Keine Rückerstattung von Eingabengebühren für eine a.o. Revision
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Abweisung des Antrages vom , um Rückerstattung von Eingabegebühren, ***1***, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt und Verfahrensgang
Mit Beschluss vom zur Zahl ***2***, hat das Verwaltungsgericht Wien in Spruchpunkt I. die Beschwerde der Frau ***Bf1*** (Bf) gegen den Bescheid des ***4***, vom , ***5***, als verspätet zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wird eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt. In der Belehrung wird u.a ausgeführt:
"Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und ist die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Für die Beschwerde bzw. die Revision ist eine Eingabengebühr von je EUR 240,-- beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten."
Am richtete die Bf ein Schreiben an das Verwaltungsgericht Wien, worin sie vorab darlegt, dass ihr der Brief vom ***6*** vom nicht zugestellt wurde, sie jedoch die Mitteilung erhielt, diesen bei der Post abzuholen. Weiters führte die Bf aus: "..Daher habe ich das endgültige Datum der Einreichung als vier Wochen nach dem Abholdatum angesehen und konnte meine Dateien nicht rechtzeitig einreichen. Deshalb bitte ich Sie, mir eine zweite Chance zu geben,
indem Sie eineaußerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgericht vornehmen."
Das Schreiben vom wurde vom Verwaltungsgericht als Revision gewertet und dem VwGH vorgelegt. Der Akt ist am beim VwGH eingelangt und zur GZ ***7*** protokolliert worden.
Mit Schreiben vom brachte das Verwaltungsgericht Wien der Bf "In Angelegenheit Ihrer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom , GZ: ***2***, betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des ***4***, vom , ZI. ***8***" die Rechtsmittelbelehrung der Enderledigung nochmalig zur Kenntnis und forderte die Bf auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Verwaltungsgericht Wien den Nachweis über die Einzahlung der oben erwähnten Eingabegebühr von EUR 240,00 an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übermitteln.
Dieser wurde am dem Gericht übermittelt ("Anbei erhalten Sie den beigefügten Zahlungsbeleg in Höhe von EUR 240,00, der am an "Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel" gesandt wurde.")
Mit Schreiben vom (laut Schreiben des Verwaltungsgerichtes, eingebracht am ) wurde an das Verwaltungsgericht Wien ein Schreiben von Frau ***Bf1*** gerichtet, mit welchem sie festhält, dass es sich bei ihrem Schreiben um keine außerordentliche Revision handle und diese Eingabe daher nicht die Pflicht zur Entrichtung der Eingabegebühr auslöse.
Am (Eingang im Finanzamt am ) stellte Frau ***Bf1*** einen Antrag auf Rückerstattung von Eingabegebühren an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern. Die Bf. begründete:
"Am habe ich beiliegendes Schreiben (Beilage/1) an das Verwaltungsgericht Wien geschickt. Das Verwaltungsgericht Wien forderte mich auf,diese Eingabe mit € 240,-- zu vergebühren. Mit beiliegender Überweisung (Beilage/2) kam ich dieser Aufforderung nach. Nach rechtsfreundlicher Aufklärung nehme ich den Standpunkt ein, dass meine Eingabe eine Eingabegebühr von € 240,- für die Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof deshalb nicht auslöste, weil diese Eingabe, seinem Inhalt und Antrag nach, eine außerordentliche Revision durch dasVerwaltungsgericht und nicht des Verwaltungsgerichtshofes zum Gegenstand hat (arg: "Deshalb bitte ich Sie, mir eine zweite Chance zu geben, indem Sieeine außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof vornehmen). Inhaltlich handelt es sich um ein Begehren, dass bereits durch Beschluss desVerwaltungsgerichtes Wien vom abgeschlossene Verfahren wiederaufzunehmen. Meinem Schreiben vom fehlen allewesentlichen Merkmale einer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten außerordentlichen Revision.
Ich stelle sohin den Antrag, dass Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern…, möge mir den Betrag in Höhe von € 240,-auf mein Konto …rücküberweisen. Allenfalls durchBescheid absprechen, warum diesem Begehren nicht nachgekommen wird."
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom , in der die Bf ausführt, dass der Inhalt der Schrift maßgebend sei und daraus erkennbar sei, dass eine "außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgericht" und nicht vor dem Verwaltungsgerichtshof begehrt worden sei. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen, dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom .
Beweiserhebung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die elektronisch vorgelegten Aktenteile des Finanzamtes, ***1***.
Rechtslage und Erwägungen
Gegenstand vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob es sich bei dem am beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Schreiben um eine gebührenpflichtige Revision handelt.
Nach Artikel 133 Abs. 1 Z. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit.
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG 1985) bestimmt in der ab anzuwendenden und hier maßgeblichen Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes, BGBl. I 33/2013 ua Folgendes:
"§ 24a
Für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebühr beträgt 240 Euro.
2. (…)
3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn diese im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 75 Abs. 1. Die Gebühr wird mitdiesem Zeitpunkt fällig.
4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes hat den Beleg dem Revisionswerber (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
5. Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten.
6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.
7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl.Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.
§ 25a (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
…
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen."
Gemäß § 11 Abs. 2 GebG 1957 sind automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben und Beilagen sowie auf die Weise ergehende Erledigungen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse schriftlichen Eingaben und Beilagen, Erledigungen, amtlichen Ausfertigungen, Protokollen und Zeugnissen gleichgestellt.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Schrift als Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 GebG anzusehen ist, ist davon auszugehen, dass das Urkundenprinzip, von dem das Gebührenrecht beherrscht ist, insbesondere im II. Abschnitt des Gesetzes voll zur Anwendung zu kommen hat. Für die Bemessung der Stempelgebühr ist somit der Inhalt der Schrift maßgebend; der wahre, allenfalls vom Urkundeninhalt abweichende Wille der Parteien ist demgegenüber nicht zu erforschen (vgl. ; ).
Auch bei beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingaben kommt es auf den Inhalt dieser Eingabe an, ob hier eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (bzw. ein sonstiges im § 1 Abs. 1 BVwG-EGebV genanntes Anbringen), eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof iSd § 24a VwGG oder eine (weitere) Eingabe in einem bereits anhängigen Verfahren iSd § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 17 GebG vorliegt.
In der verfahrensgegenständlichen Eingabe vom heißt es u.a.: " … Deshalb bitte ich Sie, mir eine zweite Chance zu geben, indem Sie eine außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof vornehmen ".
Dieser eindeutigen und keine Zweifel offenlassende Bezeichnung kann kein anderer Sinn beigegeben werden, als dass es in der Absicht der Bf. gelegen war, eine außerordentliche Revision einzubringen.
Die Gebührenschuld für Revisionen entsteht unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. Weder die Ablehnung der Behandlung einer Revision, noch die Zurückweisung oder die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (zB weil der Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwalts nicht behoben wurde) können etwas daran ändern, dass die Gebührenschuld nach § 24a Z 3 VwGG im Zeitpunkt der Überreichung entstanden ist (vgl. dazu Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren Bd. I, Rz 160 zu § 14 TP 6 GebG mit weiteren Hinweisen).
Zu der Frage des in § 24a Z 3 VwGG genannten Zeitpunkts "der Überreichung der Eingabe" vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass diese zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Eingabe bei der Stelle einlangt, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist (vgl. ). Unter Überreichung iSd § 24a VwGG ist somit bei einer Revision das Einlangen beim Verwaltungsgericht zu verstehen.
Das Schreiben vom ist an diesem Tag per Email beim VGW eingebracht, als Revision gewertet und dem VwGH vorgelegt worden. Der VwGH hat die Revision zur GZ ***7*** protokolliert und ist diese beim VwGH anhängig.
Damit ist die Gebührenschuld iSd § 24a VwGG im Zeitpunkt des Einlangens der gegenständlichen Eingabe beim Verwaltungsgericht Wien (am ) entstanden und gleichzeitig fällig geworden.
Für die Rückerstattung einer "zu Unrecht entrichteten Gebühr" bleibt somit kein Raum.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
IV. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die im Erkenntnis zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Die Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 24a Z 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100129.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at