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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 30.03.2022, RV/7100851/2021

Zurückweisung eines Vorlageantrages wegen Verspätung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***5*** als Insolvenzverwalter, dieser vertreten durch BDO Niederösterreich GmbH Wirtschaftsprüfungs-und Steuerberatungsgesellschaft, Hauptplatz 16/4/5, 2460 Bruck/Leitha betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom hinsichtlich Forschungsprämie § 108c EStG 1988 2017, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit den §§ 260 Abs. 1 lit. b, 264 Abs. 4 lit. e und 264 Abs. 5 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Die Beschwerdeführerin (Bf.) erhob am Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom mit dem dem Antrag auf Gewährung einer Forschungsprämie für das Jahr 2017 i.H. von € 26.960,88 nicht gefolgt wurde.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen und der Bf. zu Handen ihrer damaligen steuerlichen Vertreterin, der BDO Niederösterreich Wirtschaftsprüfungs-und Steuerberatungsgesellschaft, zu gestellt.

Lt. Auszug aus dem Firmenbuch wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom über das Vermögen der Bf. der Konkurs eröffnet.

Mit Wirkung ab wurde ***5*** zum Masseverwalter über das Vermögen der Bf. bestellt.

Am und am brachte die BDO Niederösterreich Wirtschaftsprüfungs-und Steuerberatungsgesellschaft GmbH jeweils ein Fristverlängerungsansuchen zur Stellung eines Vorlageantrages nach § 264 BAO ein, wobei sie darin ausdrücklich auf die ihr von der

***Bf1*** erteilte Vollmacht verwies ("im Namen und Auftrag unseres o.g. Mandanten").

Diesen Fristverlängerungsansuchen wurde von der belangten Behörde stillschweigend stattgegeben.

Mit Schreiben vom , eingelangt bei der belangten Behörde am , stellte die BDO Niederösterreich Wirtschaftsprüfungs-und Steuerberatungsgesellschaft GmbH einen Vorlageantrag, wobei sie sich wiederum ausdrücklich auf die ihr von der ***Bf1*** erteilte Vollmacht berief (s.o.).

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Masseverwalter ersucht,

dem Bundesfinanzgericht innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine der ehemaligen steuerlichen Vertretung BDO Niederösterreich GmbH Wirtschaftsprüfungs-und Steuerberatungsgesellschaft, Hauptplatz 16/Stg 4/Tür 5, 2460 Bruck an der Leitha, erteilte Vollmacht zur Einbringung der Fristverlängerungsansuchen vom und vom zur Stellung eines Vorlageantrages nach § 264 BAO vorzulegen.

In der Begründung dazu wurde u.a. folgendes ausgeführt:

"Lt. Auszug aus dem Firmenbuch wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom ***7*** über das Vermögen der ***Bf1*** der Konkurs eröffnet.

Mit Wirkung ab wurde ***5*** zum Masseverwalter über das Vermögen der ***Bf1*** bestellt.

Am und am brachte die BDO Niederösterreich Wirtschaftsprüfungs-und Steuerberatungsgesellschaft GmbH jeweils ein Fristverlängerungsansuchen zur Stellung eines Vorlageantrages nach § 264 BAO ein, wobei sie darin ausdrücklich auf die ihr von der ***6*** AG erteilte Vollmacht verwies ("im Namen und Auftrag unseres o.g. Mandanten").

Diesen Fristverlängerungsansuchen wurde von der belangten Behörde stillschweigend stattgegeben.

Am stellte die BDO Niederösterreich Wirtschaftsprüfungs-und Steuerberatungsgesellschaft GmbH einen Vorlageantrag.

Mit Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der ***Bf1*** am ist jedoch die von dieser der BDO Niederösterreich Wirtschaftsprüfungs-und Steuerberatungsgesellschaft erteilte Vollmacht ex lege erloschen (§ 1024 ABGB, § 26 KO; VwGH 99/13/0229).

Die von der BDO Niederösterreich Wirtschaftsprüfungs-und Steuerberatungsgesellschaft am und am gestellten Fristverlängerungsansuchen sind daher jedenfalls nach Erlöschen dieser Vollmacht gestellt worden.

Gesetzlicher Vertreter der ***Bf1*** ist seit Konkurseröffnung mit Wirkung ab der Masseverwalter. Sämtliche Verfahrenshandlungen sind daher ab diesem Zeitpunkt vom Masseverwalter vorzunehmen. Dieser kann jedoch einen Dritten dazu bevollmächtigen bzw. kann sich durch einen gewillkürten Vertreter vertreten lassen.

Da eine solche Vollmacht nach der Aktenlage bis dato nicht vorliegt ergeht der Beschluss, der Masseverwalter möge eine diesbezügliche Vollmacht, sofern sie der eingeschrittenen BDO Niederösterreich GmbH Wirtschaftsprüfungs-und Steuerberatungsgesellschaft erteilt worden ist, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht vorlegen."

Per E-Mail an die Richterin vom14.2.2022 teilte Dr. ***3*** folgendes mit:

"Bezug nehmend auf den Beschluss vom 07.02.222 zu GZ. RV/7100851/2021 übermittle ich tieferstehend meine der BDO Niederösterreich GmbH am erteilte Bestätigung, in meiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter Auftrag und Vollmacht erteilt zu haben, die (Konkursmasse der) ***6*** GmbH weiterhin zu vertreten. "

Auf Grund des Einwandes der Richterin, dass mit Vorlage dieser Bestätigung dem Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom noch nicht entsprochen worden sei, teilte Dr. ***3*** mit E-Mail an die Richterin vom folgendes mit:

"Diesem Beschluss kann ich insofern nicht nachkommen, weil eine formelle schriftliche Vollmachtsurkunde nie errichtet wurde.

Die Eröffnung des Konkursverfahrens erfolgte am . Am habe ich mit Herrn Mag. ***1*** ***2*** (BDO Austria GmbH) telefoniert, um mich nach den abgabenrechtlichen Belangen zu erkundigen und die BDO Austria GmbH beauftragt und bevollmächtigt, die (Konkursmasse der) ***Bf1*** bzw. mich als deren Insolvenzverwalter in sämtlichen anhängigen Verfahren weiter zu vertreten. Dies habe ich Herrn Mag. ***2*** mit nachfolgendem Email vom , welches Ihnen vorliegt, ausdrücklich bestätigt.

Vorsichtshalber bestätige ich hiemit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht ausdrücklich, dass ich der BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft am in meiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der ***Bf1*** Auftrag und Vollmacht erteilt habe, die Gesellschaft im gegenständlichen Verfahren weiterhin zu vertreten. Die Vollmacht ist aufrecht."

(Nebenbei sei bemerkt, dass die Eröffnung des Konkursverfahrens bereits am erfolgte).

Dem Masseverwalter wurde sodann zu Handen der steuerlichen Vertretung ein Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom übermittelt, worin um Stellungnahme zu der vom Bundesfinanzgericht beabsichtigten Zurückweisung des Vorlageantrages vom wegen Verspätung ersucht wurde.

Als Begründung wurde ausgeführt:

"Da Sie die BDO erst am mit der steuerlichen Vertretung beauftragt haben, also nach Ablauf der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages, ist daher nach dem bisher vorliegenden Sachverhalt davon auszugehen, dass das Fristverlängerungsansuchen vom von der BDO ohne dazu bevollmächtigt zu sein, gestellt wurde.

Dieses konnte daher im Hinblick auf die § 264 Abs. 1 BAO geregelte Frist zur Stellung eines Vorlageantrages keine fristhemmende Wirkung entfalten, sodass der am eingebrachte Vorlageantrag gemäß § 278 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit den §§ 260 Abs. 1 lit. b, 264 Abs. 4 lit. e und 264 Abs. 5 BAO idF BGBl I 14/2013 als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen sein wird."

Dieser Vorhalt wurde dem Insolvenzverwalter zu Handen der BDO Niederösterreich GmbH als nunmehriger durch den Insolvenzverwalter beauftragten steuerlichen Vertretung nachweislich am zugestellt.

Die nunmehrige steuerliche Vertretung übermittelte daraufhin mit Schreiben vom folgende Stellungnahme:

"Im Auftrag von Herrn Dr. ***3*** als Insolvenzverwalter im Konkurs der ***Bf1*** nehmen wir zuIhrem Vorhalt vom , zugestellt am wie folgt Stellung:

Laut unserem internen Schriftverkehr war ***4*** in seiner Funktion als Managing Partner, Geschäftsführer und Partner der BDO Austria GmbH sowie der BDO Niederösterreich GmbH erstmals am Montag, mit Herrn Dr. ***3*** in seiner Funktion als Insolvenzverwalter im Konkurs der ***Bf1*** in telefonischem Kontakt.

Die erste Kontaktaufnhame und Abklärung der Weiterbeauftragung im Falle einer Insolvenz eines Kunden erfolgt innerhalb der BDO Gruppe aufgrund unserer Compliance Richtlinien stets auf höchster Managementebene.

Um eine reibungslose Weiterbetreuung zu gewährleisten, bleibt im Falle einer Weiterbeauftragung seitens der BD0 das betreuende Team jedoch weiterhin unverändert bestehen und wickelt auch die formale Weiterbeauftragung ab. Zwischen dem Erstkontakt auf Managementebene und dem weiteren Schriftverkehr mit dem betreuenden Team liegen üblicherweise wenige Werktage - wie auch im vorliegenden Fall.

Die Weiterbeauftragung war jedoch bereits am Montag mündlich zugesagt und intern kommuniziert worden, weshalb das Fristverlängerungsansuchen vom unsererseits zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, zu dem die Wiederbeauftragung bereits bestanden hat. Die Freischaltung und Hinterlegung als steuerlicher Vertreter in Finanzonline erfolgte dann einige Tage später. Neben dem Fristverlängerungsansuchen vom , wurde unsererseits ebenfalls in Abstimmung mit Herrn Dr. ***3*** das Fristverlängerungsansuchen anbei betreffend die Abgabe der Steuererklärungen 2018 am

gestellt. Es besteht daher kein sachlicher Zweifel an unserer Legitimation als steuerlicher Vertreter als wir den gegenständlichen Fristverlängerungsantrag gestellt haben."

Folgende Rechtsgrundlagen kommen zur Anwendung:

§ 260 Abs. 1 BAO:

Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 264 Abs.1 BAO:

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

.................

§ 264 Abs. 4 BAO:

Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

.................

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung)

§ 264 Abs.5 BAO:

Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

§ 278 Abs. 1 lit. a:

Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch…………..

Bei der einmonatigen Frist zur Stellung eines Vorlageantrages handelt es sich um eine gesetzliche, verlängerbare Frist.

Durch einen-zulässigen- Antrag auf Fristverlängerung zur Einbringung eines Vorlageantrages wird der Lauf der Monatsfrist gehemmt. (§ 264 Abs. 1 BAO i.V.m. § 245 Abs. 3 BAO).

Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde der steuerlichen Vertretung an zugestellt. Die Frist zur Stellung des Vorlageantrages hätte daher gem. § 264 Abs. 1 BAO i.V.m. § 108 Abs. 1 BAO am geendet. Am , also richtigerweise vor Ablauf der Frist, wurde ein Fristverlängerungsantrag gestellt.

Der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs. 1 BAO. Antragsberechtigt ist derjenige, der zur Stellung des Vorlageantrages berechtigt ist (Ritz, BAO, 6. Aufl. Rz 12 zu § 245). Dies ist gem. § 264 Abs. 1 lit. a BAO der Beschwerdeführer bzw. dessen gesetzlicher Vertreter oder eine von ihm dazu bevollmächtigte Person.

Mit Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der ***Bf1*** am ist die von dieser der BDO Niederösterreich Wirtschaftsprüfungs-und Steuerberatungsgesellschaft erteilte Vollmacht ex lege erloschen (§ 1024 ABGB, § 26 KO; VwGH 99/13/0229).

Die von der BDO Niederösterreich Wirtschaftsprüfungs-und Steuerberatungsgesellschaft am und am gestellten Fristverlängerungsansuchen sind daher jedenfalls nach Erlöschen dieser Vollmacht gestellt worden.

Gesetzlicher Vertreter der ***Bf1*** ist seit Konkurseröffnung mit Wirkung ab der Insolvenzverwalter. Sämtliche Verfahrenshandlungen sind daher ab diesem Zeitpunkt vom Insolvenzverwalter vorzunehmen. Dieser kann jedoch einen Dritten dazu bevollmächtigen bzw. kann sich durch einen gewillkürten Vertreter vertreten lassen.

Der Insolvenzverwalter Dr. ***3*** hat-auf Grund des Beschlusses vom - in Kenntnis des Sachverhaltes dem Bundesfinanzgericht gegenüber ausdrücklich bestätigt, der BDO Niederösterreich Wirtschaftsprüfungs-und Steuerberatungs GmbH am mündlich Vollmacht erteilt zu haben, die ***Bf1*** weiterhin zu vertreten.

Das Bundesfinanzgericht sieht keinen Grund diese eindeutige Willenserklärung des Vollmachtgebers in Zweifel zu ziehen.

Wenn die BDO Niederösterreich GmbH vorbringt, am Montag, den zwecks Abklärung der Weiterbeauftragung erstmals mit Dr***8*** telefonisch in Kontakt getreten zu sein, sowie, dass die Weiterbeauftragung mündlich zugesagt worden und intern kommuniziertworden sei, so mag diese durchaus glaubhaft sein, doch kann in diesen Vorgängen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes noch keine Bevollmächtigung durch den Insolvenzverwalter erblickt werden, sondern allenfalls Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf eine künftige Vollmachtserteilung.

Da somit nach dem vorliegenden Sachverhalt davon auszugehen ist, dass die Bevollmächtigung der BDO Niederösterreich GmbH durch den Insolvenzverwalter am erfolgte, konnte das von dieser bereits am gestellte Fristverlängerungsansuchen zur Einbringung des Vorlageantrages keine fristhemmende Wirkung entfalten.

Der am gestellte Frisverlängerungsantrag erfolgte zwar nach erteilter Bevollmächtigung ist aber jedenfalls im Hinblick auf das Fristende zur Stellung des Vorlageantrages am verspätet.

Der am gestellte Vorlageantrag war daher als verspätet zurückzuweisen.

Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte gemäß § 272 Abs. 4 BAO zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst Zurückweisungen (§ 260).

Für Vorlageanträge sind gemäß § 264 Abs. 4 BAO die §§ 260 Abs. 1 (Zurückweisung) und 274 Abs. 3 Z 1 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung im Fall der Zurückweisung) sinngemäß anzuwenden.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung wird daher abgesehen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag im gegenständlichen Fall nicht vor. Vielmehr handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung.

Die rechtlichen Folgen eines verspätet eingebrachten Vorlageantrages ergeben sich unmittelbar aus den o.a. gesetzlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 164 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100851.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at