Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.01.2022, RV/2100165/2021

Keine Vorsteuererstattung, wenn die Rechnung nicht auf den Antragsteller lautet

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom , eingegangen am , gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Umsatzsteuer (Vorsteuererstattung 4-6/2019) Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (BF) hat durch ihren Vertreter elektronisch, rechtzeitig einen Vorsteuererstattungsantrag für den Zeitraum 4-6/2019 eingebracht. Dazu forderte das Finanzamt zusätzliche Informationen und die Vorlage der Originalrechnung an.
Da dies nicht fristgerecht erfolgte, wurde der Antrag mit Bescheid vom inhaltlich abgewiesen bzw. die Erstattung mit null Euro festgesetzt.

Dagegen wurde Beschwerde mit Schreiben vom , Eingang beim Finanzamt , erhoben. Da dieses Schreiben auf niederländisch abgefasst war, erging ein Mängelbehebungsauftrag dazu, und es erfolgte eine deutsche Version der Beschwerde:
Darin wurde ausgeführt, dass die Vertretung im Namen der ***A*** BV handle. Dieser Kunde sei ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen und der Anbieter von Reisedienstleistungen. Er erwerbe auch Dienstleistungen in Österreich, die an andere Kunden weiterverkauft würden.
Es wurde die beschwerdegegenständliche Rechnung vom an die ***A*** mit der Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) ***UID-BF*** vorgelegt; weiters die Rechnung der ***A*** an deren Kunden, **Kunde** BV, in welcher unter anderem die Vorleistungen aus Österreich weiterverrechnet wurden.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab:
Die BF könne nicht Fakturen an **UID-Kunde** in einen Erstattungsantrag von ***UID-BF*** packen. Offenbar handle es sich laut der Antwort auf die Mängelbehebung überhaupt um Rechnungen einer anderen Firma, die bei diesem Antragsteller gar nicht zu beantragen seien.

Im Vorlageantrag wurde vorgebracht: Die Mehrwertsteuernummer **UID-Kunde** beziehe sich auf das Unternehmen **Kunde** BV.
Die Mehrwertsteuernummer ***UID-BF*** beziehe sich auf die BF.
Leider sei der Vertretung nicht klar, warum der Mandant nicht berechtigt sei, die Rechnung einzufordern. Die Rechnung mit der Nummer *12345* sei an den Mandanten ausgestellt und bezahlt worden. Dieser verkaufe Dienstleistungen an seine Kunden (zB die **Kunde** BV, **UID-Kunde**).

Im Vorlagebericht führte das Finanzamt aus: "Der Antragssteller *BF* B.V(mit der UID-Nummer ***UID-BF***) und der Rechnungsempfänger ***A*** BV (mit der UID-Nummer *UID-A* ) sind nicht ident. Weiter liegt auch keine Organgesellschaft vor. Den Antrag hätte die ***A*** BV stellen müssen.
Somit sind-nach Ansicht der Dienststelle
***2***- die Voraussetzungen für eine Vorsteuererstattung nicht erfüllt."

Sachverhalt

Die *BF* B.V. als Antragstellerin und nunmehrige Beschwerdeführerin (BF) brachte durch ihre Vertretung einen elektronischen Vorsteuererstattungsantrag für 4-6/2019 ein. Diesem lag die Rechnung der ***1*** Vienna vom an die ***A***, VAT: ***UID-BF***, *Adresse-A* (richtig vermutlich: **Adresse*) zugrunde.
Diese Rechnung lautete also nicht auf die BF mit deren Adresse laut Vorsteuererstattungsantrag, sondern enthielt lediglich deren gültige UID-Nummer laut Mehrwertsteuerinformationsaustauschsystem (MIAS-Abfrage).

Das Finanzamt verweigerte daher die Vorsteuererstattung aus dieser Rechnung, da sie nicht eindeutig der BF zuordenbar ist (weder die Adresse noch der Rechnungsadressat lassen sich der BF zuordnen). Die ***A*** BV hat eine eigene, gültige UID-Nr., nämlich *UID-A*.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und den aktuellen Abfragen im MIAS.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 158/2014, ist die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an nicht im Inland ansässige Unternehmer, das sind solche, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der §§ 2, 3 und 3a durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum
1. keine Umsätze im Sinne der § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 oder
2. nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 oder
3. nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG 1994) oder
4. im Inland nur Umsätze, die unter eine Sonderregelung gemäß § 25a UStG 1994 oder eine Regelung gemäß Art. 358 bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat fallen,
ausgeführt hat.

§ 12 Abs. 1 UStG 1994 lautet: Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1. a) Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. ... ... ...

Nach § 11 Abs. 1 Z 3 lit. b UStG 1994 müssen Rechnungen unter anderem den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung enthalten.

Die Angabe soll der Feststellung dienen, ob derjenige, der den Vorsteuerabzug geltend macht, tatsächlich Leistungsempfänger war.

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob die Vorsteuer aus der vorgelegten Rechnung an die ***A*** B.V. von der BF in deren Vorsteuererstattungsantrag abziehbar ist.

Aus dieser Rechnung ist nicht ersichtlich oder ableitbar, dass es sich dabei um eine an die BF erbrachte Leistung für deren Unternehmen handelt.
Die Rechnung lautet weder auf die BF noch auf deren dem Finanzamt im Antrag bekanntgegebene Unternehmensadresse.
Die ***A*** B.V. hat eine andere Adresse und auch eine eigene UID-Nummer laut MIAS-Abfrage. Folglich ist davon auszugehen, dass diese ein selbständiges Unternehmen bildet, für welches die in Rechnung gestellte Leistung erbracht wurde.
Der Antrag wurde aber von der BF als Antragstellerin eingebracht.
Vermutlich wurde bei der Antragstellung irrtümlich die falsche Antragstellerin angeführt oder passierten bei der Rechnungsausstellung Fehler.

Dem Vorlagebericht kommt wie etwa einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu (vgl. ; ; ; ). Hält der Beschwerdeführer, dem der Vorlagebericht zuzustellen ist (§ 265 Abs. 4 BAO), diesen für unzutreffend, wird er sich zeitgerecht dazu zu äußern haben. Eine derartige Äußerung, die die Feststellungen im Vorlagebericht entkräftet hätten, ist nicht erfolgt.

Es liegt an der Antragstellerin, zweifelsfrei nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Vorsteuererstattung an sie vorliegen.
Da dies im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt ist, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es waren Sachverhaltsfragen zu klären und keine ungeklärten Rechtsfragen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
§ 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 Abs. 1 Z 3 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100165.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at