Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.04.2022, RV/7400005/2022

Parkometerabgabe: Vorschreibung bei Zulassungsbesitzerin als Gesamtschuldnerin

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben, Ebendorferstraße 2, 3. Stock, 1010 Wien, vom , GZ ***GZ***, betreffend Vorschreibung der Parkometerabgabe für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***KZ*** im Zeitraum , 11:10 Uhr bis , 13:54 Uhr, in Simonygasse gegenüber 2B, 1180 Wien, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid bleibt unverändert.

  2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das bisherige Verfahren stellt sich wie folgt dar:

Mit Zahlungsaufforderung vom wurde der Beschwerdeführerin (Bf) die Parkometerabgabe in Höhe von 216,30 € vorgeschrieben.

Die Bf bestritt die Zahlungsaufforderung mit Schreiben vom .

Die Behörde forderte mit Schriftsatz vom (zugestellt am ) die Bf auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen, den Grund für die Bestreitung bekannt zu geben, widrigenfalls nach Aktenlage entschieden wird.

Die Bf teilte am der Behörde mit, dass das Firmenauto (***KZ***) im relevanten Zeitraum in den Händen ihres Mitarbeiters Wolfgang ***D***, geb. ***Gebdat***, wohnhaft in ***LenkerAdr***, war. Für die Abgabenschuld sei daher dieser Lenker oder Benutzer haftbar. Sie verwies auf diesbezügliche Lenkerauskünfte (aktenkundig ist eine vom ).

Aktenkundig ist ein Aktenvermerk vom , dass Herr Wolfang ***D*** laut Auskunft der Bf an einer "Obdachlosen"-Adresse wohnhaft sei. Dieser sei laut Schreiben der Bf vom nicht mehr bei der Bf beschäftigt sei. Laut Hauptverbandsabfrage konnte am kein aktueller Dienstgeber festgestellt werden. Laut ZMR-Abfrage am 12. Jänner und besitzt Herr ***D*** keine aufrechte Wohnsitzmeldung.

Einem Aktenvermerk der zuständigen Sachbearbeiterin vom über ein Telefonat mit Frau Thiemann von der Buchhaltungsabteilung 32, lässt sich entnehmen, dass an Herrn ***D*** Mahnungen weggeschickt wurden. Da dieser weiterhin nicht mehr aufrecht gemeldet ist, wurden die Akten auf Aviso gelegt. Kollegen des Erhebungs- und Vollstreckungsdienstes waren zu keinem Zeitpunkt bei den im Akt vorkommenden Adressen vor Ort (Adresse der Bf bzw. "Obdachlosen"-Adresse).

Mit Bescheid vom (zugestellt am ) wurde der Bf die Parkometerabgabe mit 216,30 € vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf als Zulassungsbesitzerin im Ermessen (aufgrund der Uneinbringlichkeit der Forderung beim Lenker) als Gesamtschuldnerin zur Zahlung der Abgabe herangezogen werde. Der Lenker verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz, habe keinen Dienstgeber und es konnten bereits andere bestehende Forderungen der Stadt Wien nicht eingebracht werden.

Dagegen richtete sich die gegenständliche Beschwerde vom . Der Bescheid werde in allen Punkten angefochten und es werde die Aufhebung desselben beantragt. Beim Lenker, der primär zur Gebührenentrichtung herangezogen werden muss, wurde bis dato kein gerichtlicher (und somit gesetzlicher) Versuch (Pfändung, Lohnpfändung bzw. Fahrnisexekution) beantragt (durchgeführt). Somit kann von der Behörde nicht behauptet werden, dass die Abgabenforderung bei ihm als uneinbringlich zu qualifizieren sei. Der Lenker sei derzeit wieder bei der Bf beschäftigt und wäre daher eine gerichtliche Pfändung (Lohnpfändung) zielführend.

Mit Hauptverbandsabfrage vom wurde bezüglich des Lenkers der Dienstgeber ***AG2***, ***AG2-Adr***, eruiert. Mitgesellschafterin dieser Körperschaft ist laut Firmenbuchauszug die Bf.

An diese Adresse wurde versucht, Herrn ***D*** die Zahlungsaufforderung vom zuzustellen. Das Poststück wurde als nicht behoben an die Behörde retourniert.

Eine weitere Hauptverbandsabfrage am ergab denselben Dienstgeber wie am . Eine ZMR-Abfrage vom selben Tag führte weiterhin keine aktuelle Wohnsitzmeldung an.

Laut Aktenvermerk vom habe das Tageszentrum ***1*** mitgeteilt, dass Herr ***D*** an der Adresse ***LenkerAdr***, seit 2017 nicht mehr gemeldet bzw. aufhältig sei, um seine Post zu beheben.

Die Bf (Herr Gerhard ***X***) gab der Behörde mit E-Mail vom bekannt, dass Herr ***D*** einen Monatsbezug von 1.150,00 € habe, es unzählige Vorpfändungen gäbe, sodass auf längere Sicht kein pfändbarer Betrag existiere und dieser ihnen gegenüber als Wohnadresse ***LenkerAdr***, bekanntgegeben habe.

Laut aktenkundigem E-Mail von Frau ***MA*** aus der Buchhaltungsabteilung habe eine Abfrage des Grundbuchs ergeben, dass Herr ***D*** keine Grundstücke besitze. Sie verweist zudem auf eine Auskunft des Dienstgebers (Bf), dass der derzeitige Schuldenberg ca. 50.000,00 € betrage und es ca. 24 verschiedene Gläubiger gäbe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom (zugestellt am ) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde auf die hohen Verbindlichkeiten und die vielen Vorpfändungen des Lenkers und der damit verbundenen erschwerten Einbringlichkeit hingewiesen.

Die Bf brachte einen Vorlageantrag vom ein.

Die Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am mit Vorlagebericht vom beim Bundesfinanzgericht ein. Die Behörde verwies in der Stellungnahme auf den Bemessungsbescheid bzw. auf die Beschwerdevorentscheidung.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Strittig ist, ob der Bf die Parkometerabgabe als Gesamtschuldnerin zu Recht vorgeschrieben wurde.

1. Sachverhalt

Herr Wolfgang ***D*** stellte im Zeitraum , 11:10 Uhr, bis , 13:54 Uhr, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***KZ*** in Simonygasse gegenüber 2B, 1180 Wien, ab, ohne dieses mit gültig entwerteten Parkscheinen zu kennzeichnen oder elektronische Parkscheine zu aktivieren. Das Fahrzeug war zwischen den angegebenen Zeitpunkten ununterbrochen abgestellt.

Die Bf war in diesem Zeitraum Zulassungsbesitzerin dieses Kraftfahrzeuges.

Der Abstellort befand sich im Zeitraum der Abstellung in einer vom Magistrat der Stadt Wien verordneten Kurzparkzone von Montag bis Freitag zwischen 9:00 und 19:00 Uhr, wobei das Parken gebührenpflichtig ist.

Ein Wohnsitz des Lenkers ist nicht bekannt. Seitens der Behörde wurde jeweils versucht eine Zahlungsaufforderung per Adresse der beiden Dienstgeber (Bf bzw. ***AG2***) zuzustellen. In beiden Fällen wurden diese an die Behörde retourniert. Der Lenker hat erhebliche Verbindlichkeiten. Vorpfändungen von mehreren Gläubigern sind bei der Bf evident. Gegenüber der Stadt Wien bestehen mehrere Forderungen, die bislang nicht eingebracht werden konnten. Herr ***D*** besitzt laut Akteninhalt kein Aktivvermögen, insbesondere kein Grundvermögen.

Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom (zugestellt am ) wurde die Parkometerabgabe der Bf in folgender Höhe vorgeschrieben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
Von (Uhrzeit)
Bis (Uhrzeit)
Dauer (Std.)
Betrag
11:00
19:00
08:00
16,80 €
09:00
19:00
10:00
21,00 €
09:00
19:00
10:00
21,00 €
09:00
19:00
10:00
21,00 €
09:00
19:00
10:00
21,00 €
09:00
19:00
10:00
21,00 €
09:00
19:00
10:00
21,00 €
09:00
19:00
10:00
21,00 €
09:00
19:00
10:00
21,00 €
09:00
19:00
10:00
21,00 €
09:00
14:00
05:00
10,50 €
Summe
103:00
216,30 €

2. Beweiswürdigung

Der unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.)

Da die Beschwerde zulässig ist, rechtzeitig eingebracht wurde und keine Erledigung in Beschlussform gemäß § 278 BAO zu ergehen hat, entscheidet das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 BAO in der Sache selbst.

§ 4 Abs 1 BAO lautet:

"Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft."

§ 6 Abs 1 BAO lautet:

"Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB)."

Gemäß § 891 ABGB haftet, wenn mehrere Personen ein und dasselbe Ganze zur ungeteilten Hand dergestalt versprechen, dass sich einer für alle, und alle für einen ausdrücklich verbinden, jede einzelne Person für das Ganze. Es hängt dann von dem Gläubiger ab, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewährten Anteilen oder ob er es von einem einzigen fordern wolle.

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung idF ABl für Wien Nr 51/2005 lautet:

"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.

(2) 1. der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen;

2. der Begriff "Kraftfahrzeug" ist im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004, zu verstehen.

(3) Die Bestimmungen der StVO 1960 sowie die Bestimmungen der darauf gestützten Verordnungen und Anordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.

(4) Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung."

§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung idF ABl für Wien Nr 46/2016 lautet:

"Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,05 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist."

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung idF ABl für Wien Nr 51/2005 lautet:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

3.1. Abgabenanspruch

Den rechtlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, die Verpflichtung trifft, im Zeitpunkt des Beginnes des Abstellens Parkscheine zu verwenden oder elektronische Parkscheine für die Dauer des Abstellens zu aktivieren, um damit die Abgabe zu entrichten. Ein Verkehrsteilnehmer, der diesem Gebot nicht entspricht, hat die Parkgebühr verkürzt.

Gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung entsteht die Abgabepflicht bereits bei Beginn des Abstellens. Da der Tatbestand - Abstellung eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone - verwirklicht wurde, besteht der Abgabenanspruch für die gesamte Dauer des Abstellens.

Der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten als auch das Parken iSd § 2 Abs 1 Z 27 und 28 StVO (§ 1 Abs 1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung). Damit unterliegt nicht nur das Verbringen eines Fahrzeuges in die Kurzparkzone, sondern auch das Belassen des Fahrzeuges ebendort der Parkometerabgabe.

Unbestritten blieb, dass sich der bezeichnete Abstellort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befand und es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug handelt.

Das gegenständliche Fahrzeug war aufgrund des festgestellten Sachverhalts im gesamten angegebenen Zeitraum in der Kurzparkzone abgestellt. Damit ist der Abgabentatbestand des § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 BAO verwirklicht.

Da mangels Verwendung eines Parkscheines die Parkgebühr nicht entrichtet wurde, setzte die belangte Behörde die Abgabe gegenüber der Bf, wie oben dargestellt, fest.

Gegen die Berechnung der Parkometerabgabe brachte die Bf nichts vor. Es steht diese zudem in Übereinstimmung mit § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung.

Der Abgabenanspruch besteht demnach in der festgesetzten Höhe zu Recht.

3.2. Abgabenschuldner

Der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer sind gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung Gesamtschuldner der Parkometerabgabe.

Wesen der Gesamtschuld ist, dass der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen darf, sondern dass er auch die gesamte Schuld nur einem einzigen (einigen, allen) der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf (Ritz/Koran, BAO7 § 6 Rz 2) und besteht in einer besonders starken Sicherung des Gläubigers ().

Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will, ob die Inanspruchnahme mit einem Teil oder dem gesamten offenen Betrag erfolgt bzw. der Zeitpunkt und die Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner (Ritz/Koran, BAO7 § 6 Rz 7).

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei Auslegung des § 20 BAO ist dabei dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben beizumessen (). Aus Art 126b B-VG ist das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung ableitbar (Ritz/Koran, BAO7 § 20 Rz 9 mwN)

Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses bedeutet das Recht der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen ().

Ermessensentscheidungen sind zu begründen. Die Begründung hat die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen soweit aufzuzeigen, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (). Dies dient unter anderem dem Schutz vor Willkür und der rechtsstaatlichen Kontrolle ().

Eine ermessenswidrige Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners läge allenfalls vor, wenn aushaftende Abgabenschulden von anderen Gesamtschuldnern ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch hätten eingebracht werden können ().

Zahlungsschwierigkeiten eines Gesamtschuldners rechtfertigen es jedoch, einzelne Gesamtschuldner von vornherein nicht in Anspruch zu nehmen, sie also überhaupt nicht bescheidmäßig heranzuziehen, sondern die Schuld bei einem anderen Gesamtschuldner einzufordern.

Ist einer der Schuldner zahlungsunfähig geworden, so liegt im Allgemeinen kein Ermessensspielraum mehr vor. Die Heranziehung des verbleibenden Schuldners zur Leistung der Gesamtschuld ist dann aus dem Blickwinkel der Ermessensübung nicht rechtswidrig (; ). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt bei Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei dem anderen Gesamtschuldner (bei den anderen Gesamtschuldnern) für die Inanspruchnahme des verbleibenden Gesamtschuldners kein Spielraum für die Ermessenübung (; ; ).

Die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld beim Lenker ist aber nicht Voraussetzung für die Heranziehung der Bf zur Entrichtung der Abgabenschuld. Schon bestehende Zahlungsschwierigkeiten des Lenkers rechtfertigen es, den Zulassungsbesitzer als Gesamtschuldner zur Entrichtung der Abgabenschuld heranzuziehen.

Die belangte Behörde hat versucht, die Parkometerabgabe bei dem bekannt gegebenen Lenker einzufordern. Zahlungsaufforderungen wurden an die Adresse der beiden Dienstgeber versandt, aufgrund eines fehlgeschlagenen Zustellversuchs hinterlegt und nicht behoben retourniert bzw. aufgrund einer nicht mehr bestehenden Beschäftigung zurückgeleitet.

Ein aktuell bestehender Wohnsitz des Lenkers ist nicht bekannt. An der gegenüber dem Bf bekanntgegebenen Adresse war dieser seit 2017 nicht mehr aufhältig.

Ein Mitgesellschafter der Bf gab im E-Mail vom bekannt, dass unzählige Vorpfändungen bestehen, sodass auf längere Sicht kein pfändbarer Betrag existiere. Es bestehen angeblich Verbindlichkeiten des Lenkers von ca. 50.000,00 €. Darüber hinaus konnten beim Lenker bereits andere bestehende Forderungen der Stadt Wien nicht eingebracht werden.

Es ergibt sich daher aus der Aktenlage, dass die Abgabenrückstände und das bisherige Verhalten des Lenkers eine Entrichtung der streitgegenständlichen Parkometerabgabe in absehbarer Zeit nicht erwarten lassen. Eine zumindest erschwerte Einhebung/Einbringung der Parkometerabgabe ist offensichtlich.

Dass die aushaftenden Abgabenschulden vom Lenker rasch und ohne Schwierigkeiten hätten eingebracht werden können, behauptet im Übrigen auch die Beschwerde nicht.

Der Abgabenanspruch kann im Sinne der dargestellten Rechtsprechung zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen nur bei der Bf hereingebracht werden.

Eine Vorschreibung der Parkometerabgabe gegenüber der Bf als Gesamtschuldnerin ist daher rechtmäßig.

4. Unzulässigkeit einer Revision (Spruchpunkt II.)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Neben der Klärung von Sachverhaltsfragen wurden die Rechtsfragen, insbesondere jene hinsichtlich des zu übenden Ermessens, der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Punkt 3.) folgend entschieden.

Es liegt daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400005.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at