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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.04.2022, RV/7106340/2019

Katastrophenschäden

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Stefan Pipal in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis wird eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Bezüglich der Veranlagung des Jahres 2018 wurde seitens des Finanzamtes mit ein Ergänzungsersuchen an den Bf. erlassen, in welchem wie folgt ausgeführt wurde:
"Bitte dokumentieren Sie folgende Aufwendungen und weisen sie diese belegmäßig nach:

Katastrophenschäden EUR 3.000,-
Steuerberatungskosten in Höhe von EUR 50,-
Krankheitskosten von EUR 850,00
Berechnung der Pendlerpauschale und des Pendlereuro."

In Beantwortung des Ergänzungsersuchen führte der Bf. wie folgt aus:
"anbei folgende Belege:
50 Euro Steuerberatungskosten
850 Euro Krankheitskosten mit Währungsumrechnung
3000 Euro Katastrophenschäden (…)"

Mit erging der beschwerdegegenständliche Einkommensteuerbescheid des Jahres 2018 in welchem die Einkommensteuer seitens des Finanzamtes in Höhe von € 1.019,00 festgesetzt wurde. Der Bescheid trägt folgende Begründung:
"Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 2.294,30 € nicht übersteigen.

Gemäß § 10 EStG 1988 kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag gewinnmindernd berücksichtigt werden. Da Sie weder einen Gewinnfreibetrag in einer bestimmten Höhe beantragt haben, noch auf die Geltendmachung verzichtet haben, wurde bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb ein Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) in Höhe von 753,96 € berücksichtigt.

Der Kinderfreibetrag für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum 0026032015 kann nicht berücksichtigt werden, da für dieses Kind im Kalenderjahr für nicht mehr als sechs Monate der Kinderabsetzbetrag zusteht.

Der Kinderfreibetrag für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum 0003032016 kann nicht berücksichtigt werden, da für dieses Kind im Kalenderjahr für nicht mehr als sechs Monate der Kinderabsetzbetrag zusteht.

Der Kinderfreibetrag für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum 0005012018 kann nicht berücksichtigt werden, da für dieses Kind im Kalenderjahr für nicht mehr als sechs Monate der Kinderabsetzbetrag zusteht.

Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind Kosten der Aufräumungsarbeiten und die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten notwendigen Wirtschaftsgüter, soweit dies Schäden nicht durch eine Versicherung oder aus öffentlichen Mittel gedeckt sind.

Von Ihnen wurde lediglich eine "Rechnung von einer Baufirma" vorgelegt - Ein Katastrophenschaden ist nicht ersichtlich und somit nicht als a g. Belastung abzugsfähig.

Die Steuerberatungskosten in Höhe von EUR 50,- sind nicht abzugsfähig, da der Beleg nicht an Sie ausgestellt wurde.

Die Pendlerpauschale wurde der Wohnsitzmeldung angepasst".

Mit brachte der Bf. Beschwerde wie folgt ein:
"Zur Pendlerpauschale: Gemäß "MeZ" und tatsächlich habe ich meinen Wohnsitz von bis immer in ***1*** gehabt, später auch noch einmal von bis .
Zum Katastrophenschaden:
Anbei die Bestätigung der Behörde vergleichbar Magistrat in Pakistan wo in Zeile 6 des Blattes House Damage Report 2018 aufscheint, dass genau mein Haus in ***2*** mit 4 Zimmern und mit einem Katastrophenschaden von 80% durch das Hochwasser betroffen war.

Zusätzlich hier auch nochmals die Bestätigung der Baufirma, welche im Aug/Sep die Schäden beseitigt hat und der ich den Betrag von 3.000 Euro bezahlen musste und bezahlt habe".

Mit erfolgte eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher wie folgt ausgeführt wurde:
"Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 2.255,24 € nicht übersteigen.

Gemäß § 10 EStG 1988 kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag gewinnmindernd berücksichtigt werden. Da Sie weder einen Gewinnfreibetrag in einer bestimmten Höhe beantragt haben, noch auf die Geltendmachung verzichtet haben, wurde bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb ein Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) in Höhe von 753,96 € berücksichtigt.

Nachdem im November 2018 ein weiterer Wohnsitz in ***3*** begründet wurde konnten Pendlerpauschale und Pendlereuro nur für 10 Monate berücksichtigt werden.

Beseitigung von Katastrophenschäden sind steuerlich nur zu berücksichtigen wenn ein existenznotwendiges Wirtschaftsgut wiederhergestellt wird, das ist normalerweise beim Hauptwohnsitz der Fall. Ein Haus in Pakistan zählt nicht zu den existenznotwendigen Wirtschafsgütern".

Mit erfolgte der Vorlageantrag des Bf. wie folgt:
"Bitte um Verständnis dass Ihre Begründung in der Beschwerdevorentscheidung aus meiner Sicht leider unakzeptabel und falsch ist.

Begründung: Wie bekannt war meine Familie bis einschließlich Feb. 2019 in Pakistan, weshalb der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen klar in Pakistan war.

Dass in Wien ein Hauptwohnsitz begründet wurde liegt nur daran, dass automatisch wenn nur ein Wohnsitz vorliegt dieser als Hautwohnsitz eingestuft wird, egal ob meine Familie hier wäre oder wie bei mir eben damals nicht hier war.

Somit war die Hochwasser-Katastrohe im Sommer 2018 für meine Familie und für MICH eindeutig existenzbedrohend, weshalb ich mittels Vorlageantrag nochmal um Überprüfung Ihrer Entscheidung ersuche".

Mit erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht wie folgt:
"Strittig ist die Anerkennung von Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden iHv. € 3.000 als außergewöhnliche Belastung.

Der Bf. bringt vor, dass sein Haus in Pakistan im Jahr 2018 durch Hochwasser beschädigt wurde. Seine Familie sei bis Februar 2019 in Pakistan gewesen, weshalb sein Mittelpunkt der Lebensinteressen im Jahr 2018 ebenso in Pakistan gelegen sei. Die belangte Behörde hat die Aufwendungen nicht anerkannt, da der Bf. bereits seit Jahren in Österreich arbeitet, hier seinen Hauptwohnsitz hat und zudem auch Österreichischer Staatsbürger ist und es sich bei Aufwendungen für einen Zweitwohnsitz um keine zwangsläufig erwachsenen außergewöhnlichen Belastungen handelt.

Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden können nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 34 EStG erfüllt sind; es müssen daher auch die Merkmale der Außergewöhnlichkeit und der Zwangsläufigkeit verwirklich sein ().

Dies ist bei zerstörten Wirtschaftsgüter des Privatvermögens nur dann der Fall, wenn sich der Abgabepflichtige den Aufwendungen nicht entziehen kann, die weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung des zerstörten Wirtschaftsgutes somit nicht zuzumuten ist. Es scheiden daher Aufwendungen für eine Zweit- oder Nebenwohnsitz aus (vgl. unter Hinweis auf weitere Judikatur und Literatur).

Ein reiner Zweitwohnsitz vermittelt nicht die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung ().

Der Bf. erzielt lt. Steuerakt seit mehr als fünf Jahren (seit 2013) in Österreich steuerpflichtige Einkünfte über € 11.000 (vor 2013 wurden auch schon Einkünfte erzielt), er ist hier sozialversichert, hat in Österreich seinen Hauptwohnsitz (lt. ZMR seit 2007) und ist Österreichischer Staatsbürger. Der Hauptwohnsitz des Bf. im Jahr 2018 liegt nach Ansicht der belangten Behörde daher unstrittig in Österreich, ebenso sein Mittelpunkt der Lebensinteressen. Die Heirat der Ehegattin fand im Jahr 2014 statt, also Jahre nachdem die Verlegung der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Österreich erfolgt ist.

Beleuchtet man den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt unter dem Blickwinkel der oben dargestellten Judikatur so können die Reparaturaufwendungen für das Haus in Pakistan nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Selbst wenn man die strittigen Aufwendungen im gegenständlichen Fall dem Grunde nach anerkennen könnte, so wurde vom Bf. nicht nachgewiesen, dass die Rechnung tatsächlich bezahlt wurde. Ebenso wurde nicht nachgewiesen, welche Schäden durch das Hochwasser überhaupt eingetreten sind und ob die Behebung dieser Schäden daher überhaupt zwangsläufig erwachsen sind. Der Nachweis einer außergewöhnlichen Belastung obliegt in erster Linie der Partei (; , 95/15/0071).

Von der belangten Behörde wird sohin beantragt, das Bundesfinanzgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen".

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Strittig ist die Anerkennung von Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden iHv. € 3.000 als außergewöhnliche Belastung.

Einleitend ist auf die sich aus § 115 Abs. 1 letzter Satz BAO, idF BGBl I Nr. 136/2017, ergebende erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen hinzuweisen. Im Abgabenverfahren gilt zwar grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz, demzufolge die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen ist, dennoch trifft auch die Abgabepflichtigen eine Pflicht an der Wahrheitsfindung und Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken; ohne eine derartige Mitwirkung der Abgabepflichtigen wäre die Erforschung der materiellen Wahrheit vielfach nicht möglich oder mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden.
Schon bisher bestand für den Abgabepflichtigen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine erhöhte Mitwirkungspflicht etwa dann, wenn der Abgabepflichtige Begünstigungen oder Befreiungen in Anspruch nehmen wollte, oder die Abgabenbehörde auf seinen Antrag hin tätig wurde.
Die Übernahme der von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten erhöhten Mitwirkungspflicht hat beispielsweise zur Folge, dass es nunmehr am Abgabepflichtigen liegt, alle relevanten Sachverhaltselemente so zu dokumentieren, dass sie für die Abgabenbehörde nachvollziehbar sind.
Eine Verletzung dieser erhöhten Mitwirkungspflicht führt dazu, dass die Verpflichtung der Abgabenbehörde endet, den Sachverhalt über das von ihr aufgrund einer ordentlich durchgeführten Ermittlung hinausgehende Maß hin zu prüfen und sie den so ermittelten Sachverhalt als erwiesen annehmen darf (vgl ErlRV 1660 BlgNR 25. GP, 24).

Der Beschwerdeführer ist trotz Aufforderung des Finanzamtes vom seiner Mitwirkungspflicht nur eingeschränkt nachgekommen.
Es wurde seitens des Bf. nicht nachgewiesen, welche Schäden durch das Hochwasser überhaupt eingetreten sind und ob die Behebung dieser Schäden daher überhaupt zwangsläufig erwachsen sind.

Der Bf. brachte vor, dass sein Haus in Pakistan im Jahr 2018 durch Hochwasser beschädigt wurde.
Seine Familie sei bis Februar 2019 in Pakistan gewesen, weshalb sein Mittelpunkt der Lebensinteressen im Jahr 2018 ebenso in Pakistan gelegen sei.

Die belangte Behörde hat die Aufwendungen nicht anerkannt, da der Bf. bereits seit Jahren in Österreich arbeitet, hier seinen Hauptwohnsitz hat und zudem auch Österreichischer Staatsbürger ist und es sich bei Aufwendungen für einen Zweitwohnsitz um keine zwangsläufig erwachsenen außergewöhnlichen Belastungen handelt.

§ 34 EStG 1988 lautet auszugsweise:

"(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

  2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

  3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

  1. Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.

  2. "

Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden können nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 34 EStG erfüllt sind; es müssen daher auch die Merkmale der Außergewöhnlichkeit und der Zwangsläufigkeit verwirklich sein ().

Dies ist bei zerstörten Wirtschaftsgüter des Privatvermögens nur dann der Fall, wenn sich der Abgabepflichtige den Aufwendungen nicht entziehen kann, die weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung des zerstörten Wirtschaftsgutes somit nicht zuzumuten ist. Es scheiden daher Aufwendungen für eine Zweit- oder Nebenwohnsitz aus (vgl. unter Hinweis auf weitere Judikatur und Literatur).

Ein reiner Zweitwohnsitz vermittelt nicht die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung ().

Der Bf. erzielte lt. Steuerakt seit mehr als fünf Jahren (seit 2013) in Österreich steuerpflichtige Einkünfte über € 11.000 (vor 2013 wurden auch schon Einkünfte erzielt), er ist hier sozialversichert, hat in Österreich seinen Hauptwohnsitz (lt. ZMR seit 2007) und ist Österreichischer Staatsbürger.

Der Hauptwohnsitz des Bf. im Jahr 2018 liegt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes daher unstrittig in Österreich, ebenso sein Mittelpunkt der Lebensinteressen.

Die Heirat erfolgte im Jahr 2014 statt, also Jahre nachdem die Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Österreich erfolgte.

Beleuchtet man den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt unter dem Blickwinkel der oben dargestellten Judikatur so können die Reparaturaufwendungen für das Haus in Pakistan somit nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Selbst wenn man die strittigen Aufwendungen im gegenständlichen Fall dem Grunde nach anerkennen könnte, so wurde vom Bf. nicht nachgewiesen, dass die Rechnung tatsächlich bezahlt wurde.

Ebenso wurde nicht nachgewiesen, welche Schäden durch das Hochwasser überhaupt eingetreten sind und ob die Behebung dieser Schäden daher überhaupt zwangsläufig erwachsen sind.
Der Nachweis einer außergewöhnlichen Belastung obliegt in erster Linie der Partei (; , 95/15/0071).

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7106340.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at