ein Schreiben eines anderen Warenempfängers (Abgabenschuldners) vom an das Auslandszentrum Wien vor. Abschließend beantragte die Vertretung die Herbeischaffung der im zuletzt genannten Schreiben angeführten Beilage, zum Beweis dafür, dass anders als von der belangten Behörde angenommen sehr wohl auch günstigere Produkte vertrieben worden seien.

Mit Schreiben vom forderte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde auf, die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angesprochene Beilage zum Schreiben vom vorzulegen. Mit Schreiben vom übermittelte die belangte Behörde die angeforderte Beilage.

Das Bundesfinanzgericht brachte mit Schreiben vom dem Beschwerdeführer die Beilage (einschließlich das von ihm im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben vom ) zur Kenntnis und ersuchte den Beschwerdeführer, eine etwaige Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens abzugeben.

Mit E-Mail vom teilte der Vertreter des Beschwerdeführers Folgendes mit:
"Um allfällige Missverständnisse auszuräumen, erlaube ich mir im Anhang die Beilage zu Ihrem Schreiben vom , mit der Bitte um Abgleichung zu übermitteln. Ich gehe nämlich davon aus, dass es bei der Abfertigung des gerichtlichen Schreibens zu einem Versehen gekommen ist (uU einseitiges Kopieren von zweiseitigen Dokumenten), da das genannte Schreiben des Zollamts Österreich nicht beigelegt war und es sich zudem bei der Tabelle mit dem Aufdruck "Auszug aus den Daten zu Pay-Pal-Zahlungen" offensichtlich nicht um den im Schreiben vom genannten "Screenshot Ebay Auktion" handeln kann.
Sollte jedoch wider Erwarten, doch die Übermittlung fehlerfrei erfolgt sei, wird höflich darauf verwiesen, dass es sich bei der Tabelle mit dem Aufdruck "Auszug aus den Daten zu Pay-Pal-Zahlungen" offensichtlich nicht um den im Schreiben vom genannten "Screenshot Ebay Auktion" handeln kann, und wird diesfalls ersucht, das Zollamt Österreich zur Vorlage der (richtigen) Beilage aufzufordern.
"

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 323b Abs. 1 BAO tritt das Zollamt Österreich am an die Stelle der am zuständig gewesenen Zollämter.

Mit den nachfolgend angeführten Anmeldungen wurden sogenannte Radarwarngeräte in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Versendungsland und Ursprungsland der Geräte waren die Vereinigten Staaten von Amerika, Warenempfänger war in allen Fällen der Beschwerdeführer. Als Versender wurde in allen Fällen Herr ***11*** mit einer Adresse in den Vereinigten Staaten von Amerika angegeben. Alle Abfertigungen erfolgten im Postverkehr. Bei allen Sendungen wurde in der Zollinhaltserklärung angegeben, es handle sich um ein Geschenk ("Gift").

  1. CRN ***3*** vom
    Gegenstand dieser Anmeldung waren 4 Stück Radarwarngeräte. In der Zollinhaltserklärung wurde pro Stück ein Warenwert von USD 60 (Gesamtwarenwert USD 240) angegeben. Der Beschwerdeführer hat für diese 4 Stück Radarwarngeräte mit zwei Transaktionen insgesamt 1.480 Euro (250 Euro und 1.230 Euro) an den in der Anmeldung angegebenen Versender bezahlt.

  2. CRN ***4*** vom
    Mit dieser Anmeldung wurden 5 Stück Radarwarngeräte in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt, in der Zollinhaltserklärung sind ein Stückpreis von USD 60 und ein Gesamtpreis von USD 300 ausgewiesen, Aufgabedatum war der . Die Rechnung Nummer 201201001/001 vom , die über die Tracking-Nummer auf die Zollinhaltserklärung Bezug nimmt, weist einen Rechnungsbetrag von 232 Euro aus. Am hat der Beschwerdeführer zwei Überweisungen auf das in der Rechnung angegebene Konto getätigt, eine Überweisung in der Höhe von 232 Euro und eine solche in der Höhe von 1.618 Euro.

  3. CRN ***5*** vom
    Gegenstand der Anmeldung waren 2 Stück Radarwarngeräte. In der Zollinhaltserklärung wurde ein Wert von USD 50 pro Stück angegeben. Die Rechnung Nr. 201301001/001 vom , die Bezug auf die Tracking-Nummer der Zollinhaltserklärung nimmt, ist ein Rechnungsbetrag (samt Versandkosten) in der Höhe von 130 Euro ausgewiesen. Tatsächlich auf das in der Rechnung angegebene Konto überwiesen hat der Beschwerdeführer insgesamt 766 Euro (130 Euro und 636 Euro).

  4. CRN ***6*** vom
    Mit dieser Anmeldung wurden 4 Stück Radarwarngeräte in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt. In der Zollinhaltserklärung ist ein Stückpreis von USD 50 ausgewiesen. Die auf die Zollinhaltserklärung Bezug nehmende Rechnung Nummer 20120429/001 vom weist einen Rechnungsbetrag von 200 Euro aus. Am hat der Beschwerdeführer auf das in der Rechnung angegebene Konto 200 Euro und 1.255 Euro, insgesamt 1.455 Euro überwiesen.

  5. CRN ***7*** vom
    Gegenstand dieser Anmeldung waren 4 Stück Radarwarngeräte; in der Zollinhaltserklärung ist ein Stückpreis in der Höhe von USD 40 angegeben (Gesamtwert USD 160 zuzüglich Frachtkosten). Der Beschwerdeführer hat am mit zwei Vorgängen insgesamt 740 Euro (140 Euro und 600 Euro) auf das Konto des in der Anmeldung angegebenen Versenders überwiesen.

  6. CRN ***8*** vom
    Mit dieser Anmeldung wurden 4 Stück Radarwarngeräte in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt. In der Zollinhaltserklärung ist ein Gesamtwert von USD 240 angegeben. Am gelangte insgesamt ein Betrag in der Höhe von 1.420 Euro zur Überweisung (230 Euro und 1.190 Euro).

  7. CRN ***9*** vom
    2 Radarwarngeräte waren Gegenstand dieser Anmeldung. Die Zollinhaltserklärung weist einen Warenwert in der Höhe von USD 120 aus. Der Beschwerdeführer hat am einen Betrag in der Höhe von 700 Euro auf das Konto des in der Anmeldung angegebenen Versenders überwiesen.

  8. CRN ***13*** vom (Bescheid, Zahl: ***1***)
    Mit dieser Anmeldung wurden 2 Radarwarngeräte zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet. In der Zollinhaltserklärung wurde ein Gesamtwert von USD 120 angegeben, ebenso wurde die Sendung als Geschenksendung deklariert. Für diese Geräte hat der Beschwerdeführer am mit zwei Vorgängen insgesamt einen Betrag von 900 Euro (175 Euro und 725 Euro) auf das Konto des Versenders überwiesen.

Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ).

Aufgrund der von der belangten Behörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Verwaltungsunterlagen erachtete das Bundesfinanzgericht den Sachverhalt als erwiesen. Die Ansicht der belangten Behörde, mit den Anmeldungen seien Radarwarngeräte in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden, wird durch ihre Ermittlungen und durch die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Vernehmung als Verdächtiger am durch das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde bestätigt. Die vom Beschwerdeführer im Zuge dieser Vernehmung getätigten Aussagen bringen eindeutig zum Ausdruck, dass Radarwarngeräte Gegenstand der Abfertigungen waren ("Genau kann ich das nicht mehr sagen, wieviele Radarwarngeräte ich bezogen habe." oder "Ich habe durchaus die Radarwarngeräte an Bekannte und Freunde weitergegeben, …"). Auch die in den Zollinhaltserklärungen und in den Rechnungen angegebenen Warenbeschreibungen deuten eindeutig auf Radarwarngeräte hin (zum Beispiel "car signal receiver", "Auto Alarm receiver"). Ebenso wenig war den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der genannten Vernehmung, wonach er immer zwei Sendungen bekommen habe, eine aus Amerika und eine zweite aus Deutschland oder Tschechien, und "sich die niedrige Überweisung immer auf Zubehör bzw. Bauteile, (…), der größere Betrag (…) auf die Radarwarngeräte selbst, die aus der EU gekommen sind" bezogen habe, zu folgen. Zum einen deuten die in den Zollinhaltserklärungen angegebenen Warenbeschreibungen ("Audio Signal indidator", "Car signal receiver", etc.) klar und deutlich auf ganze Geräte und nicht auf Ersatzteile oder Zubehör hin. Zum anderen geht aus den vorliegenden, vorstehend genannten Rechnungen, die stets die geringeren der überwiesenen Beträge ausweisen, das Vorliegen vollständiger Geräte hervor (zum Teil mit zusätzlichem Zubehör). So enthält zwar die Zollinhaltserklärung zu ***13*** einen Hinweis auf Zubehör, jedoch wird - wie in den Rechnungen - klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ganze Geräte mit Zubehör (with accessories) und nicht Zubehör allein Gegenstand der Lieferung waren. Darüber hinaus schließt auch die Aussage des Beschwerdeführers in der bereits genannten Vernehmung, wonach ein Zusammenbau der Geräte eigentlich nicht notwendig gewesen sei, aus, dass dem Beschwerdeführer die Radarwarngeräte in Teilsendungen zugekommen sind und die Lieferungen aus den Vereinigten Staaten von Amerika nur das Zubehör oder die Ersatzteile enthalten hätten. Auch das in den Zollinhaltserklärungen angegebene Einzelgewicht zwischen 1,10 und 1,14 Pfund pro Stück lässt auf gleichartige Waren und somit auf vollständige Geräte schließen. Ebenso hat der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung angegeben, er habe die Zollabgaben bezahlen müssen, um die Pakete mit den Radarwarngeräten zu erhalten. Wären ihm die Radarwarngeräte aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugekommen, dann hätte es keiner Entrichtung von Zollgebühren für den Erhalt der Radarwarngeräte bedurft. Es war daher erwiesen, dass vollständige Radarwarngeräte Gegenstand der Einfuhrabfertigungen gewesen sind. Darüber hinaus lässt das in den Zollinhaltserklärungen angegebene, nahezu gleichbleibende Einzelgewicht (maximale Differenz 18 Gramm) nach allgemeiner Lebenserfahrung das Vorliegen unterschiedlicher Modelle oder unterschiedlicher Paketinhalte ausschließen.

Ebenso stand für das Bundesfinanzgericht fest, dass es sich bei den in den Zollanmeldungen erklärten Werte bzw. bei den in den genannten Rechnungen ausgewiesenen Beträge nicht um die tatsächlich gezahlten Beträge gehandelt hat. In den Zollinhaltserklärungen und in den Anmeldungen ist Herr ***11***, ***14***, USA, als Versender angegeben. Die zu den Anmeldungen zu CRN ***4***, ***5*** und ***6*** vorliegenden Rechnungen weisen die ***10***, ***14***, als Rechnungsleger aus. Nach den Ermittlungen der belangten Behörde war Herr ***11*** Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Die Verflechtung zwischen Herrn ***11*** und der ***10*** wird auch durch die Angaben in den genannten Rechnungen bestätigt, wonach in den Rechnungen unter Bankverbindung Herr ***11*** unter Angabe der Bankdaten als Empfänger ausgewiesen ist. Auf dieses Konto hat der Beschwerdeführer die Überweisungen getätigt. Es stand somit fest, dass es sich bei den Sendungen - entgegen den Angaben in den Zollinhaltserklärungen - nicht um Geschenksendungen gehandelt hat. Das wird auch durch die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt und wurde von diesem auch nie bestritten.

Aufgrund der Zahlungsunterlagen stand auch fest, dass der Beschwerdeführer in dem Zeitraum, in dem die gegenständlichen Einfuhrabfertigungen vorgenommen worden sind, insgesamt einen Betrag in der Höhe von 18.052,50 Euro auf das Konto des Herrn ***11*** überwiesen hat. An den Tagen, an denen der Beschwerdeführer die in den vorstehend genannten Rechnungen ausgewiesenen Beträge oder in den anderen Fällen den in den Zollinhaltserklärungen angegebenen Werten vergleichbare Beträge überwiesen hat, wurde - mit einer Ausnahme - jeweils eine weitere Überweisung vorgenommen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass vollständige Radarwarngeräte Gegenstand der Einfuhrabfertigungen waren und dass mit den Angaben in den Zollinhaltserklärungen versucht worden ist, die tatsächlichen Verhältnisse zu verschleiern (Angabe der Privatperson als Versender, Deklarierung als Geschenksendung, etc.) erachtete es das Bundesfinanzgericht als erwiesen, dass die jeweils am selben Tag erfolgten Überweisungen auf das Konto des Herrn ***11*** die Zahlungen für die mit den gegenständlichen Anmeldungen zum freien Verkehr abgefertigten Radarwarngeräte waren und die Warenanmeldungen oder die Rechnungen und Zollinhaltserklärungen nicht die tatsächlichen Kaufpreise ausgewiesen haben, sondern es sich bei der Summe der jeweils am selben Tag vorgenommenen zwei Überweisungen um die tatsächlich bezahlten Preise gehandelt hat. Bestätigt wird dies zum einen durch die Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der genannten Vernehmung; auf die Frage, ob er bestätigen könne, dass die Buchungen den Verzollungen zuzuordnen seien, gab der Beschwerdeführer an, er habe die Buchungen überflogen und dabei keine Unstimmigkeiten festgestellt.

Zum anderen wird der diesbezüglich als erwiesen angenommene Sachverhalt auch durch die Abfertigung zu CRN ***9*** bestätigt. Mit dieser Sendung wurden - wie bereits ausgeführt - zwei Stück Radarwarngeräte zum freien Verkehr abgefertigt. Während in der Zollinhaltserklärung ein Stückpreis von 60 USD angegeben ist, wurde vom Beschwerdeführer für diese zwei Geräte mit einer einzigen Zahlung ein Betrag von 700 Euro überwiesen; der Preis für ein Radarwarngerät betrug daher 350 Euro. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Angaben in den Zollinhaltserklärungen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen haben. Die für die restlichen Warenanmeldungen festgestellten Werte (185 Euro bis 450Euro) pro Radarwarngerät, die sich aus der Summe der jeweils zwei Überweisungen ergeben, liegen durchaus in der Bandbreite des für die Warenanmeldung zu CRN ***9*** bezahlten Preises, was die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes stützt.

An Zahlungen für die importierten Radarwarngeräte hat der Beschwerdeführer die eingangs genannten Beträge gezahlt; diese Zahlungen ergeben einen Gesamtbetrag von 9.311 Euro. Somit war der Betrag von 8.741,50 Euro (18.052,50-8.741,50) nicht den Zollanmeldungen zuzuordnen. Da es durchaus im Bereich des Möglichen liegt, dass diese Zahlungen Lieferungen aus der Europäischen Union oder den Kauf von Software betroffen haben, stehen die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht im Widerspruch zum festgestellten Sachverhalt.

Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben stützten sich (bis ) gemäß Art. 20 Abs. 1 ZK auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften. Gemäß Art. 20 Abs. 3 ZK umfasst der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften unter anderem die Kombinierte Nomenklatur sowie jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist. Der Österreichische Gebrauchszolltarif (ÖGebrZT) beruht auf der Grundlage des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (§ 45 Abs. 1 ZollR-DG idF ).

Seit stützen sich gemäß Art. 56 Abs. 1 UZK die zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben auf den Gemeinsamen Zolltarif. Dieser umfasst gemäß Art. 56 Abs. 2 UZK (so wie gemäß Art. 20 ZK) unter anderem die Kombinierte Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sowie jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur beruht oder weitere Unterteilungen für diese vorsieht, und die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen im Hinblick auf die Anwendung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt wurde. Gemäß § 51 Abs. 1 ZollR-DG idF hat der Bundesminister für Finanzen auf der Grundlage des Zolltarifs der Europäischen Union im Sinn des Art. 56 Abs. 2 UZK einen Österreichischen Gebrauchszolltarif herauszugeben.

Die Kombinierte Nomenklatur wurde mit Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif festgelegt und ist im Anhang I dieser Verordnung enthalten. Für die verfahrensgegenständlichen Einfuhrabfertigungen findet Anhang I in den Fassungen der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission (für das Jahr 2012), Nr. 927/2012 der Kommission (für das Jahr 2013), Nr. 1001/2013 der Kommission (für das Jahr 2014) und Nr. 1754/2015 der Kommission (für das Jahr 2016) Anwendung. Gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 umfasst die Kombinierte Nomenklatur die Nomenklatur des Harmonisierten Systems (als Harmonisiertes System wird das "Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren" bezeichnet).

In Teil I (Einleitende Vorschriften) Titel I des Anhanges I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur normiert. Die Allgemeine Vorschrift 1 bestimmt, dass "die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise sind. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nicht anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften."

Gemäß der Allgemeinen Vorschrift 6 sind für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und (sinngemäß) die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften maßgebend. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe.

Maßgebend für die Einreihung einer Ware ist somit der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln. Dieser Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln hat bei der Einreihung Vorrang vor jeder anderen Erwägung; wo erforderlich, sind die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschriften für die Einreihung maßgebend.

Gemäß Art. 6 des Harmonisierten Systems ist im Rahmen dieses Übereinkommens ein Ausschuss einzusetzen; dieser Ausschuss hat unter anderem Erläuterungen, Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems auszuarbeiten (Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens). Die von der Weltzollorganisation zum Harmonisierten System ausgearbeiteten Erläuterungen sind ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen ().

Gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (in den jeweiligen Fassungen der genannten Durchführungsverordnungen) sind in die Position 8512 "Elektrische Beleuchtungs- oder Signalgeräte, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art" einzureihen.

In die Unterposition 8512 30 des Harmonisierten Systems "Hörsignalgeräte", in die Position 8512 3090 der Kombinierten Nomenklatur andere als Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art, einzureihen.

Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 8512 gehören zu dieser Position elektrische Geräte von der in einem Kraftfahrzeug verwendeten Art, um den Fahrer durch Sicht- oder Hörsignale zu warnen, dass ein Geschwindigkeitsmessgerät, zum Beispiel einer Radar-oder Laserkanone, in der Nähe benutzt wird.

Das Avis zum Harmonisierten System zu Unterposition 8512 30 lautet:
"Elektrisches Gerät von der in einem Kraftfahrzeug verwendeten Art, um den Fahrer zu warnen, dass ein Geschwindigkeitsmessgerät, z.B. eine "Radar-" oder eine "Laserkanone", in der Nähe benutzt wird. Das Gerät gibt deutliche Sicht- und Hörsignale ab, wenn es Mikrowellen ermittelt, die ein Geschwindigkeitsmessgerät aussendet. (…)."

Bei den vom Beschwerdeführer importierten Radarwarngeräten handelte es sich um Geräte, die in der Umgebung nach Laser- oder Radarstrahlen suchen, und ein Signal abgeben, wenn sich eine Geschwindigkeitsmessanlage in der Nähe befindet. Die Geräte sind daher - wie von der belangten Behörde angenommen - in die Position 8512 3090 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen; der Regelzollsatz für Waren dieser Position beträgt 2,7%.

Die Ermittlung des Zollwerts dient unter anderem der Anwendung des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (Art. 28 ZK). Der Zollwert ist ein Maßstab für die Erhebung der Abgaben. Gemäß Art. 29 Abs. 1 ZK ist der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Art. 32 und 33 ZK. Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind (Art. 29 Abs. 3 Buchstabe a ZK).

Ab wird gemäß Art. 69 UZK der Zollwert von Waren unter anderem für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs nach den Art. 70 und 74 UZK ermittelt. Die vorrangige Grundlage für den Zollwert von Waren ist gemäß Art. 70 Abs. 1 UZK der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der erforderlichenfalls anzupassen ist.

Gemäß Art. 70 Abs. 2 UZK ist der tatsächlich gezahlte Preis die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder der Käufer an einen Dritten zugunsten des Verkäufers für die eingeführten Waren leistet oder zu leisten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Voraussetzung für den Verkauf der eingeführten Waren tatsächlich geleistet werden oder zu leisten sind.

Anknüpfungspunkt für den Transaktionswert ist also der tatsächlich ausgehandelte und in weiterer Folge tatsächlich bezahlte oder zu zahlende Preis für die eingeführte Ware und nicht ein üblicher oder normaler Preis. Für die Ermittlung des Transaktionswertes in den verfahrensgegenständlichen Fällen ist es somit nach den einschlägigen Bestimmungen nicht relevant, zu welchen Preisen vergleichbare Geräte im Internet oder von anderen Anbietern angeboten werden oder angeboten worden sind, oder zu welchen Preisen solche Geräte von anderen Warenempfängern gekauft werden oder gekauft worden sind. Entscheidend war nur, welche Preise der Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständlichen Geräte tatsächlich bezahlt hat.

Es war daher unerheblich, welchen Preis ein anderer Warenempfänger von Radarwarngeräten tatsächlich bezahlt hat. Von den vom Vertreter des Beschwerdeführers begehrten weiteren Ermittlungen, die nicht die verfahrensgegenständlichen Einfuhrabfertigungen und Zahlungen, sondern einen anderen Abgabenschuldner betreffen, war daher gemäß § 183 Abs. 3 BAO abzusehen.

Zu der herbeigeschafften Beilage zu dem vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben vom ist darüber hinaus festzuhalten, dass sich aus dieser nicht ableiten lässt, welchen Preis ein anderer Empfänger als der Beschwerdeführer tatsächlich bezahlt hat, denn der ursprünglich überwiesene Betrag ist erstattet worden. Die Angaben in der Beilage treffen somit nicht einmal eine Aussage darüber, welchen Preis ein anderer Warenempfänger tatsächlich bezahlt hat.

In den verfahrensgegenständlichen Fällen stand fest, dass der Beschwerdeführer für den Erwerb der Radarwarngeräte nicht nur die in den Zollinhaltserklärungen oder in den genannten Rechnungen angegebenen und in weiterer Folge angemeldeten Beträge bezahlt hat, sondern für den Kauf der Radarwarngeräte die im Sachverhalt angeführten Beträge entrichtet hat. Diese tatsächlich gezahlten Beträge waren daher der Bemessung der Abgaben zugrunde zu legen.

Gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Die Mitteilung an den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen (Art. 221 Abs. 3 ZK). Ist die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die nach dem geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Abs. 3 erfolgen. Gemäß § 74 Abs. 2 ZollR-DG beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.

Gemäß Art. 103 Abs. 1 UZK darf (ab ) eine Zollschuld dem Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Tag des Entstehens der Zollschuld nicht mehr mitgeteilt werden. Ist die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so verlängert sich die Frist des Absatzes 1 von drei Jahren auf mindestens fünf und höchstens zehn Jahre gemäß dem einzelstaatlichen Recht (Art. 103 Abs. 2 UZK).

Gemäß § 60 ZollR-DG (in der Fassung ab ) beträgt die Verjährungsfrist im Sinn des Art. 103 Abs. 2 UZK zehn Jahre, wenn die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden ist.

Die längere Verjährungsfrist gilt auch bei strafbaren Handlungen Dritter und nicht nur des Abgabenschuldners. Als Voraussetzung für eine Verlängerung der Verjährungsfrist wird nur auf eine strafbare Handlung abgestellt und nicht darauf, dass die Verlängerung der Verjährungsfrist nur dem Täter als Zollschuldner gegenüber erfolgt (; Alexander in Witte, Zollkodex6, Art. 221 Rz. 12).

Die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK in Verbindung mit § 74 Abs. 2 ZollR-DG kommt somit nur bei hinterzogenen Abgaben in Betracht. "Hinterzogen" bedeutet, dass es sich um ein vorsätzliches Finanzvergehen (zum Beispiel: Schmuggel, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben) handeln muss, welches im Zusammenhang mit den Abgabenansprüchen verfolgt wird. Im verfahrensgegenständlichen Fall war somit betreffend die Verjährungsfrist von Bedeutung, ob ein von einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes vorsätzliches Finanzvergehen und somit eine Hinterziehung von Eingangsabgaben im Sinne des § 74 Abs. 2 ZollR-DG vorlag. Finanzvergehen sind die in den §§ 33 bis 52 FinStrG mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen.

Gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG macht sich der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt. Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird und in den Fällen des § 33 Abs. 3 lit. b bis f. Die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben wird gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet.

Gemäß § 53 Abs. 1 FinStrG ist das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 100.000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 100.000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. An die Stelle des Wertbetrages von 100.000 Euro tritt im Fall der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben der Wertbetrag von 50.000 Euro (§ 53 Abs. 2 lit. a FinStrG).

Entscheidungen über Finanzvergehen, wie das der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG fallen in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden. Gemäß § 116 Abs. 1 BAO sind Abgabenbehörden berechtigt, sofern Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Eine Verpflichtung zur Vorfragenbeurteilung besteht nicht. Liegt hingegen eine bereits rechtskräftige Vorfrageentscheidung vor, so ist die Abgabenbehörde entsprechend der begrifflichen Einheit der staatlichen Vollziehung und der Pflicht aller Behörden zur Anerkennung der in der Rechtsordnung begründeten Zuständigkeitsverteilung und der Respektierung der auf Grund dieser Zuständigkeitsverteilung ergehenden Rechtsakte daran gebunden ().

Im verfahrensgegenständlichen Fall stand fest, dass der Abgabenbemessung nicht die tatsächlich gezahlten Preise zugrunde gelegt worden sind. In den Zollinhaltserklärungen wurden vom Versender der Waren Werte angegeben, die weit unter den tatsächlichen Kaufpreisen lagen; darüber hinaus wurden die Sendungen - entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten - als Geschenksendungen erklärt. Als Versender wurde in den Anmeldungen Herr ***11*** angegeben, der Beschwerdeführer hatte die tatsächlichen Kaufpreise auf ein Konto, dessen Inhaber Herr ***11*** war, zu überweisen. Bei den von der belangten Behörde sichergestellten Rechnungen, die ebenfalls nicht die tatsächlichen Kaufpreise ausweisen, scheint nicht Herr ***11***, sondern die ***10*** als Verkäufer der Waren auf. Nach den Feststellungen des Zollamtes als Finanzstrafbehörde stand auch fest, dass bei den Überführungen von Radarwarngeräten in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr bedingt durch falsche Wertangaben von Herrn ***11*** und seiner Gattin Eingangsabgaben in der Höhe von mindestens 82.791,82 Euro verkürzt worden sind.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält. Für die Annahme des Vorsatzes reicht somit bedingter Vorsatz aus, er stellt die Untergrenze für den Vorsatz dar.
Der Tatvorsatz besteht aus zwei Komponenten, der Wissenskomponente und der Wollenskomponente. Obwohl in der Legaldefinition nur die Wollenskomponente ausdrücklich erwähnt ist, ist die Wissenskomponente in der Wollenskomponente aber denknotwendig mitenthalten. Für die Annahme des bedingten Vorsatzes ist nicht ein Wissen um eine Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Überwiegens der dafür sprechenden Momente erforderlich, sondern es genügt das Wissen um die Möglichkeit. Unter Möglichkeit ist allerdings nicht das Bestehen eines abstrakten, in Anbetracht der allgemeinen Unsicherheit der menschlichen Erkenntnis zumeist möglichen letzten Zweifels an der Richtigkeit auch gründlich geprüfter Angaben zu verstehen, sondern die Möglichkeit in einem konkreten Sinn, wie sie etwa einem durch Bedenken erweckten Zweifel entspricht. Ob Handlungen mit dem Ziel erfolgen, Abgaben zu verkürzen, beruht auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang. Auf diesen kann nur aus dem Verhalten des Täters geschlossen werden, soweit es nach außen in Erscheinung tritt. Es sind dabei auch alle sonstigen Sachverhaltselemente zu würdigen ().
Der Abgabenpflichtige muss also wissen, nicht bloß wissen können oder wissen müssen, dass seine Handlung gegen abgabenrechtliche Pflichten verstößt. Dazu genügt es, dass er dies zumindest ernstlich für möglich hält. Es muss ihm bewusst sein, dass bei der Überführung einer Nichtunionsware in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (grundsätzlich) Abgaben zu entrichten sind. Der Täter braucht sich dabei aber nicht über die einzelnen Abgabenvorschriften im Klaren sein. Das Wollen muss sich nicht auf das Tatbild als solches, sondern auf den dem Tatbild entsprechenden Sachverhalt richten (vgl. Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, Finanzstrafgesetz4 I § 8 Rz 5 f).

Ohne Erwägungen darüber anzustellen, wer tatsächlich Verkäufer der in die Union verbrachten Radarwarngeräte war, stand durch die nicht den tatsächlichen Kaufpreisen entsprechenden Wertangaben auf den Zollinhaltserklärungen und in den Rechnungen fest, dass eine Person (oder mehrere Personen) es (zumindest) ernstlich für möglich gehalten hat (haben), dass sie gegen eine abgabenrechtliche Pflicht verstößt (verstoßen). Einer Person, die entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten in verschiedenen Dokumenten in einer Vielzahl von Fällen unrichtige Wertangaben macht und Sendungen, denen Kaufgeschäfte zugrunde liegen, als Geschenksendungen deklariert, ist bewusst, dass diese unrichtigen Angaben zur Folge haben, dass bei der Einfuhr der Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union die Abgaben in zu niedriger Höhe bemessen werden. Durch diese Vorgangsweise ist es der Person darauf angekommen, den verpönten Sachverhalt, nämlich die Verkürzung der Eingangsabgaben, zu verwirklichen. Die Eingangsabgaben sind vorsätzlich verkürzt worden.

In den verfahrensgegenständlichen und in den zusammentreffenden Fällen betragen die verkürzten Eingangsabgaben mehr als 50.000 Euro und das Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben war daher durch das Gericht zu ahnden. Die Voraussetzungen für die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK in Verbindung mit § 74 Abs. 2 ZollR-DG waren daher gegeben und die Mitteilung an den Beschwerdeführer verfolgte somit innerhalb der (verlängerten) Verjährungsfrist.

Nach § 60 ZollR-DG liegen die Voraussetzungen für die verlängerte Verjährungsfrist bereits dann vor, wenn die Zollschuld aufgrund einer strafbaren Handlung, somit aufgrund jeglicher, auch fahrlässiger Finanzvergehen, entstanden ist (896 BlgNR 25. GP 23). Da - wie vorstehend ausgeführt - eine strafbare Handlung vorgelegen ist, erfolgte auch die Mitteilung der zu CRN ***13*** entstandenen Zollschuld innerhalb der (verlängerten) Verjährungsfrist.

Die Zollschuld gemäß Art. 201 ZK bzw. gemäß Art. 77 UZK entsteht kraft Gesetzes in der nach den materiellrechtlichen Vorschriften richtigen Höhe, also auch dann, wenn es, wie in den verfahrensgegenständlichen Einfuhrfällen, infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben in den Zollanmeldungen tatsächlich zu geringeren Abgabenvorschreibungen gekommen ist. In solchen Fällen haben die Zollbehörden bei Aufdeckung des Sachverhalts die Nacherhebung der gesetzlich geschuldeten, aber nicht erhobenen Abgabenbeträge vorzunehmen. Die betreffenden Waren gelten jedoch noch als ordnungsgemäß in den zollrechtlich freien Verkehr überführt.

Gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK und Art. 77 Abs. 3 UZK ist Zollschuldner der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird. In den verfahrensgegenständlichen Fällen ist die Österreichische Post AG als Anmelder aufgetreten. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hat diese den Beschwerdeführer nicht indirekt vertreten (argumentum: Vertreter-Indikation "1"). Dennoch war der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen Zollschuldner.

Bei - wie in den verfahrensgegenständlichen Fällen - im Postverkehr beförderten Postsendungen (zum Beispiel Postpakete) gilt gemäß Art. 237 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2013/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK-DVO) bzw. Art. 144 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA) der Empfänger als Anmelder und gegebenenfalls als Zollschuldner. Der Beschwerdeführer war Empfänger der Radarwarngeräte und als solcher somit auch Zollschuldner.

Entsteht außer in den Fällen des § 108 Abs. 2 ZollR-DG eine Zollschuld nach den Art. 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist - wie mit Bescheid vom , Zahl: ***2*** erfolgt - eine Zollschuld gemäß Art. 220 ZK nachzuerheben, dann ist gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG (in der Fassung bis ) eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Für die Zeiträume zwischen der Entstehung der jeweiligen Zollschuld und dem Außerkraftreten des § 108 Abs. 1 ZollR-DG war daher eine Abgabenerhöhung zu entrichten. Die belangte Behörde hat mit dem genannten Bescheid "gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG (idF bis ) Säumniszinsen" festgesetzt. Durch die Anführung der einschlägigen Bestimmung im Spruch des genannten Bescheides bestanden für das Bundesfinanzgericht keine Zweifel daran, dass es sich dabei um die Abgabenerhöhung gehandelt hat. Das Bundesfinanzgericht war daher berechtigt, auch über die Abgabenerhöhung abzusprechen.

Art. 114 Abs. 2 UZK bestimmt (ab ) Folgendes: "Entsteht die Zollschuld aufgrund von Artikel 79 oder 82 oder wird die Zollschuld aufgrund einer nachträglichen Kontrolle mitgeteilt, so werden ab dem Tag des Entstehens der Zollschuld bis zum Tag der Mitteilung der Zollschuld Verzugszinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet. Der Verzugszinssatz wird nach Absatz 1 bemessen." Die Vorschreibung der Verzugszinsen für den nachzuerhebenden Abgabenbetrag erfolgte daher zu Recht.

Die Abgabenfestsetzung zu der Warenanmeldung zu CRN ***3*** war zu berichtigen; der Bemessung der Abgaben war der vom Bundesfinanzgericht festgestellte Betrag (der sich aus den beiden Überweisungen am zusammensetzt) und nicht 1.850 Euro zugrunde zu legen. An Zoll waren daher 39,96 Euro (1.480 x 2,7%), an Einfuhrumsatzsteuer 303,99 Euro (1519,96 x 20%), an Abgabenerhöhung 24,36 Euro und an Verzugszinsen 19,88 Euro zu entrichten.

Gegenstand der angefochtenen Bescheide war unter anderem die Vorschreibung von Verzugszinsen für den Zeitraum bis . Das Bundesfinanzgericht war daher nicht berechtigt, erstmals Verzugszinsen für den Zeitraum bis (Bescheiddatum) festzusetzen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

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Zoll
betroffene Normen
Art. 70 Abs. 1 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1
Art. 29 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 221 Abs. 4 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 103 Abs. 2 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7200052.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at