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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.03.2022, RV/7500095/2022

Parkometerabgabe; die "Arzt im Dienst"-Tafel war im Fahrzeug nicht sichtbar hinter der Windschutzscheibe eingelegt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. Zahl, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Wehlistraße ***, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt 09:35 Uhr gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

In seinem fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom ) ersuchte der Bf. um Stornierung der Strafe, da er sich auf einem dienstlichen Hausbesuch befunden habe. In einer weiteren E-Mail, ebenfalls vom , ergänzte der Bf., dass an der Frontscheibe das "Arzt im Dienst"-Schild angebracht gewesen sei.

Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus, dass gemäß § 6 Abs. 1 lit. d Parkometerabgabeverordnung die Abgabe nicht zu entrichten sei für Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind.

Zu prüfen sei daher gewesen, ob die Voraussetzungen für eine solche Gebührenbefreiung vorlagen.

Da das vom Bf. benutzte Fahrzeug - wie sich aus der Organstrafverfügung und den vom Meldungsleger angefertigten Fotos eindeutig ergeben habe - nicht mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet gewesen sei, habe der Bf. die Ausnahme von § 6 Abs. 1 lit. d Parkometerabgabeverordnung nicht für sich in Anspruch nehmen dürfen.

Es seien im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können.

Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung dieses Straferkenntnisses ersichtlich sei.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung müsse jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.

Nach näheren Ausführungen zum Begriff "Fahrlässigkeit" stellte die Behörde fest, dass nach der Aktenlage Fahrlässigkeit anzunehmen sei.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen.

Der Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991) und erläutert diese näher.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) und brachte vor, dass er anscheinend übersehen gehabt habe, dass die Tafel "Arzt im Dienst" abgerutscht sei. Der Hausbesuch sei bei X., geb. 1971, wohnhaft Wehlistr, von 9 bis 10 Uhr gewesen.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Wehlistraße ***, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt (09:35 Uhr) gültigen Parkschein abgestellt.

Der Bf. ist Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde sowie Familientherapeut und verfügt seit über die Tafel "Arzt-im-Dienst".

Zur Beanstandungszeit war das in Rede stehende Fahrzeug nicht mit der Tafel "Arzt-im-Dienst" gekennzeichnet.

Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere auf den eigenen Wahrnehmungen und den Anzeigedaten des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung sowie auf den zur Beanstandungszeit aufgenommenen Fotos, aus welchen ersichtlich ist, dass die "Arzt-im Dienst"-Tafel nicht sichtbar hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges angebracht war.

Diese Umstände werden vom Bf. auch nicht bestritten, sondern nur vorgebracht, dass er anscheinend übersehen habe, dass die Tafel "Arzt im Dienst" abgerutscht sei.

Das Bundesfinanzgericht nimmt daher den vorliegenden Sachverhalt als erwiesen an.

Der Bf. hat somit die objektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Rechtsgrundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraft-fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 6 lit. d Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind.

Gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 dürfen Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes des Kranken oder Verletzten kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift "Arzt im Dienst" und das Amtssiegel der Ärztekammer, welcher der Arzt angehört, tragen muss, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten.

Rechtliche Beurteilung:

Die Befreiung von der Parkometerabgabe wegen ärztlicher Hilfeleistung stellt eine abgabenrechtliche Begünstigung gemäß dem Parkometergesetz dar (Bescheid des UVS Wien vom , GZ. 08/25/899/93).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Ausnahmebestimmungen - wozu auch die Erlaubnis zum Benützen der Tafel "Arzt im Dienst" gehört - eng auszulegen (vgl. zB , , Pürstl, StVO-ON15.00 § 24).

Die Tafel "Arzt im Dienst" darf nur dann eingelegt werden, wenn es sich um einen konkreten Fall der ärztlichen Hilfeleistung handelt, weshalb die Fahrt in die gewöhnliche Ordination oder den gewöhnlichen Dienst in Krankenhäusern (oder eine sonstige Fahrt), ohne dass ein Hilferuf dorthin erfolgt ist, nicht darunter fällt (vgl VwGH v , 89/17/0124).

Für die bloße Möglichkeit, dass der Arzt zu einer Hilfeleistung gerufen wird, ist die Abgabenbefreiung nicht vorgesehen und kommt die Bestimmung des § 24 Abs 5 StVO 1960 nicht zur Anwendung (vgl. , vgl. weiters Kammerhofer, "Arzt im Dienst", KJ 1968, S. 70, Dittrich-Veit-Veit, Österreichisches Straßenverkehrsrecht, I, Erläuterungen zur StVO, S. 15, vgl. auch RS UVS Wien 2005/04/26 05/K/42/9389/2004).

Angemerkt wird, dass die Homepage der Ärztekammer Wien, www.aekwien.at › documents › Info-Blatt+Arzt-Im-Dienst-Schild.pdf Informationen zur richtigen Verwendung der Tafel "Arzt im Dienst" enthält.

Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Die konkrete und unvorhergesehene ärztliche Hilfeleistung muss nachgewiesen werden (vgl. , , , vgl. auch den Rechtssatz des UVS Wien vom , 05/K/42/9389/2004 sowie den Rechtssatz des UVS Kärnten vom , KUVS-1091/7/2003, vgl. auch ).

Zusammenfassend wird festgestellt, dass im Fahrzeug die Tafel "Arzt im Dienst" sichtbar hinter der Windschutzscheibe des verwendeten Fahrzeuges zu hinterlegen ist und dass es sich um einen unvorhergesehenen konkreten Fall ärztlicher Hilfeleistung handeln muss.

Wurde die Tafel "Arzt im Dienst" nicht sichtbar hinter der Windschutzscheibe hinterlegt, bedarf es auch nicht der Überprüfung, ob es sich um einen unvorhergesehenen konkreten Fall ärztlicher Hilfe gehandelt hat, da beide Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die Abgabenbefreiung eintritt.

Es war daher im vorliegenden Fall nicht erforderlich zu klären, ob es sich bei dem vom Bf. als Grund für die Fahrt angegebenen Hausbesuch um einen unvorhergesehenen konkreten Fall ärztlicher Hilfeleistung gehandelt hat.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraus-setzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzu-muten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Der Bf. brachte vor, dass er anscheinend übersehen gehabt habe, dass die Tafel "Arzt im Dienst" abgerutscht sei.

Somit hat der Bf. durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, sohin zumindest fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Dass dem Bf. ein Verhalten entsprechend der im Zusammenhang mit der Parkometerabgabe erforderlichen objektiven Sorgfaltspflicht nicht zumutbar gewesen wäre, ist nicht hervorgekommen.

Es waren somit auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (, , ). Wird die Parkometerabgabe nicht mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Verkürzungs- und Hinterziehungsanfälligkeit ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezial- als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Die Tat schädigte das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe.

Das Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder das die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).

Die belangte Behörde hat, soweit bekannt, Milderungs- und Erschwernisgründe berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde bei einem Strafrahmen bis zu € 365,00 mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens iHv 10% der Strafe festzusetzen. Sie wurden somit iHv € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine ordentliche Revision der belangten Behörde war für nicht zulässig zu erklären, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Streitgegenstand war keine Rechts- sondern eine Sachverhaltsfrage, für welche eine Befassung des VwGH nicht vorgesehen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 24 Abs. 5 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 24 Abs. 5 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 6 lit. d Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500095.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at