Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.04.2022, RV/5100228/2022

Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung durch Sozialhilfeverband.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom ***1*** gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 (Zurückweisungsbescheid) Steuernummer ***BF1StNr1*** (Verlassenschaft nach A B) zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Am übermittelte der Sozialhilfeverband (SHV) die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2021 für den mittlerweile verstorbenen A B samt Beilage (L 1ab) an das zuständige Finanzamt. Herr B sei am verstorben.
Dieser Eingabe wurde auch die Beitragsbestätigung von Herrn B an den Sozialhilfeverband beigelegt. Für die stationäre Langzeitpflege im Pflegeheim hätte Herr B einen Kostenbeitrag in Höhe von 10.983,82 € geleistet.

Weiters wurde der Beschluss des BG vom vorgelegt, dass eine Abhandlung gemäß § 153 AußStrG unterbleiben würde.
Über Antrag des Sozialhilfeverbandes werde dieser ermächtigt, die Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt durchzuführen und das sich daraus ergebende Guthaben in Empfang zu nehmen.

Mit Bescheid-Mängelbehebungsauftrag vom wurde der Sozialhilfeverband ersucht, einen Nachweis für die Vertretungsbefugnis vorzulegen.

Mit Eingabe vom wurde auf den Beschluss des Bezirksgerichtes verwiesen und dieser auch nochmals vorgelegt.

Mit Zurückweisungsbescheid vom wurde die Eingabe vom betreffend Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2021 Verlassenschaft nach B A zurückgewiesen. Adressiert wurde dieser Bescheid an den Sozialhilfeverband.
Die Eingabe sei nicht zulässig, da keine Aktivlegitimation iSd § 19 Abs. 1 BAO vorliegen würde.
Nur eine Gesamtrechtsnachfolge würde zu einem Übergehen der abgabenrechtlichen Rechte und Pflichten führen. Bei einer Einzelrechtsnachfolge würde die Verlassenschaft als juristische Person weiter bestehen. In diesem Fall müsse durch das Gericht ein Verlassenschaftskurator bestellt werden. Nur dieser sei legitimiert, Abgabenerklärungen einzubringen und nur an diesen könne die Bescheidzustellung erfolgen.

Mit Eingabe vom ***1*** wurde vom Sozialhilfeverband Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes vom eingereicht.
Begründend wurde ausgeführt, dass § 80 Abs. 2 BAO normiere, dass, wenn eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zustehe, die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reiche, die in Abs. 1 bezeichneten Pflichten und Befugnisse hätten.
Durch den rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichtes sei der SHV ausdrücklich ermächtigt, die Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2020 und 2021 durchzuführen. Die Bindungswirkung dieses gerichtlichen Beschlusses würde sich auch auf Finanzbehörden erstrecken.
Die Argumentation auf Basis des § 116 Abs. 2 BAO würde nach Rechtsansicht des SHV deshalb ins Leere gehen, da diese Bestimmung einzig normiere, inwieweit eine Bindungswirkung der Finanzbehörden an Vorfragenentscheidungen durch Gerichte über privatrechtliche Ansprüche bestehe. Der Umkehrschluss, wonach eine gerichtlich ausgesprochene Legitimation (dabei handle es sich um keine Vorfragenentscheidung) nicht bindend sein soll, sei folglich jedenfalls verfehlt.

§ 19 BAO regele nach Rechtsansicht des SHV nur den Übergang von Rechten und Pflichten bei einer Gesamtrechtsnachfolge und nicht (auch) jene Fälle, bei denen es im Verlassenschaftsverfahren zu keiner Gesamtrechtsnachfolge komme, was freilich in einer Vielzahl der Verlassenschaften der Fall sei. Die Legitimation zur Antragstellung betreffend eine Arbeitnehmerveranlagung des SHV würde sich hach ho. Rechtsansicht im beschwerdegegenständlichen Fall aber nicht aus § 19 BAO ergeben (da diese Bestimmung eben nur die Rechte und Pflichten im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge regle, nicht jedoch jene, in denen es zu keiner Gesamtrechtsnachfolge komme), sondern vielmehr aus § 153 Abs. 2 AußStrG iVm § 798 ABGB. Warum Beschlüsse nach diesen Rechtsbestimmungen für das zuständige Finanzamt Österreich keine Gültigkeit haben sollen, hätte das Finanzamt im bekämpften Bescheid nicht dargelegt, obwohl überdies auch § 19 Abs. 1 letzter Satz BAO auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts ausdrücklich verweisen würde. Dass ausschließlich ein Gesamtrechtsnachfolger Rechte geltend machen könne, lasse sich dem Wortlaut des § 19 BAO nicht entnehmen. Vielmehr regle dieser nach Rechtsansicht des SHV nur jene Fälle, in denen es zu einer Gesamtrechtsnachfolge komme. Da dem SHV in dieser Angelegenheit bereits per Gerichtsbeschluss die Ermächtigung erteilt worden sei, die Arbeitnehmerveranlagungen sowohl für das Jahr 2020 als auch für das Jahr 2021 zu beantragen und das in weiterer Folge ermittelte Guthaben in Empfang zu nehmen, könne im konkreten Fall auch kein Verlassenschaftskurator mehr für ebendiese Angelegenheit bestellt werden.
Betont werde schließlich, dass der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 zur obigen Steuernummer ebenso noch unerledigt beim Finanzamt Österreich anhängig sei. Der SHV stelle aus den oben dargelegten Gründen folgenden ANTRAG auf Aufhebung des oben genannten Zurückweisungsbescheides des Finanzamtes Österreich vom und die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 samt Zustellung des Einkommenssteuerbescheides zu Gunsten des ***Bf2***.

Vor diesem Hintergrund wird hiermit der ANTRAG gestellt, dass die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung direkt im Instanzenzug dem Bundesfinanzgericht vorgelegt werden möge.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde betreffend Zurückweisungsbescheid 2021 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Nach Darlegung des Sachverhaltes und einer Stellungnahme wurde darin beantragt, gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen, da keine Vertreterlegitimation des SHV vorliegen würde.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Am verstarb Herr A B, nachdem er in stationärer Langzeitpflege im Pflegeheim C gewesen war. Dafür hat er im Jahr 2021 einen Kostenbeitrag in Höhe von 10.983,82 € geleistet.

Im Beschluss des Bezirksgerichtes vom wurde festgehalten, dass die Abhandlung gemäß § 153 AußStrG unterbleibt.
In Punkt III. wurde bestimmt, dass dem Sozialhilfeverband die Ermächtigung erteilt wird, die Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2020 und 2021 beim Finanzamt Österreich durchzuführen.

Daraufhin brachte der SHV am einen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung im Namen der Verlassenschaft ein (unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bezirksgerichtes, indem es diesen beifügte) und führte sich selbst als steuerliche Vertretung an.

Den dazu ergangenen Zurückweisungsbescheid vom richtete die belangte Behörde an den Sozialhilfeverband - das obwohl der Antrag nicht in eigenem Namen eingebracht wurde, sondern vielmehr die "Verlassenschaft nach A B", als dessen Gesamtrechtsnachfolger.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Aktenteilen, welche unter Punkt I. (Verfahrensgang) umfassend dargestellt wurden.
Dass der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung im Namen der Verlassenschaft, durch ihren gerichtlich ermächtigten Vertreter eingebracht wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung und dem der Erklärung beigelegten gerichtlichen Ermächtigungsbeschluss.

Die Nennung des Namens des Verstorbenen auf der ersten Seite der Erklärung, ohne den Zusatz "Verlassenschaft nach" kann wohl nur als Versehen des einbringenden Vertreters angesehen werden, da der Steuerpflichtige zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war.
Dieser Antrag kann daher nur als Antrag der "Verlassenschaft nach A B" (und nicht "A B"), vertreten durch den Sozialhilfeverband beurteilt werden.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

Nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 setzt eine Arbeitnehmerveranlagung einen Antrag des Steuerpflichtigen voraus.

Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.

Nach dem Tod des Steuerpflichtigen kann also beispielsweise ein Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung nach den geltenden Bestimmungen nach der Einantwortung der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen einbringen.

Vor der Einantwortung (oder auch wenn es zu einer solchen gar nicht kommt) setzt gemäß § 531 ABGB der ruhende Nachlass (die "Verlassenschaft nach" als juristische Person) als Gesamtrechtsnachfolger und Träger der Rechter und Verbindlichkeiten des Verstorbenen dessen Rechtsposition fort.

Gegenständlich hat der Sozialhilfeverband die strittige Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung eingereicht - mit Datum .

Wenn die Aktiven der Verlassenschaft den Wert von 5.000,00 € nicht übersteigen, unterbleibt die Abhandlung (§ 153 AußStrG) unterbleibt die Einantwortung und es erfolgt daher keine Gesamtrechtsnachfolge. Der Zustand der ruhenden Erbschaft dauert fort.
§ 153 Abs. 2 AußStrG ordnet an, dass das Verlassenschaftsgericht einer Partei die Ermächtigung erteilen kann, das Verlassenschaftsvermögen ganz oder zu bestimmten Teilen zu übernehmen, dazu gehörende Rechte geltend zu machen oder aufzugeben. Als Vertreter des ruhenden Nachlasses kann somit nicht nur ein Verlassenschaftskurator bestellt werden, sondern es kann auch im vereinfachten Verfahren eine anspruchsberechtigte Person ermächtigt werden, bestimmte Rechte in einem bestimmten Verfahren geltend zu machen.

Endet daher das Verlassenschaftsverfahren ohne Einantwortung, ist die gerichtliche Ermächtigung einer Verfahrenspartei zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung verfahrensrechtlich sowohl im Außerstreitverfahren als auch nach der Bundesabgabenordnung zulässig. Die Ermächtigung des § 153 Abs. 2 AußStrG kann sich immer nur darauf beziehen, als Vertreter des Nachlasses Rechte geltend zu machen. Wenn nun auf Basis dieser Rechtslage der Sozialhilfeverband im Namen des ruhenden Nachlasses einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung stellt, hat das Finanzamt darüber abzusprechen. Eine Ermächtigung, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen, würde zudem ins Leere gehen, weil § 41 Abs. 2 EStG 1988 die Antragstellung durch den Steuerpflichtigen oder eben durch seinen Gesamtrechtsnachfolger (Erbe oder ruhender Nachlass) bzw. durch deren Vertreter verlangt.

Für die Beurteilung von Anbringen im Sinne des § 85 BAO (dazu zählt auch ein Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung) kommt es auf den Inhalt und auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes an (vgl. Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO³, § 85 Rz. 3f).
Parteienerklärungen im Verwaltungsverfahren sind nachihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt also darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und er Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. ).

Der Beschluss des Bezirksgerichtes vom hat den Sozialhilfeverband "ermächtigt" Anträge beim Finanzamt einzureichen. Der Sozialhilfeverband war somit tatsächlich befugt die streitgegenständliche Erklärung zu machen (vgl. hierzu ; ).

Auch wenn im Beschluss des Bezirksgerichtes nicht ausdrücklich festgehalten wird, dass der Sozialhilfeverband als Vertreter der Verlassenschaft nach A B ermächtigt wird, die Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen, entsprechende Bescheide entgegenzunehmen und Rückzahlungsanträge zu stellen, kann die Ermächtigung nur so verstanden werden, dass der Sozialhilfeverband als Vertreter des ruhenden Nachlasses tätig werden.

Zum Zurückweisungsbescheid vom ist anzumerken, dass Bescheidadressat jener ist, für den der Bescheid seinem Inhalt nach bestimmt ist (vgl. Fischerlehner/Brennsteiner³, Abgabenverfahren, 2017).

Eine ersatzlose Aufhebung (als meritorische Beschwerdeerledigung) im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO hat u. a. zu erfolgen, wenn antragsgebundene Verwaltungsakten ohne diesbezüglichen Antrag getätigt werden bzw. ein verfahrensrechtlicher Bescheid (wie etwa die Zurückweisung eines Antrages) zu Unrecht erlassen wurde (vgl. Ritz/Koran7, BAO, § 279, Rz. 6).

Wie bereits ausführlich begründet, wurde der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung von der Verlassenschaft nach A B, vertreten durch den Sozialhilfeverband, eingebracht. Daraus ergibt sich in der Folge, dass nur das Rechtssubjekt "Verlassenschaft nach A B" Bescheidadressat sein kann. Tatsächlich wurde der Zurückweisungsbescheid vom aber an den Sozialhilfeverband (im eigenen Namen) gerichtet.

Die belangte Behörde hat daher an den Sozialhilfeverband einen Zurückweisungsbescheid in Zusammenhang mit einer Arbeitnehmerveranlagung erlassen, obwohl der Sozialhilfeverband (im eigenen Namen) keinen diesbezüglichen Antrag gestellt hat.

Damit war der angefochtene Zurückweisungsbescheid ersatzlos aufzuheben.
Gemäß § 279 Abs. 2 BAO tritt dadurch das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat. Das bedeutet, dass der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2021 der Verlassenschaft nach A B (wieder) unerledigt ist.

Anmerkung zum Verfahren 2020:
Der Sozialhilfeverband hat offensichtlich keine Kenntnis von der Erledigung dieses Verfahrens (Zurückweisungsbescheid wurde an das Finanzamt Österreich zugestellt).
Die Eingabe vom ***1*** (Beschwerde) bezieht sich allerdings klar auch auf das Verfahren 2020. Diese Beschwerde ist demnach noch offen.
Mangels Vorlage dieses Verfahrens (2020) an das Bundesfinanzgericht, kann keine Erledigung durch das Bundesfinanzgericht getätigt werden.
Die weitere Vorgangsweise betreffend dieses Verfahren obliegt also dem Finanzamt Österreich.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normenklar und eindeutig, womit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 153 Abs. 2 AußStrG, Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 153 AußStrG, Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003
§ 531 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100228.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at