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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.04.2022, RV/7101477/2019

zielstrebiges und ernsthaftes Bemühen um den Ausbildungserfolg wurde nicht nachgewiesen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Silvia Gebhart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, nunmehr Finanzamt Österreich, vom betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für das Kind ***1***, geboren am ***2***, für den Zeitraum November 2015 bis Dezember 2017, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer (Bf) zwecks Überprüfung des Beihilfenbezugs für die volljährige Tochter das amtliche formular Beih1 vom . Mit Beantwortung vom gab der Bf bekannt, dass seine Tochter keine Schule mehr besuche. Mit dem angefochtenen Bescheid begründete die belangte Behörde die Rückforderung an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag (im Folgenden kurz: Familienbeihilfe) damit, dass trotz Aufforderung nicht nachgewiesen worden sei, bis wann der Schulbesuch der Tochter stattgefunden habe. Weiters habe der Bf nicht angezeigt, dass die volljährige Tochter bereits mit Februar 2017 aus dem Haushalt des Beschwerdeführers (Bf) ausgeschieden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vom , mit der der Bf ankündigte, dass die Tochter eine Schulbesuchsbestätigung nachreichen werde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass die Tochter im Schuljahr 2015/16 für die 1. Klasse Aufbaulehrgang HAK an der Vienna Business School It. Bestätigung vom gemeldet gewesen sei. Auf das Überprüfungsschreiben vom seien keine Zeugnisse oder Prüfungsnachweise vorgelegt worden. Mit Vorhalten vom und vom sei dieselbe Aufforderung nochmals ergangen. Erst nach den drei fruchtlosen Vorhalten sei die Familienbeihilfe für die Tochter zurückgefordert worden. Im Beschwerdeverfahren sei mit Vorhalt vom nochmals die Aufforderung zur Beweismittelvorlage bezüglich des Ausbildungserfolgs ergangen, der der Bf wiederum nicht nachgekommen sei. Laut Zentralem Melderegister sei die Tochter seit darüber hinaus nicht mehr im Haushalt des Bf gemeldet.

Mit als Vorlageantrag gedeutetem Schriftsatz vom legte der Bf dar, dass er keine Ahnung gehabt habe und seit 2018 geschieden sei. Seine Tochter habe ihm versprochen, die Schulbesuchsbestätigung zu erledigen. Er habe nur noch in dringenden Fällen mit der Familie Kontakt und habe nicht gewusst, wann die Tochter die Schule zuletzt besucht habe und welche Beschäftigung sie danach ausgeübt habe. Dem Vorlageantrag war die Schulbesuchsbestätigung vom über das Schuljahr 2015/16 beigelegt.

Sodann hat die belangte Behörde mit Bezug auf die Schulbesuchsbestätigung vom an die Bildungseinrichtung das Amtshilfeersuchen vom gerichtet, mit dem sie um Bekanntgabe ersuchte, "wie lange [die Tochter] am Aufbaulehrgang teilnahm und, ob dieser positiv abgeschlossen wurde. Zudem wird um Übermittlung aller im Zuge des Aufbaulehrganges […] erworbenen Zeugnisse ersucht."

Mit E-Mail vom hat die Bildungseinrichtung geantwortet, dass "[die Tochter] im Schuljahr 2015/16 den ersten Jahrgang des Aufbaulehrgangs (BAK) besucht und den ersten Jahrgang It. Jahreszeugnis vom nicht erfolgreich abgeschlossen habe.Die Abmeldung vom Schulbesuch [sei] mit Ende des Schuljahres [erfolgt]."

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt elektronisch vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die angeforderten Zeugnisse urgierte die belangte Behörde bei der Bildungseinrichtung am , die mit E-Mail vom die Zeugnisse nachreichte. Dabei wurde mitgeteilt, dass "die Verhaltensnote ,Wenig Zufriedenstellend' auf eine erhöhte Anzahl von Fehlstunden schließen [lasse], jedoch [sei] die Anwesenheit immer ausreichend für eine Beurteilung in allen Gegenständen gewesen. Detaillierte Aufstellungen [seien] nicht archiviert."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Bescheidbeschwerde und Vorlageantrag sind form- und fristgerecht. Die Bescheidbeschwerde ist unbegründet.

Rechtsgrundlagen:

§ 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) lautet:

"Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,"

§ 2 Abs 2 FLAG 1967 lautet:

"Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist."

§ 10 Abs 1 FLAG 1967 lautet auszugsweise:

"Die Familienbeihilfe wird [...] nur auf Antrag gewährt; […]."

§ 25 FLAG 1967 lautet auszugsweise:

"Personen, denen Familienbeihilfe gewährt […] wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim Finanzamt Österreich zu erfolgen."

§ 26 Abs 1 FLAG 1967 lautet:

"Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen."

§ 119 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:

"(1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben."

Sachverhalt

Der Bf bezog für seine am ***2*** geborene Tochter im Zeitraum November 2015 bis Dezember 2017 die Familienbeihilfe. Die Tochter besuchte im Schuljahr 2015/16 die 1. Klasse des Aufbaulehrgangs HAK an der Vienna Business School.

Im Zuge der Überprüfung des Beihilfenanspruchs wurde der Bf - wie im Verfahrenshergang dargestellt - drei Mal von der belangten Behörde aufgefordert, "Schulnachricht/Jahreszeugnis" der Tochter vorzulegen. Erst mit Vorlageantrag legte der Bf die Schulbesuchsbestätigung vom vor, jedoch wiederum keine Zeugnisse. Das Zeugnis wurde von der belangten Behörde im Wege der Amtshilfe beigeschafft.

Laut Zeugnis vom hat die Tochter die 12. Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen. Nach dem ersten Schuljahr hat sich die Tochter von der Bildungseinrichtung und mit darüber hinaus von der Wohnung des Bf abgemeldet. Ihr Verhalten in der Schule wurde mit "wenig zufriedenstellend" beurteilt, was nach Ansicht der Bildungseinrichtung auf Fehlstunden schließen lässt. Die Aufzeichnungen über die Fehlstunden sind im Jahr der Auskunftserteilung 2022 nicht mehr vorhanden. Die Fehlstunden haben nach Auskunft der Bildungseinrichtun jedoch eine Beurteilung zugelassen.

Schulnachricht und Jahreszeugnis zeigen folgende Noten:


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Gegenstand
Halbjahr
Schuljahr
Religion
nein
nein
Deutsch
4
5
Englisch einschließlich Wirtschaftssprache
4
4
Italienisch einschließlich Wirtschaftssprache
4
4
Geschichte
4
4
Chemie
3
4
Mathematik und angewandte Mathematik
5
5
Betriebswirtschaft
4
5
Rechnungswesen und Controlling
5
5
Wirtschaftsinformatik
5
5
Informations- und Officemanagement
4
4

Beweiswürdigung

Obige Sachverhaltsfeststellung ergab sich widerspruchsfrei aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Schulzeugnisse sind öffentliche, nach dem Schulunterrichtsgesetz ausgestellte Urkunden und genießen gem § 292 Abs 1 ZPO erhöhte Beweiskraft. Öffentliche Urkunden begründen nach § 292 Abs 1 ZPO den vollen Beweis dessen, was darin amtlich verfügt oder erklärt oder von der Urkundsperson bezeugt wird (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 168 Rz 8). Das Beschwerdevorbringen spricht für die Annahme, dass die Zeugnisse für die volljährige sind dem Bf nicht bekannt sind. Da die Zeugnisse die Ausgangslage des Bf nicht verschlechtert haben, war eine Vorgangsweise nach § 183 Abs 4 BAO nicht erforderlich.

Rechtliche Beurteilung

4.1. Zu Spruchpunkt I

Das Familienbeihilfeverfahren ist - abgesehen von der hier nicht interessierenden Ausnahme der Geburt - ausschließlich als antragsgebundenes Verfahren eingerichtet. Somit trifft den Antragsteller die Behauptungs- und Beweislast im Beihilfenverfahren. Wenn der Bf die Nachreichung von Unterlagen seiner Tochter, um deren Ausbildungserfolg es im Beschwerdeverfahren geht, überträgt, ist dieser Botendienst zwar zulässig, doch entbindet das den Bf nicht von seiner Pflicht, für die Einhaltung der übertragene Nachreichung Sorge zu tragen. Bemerkt wird, dass für die bloße Nachreichung der Unterlagen eine Vollmacht nicht erforderlich ist (Erklärungsbote). Aus der Antragsgebundenheit von Beihilfenverfahren folgt auch, dass die Beihilfenbehörde nicht verpflichtet ist, Beweismittel (hier Schulzeugnisse) von dritter Seite zu beschaffen, wenn der Beihilfenwerber der zuvor ergangenen Aufforderung nicht nachgekommen ist.

Laut Sachverhalt hat der Bf trotz dreimaliger Aufforderung die Zeugnisse der Tochter nicht vorgelegt. Der belangten Behörde ist angesichts dessen beizupflichten, wenn sie dem Bf die Verletzung der und Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vorwirft (§ 119 BAO). Verletzt wurde darüber hinaus auch die Mitwirkungspflicht. Eine am Grundsatz der Verfahrensökonomie orientierte Verwaltung verpflichtet die Behörde nicht zu Wiederholung von Amtshandlungen (vgl ). Da die Abgabenbehörden Vorhalte in aller Regel ohne Zustellnachweis versenden, wäre die zweite Zustellung des Vorhaltes mit Rückschein zu veranlassen. Eine Verpflichtung zu einer dritten Aufforderung - Zustellmängel ausgeschlossen - besteht nicht. Sinn und Zweck des Vorhalteverfahrens besteht darin, die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen zu aktivieren.

Zeugnisse sind Beweismittel über den Bildungserfolg. Ein Beweismittelverbot besteht nach der Bundesabgabenordnung nicht (zB ). Eltern haben einen zivilrechtlichen Anspruch auf Nachweis über den Bildungsfortschritt ihrer volljährigen Kinder, so lange sie den Unterhalt für die Kinder tragen, was aufgrund der Haushaltszugehörigkeit für den fraglichen Zeitraum erfüllt ist. Die Tochter war daher ihrerseits zivilrechtlich verpflichtet, ihre Zeugnisse dem Bf offen zu legen.

Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (zB ; jeweils mwN). Die von der Tochter besuchte Bildungseinrichtung Vienna Business School erfüllt diese Voraussetzungen.

Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen (zB , ). Die Schulbesuchsbestätigung vom reicht als Nachweis für den Ausbildungserfolg nicht aus.

Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des im § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 Studienförderungsgesetz nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Absicht tatsächlich gelingt (vgl , ). Die Schulbehörde hat mitgeteilt, dass die Tochter den ersten Jahrgang des Aufbaulehrgangs (BAK) besucht, aber It. Jahreszeugnis nicht erfolgreich abgeschlossen und sich mit Ende des Schuljahres abgemeldet habe. Aus dem Jahreszeugnis geht hervor, dass die Tochter in fünf Gegenständen mit Nicht genügend und in allen übrigen Gegenständen mit Genügend beurteilt wurde und sich im zweiten Semester deutlich verschlechtert hat. Es sind Fehlstunden angefallen. Die Tochter konnte nach Auskunft der Schule in allen Gegenständen beurteilt werden, weil die Fehlstunden eine Beurteilung noch zugelassen haben. Bei der Vielzahl an negativen und gerade noch positiven Noten in Verbindung mit tatsächlichen Fehlstunden, auch wenn deren genaue Zahl nicht mehr ermittelt werden kann, kann nicht erkannt werden, dass Lerneifer und redliches Bemühen um einen Fortschritt der Ausbildung gegeben waren.

Wird die Tätigkeit, durch die ein Kind "für einen Beruf ausgebildet" wird, abgebrochen, kann ab der Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung des Kindes und einem danach fortbestehenden Anspruch auf Familienbeihilfe gesprochen werden (zB ; ). Bereits mit Juli 2016 wäre daher der Bf verpflichtet gewesen, der belangten Behörde den Schulabbruch der Tochter anzuzeigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage in obigem Sinn hat der Beschwerdefall nicht aufgeworfen. Zum Ausbildungserfolg besteht eine ständige Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofs, die bei der Falllösung beachtet wurde. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at