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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 21.06.2022, RV/2100567/2021

Zurückweisung einer Beschwerde - keine wirksame Zustellung des Bescheides

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache der ***1*** KG, ***Bf1-Adr*** vertreten ***Vt***, ***Vt-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zwangsstrafe, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit dem als "Erinnerung" bezeichneten Schreiben vom teilte die belangte Behörde der "***1*** KG z.H. ***1*** ***2***" mit, sie habe offenbar übersehen, die zu erstattende Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG) vorzunehmen. Die belangte Behörde forderte in diesem Schreiben zur Nachholung der Meldung bis längstens auf. Für den Fall, dass der Aufforderung nicht Folge geleistet werde, drohte die belangte Behörde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro an.

Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde die mit Erinnerung vom angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro fest, da es verabsäumt worden sei, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen. In der Begründung wurde ausgeführt, Zwangsstrafen bezweckten bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde. Da diese Meldung von der Beschwerdeführerin nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, werde eine Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro festgesetzt.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom . Die Beschwerdeführerin (die ***1*** KG), vertreten durch ***Vt***, brachte vor:
"Auftrags unserer Mandantschaft ersuchen wir um Nachsicht bzw. Aufhebung der Zwangsstrafe aufgrund der nicht fristgerechten WiEReG-Meldung und begründen dieses Ersuchen wie folgt: Nur aufgrund unglücklicher Umstände wurde übersehen, die Meldung fristgerecht abzugeben. Die Zustellung der Erinnerung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgte nämlich an Herrn ***2*** ***1***, wohl an die richtige Adresse der KG, aber ***2*** ist seit Jahren nicht mehr Gesellschafter der KG - das sind seine Frau (100% Kommanditistin) und sein Sohn ***3*** (Komplementär 0% Beteiligung). Diesbezüglich liegt unseres Erachtens ein Zustellmangel gem. § 97 Abs. 1 lit a BAO vor, der nicht von der KG zu verantworten ist. Herr ***2*** ***1*** legte auch daher dem Erinnerungsschreiben keine große Bedeutung bei und ging zusätzlich davon aus, dass dies von unserer Steuerberatungskanzlei ohnehin automatisch erledigt wird, auch kümmert sich schon lange nicht mehr um die Belange der KG. Die familienhafte KG übt das Taxi-Gewerbe im Umfang eines Kleinstunternehmens aus und hatte in der Vergangenheit noch zu keiner Zeit steuerliche oder finanzstrafrechtliche Verfehlungen zu verantworten. Da unseres Erachtens nur unglückliche Umstände zur Verhängung der Zwangsstrafe führten, das Versäumnis der Meldung umgehend nach Entdeckung behoben wurde und unseres Erachtens nur ein Versehen mit minimalstem Verschuldensgrad vorlag, ersuchen wir um Nachsicht der Zwangsstrafe, da diese auch unverhältnismäßig hoch wäre."

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde (neben der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufs) ausgeführt:
"Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (vgl. ZI. 97/14/0112). Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 WiEReG und auch nach dem des § 111 Abs. 1 BAO liegt die Festsetzung der Zwangsstrafe im Ermessen der Abgabenbehörden. Gemäß § 20 Abs. 1 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zutreffen.
Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl. ZI. 2008/16/0087). Bei der Ermessensübung ist unter anderem der Grad des Verschuldens der Partei zu berücksichtigen (vgl. Ritz, BAO, § 111 Tz 10).
Gemäß § 5 Abs. 2 iVm § 18 WiEReG hat die Meldung von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) zu erfolgen. Eine Aufforderung zur Meldung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Betroffenen haben sich aus eigenem über die sie betreffenden Vorschriften zu informieren. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe erscheint keineswegs unbillig, zumal sich die Zweckmäßigkeit der Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Durchsetzung der Meldung nach § 5 WiEReG daraus ergibt, dass im verfahrensgegenständlichen Fall die Meldung erst nach Verhängung der Zwangsstrafe erfolgt ist.
Auch ohne die Übermittlung des in Rede stehenden Erinnerungsschreibens durch die belangte Behörde hätte die Bf die Meldung zu erstatten gehabt, durch das Erinnerungsschreiben ist der Bf hiefür sogar eine verlängerte Frist eingeräumt worden. Das Vorbringen der Bf lässt im vorliegenden Fall gänzlich außer Acht, dass die Meldung nicht aufgrund des Erinnerungsschreibens zu erfolgen hatte, sondern diese schon gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG vor Ergehen des an die Bf gerichteten Erinnerungsschreibens zu erstatten gewesen wäre.
Zudem liegt gegenständlich kein Zustellmangel vor, weil Herr
***2*** ***1*** nach wie vor eine vertretungsbefugte Person (Zustellbevollmächtigter) der KG iSd § 81 BAO ist.
Nach § 81 Abs. 1 BAO (iVm § 81 Abs. 4 BAO) sind zur Vertretung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen bzw. (wenn solche nicht vorhanden sind) die Gesellschafter (Mitglieder) befugt.
Kommen hiefür mehrere Personen in Betracht, so haben sie eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird (§ 81 Abs. 2 erster Satz BAO).
***2*** ***1*** wurde mit Formular vom als Vertreter der KG iSd § 81 BAO namhaft gemacht. Es liegt gegenständlich kein Zustellmangel vor, weil bis dato keine Namhaftmachung eines anderen Vertreters von Seiten der KG erfolgt ist. Im Schreiben vom (Verf 213a) an die KG wurde ua darauf hingewiesen, dass die Änderung des Zustellbevollmächtigten umgehend dem Finanzamt mitzuteilen ist.
Betreffend die Höhe der Zwangsstrafe sieht das Gesetz für die Ermessensübung keine verbindlichen Vorgaben vor. § 111 Abs. 3 BAO bestimmt lediglich, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen darf. Es ist daher im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe als angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen erscheint im verfahrensgegenständlichen Fall die Höhe der Zwangsstrafe mit 20% des vorgesehenen Höchstbetrages nicht als unangemessen, (vgl. BFG Graz , RV/2100980/2020 ua)
Betreffend weiterer Ausführungen wird auf den Bescheid vom hinsichtlich der Abweisung des Nachsichtsansuchens verwiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
"

Dagegen richtete sich - nach zweimaligem Ersuchen um Verlängerung der Beschwerdefrist - der Vorlageantrag vom . Die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch ***Vt***, brachte vor, die Beschwerdevorentscheidung werde ihrem gesamten Inhalt nach (in vollem Umfang) angefochten und bestritten und an den bisherigen Vorbringen werde festgehalten. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, die Fristversäumnis auf der objektiven Seite stehe fest. Das Erinnerungsschreiben sei zugestellt worden. Doch sei es aus unglücklichen Umständen untergegangen, die rein gar nichts mit Nachlässigkeit auf Seiten der Beschwerdeführerin zu tun gehabt hätten. Zumal die Meldung völlig unspektakulär sei und es keinen wie auch immer gearteten Grund gegeben habe, deren Abgabe hinauszuzögern oder gar zu unterlassen. Die Verhängung der Zwangsstrafe liege im Ermessen des Finanzamtes. Bei der Ermessensübung seien das bisherige steuerliche Wohlverhalten, der überaus geringe Grad des Verschuldens (die Meldung sei nicht aus Bös- oder Mutwilligkeit, sondern aufgrund des bereits dargelegten subjektiven Irrtums unterblieben), und der Umstand, dass die Meldung völlig unspektakulär sei und es keinen wie auch immer gearteten Grund gegeben habe, diese zu verzögern oder gar zu unterlassen, zu berücksichtigen. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, "[d]as Bundesfinanzgericht möge der Beschwerde nach durchgeführter mündlicher Verhandlung vor dem/der EinzelrichterIn (kein voller Senat) vollinhaltlich stattgeben und den angefochtenen Bescheid (Vorschreibung der Zwangsstrafe samt BVE vom ersatzloch aufheben."

Nach Ladung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur mündlichen Verhandlung zog die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Im verfahrensgegenständlichen Fall stand aufgrund der vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht vorgelegten und aufgrund der im Firmenbuch einliegenden Unterlagen Folgendes unstrittig fest:
Die Beschwerdeführerin, eine Kommanditgesellschaft, ist mit dem Gesellschaftsvertrag vom errichtet worden. Persönlich haftende Gesellschafter waren Herr ***2*** ***1*** und Herr ***3*** ***1***, diese waren nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zur Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet, sie vertraten die Gesellschaft einzeln. Mit Übereinkommen vom schied Herr ***2*** ***1*** als unbeschränkt haftender Gesellschafter aus der Kommanditgesellschaft aus. Seit der letzten Änderung am ist Herr ***3*** ***1*** (alleiniger) unbeschränkt haftender Gesellschafter, dieser vertritt die Gesellschaft selbständig. Frau ***4*** ***1*** ist Kommanditistin.

Das Erinnerungsschreiben vom wurde mit Zustellnachweis zugestellt, dieses wurde von Herrn ***2*** ***1*** übernommen. Der Bescheid vom war an die "***1*** KG z.H. ***1*** ***2***" gerichtet; die Zustellung erfolgte ebenfalls mit Zustellnachweis (RSb). Der Bescheid wurde laut Angabe im Zustellschein von einem "Mitbewohner" übernommen. Die ebenfalls an die "***1*** KG z.H. ***1*** ***2***" gerichtete Beschwerdevorentscheidung wurde der Kommanditgesellschaft über FinanzOnline elektronisch zugestellt.

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung (lit. a).

Gemäß § 5 Zustellgesetz (ZustG) ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. Das Dokument ist gemäß § 13 Abs. 1 ZustG dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die belangte Behörde (wie auch im Erinnerungsschreiben) im Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe vom nicht bloß die Beschwerdeführerin (ohne Nennung einer vertretungsbefugten Person) als Empfängerin bezeichnet, sodass gemäß § 13 Abs. 3 ZustG die Sendung vom Zustellorgan einem - im Zeitpunkt der Zustellung - zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen gewesen wäre, sondern sie hat ausdrücklich (durch den Vermerk "z.H.") Herrn ***2*** ***1*** als Organ der Kommanditgesellschaft als Empfänger bestimmt. In diesem Fall ist nicht die Kommanditgesellschaft, sondern das betreffende Organ Empfänger im formellen Sinn ().

Es steht - wie im verfahrensgegenständlichen Fall erfolgt - der Behörde frei, auch einen individuell bestimmten zur Empfangnahme befugten Vertreter als Empfänger zu bezeichnen (Ritz/Koran, BAO7, § 13 ZustG Rz 11).

Gemäß § 81 Abs. 1 BAO sind abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen. Wer für eine Kommanditgesellschaft zur Führung der Geschäfte im Sinne des § 81 Abs. 1 BAO bestellt ist, ergibt sich primär aus dem betreffenden Gesellschaftsvertrag, subsidiär gelten die einschlägigen Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (Ritz/Koran, BAO7, § 81 Rz 1).

Herr ***2*** ***1*** war bis zu seinem Ausscheiden aus der Kommanditgesellschaft im Jahr 2014 neben Herrn ***3*** ***1*** nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zur Vertretung der Beschwerdeführerin befugt. Seit den Änderungen im Jahr 2015 ist nur mehr der (einzig) persönlich haftende Gesellschafter, Herr ***3*** ***1***, zur Führung der Geschäfte bestellt; Herr ***2*** ***1*** ist nicht mehr vertretungsbefugt.

Da zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides über die Festsetzung der Zwangsstrafe Herr ***2*** ***1*** nicht mehr für die Beschwerdeführerin vertretungsbefugt war, wurde dieser Bescheid der Beschwerdeführerin nicht wirksam zugestellt. Durch die individuelle Bestimmung ("z.H. ***1*** ***2***") scheidet eine wirksame Zustellung auch dann aus, wenn der Bescheid von einer vertretungsbefugten Person übernommen worden wäre (; Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2, § 13 Rz 6).

Zu den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung, Herr ***2*** ***1*** sei mit Formular vom als Vertreter im Sinne des § 81 BAO namhaft gemacht worden, erlaubt sich das Bundesfinanzgericht festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Namhaftmachung eine solche gemäß § 81 Abs. 2 BAO geboten war, weil zu diesem Zeitpunkt mehrere Personen (nämlich Herr ***2*** ***1*** und Herr ***3*** ***1***) zur Führung der Geschäfte bestellt waren. Seit den genannten Änderungen war nur mehr Herr ***3*** ***1*** zur Führung der Geschäfte bestellt (und auch alleiniger unbeschränkt haftender Gesellschafter), sodass seit diesen Änderungen § 81 Abs. 2 mangels mehrerer in Betracht kommender Personen nicht einschlägig ist.

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig. Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist (§ 246 Abs. 1 BAO).

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. So ist bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters eine Bescheidbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung kann Beschwerdeführer nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben worden ist (Stoll, BAO-Kommentar2, § 260 Rz 14).

Der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe vom ist - wie bereits ausgeführt - der Beschwerdeführerin nicht wirksam zugestellt worden (und ihr gegenüber auch nicht wirksam geworden). Die Beschwerdeführerin war daher auch nicht berechtigt, gegen einen ihr gegenüber nicht bekannt gegebenen Bescheid Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde vom war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf die einschlägigen Bestimmungen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind somit keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100567.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAC-30710