NoVA-Rückvergütungsantrag (Export)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch SK STEINLE u KANDLER Steuerberatung OG, Wielandgasse 35, 8010 Graz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des vormals ***FA*** vom , nunmehr FAÖ ***1*** , betreffend Abweisung des Antrages auf Rückvergütung hinsichtlich Normverbrauchsabgabe 09.2015 Steuernummer ***10*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Vergütungsbetrag wird mit € 1.756,30 festgesetzt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Strittig ist, ob der Nova-Rückvergütungstatbestand des § 12 a 4.TS (idF BGBl. I Nr. 52/2009 bzw. BGBl. I 112/2012) NoVAG 1991 zur Anwendung kommt.
Verfahrensgang:
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Vergütungsantrag | |
Höhe der beantragten Vergütung | € 1.756,30 |
Vorhalt der belangten Behörde vom | ua. Schilderung der Rechtslage zu § 12 a (alt) NovaG 1991 |
Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Rückvergütung vom vormals Finanzamt ***8*** abgewiesen:
"Der Antrag von Frau ***2***, ***3*** vom , eingebracht am betreffend Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe in den Fällen des § 12 Abs. 1 Z1 und 2 und § 12a Normverbrauchsabgabegesetz lt. Formular NOVA 2 wird abgewiesen". In der Begründung wurde ausgeführt: "Unter Hinweis auf das Ersuchen um Ergänzung vom und der Beantwortung vom (per Mail), wonach das gegenständliche Fahrzeug in Österreich nicht überwiegend betrieblich genutzt wurde und andererseits eine Ausfuhr durch Private nach § 12a NoVAG 1991 nicht zur Anwendung kommen kann, weil die Lieferung durch den Privaten ins Ausland bereits vor dem erfolgt ist, war der Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe abzuweisen".
In der Beschwerde v. wurde fristgerecht von der steuerlichen Vertretung ausgeführt:
"Die bescheidmäßige Abweisung des Antrages auf Vergütung der NOVA vom wurde unter Verweis auf die Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung vom mit E-Mail vom begründet, in der vermeintlich angegeben worden sei, dass das gegenständliche Fahrzeug in Österreich nicht überwiegend betrieblich genutzt wurde. Diese Angabe ist der vorbezeichneten Vorhaltsbeantwortung jedoch in keiner Weise zu entnehmen. Darin wurde vielmehr angeführt, dass das gegenständliche Fahrzeug mit in das Betriebsvermögen des deutschen Einzelunternehmens eingelegt wurde, jedoch bis zum Verkauf weiterhin ein NOVA Tatbestand in Österreich vorgelegen sei. Der Hinweis auf den NOVA-Tatbestand in Österreich impliziert, dass das Fahrzeug bis zu dessen Veräußerung überwiegend in Österreich betrieblich genutzt wurde, was von der bescheiderlassenden Behörde verkannt wurde. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Aufnahme eines Fahrzeuges in das Betriebsvermögen eines deutschen Unternehmens dessen überwiegende betriebliche Verwendung in Österreich keineswegs ausschließt, sondern die NOVA-Vergütung im gegenständlichen Fall vielmehr bedingt. Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Fahrzeug auch bereits vor betrieblich genutzt, wobei in diesem Zeitraum mangels Überwiegen der betrieblichen Nutzung Kilometergeld verrechnet wurde. Vor diesem Hintergrund kann somit dargelegt werden, dass das gegenständliche Fahrzeug über den gesamten Beobachtungszeitraum, somit von 2012 bis zur Veräußerung 2015 überwiegend betrieblich in Österreich verwendet wurde. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen wird sohin der Antrag gestellt, den beschwerdegegenständlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Vergütung der NOVA entsprochen wird".
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Vorhalt vom | Fragenkatalog (Punkte 1 bis 4) (mit Frist bis ) |
Vorhaltsbeantwortung der steuerlichen Vertretung(Punkte 1 bis 4) |
In der Beschwerdevorentscheidung v. wurde vom FA ***8*** Folgendes ausgeführt:
"Die Bestimmung des § 12a NoVAG 1991 sieht eine Vergütung der NoVA im Falle der Verbringung bzw. der Veräußerung eines Gebraucht- oder Neufahrzeuges iSd Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 ins Ausland vor. Bei der Verbringung bzw. Lieferung eines Gebrauchtfahrzeugs ins Ausland wird die NoVA anteilig in folgenden Fällen rückvergütet: • die Zufassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer übersiedelt ins Ausland und nimmt das Fahrzeug als Übersiedelungsgut mit (nicht vergütungsfähig ist aber die sonstige Verbringung durch einen Privaten ins Ausland bis ). » eine Händlerin/ein Händler verkauft ein Auto ins Ausland, bzw. • nach der gewerblichen Vermietung in Österreich wird ein Fahrzeug nachweislich ins Ausland verbracht. ® ein Unternehmen benützt das Fahrzeug überwiegend betrieblich und dieses wird nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert. Laut Vorhaltsbeantwortung vom wurde das gegenständliche Fahrzeug immer nur < vom deutschen Einzelunternehmen betrieblich genutzt, wobei die betriebliche Nutzung ab < erfolgte, Eine betriebliche Nutzung für ein österreichisches Einzelunternehmen habe deshalb nie stattgefunden, weil der Beschwerdeführer über kein österreichisches Einzel Unternehmen verfügt. Der NoVA-Vergütungsanspruch wird auch dann ausgelöst, wenn ein Fahrzeug durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht wird. Damit wird das Verbringen eines Privatfahrzeuges ins Ausland als Übersiedlungsgut bzw. das Verbringen eines betrieb lichen Fahrzeuges in eine ausländische Betriebsstätte desselben Steuerpflichtigen vom Begünstigungstatbestand des § 12a NoVAG 1991 erfasst. Voraussetzung ist, dass diejenige Person, welche das Fahrzeug ins Ausland verbringt, als Zulassungsbesitzer aufscheint. Vergütungsberechtigt ist somit regelmäßig der (zivilrechtliche) Eigentümer des Fahrzeuges, der für die Verbringung ins Ausland sorgt. Für die Lieferung eines Fahrzeuges ins Ausland durch einen Privaten ist § 12a NoVAG 1991 bis nicht anzuwenden. Es bestehen jedoch keine Bedenken, dass die NoVA-Vergütung iSd § 12a NoVAG 1991 beansprucht wird, wenn eine Lieferung durch einen Unternehmer erfolgt und das Fahrzeug überwiegend betrieblich verwendet wurde (vgl. RZ-931 NoVA-RL). Eine derartige betriebliche Verwendung (hier kann wohl nur ein inländischer Betrieb gemeint sein) konnte nicht nachgewiesen werden, sodass die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen wurde.
Vorlageantrag v.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom , eingelangt am , betreffend die Bescheidbeschwerde vom , mit welcher der Bescheid über die Abweisung der Vergütung der NOVA vom bekämpft wurde, wird hiermit binnen offener Frist der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt und dieser in Ergänzung der Begründung der Bescheidbeschwerde sowie der Beantwortung des entsprechenden Ergänzungsersuchens wie folgt begründet: 1. Vorbringen zur Wahrung der Vorlagefrist Mit Antrag vom wurde gem. § 264 Abs 1 iVm § 245 Abs 3 BAO die Verlängerung der Frist für die Einbringung des Vorlageantrages bis begehrt. Da dieser Antrag gem. § 264 Abs 4 lit a iVm § 245 Abs 3 letzter Satz BAO den Lauf der Frist für die Einbringung des Vorlageantrages bis zu dessen Erledigung hemmt und diese Erledigung bis dato noch nicht erfolgt ist, gilt der gegenständliche Vorlageantrag jedenfalls als fristgerecht eingebracht. 2. Vorbringen zur Sache Das im Rahmen der vorangeführten Bescheidbeschwerde sowie der Beantwortung des diesbezüglichen Ergänzungsersuchens vom erstattete Vorbringen wird vollinhaltlich aufrechterhalten, zumal die darin vorgebrachten Argumente von der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung nicht entkräftet werden konnten. Der beschwerdegegenständliche Sachverhalt wird noch einmal kurz wie folgt zusammengefasst: Die Beschwerdeführerin hat für das gegenständliche Fahrzeug am NOVA in Höhe von € 3.944,12 abgeführt. Das Fahrzeug wurde sodann ab nachweislich überwiegend betrieblich für das deutsche Einzelunternehmen der Beschwerdeführerin verwendet, was von der vorinstanzlichen Behörde mittlerweile außer Streit gestellt wurde. In weiterer Folge wurde das Fahrzeug am an ein deutsches Unternehmen um € 20.900,- inkl. 19% dUSt verkauft und sodann mit ein Antrag auf Vergütung der NOVA über € 1.596,64 gestellt, wobei auch gegen die Höhe dieses Betrages keinerlei Einwendungen seitens der erstinstanzlichen Behörde erhoben wurden. Der Grund für die negative Erledigung des Vergütungsbegehrens im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung lag einzig und allein in einer fehlerhaften Auslegung von RZ 931 der NO VA-Richtlinien. Demnach "bestehen jedoch keine Bedenken, dass die NOVA-Vergütung iSd § 12a NOVAG 1991 beansprucht wird, wenn eine Lieferung durch einen Unternehmer erfolgt und das Fahrzeug überwiegend betrieblich verwendet wurde." Diese Richtlinienstelle wurde von der erstinstanzlichen Behörde nunmehr eigenmächtig und unzulässigerweise dahingehend erweitert, "dass wohl nur ein inländischer Betrieb gemeint sein kann. " Im Lichte dieser irrigen Auslegung kam die erstinstanzliche Behörde zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin, welche lediglich ein deutsches und kein österreichisches Einzelunternehmen betreibt, die NOVA-Vergütung zu versagen sei. Dass entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes im gegenständlichen Fall ein Vergütungsanspruch sehr wohl besteht, ergibt sich aus den nachstehenden Erwägungen: • Dass die gegenständliche Richtlinienstelle - und damit auch § 12a NOVAG selbst - nur dahingehend ausgelegt werden kann, dass eine NOVA-Vergütung sowohl im Fall einer inländischen als auch einer ausländischen betrieblichen Verwendung eines Fahrzeugs beansprucht werden kann, ergibt sich zunächst aus deren Wortinterpretation: Hätte das BMF den Vergütungsanspruch auf Fälle der inländischen betrieblichen Verwendung beschränken wollen, würde sich dies unzweifelhaft ausdrücklich aus dem Richtlinientext ergeben. • Zum Zweiten wäre eine Auslegung der Richtlinienstelle dahingehend, dass ausschließlich inländische Betriebe begünstigt wären, offensichtlich gleichheitswidrig im Sinne von Art 7 B-VG. Vor diesem Hintergrund gebietet es auch der Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation, wonach nationale Rechtsvorschriften im Zweifel zwingend im Einklang mit geltendem Verfassungsrecht auszulegen sind, dass neben inländischen auch ausländische Unternehmen bei Vorliegen sämtlicher sonstiger Voraussetzungen Anspruch auf Vergütung der NOVA haben. ® Die Rechtsansicht der Behörde würde außerdem darauf hinauslaufen, dass ausländische Unternehmen, die Fahrzeuge nach Osterreich einführen, einerseits zwar NOVA abführen müssen, andererseits jedoch anlässlich der späteren Veräußerung desselben Fahrzeuges - also im Fall der Verwirklichung des umgekehrten Tatbestandes - keinen Anspruch auf Vergütung der NOVA hätten. Dass eine derartige Rechtsauslegung offensichtlich gegen das ebenfalls aus Art 7 B-VG abzuleitende Willkürverbot verstößt, versteht sich von selbst. o Abschließend verstößt die dargelegte Rechtsansicht der erstinstanzlichen Behörde zudem gegen zwingendes Gemeinschaftsrecht. Zwar fallen die direkten Steuern - und damit auch die NOVA - grundsätzlich nach wie vor in die Regelungskompetenz der einzelnen Mitgliedstaaten. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. stellvertretend etwa , Slg 1995, 1-225, Schumacher) haben die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der entsprechenden Gesetze jedoch das Gemeinschaftsrecht insofern zu wahren, als insbesondere jede offene oder versteckte Diskriminierung aufgrund der Staatszugehörigkeit zu unterlassen ist. Dass die Rechtsansicht des Finanzamtes auf eine - noch dazu offene - Diskriminierung aufgrund der Staatszugehörigkeit hinausläuft, bedarf unter Verweis auf die Ausführungen zur Gleichheitswidrigkeit der Regelung wohl keiner näheren Erörterung. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen werden daher gestellt folgende
ANTRÄGE
1. gem. § 250 Abs 1 lit c BAO den gegenständlichen Bescheid betreffend die Vergütung der NOVA vom dahingehend abzuändern, dass dem Antrag erklärungsgemäß stattgegeben wird.
2. gem. § 272 Abs 2 Z 1 lit a BAO auf Entscheidung durch den Senat.
Mit Vorlagebericht v. wurde der Beschwerdefall dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Schriftsatz vom (E-Mail) | Zurückziehung des Antrages auf Senat |
Vorhalt des Gerichtes | |
Vorhaltsbeantwortung der steuerlichen Vertretung | |
E-Mail des Bundesfinanzgerichtes | |
E-Mail Beantwortung der steuerlichen Vertretung | |
Stellungnahme des FAÖ (nunmehrige Befürwortung der Rechtsansicht des BFG) |
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Laut ha. Unterlagen wurde das streitgegenständliche Fahrzeug von der Beschwerdeführerin (Bf) am von einem deutschen Fahrzeughändler erworben und am mit dem Kennzeichen ***6*** im Inland zugelassen.
Am brachte die Beschwerdeführerin (Bf) bei der zuständigen Behörde persönlich ihre Erklärung über die Normverbrauchsabgabe ein. Die abgeführte NoVA betrug € 3.944,12. Als Verwendungszweck gab sie "Privat" an.
Das streitgegenständliche KFZ wurde ab dem 2. Halbjahr 2014 überwiegend betrieblich genutzt und daher mit in das deutsche Einzelunternehmen eingelegt. Eine unternehmerische Tätigkeit wurde nur in Deutschland ausgeübt. Aufgrund der Nutzung in Österreich hatte das KFZ durchgehend ein österreichisches Kennzeichen. Es wurde kein deutscher Wohnsitz begründet. Das Kraftfahrzeug wurde am abgemeldet. Das KFZ wurde mit dem österreichischen Kennzeichen direkt zum Käufer, der Firma ***5***, geführt.
Am wurde der betreffende PKW an die ***4***, ***5*** in Deutschland um € 20.900 inkl. 19 % deutsche UST verkauft.
Es wurde am ein weiteres, betriebliches KFZ in Deutschland erworben, dieses wurde allerdings nicht in Deutschland, sondern am in Österreich zugelassen (Kennzeichen: ***7***). Dieses ist nicht beschwerdegegenständlich.
Am brachte die steuerliche Vertretung der Bf einen Antrag auf Vergütung der NoVA in den Fällen des § 12 Abs 1. Z1 und 2 und § 12a Normverbrauchsabgabegesetz in Höhe von € 1.756,30 bei der Abgabenbehörde ein. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass für den gegenständlichen PKW des deutschen Einzelunternehmens ***2*** am NoVA abgeführt wurde.
Am wurde von der stl. Vertretung für das Kfz eine Sperre in der FIN-Datenbank beim zuständigen österr. Finanzamt beantragt.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der elektronischen Aktenlage, den vom Gericht durchgeführten EKIS-Abfragen sowie insbesondere aus dem vom Finanzamt sowie vom Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahren (siehe die jeweiligen Vorhalte des vormals FA ***9*** und Vorhaltsbeantwortungen der steuerlichen Vertretung sowie des Gerichtes). Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
§ 12a NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 52/2009 bzw. 112/2012 lautet:
Abs. 1: Wird ein Fahrzeug
- durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht
- nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert
- durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert
- durch einen Unternehmer, der das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt hat, nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert [BGBl. I Nr. ***8***/2009],
dann wird auf Antrag die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet.
Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG [Kraftfahrgesetz] 1967.
Abs. 2: Zuständig für die Vergütung gemäß Abs. 1 erster Teilstrich ist das Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Antragsteller seinen bisherigen inländischen (Haupt-)Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, für die Vergütung gemäß Abs. 1 zweiter bis vierter Teilstrich jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständig ist.
Abs. 3: Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 153/2014, in § 12a NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991 idF BGBl. I Nr. ***8***/2009, die Wortfolgen
"- nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert
- durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert" sowie
"- durch einen Unternehmer, der das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt hat,"
als verfassungswidrig aufgehoben. Weiters hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des in Kraft tritt und dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.Der Bundeskanzler hat die Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes am im Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 24/2015 kundgemacht.
Gemäß § 15 Abs. 16 NoVAG 1991 ist § 12a Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015, auf Vorgänge nach dem anzuwenden. Nach der neuen Fassung des § 12 a NovAG ist die "Sache" mit der überwiegenden betrieblichen Verwendung für Unternehmer gestrichen worden. Für den gegenständlichen Fall ist somit § 12a NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 112/2012 anzuwenden.
Die Auslegung der RZ 932 der Novarichtlinien bildete - nach der Klärung vieler Sachverhaltsfragen im Vorhalteverfahren- den ausschließlichen Streitpunkt.
Novarichtlinien(BMF -Fassung 2015) zu 12a Novagesetz 1991
6.2. Verbringung durch den Zulassungsbesitzer
Rz 931
"Der NoVA-Vergütungsanspruch wird auch dann ausgelöst, wenn ein Fahrzeug durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht wird. Damit wird das Verbringen eines Privatfahrzeuges ins Ausland als Übersiedlungsgut bzw. das Verbringen eines betrieblichen Fahrzeuges in eine ausländische Betriebsstätte desselben Steuerpflichtigen vom Begünstigungstatbestand des § 12a NoVAG 1991 erfasst.
Voraussetzung ist, dass diejenige Person, welche das Fahrzeug ins Ausland verbringt, als Zulassungsbesitzer aufscheint. Vergütungsberechtigt ist somit regelmäßig der (zivilrechtliche) Eigentümer des Fahrzeuges, der für die Verbringung ins Ausland sorgt. Für die Lieferung eines Fahrzeuges ins Ausland durch einen Privaten ist § 12a NoVAG 1991 nicht anzuwenden.
Es bestehen jedoch keine Bedenken, dass die NoVA-Vergütung iSd § 12a NoVAG 1991 beansprucht wird, wenn eine Lieferung durch einen Unternehmer erfolgt und das Fahrzeug überwiegend betrieblich verwendet wurde.
Weitere (allgemeine) Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer im Inland abgemeldet wird.
Zudem ist erforderlich, dass hinsichtlich des Fahrzeuges der dauernde Standort im Inland auch tatsächlich (endgültig) aufgegeben wird (keine Zulassungsverpflichtung im Inland).
Als Bemessungsgrundlage für die NoVA-Vergütung (gemeiner Wert) gilt der Mittelwert zwischen dem Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis entsprechend der inländischen Eurotax-Notierung (jeweils ohne Umsatzsteuerkomponente und NoVA-Komponente) für den Zeitpunkt der Abmeldung im Inland. Der Antrag auf NoVA-Vergütung ist mittels Formular NOVA2 geltend zu machen."
Zusammenfassung des Parteienvorbringens:
Ansicht der belangten Behörde:
Die belangte Behörde argumentiert, dass nur ein inländischer Betrieb dieser Begünstigung erhalten könne. Ein inländischer Betrieb liege aber nicht vor. Dies wurde durch das umfangreiche Vorhalteverfahren geklärt (Sitz des Unternehmens in Deutschland). Im Abweisungsbescheid betreffend Rückvergütung sei festgehalten, dass das gegenständliche Fahrzeug in Österreich nicht (oder zumindest nicht überwiegend) betrieblich genutzt worden sei. Die Begünstigung würde nur als Übersiedlungsgut vorliegen. Und da auch nur, wenn eine Verbringung des Kfz durch einen Unternehmer (als dem Zulassungsbesitzer) nach Deutschland erfolgt und das Fahrzeug überwiegend betrieblich verwendet wird (Rz. 931 der NovaRL, wobei nach "einhelliger Auffassung "wohl nur ein inländischer Betrieb gemeint sein kann"). Die vom Beschwerdeführer ausgeführte Regelung in Rz 931 der Nova-Richtlinien fußt auf § 12a Abs 1 4. TS NoVAG (welcher vom VfGH als verfassungswidrig mit aufgehoben wurde). Dieser 4. TS wurde mit dem BGBL ***8***/2009 (Budgetbegleitgesetz 2009) hinzugefügt und aus den Erläuterungen (ErlRV 113 BlgNR 24. GP 80) lässt sich der notwendige inländische Betrieb ableiten. Argumentiert die steuerliche Vertretung nun damit, die Rz 931 der NoVAR sei nicht verfassungskonform, so sei einerseits darauf hingewiesen, dass die NoVAR nur ein Auslegungsbehelf darstellen, die zitierte Rz der NoVAR auf eine später vom VfGH aufgehobene Gesetzesnorm basiert, die im konkreten Fall aber mangels Anlassfallregelung bis zum anzuwenden war und damit auch die Regelung in den NoVAR Rz 931 für den gegenständlichen Fall in der Verwaltungspraxis Bedeutung hatte. Die Intepretation in den NoVAR und im gegenständlich bekämpften im Bescheid, es müsse ein inländischer Betrieb vorliegen ergibt sich somit aus den Erläuterungen zum Budgetbegleitgesetz 2009, mit welchem der 4. TS in § 12a Abs 1 NoVAG hinzugefügt wurde. In diesen bereits o.a. und im Anhang angefügten Erläuterungen zum Budgetbegleitgesetz 2009 wird von einer betrieblichen Verwendung im Sinne des Ertragsteuerrechtes im Inland gesprochen. Das Ertragsteuerrecht ist ein rein innerstaatliches Recht, weshalb auch aus diesem Gesichtspunkt nur von einem inländischen Betrieb die Rede sein kann. Im konkreten Fall ist dies aber unmaßgeblich, weil kein Anlassfall vorliegt und somit die Aufhebung nicht bereits mit (Entscheidung des VfGH) sondern erst, wie in der VfGH-Entscheidung angeführt, erst mit erfolgt ist (vgl Art 140 Abs 7 B-VG). Zusammengefasst werde vom FAÖ nochmals festhalten, dass lediglich die vom Gesetzgeber normierte Regelung in § 12a NoVAG in der zum Zeitpunkt der Lieferung maßgeblichen Fassung angewendet wurde. Diese sah in Auslegung nach den Erläuterungen zu den Gesetzesstellen eine Vergütung nur für Unternehmer mit einem inländischen Betrieb vor, nicht aber für Unternehmer mit einem ausländischen Betrieb. Eine Vergütung für Private war nur zulässig, wenn das Fahrzeug als Übersiedelungsgut nach Abmeldung im Inland in das Ausland verbracht wurde. Ein Übersiedelungsgut liegt nicht vor, weil - wie auch in der Vorhaltsbeantwortung vom ausgeführt wird - kein Wohnsitz in Deutschland begründet wurde. Zur anzuwendenden Norm führen die Erläuterungen in der Regierungsvorlage eindeutig aus, dass eine überwiegende Verwendung im Inland in einem ertragsteuerlichen Betrieb durch einen Unternehmer erforderlich ist. Das Ertragsteuerrecht ist ein rein nationales Steuerrecht und daher ist der Betrieb in Deutschland auch nicht maßgeblich. Wie das BFG bereits in der Entscheidung vom , RV/4100192/2015 ausgesprochen hat, wäre nur eine Überführung des Fahrzeuges von einem inländischen Betrieb in eine ausländische Betriebsstätte vergütungsfähig, ein inländischer Betrieb liegt aber nicht vor.
In der ergänzenden Stellungnahme v. führt das FAÖ an, dass seine bisherige rechtliche Position nicht mehr aufrechterhalten wird, und aus Gründen des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes und der Rechtsprechung des EuGH v., Rs C-451/99 (Cura) die rechtliche Ansicht des Gerichtes geteilt wird.
B) Ansicht der Bfin:
Bei der Auslegung der entsprechenden Rz. 931 der Nova- Richtlinien zur alten Fassung § 12 a NovAG 1991 unterlief nach Ansicht der steuerlichen Vertretung der belangten Behörde ein Fehler, denn die Richtlinienstelle wurde von der belangten Behörde eigenmächtig und in unzulässigerweise Weise dahingehend erweitert, dass "wohl nur ein inländischer Betrieb gemeint sein könne. Nach dem beschwerdegegenständlichen Sachverhalt handelte es sich aber um ein deutsches Einzelunternehmen. Deswegen würde - so die belangte Behörde zuträfe - die Novavergütung nicht möglich sein. Es könne nicht sein, dass der deutsche Unternehmer von der Begünstigung des §§ 12 a NovAG (alte Fassung) ausgenommen wäre. Aus dem Anlagenverzeichnis 2014 gehe hervor, dass der Pkw in das Betriebsvermögen des deutschen Einzelunternehmens eingelegt worden sei. Es wäre unionsrechtswidrig. Im Übrigen würde der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 7 B-VG verletzt. Auch bei verfassungskonformer Interpretation des §12 a NoVAG hätte die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Novarückvergütung. Auch dann, wenn dieses Kfz später in Deutschland an einen Unternehmer verkauft worden ist, sei der Anspruch auf Rückvergütung nach § 12 a NoVAG 1991 gegeben. Es liege überdies ein Fall einer Diskriminierung nach Unionsrecht vor. Die falsche Verwendung des Formularvordruckes 4 statt jenes des Vordruckes 2 bzw. die Art der Einbringung eines Antrages auf Novarückvergütung per Post oder per Finanzonline könne auch nicht ausschlaggebend sein. Es werde daher beantragt, den Abweisungsbescheid vom betreffend Novarückvergütung in dem Sinne abzuändern, dass dem Antrag erklärungsgemäß stattgegeben wird.
Nova-Rückvergütung der Höhe nach:
Die Nova- Vergütung war zuletzt im konkreten Beschwerdefall zwischen den Parteien im Verfahren in der Höhe von € 1.756,03 (abgeleitet aus dem Bruttoveräußerungserlös abzgl. 19 %ige deutscher Umsatzsteuer) unstrittig.
Literaturmeinung- Haller in seinem Kommentar zum NoVAG, 2. Aufl., Linz, August 2021, Rz 1, S. 368, - siehe Rechtsentwicklung zu § 12 a NoVAG 1991):
"Ursprünglich war im NoVAG 1991 kein Vergütungsanspruch im Falle des Exportes von Fahrzeugen vorgesehen. Ein beim EuGH-Verfahren (zB. RS- C-451/99, Anlagen Cura vom und ein VfGH Erkenntnis zu G153/2014 vom ) haben dazu geführt, dass die anteilig enthaltene Nova auch bei Exportfällen durch Private bzw. für Unternehmer in bestimmten Fällen vergütet werden kann. Vor der mit in Kraft getretenen Novelle des § 12 a NovaG 1991 war die Möglichkeit einer Nova-Vergütung nach der Ansicht der Finanzverwaltung im Wesentlichen auf betriebliche Fahrzeuge eingeschränkt (Exportfall zB vom inländischen Betrieb in die ausländische Betriebsstätte desselben Steuerpflichtigen). Privatfahrzeuge waren nur unter bestimmten Voraussetzungen als Übersiedelungsgut novarückerstattungsfähig.
Haller führt weiters in seinem Kommentar in Rz. 8 zu § 12 a NovAG 1991 aus:
"Auch rechtspolitisch wurde eine allgemeine Vergütungsmöglichkeit für die im Restwert des Fahrzeuges enthaltenen Nova in Wegzugsfällen in der Literatur als wünschenswert angesehen (Fußnote 29 ,Sutter, ÖStZ 2003,394 sowie Heinrich, ÖStZ 2002,268) .Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52 wurden den Bedenken offenbar insoweit Rechnung getragen, als die Vergütungsmöglichkeit gemäß § 12a auf Lieferungen und Verbringungen durch Unternehmer, die das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt haben, ausgeweitet wurde. Für Unternehmer, die das Fahrzeug jedoch nicht überwiegend betrieblich genutzten, bestand diese Rückvergütungsmöglichkeit nur im Verbringungsfalle, nicht jedoch auch bei Lieferungen. Diese Rechtslage hatte zur Folge, dass Vergütungsanträge von Privaten beim Verkauf eines Gebrauchtwagens in das Ausland von der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung abgelehnt wurden bzw. Gestaltungen mit Zwischenschaltung eines - auch bei Lieferungen vergütungsbefugten inländischen Fahrzeughändlers - versucht wurden. Schließlich entschied auch der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom (G153/2014 -7 -weiterführende Literatur Kirchmayr/Achatz taxlex 2015,1; Ludwig, SWK 2015,393; Schinnerl, taxlex 2015 17 f). Der Verfassungsgerichtshof rügte, dass Fahrzeughändlern und Unternehmern, die das Fahrzeug überwiegend betrieblich nutzen, bei der Lieferung ins Ausland eine Nova- Vergütung gewährt wurde und daher die Nova insoweit als Verbrauchsteuer ausgestaltet ist, während die Vergütung bei Privaten und Unternehmen, die das Fahrzeug nicht überwiegend betrieblich nutzen, verwehrt würde und die Nova insoweit einen Verkehrssteuercharakter hat. Auch ein höheres Missbrauchsrisiko als bei unternehmerischen Fahrzeuglieferanten konnte der VfGH nicht erkennen, zumal durch die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungdatenbank ohnedies sichergestellt werden könnte, dass dieses nicht ohne erneute Nova-Entrichtung in Österreich zugelassen würde. Der VFGH hat diese Teile daher mit Ablauf des (Fristsetzung des VfGH) größtenteils aufgehoben. In Reaktion auf dieses VfGH Erkenntnis hatte der österreichische Gesetzgeber eine Neufassung des §§ 12 a NovAG kundgemacht, die auch eine Vergütung für Lieferungen durch Nichtunternehmer und durch Unternehmer, die das Fahrzeug nicht überwiegend betrieblich nutzen, in das Ausland erlaubt und auf Vorgänge seit dem Inkrafttreten der neuen Rechtslage anzuwenden ist (Steuerreformgesetz 2015/2016 BGBl 12015/118)."
C) Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes sprechen folgende Argumente für die Stattgabe des Beschwerdebegehrens (zuletzt im Schriftsatz v. war auch das vormals FA ***9***, nunmehr FAÖ, nach Rücksprache mit dem zuständigen Fachbereich, dieser Rechtansicht -siehe E-Mail v. ):
Die Auslegung der belangten Behörde verstößt gegen zwingendes Gemeinschaftsrecht. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes (vergleiche stellvertretend etwa , Sammlung 1995,1-225, Schuhmacher oder EuGH-Urteil Cura Anlagen () haben die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der entsprechenden Gesetze jedoch das Gemeinschaftsrecht insoferne zu wahren, als insbesondere jede offene oder versteckte Diskriminierung aufgrund der Staatszugehörigkeit zu unterlassen ist. Die Rechtsansicht der belangten Behörde läuft zudem auf eine offene Diskriminierung aufgrund der Staatszugehörigkeit hinaus (siehe dazu auch die Beschwerdeausführungen).
Gleichheitsgrundsatz im Sinne des Art. 7 B-VG:
Die Auslegung der entsprechenden Randziffer 931 - wie es das vormals Finanzamt ***9*** in seiner ersten rechtlichen Ausführung vornahm- nämlich dahingehend, dass ausschließlich inländische Betriebe begünstigt wären, widerspricht nach Ansicht des Gerichtes dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 BVG. Im Übrigen wurde dies auch durch die nachfolgende gesetzliche Regelung ab bestätigt.
D) Das Gericht schließt sich der Auslegung der Rz. 931 der Nova Richtlinien - wie diese auch in den Beschwerdeausführungen dargelegt ist- an.
Die gegenteilige (ursprüngliche) Position der belangten Behörde ist - wie bereits ausgeführt- nach Ansicht des Gerichtes unionsrechtswidrig (Anwendungsvorrang).
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine ordentliche Revision wird vom Gericht nicht zugelassen, da die Auslegungsfrage der Rz. 931 der Nova Richtlinien keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist. Zudem ist die gegenständliche gesetzliche Bestimmung seit nicht mehr im Rechtsbestand.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte | Novarückvergütung (Export) |
Verweise | Haller,NovAG,Kommentar, 2.Auflage, Linz, 08/2021 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100032.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at