TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 07.04.2022, RS/7100026/2022

Säumnisbeschwerde: Nichtbehebung eines inhaltlichen Mangels (Fehlen der Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung)

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RS/7100026/2022-RS1
Das Fehlen der Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht (§ 285 Abs. 1 lit b BAO) ist ein inhaltlicher Mangel der Säumnisbeschwerde.
RS/7100026/2022-RS2
Die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht (§ 285 Abs. 1 lit b BAO), in der Säumnisbeschwerde (bei der Arbeitnehmerveranlagung z. B. auch durch Vorlage von Abschriften der der bei der Abgabenbehörde eingebrachten amtlichen Formulare) soll einerseits den unerledigten Antrag so konkretisieren, dass er einem Auftrag an die Abgabenbehörde (§ 284 Abs. 2 BAO) zugänglich ist, und soll andererseits – was im gegenständlichen Beschwerdefall mangels diesbezüglicher Mängelbehebung nicht möglich ist - das Verwaltungsgericht im Falle des Übergangs der Zuständigkeit zur Entscheidung (§ 284 Abs. 3 BAO) in die Lage versetzen, den Antrag des Beschwerdeführers ohne Erforschung seines Inhaltes bei der säumigen Abgabenbehörde zu erledigen.
RS/7100026/2022-RS3
Entspricht eine Säumnisbeschwerde nicht den in § 285 BAO angeführten Voraussetzungen, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, einen Mängelbehebungsauftrag nach § 85 Abs. 2 BAO zu erlassen. Kommt der Beschwerdeführer dem Auftrag zur Mängelbehebung nicht nach, gilt die Beschwerde gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den ***Einzelrichter*** über Beschwerde des ***Bf***, ***Bf-Adr***, Rumänien, vertreten durch die UnionTAX & LAW Steuerberater- und Rechtsanwaltsgesellschaft, Donau-City Straße 7, DC Tower/30th floor, 1220 Wien, vom wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den Antrag vom auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2020 beschlossen:

Die Beschwerde gilt als zurückgenommen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben seines rechtsanwaltlichen Vertreters vom (Beschwerdeschreiben) die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den Antrag vom auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2020 erhoben und dem Beschwerdeschreiben die Vollmacht sowie das an die Abgabenbehörde gerichtete Begleitschreiben vom zu der auf amtlichem Formularen eingebrachten Arbeitnehmerveranlagung 2020 (die Formulare selbst jedoch nicht) beigelegt. Angaben zum Inhalt der begehrten Arbeitnehmerveranlagung waren dem Beschwerdeschreiben nicht zu entnehmen.

Das BFG hat dem Beschwerdeführer deshalb mit Beschluss vom gemäß § 85 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Auftrags ua. den der Beschwerde anhaftenden Mangel durch Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht (§ 285 Abs. 1 lit b BAO), zu beheben. Gleichzeitig hat das BFG den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde als zurückgenommen gelte; würden die Mängel rechtzeitig und vollständig behoben, gelte die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht (§ 85 Abs. 2 BAO).

Der Beschwerdeführer hat dem BFG mit Schreiben seines rechtsanwaltlichen Vertreters vom mitgeteilt, die säumige Behörde sei das Finanzamt Österreich in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020. Dieser Antrag sei mit Schreiben vom eingebracht worden; die erforderlichen Unterlagen (Vollmachten, Formular E 9, Formulare L1, L1i, L1k) seien- so der rechtsanwaltliche Vertreter -mit dem Antragsschreiben übermittelt worden.

Damit hat der Beschwerdeführer dem Auftrag des BFG, den der Beschwerde anhaftenden Mangel durch Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht (§ 285 Abs. 1 lit b BAO), zu beheben, nicht entsprochen.

Das Fehlen der Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht (§ 285 Abs. 1 lit b BAO) ist ein inhaltlicher Mangel der Säumnisbeschwerde.

Die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht (§ 285 Abs. 1 lit b BAO), in der Säumnisbeschwerde (bei der Arbeitnehmerveranlagung z. B. auch durch Vorlage von Abschriften der der bei der Abgabenbehörde eingebrachten amtlichen Formulare) soll einerseits den unerledigten Antrag so konkretisieren, dass er einem Auftrag an die Abgabenbehörde (§ 284 Abs. 2 BAO) zugänglich ist, und soll andererseits - was im gegenständlichen Beschwerdefall mangels diesbezüglicher Mängelbehebung nicht möglich ist - das Verwaltungsgericht im Falle des Übergangs der Zuständigkeit zur Entscheidung (§ 284 Abs. 3 BAO) in die Lage versetzen, den Antrag des Beschwerdeführers ohne Erforschung seines Inhaltes bei der säumigen Abgabenbehörde zu erledigen.

Entspricht eine Säumnisbeschwerde nicht den in § 285 BAO angeführten Voraussetzungen, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, einen Mängelbehebungsauftrag nach § 85 Abs. 2 BAO zu erlassen.

Kommt der Beschwerdeführer dem Auftrag zur Mängelbehebung nicht nach, gilt die Beschwerde gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

Es war daher auszusprechen, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt.

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 285 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RS.7100026.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at