Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens wegen Gefährdung der Einbringlichkeit.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache
***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Robert Philipp Arthur Igali-Igalffy, Landstraßer Hauptstraße 34/12A, 1030 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens (§ 212 BAO),
StNr. ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Abwesenheit des Beschwerdeführers und in Anwesenheit seines steuerlichen Vertreters, der Amtsvertreter ***1*** sowie der Schriftführerin ***2*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Am beantragte der nunmehriger Beschwerdeführer ***Bf1*** (in der Folge kurz Bf. genannt) auf Grund eines bestehenden Rückstandes auf dem Steuerkonto von € 235.227,34 (einschließlich ausgesetzter Beträge gemäß § 231 BAO) Ratenzahlung in Höhe von € 1.000,00 monatlich.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die ersten Raten je 1.000,00 € seien bereits jeweils im Mai und Juni 2021 bezahlt worden. Er versichere, den gesamten Rückstand bis zum September 2022 abzubezahlen, wenn seine von Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Bankkonten wieder freigegeben würden. Bis dahin werde er (soweit es seine finanzielle Lage zulasse) aus seinen Einnahmen aus Vermietung und Krankengeld monatliche Raten in Höhe von mindestens € 1.000,00 bezahlen.
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Mit Bescheid vom wurde das Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung abgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 212 Abs.1 BAO könnten Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde. Eine solche Gefährdung erscheine durch die Angaben im Ansuchen des Bf. gegeben.
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Gegen diesen Bescheid über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens vom richtet die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde des Bf. vom , in welcher wie folgt ausgeführt wird:
"Sachverhalt
Der Beschwerdeführer hat mit Antrag vom das ***FA*** höflich ersucht, den Rückstand mit Raten EUR 1.000,00 zurückzuzahlen.
Diese Ratenzahlung sollte nur solange gewährt werden, solange die Vermögenswerte des nunmehrigen Beschwerdeführers von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt sind und mit Belastungs- und Veräußerungsverboten versehen sind.
Die Staatsanwaltschaft Wien hat wegen des Verdachtes der Geldwäsche sämtliche Vermögenswerte des Beschwerdeführers beschlagnahmt und die Liegenschaften mit Belastungs- und Veräußerungsverboten versehen.
Trotz bisher 2-jährigen Verfahrensdauer hat die Staatsanwaltschaft zwar geschafft nach wie vor alles zu blockieren, aber weder eine Anklageschrift zu verfassen noch das Verfahren einzustellen.
Wie das ***FA*** weiß, gilt unter Berücksichtigung der MRK die Unschuldsvermutung.
Es ist daher unrichtig die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens mit einer vermuteten Gefährdung der Einbringlichkeit zu begründen.
Aufgrund der verhängten Belastungs- und Veräußerungsverboten und der Beschlagnahme der Vermögenswerte des Beschwerdeführers ist eine Gefährdung ausgeschlossen.
Auch wirtschaftlich ist das Vorgehen des ***FA*** unverständlich.
Der Beschwerdeführer hat ohnehin in seinem Antrag vom dargestellt, dass er den Rückstand bis September 2022 zurückzahlen wird, bis dahin wird das Strafverfahren schon längst eingestellt sein.
Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht:
Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung
Ad Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Der nun bekämpfte Bescheid wurde erlassen, ohne den maßgebenden Sachverhalt zu klären und dem nunmehrigen Beschwerdeführer Möglichkeit zur Äußerung zu gewähren.
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt jedenfalls eine grobe Verletzung von Verfahrensvorschriften dar.
Der Beschwerdeführer hat am eingeschrieben dem ***FA*** den Antrag auf Gewährung einer Zahlungserleichterung gestellt.
Der maßgebliche Sachverhalt, der von Amtswegen zu erheben ist, wurde nicht erhoben und mit einer Lapidarbegründung die Einbringlichkeit der Abgabe sei gefährdetabgewiesen.
Ad unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache:
Das ***FA*** hat sohin gegen die zwingende Bestimmung des § 212 Abs. 1 BAO verstoßen und sohin das Gesetz unrichtig angewendet.
Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Es ist nicht in Zweifel zu ziehen, dass die Erhebung der Beschwerde zulässig ist.
Der angefochtene Bescheid ist mit datiert und wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides wird dieBeschwerde nunmehr erhoben. Die Beschwerde wird sohin fristgerecht erhoben."
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die am eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Zahlungserleichterung abgewiesen.Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt:
"Die Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab:
Bei Begünstigungstatbeständen, zu denen auch Zahlungserleichterungen gehören, tritt die Amtswegigkeitder Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in denHintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst einwandfreiund unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf welche dieabgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann ( 2000/17/0252). DemAntragsteller fällt die Behauptungslast und diesbezügliche Konkretisierungspflicht (erhöhteMitwirkungspflicht) zu. Er hat alle maßgeblichen Umstände überzeugend darzulegen ( 99/17/0416; 2000/17/0069). Die Voraussetzungen für die Bewilligung einerZahlungserleichterung, nämlich das Vorliegen einer erheblichen Härte und der Umstand, dass dieEinbringung der Abgabe nicht gefährdet ist, hat der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisiertanhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen ( 2000/17/0252; 2001/15/0056).
Weiters ist eine Gefährdung der Einbringung gegeben, da die Abgabenrückstände schon vor derBeschlagnahme entstanden und nicht beglichen bzw. Zahlungsvereinbarungen nicht eingehalten wurden.
Schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse, voraussehbar geringes künftiges Einkommen,Vermögenslosigkeit oder Vorbelastungen sind Gegebenheiten, die es im Allgemeinen rechtfertigen, eineGefährdung der Eindringlichkeit anzunehmen ( 2000/17/0094).
Der Antrag war daher abzuweisen."
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Mit Schriftsatz vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und führte wie folgt aus:
"In umseits näher bezeichneter Angelegenheit wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung des ***FA*** vom zugestellt.
Innerhalb offenstehender Frist wird hiermit der Antrag gestellt, die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Es wird zunächst auf die Ausführungen in der Beschwerde wie folgt verwiesen:
Der Beschwerdeführer hat mit Antrag vom das ***FA*** höflich ersucht den Rückstand in monatlichen Raten zu je EUR 1.000,00 zurückzuzahlen.
Diese Ratenzahlung sollte nur solange gewährt werden, solange die Vermögenswerte des nunmehrigen Beschwerdeführers von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt sind und mit Belastungs- und Veräußerungsverboten versehen sind.
Die Staatsanwaltschaft Wien hat wegen des Verdachtes der Geldwäsche sämtliche Vermögenswerte des Beschwerdeführers beschlagnahmt und die Liegenschaften mit Belastungs- und Veräußerungsverboten versehen.
Trotz bisher 2-jährigen Verfahrensdauer hat die Staatsanwaltschaft zwar geschafft nach wie vor alles zu blockieren, aber weder eine Anklageschrift zu verfassen noch das Verfahren einzustellen.
Wie das ***FA*** weiß, gilt unter Berücksichtigung der MRK die Unschuldsvermutung.
Unrichtig ist es daher die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens mit einer vermuteten Gefährdung der Einbringlichkeit zu begründen.
Aufgrund der verhängten Belastungs- und Veräußerungsverboten und der Beschlagnahme der Vermögenswerte des Beschwerdeführers ist eine Gefährdung ausgeschlossen.
Auch wirtschaftlich betrachtet ist das Vorgehen des ***FA*** unverständlich und nicht nachzuvollziehen.
Der Beschwerdeführer hat ohnehin in seinem Antrag vom dargestellt, dass er den Rückstand bis September 2022 zurückzahlen wird, bis dahin wird das Strafverfahren schon längst eingestellt sein.
Als Beschwerdegründe wurden geltend gemacht:
Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung
Ad Mangelhaftigkeit des Verfahrens
Der bekämpfte gegenständliche Bescheid vom wurde erlassen ohne den maßgebenden Sachverhalt zu klären und dem nunmehrigen Beschwerdeführer Möglichkeit zur Äußerung zu gewähren.
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt jedenfalls eine grobe Verletzung von Verfahrensvorschriften dar.
Daher erlaubt sich die Beschwerdeführerin wiederholt darauf hinzuweisen, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs eine grobe Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellt und gegenständlich zu berücksichtigen ist.
Der Beschwerdeführer hat am eingeschrieben dem ***FA*** den Antrag auf Gewährung einer Zahlungserleichterung gestellt.
Der maßgebliche Sachverhalt, der von Amtswegen zu erheben ist, wurde nicht erhoben und mit einer Lapidarbegründung die Einbringlichkeit der Abgabe sei gefährdet abgewiesen.
Daher erlaubt sich der Beschwerdeführer wiederholt darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im Wege des amtswegigen Ermittlungsverfahrens den tatsächlichen Sachverhalt zu prüfen gehabt hätte.
Nach § 115 BAO hat die Abgabebehörde die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Ad unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache
Das ***FA*** hat sohin gegen die zwingende Bestimmung des § 212 Abs. 1 BAO verstoßen und sohin das Gesetz unrichtig angewendet.
Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Es ist nicht in Zweifel zu ziehen, dass die Erhebung der Beschwerde zulässig war.
Der angefochtene Bescheid ist mit datiert und wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides wurde die Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben.
Aus all den oben angeführten Gründen werden daher höflich gestellt die Anträge, das Bundesfinanzgericht möge
a. eine mündliche Verhandlung durchführen
b. in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid vom ersatzlos aufheben
in eventu
c. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
d. den Antrag auf Aussetzung der Einhebung zu bewilligen."
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht vom ist der Bf. nicht erschienen, weil er sich laut Auskunft seines steuerlichen Vertreters seit wegen Verdacht der Geldwäsche und der Beihilfe zum Betrug in Untersuchungshaft befinde. Eine Anklageschrift sei ergangen und es seien bereits mehrere mündliche Verhandlungen durchgeführt worden, bislang sei jedoch kein Urteil ergangen. Der steuerliche Vertreter des Bf. führte ergänzend aus, die vom Finanzamt befürchtete Uneinbringlichkeit der gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten sei deswegen nicht gegeben ist, da sämtliche Vermögenswerte wie Liegenschaften und Bankkonten im Strafverfahren beschlagnahmt bzw. mit Veräußerungs- und Belastungsverboten belegt wurden seien und deswegen eine Erschwerung der Einbringlichkeit zu Lasten der Republik Österreich nicht zu befürchten sei. Der Bf. könne bei Sorgepflichten für 6 Kindern nicht mehr als € 1.000,00 aus dem Krankengeldbezug anbieten.
Als Grund dafür, dass seit Juli 2021 die im Ratenansuchen beantragten Raten von € 1.000,00 monatlich nicht bezahlt wurden, läge laut dem steuerlichen Vertreter in der Verhaftung des Bf.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Gemäß § 212 Abs. 4 BAO sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob - sofern ein Antrag des Abgabepflichtigen vorliegt - die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen ().
Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweispflicht des Begünstigungswerbers unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen und glaubhaft zu machen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (; ).
Es hat daher der Abgabepflichtige in seinem Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (). Er hat hierbei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte glaubhaft zu machen, sondern auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist (). Dies hat er konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen ().
Im gegenständlichen Fall wurde jedoch dieser vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderten Offenlegungs- und Konkretisierungsverpflichtung nicht entsprochen, da der Bf. das Ansuchen lediglich unsubstantiiert damit begründete, dass die Ratenzahlung nur solange gewährt werden sollte, solange die Vermögenswerte des nunmehrigen Beschwerdeführers von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt und mit Belastungs- und Veräußerungsverboten versehen seien. Die Staatsanwaltschaft Wien habe wegen des Verdachtes der Geldwäsche sämtliche Vermögenswerte des Beschwerdeführers beschlagnahmt und die Liegenschaften mit Belastungs- und Veräußerungsverboten versehen. Trotz bisher 2-jährigen Verfahrensdauer habe es die Staatsanwaltschaft zwar geschafft nach wie vor alles zu blockieren, aber weder eine Anklageschrift zu verfassen, noch das Verfahren einzustellen. Wie das ***FA*** wisse, gelte unter Berücksichtigung der MRK die Unschuldsvermutung. Es sei daher unrichtig die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens mit einer vermuteten Gefährdung der Einbringlichkeit zu begründen. Aufgrund der verhängten Belastungs- und Veräußerungsverboten und der Beschlagnahme der Vermögenswerte des Beschwerdeführers sei eine Gefährdung ausgeschlossen.
Dem Beschwerdevorbringen des Bf. ist zunächst zu begegnen, dass der (von der Einbringung gemäß § 231 BAO ausgesetzte) Rückstand am Abgabenkonto i.H.v. € 232.280,40 sich aus Einkommensteuer 2010-2012 samt Nebengebühren (Anspruchszinsen, Säumniszuschlag) zusammensetzt und seit August 2014 besteht. Aus der Aktenlage des Einbringungsaktes der belangten Behörde ergibt sich, dass seit 2014 eine Vielzahl von erfolglosen Einbringungsmaßnahmen durch die Abgabenbehörde gesetzt wurden und dem Bf. deswegen auch die Versteigerung der Liegenschaften und ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens angedroht wurde. Somit war eine Gefährdung der Einbringlichkeit der vom gegenständlichen Zahlungserleichterungsansuchen betroffenen Abgabenschuldigkeiten und Nebengebühren offenkundig schon längst vor dem seit zwei Jahren bei der Staatsanwaltschaft Wien anhängigen Verfahrens wegen Verdachtes der Geldwäsche gegeben. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann daher keinesfalls von einer vermuteten Gefährdung der Einbringlichkeit die Rede sein, sondern ist diese vielmehr aktenmäßig dokumentiert und ableitbar. Wenn der Bf. vermeint, aufgrund der verhängten Belastungs- und Veräußerungsverbote und der Beschlagnahme seiner der Vermögenswerte sei eine Gefährdung ausgeschlossen, so ist diese Argumentation ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die Beschlagnahme von Vermögenswerten und die Verhängung von Belastungs-und Veräußerungsverboten in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche kann keinesfalls der Besicherung von Abgabenschuldigkeiten in einem Verfahren vor der Abgabenbehörde dienen. Vielmehr sind diese Vermögenswerte dem Zugriff der Behörde im Wege einer Abgabenexekution dadurch entzogen, ein Umstand, der die von der Abgabenbehörde angenommene Gefährdung der Einbringlichkeit zusätzlich bestärkt und unterstreicht.
Weiters hat der Bf. eine konkrete Darlegung seiner derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterlassen und im Zahlungserleichterungsansuchen vom lediglich angekündigt, er werde aus den Mieteinnahmen und dem Krankengeld monatlich € 1.000,00 an Ratenzahlung an die Abgabenbehörde leisten. Auch diese Ankündigung hat der Bf. nicht eingehalten. Seit Juli 2021 wurden die von ihm angekündigten monatlichen Raten i.H.v. € 1.000,00 - offensichtlich aufgrund der am erfolgten Verhaftung des Bf. - nicht mehr geleistet. Der Bf. befindet sich seitdem in Haft, ist wegen Geldwäsche und Beihilfe zum Betrug angeklagt, was die Annahme der Gefährdung der Einbringlichkeit der vom gegenständlichen Zahlungserleichterungsansuchen betroffenen Abgabenschuldigkeiten noch zusätzlich bestärkt. Bei der beantragten Höhe der Ratenzahlungen in Höhe von € 1.000,00 monatlich würde, ohne Berücksichtigung von Stundungszinsen, die Zahlung des offenen Rückstandes nahezu 20 Jahre dauern!
Schließlich geht auch der Verweis auf die Unschuldsvermutung der MRK ins Leere, weil die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zahlungserleichterung nicht verschuldensabhängig sind.
Die ins Treffen geführte wirtschaftliche Notlage als Begründung für einen Antrag auf Zahlungserleichterungen kann nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch eben diese wirtschaftliche Notlage nicht gefährdet ist (). Von einer derartigen Glaubhaftmachung durch den Bf. kann - wie ausgeführt - keinesfalls gesprochen werden, sodass die Abgabenbehörde zu Recht von einer Gefährdung der Einbringlichkeit ausgegangen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer ordentlichen Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis beruht auf der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf der zitierten gesetzlichen Bestimmung und hatte die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung im Einzelfall zum Gegenstand. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt demnach nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100377.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at