Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich in der Beschwerdesache Bf. Baugesellschaft mbH, Str., O1, Steuernummer X1, vertreten durch Steuerberaterin Mag. Sabine Halik, Gloriettegasse 45/1/7, 1130 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe nach § 16 WiEReG iVm § 111 BAO
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt und Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf.) ist eine im österreichischen Firmenbuch unter der FN X2 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der politischen Gemeinde O1. Die GmbH wurde am errichtet und am ins Firmenbuch eingetragen. Die Geschäftsführung obliegt seitdem VN Bf., O2 wohnhaft. Alleingesellschafterin ist die Bf. s.r.o. mit Sitz in O3, Tschechien.
Die Erstmeldung nach dem Wirtschaftlicher Eigentümer Registergesetz (WiEReG) erfolgte am . Mit Erinnerungsschreiben vom , zugestellt am zu Handen der zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreterin wurde die Bf. vom Finanzamt darauf hingewiesen, dass die jährliche Überprüfungsmeldung über ihre wirtschaftlichen Eigentümer noch nicht erstattet wurde. Die Bf. wurde unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,- eine Nachfrist für die Nachholung der säumigen Meldung bis gesetzt.
Das Erinnerungsschreiben lautete wie folgt:
"Sie haben offenbar übersehen, die von Ihnen zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen.
Sie werden daher ersucht, dies bis längstens nachzuholen.
Falls Sie der Aufforderung nicht Folge leisten, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 Euro festgesetzt werden.
Hinweis: Gegen die Androhung der Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig."
Da die entsprechende Meldung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgte, erging am , zugestellt am , ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv EUR 1.000. Weiters wurde unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,- die neuerliche Aufforderung ausgesprochen die bislang unterlassene Meldung bis zum durchzuführen. Der Bescheid wurde wie folgt begründet:
Zwangsstrafen bezwecken, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen.
Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG dient dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
§ 16 WiEReG sieht vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen kann, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet wird.
Da diese Meldung von Ihnen nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet wurde, wird die Zwangsstrafe iHv Euro 1.000 festgesetzt.
Mit Schreiben vom erhob die Bf. durch ihre steuerliche Vertreterin (StV) form- und fristgerecht Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom . Begründet wurde die Beschwerde wie folgt:
"Die Bf. Baugesellschaft mbH hat ihren Sitz in O1 und alle behördlichen Schriftstücke werden an diese Adresse zugestellt. Herr VN Bf. ist Geschäftsführer der Gesellschaft. Nach unserer Lohnverrechnung war er im Zeitraum 2020/21 monatelang im Krankenstand und teilweise in einem Krankenhaus in Tschechien. Er war bis krankgeschrieben. Auch in der Folge war er nur selten in Österreich und hat die behördlichen Schriftstücke nicht entgegennehmen können.
Wir haben die erforderlichen Informationen zur Meldung an das Wirtschaftliche Eigentümerregister am erhalten. Dies war in einer Zeit, in der wir vor allem mit Corona-Hilfen beschäftigt waren. Wir sind eine kleine Kanzlei und ich die einzige Berufsberechtigte. Ich habe im Laufe des Junis einige Male versucht, die Meldung zu erstellen. Da es sich um die einzige GmbH handelt, für welche ich eine Meldung zu erstellen hatte, musste ich zuerst die entsprechenden Administratorrechte erhalten. Danach wurde mir mitgeteilt, dass ich auch bei einer einmaligen Meldung Euro 130 Gebühr zu bezahlen hätte. Um dies zu vermeiden, habe ich versucht, mit dem Klienten abzuklären, ob er nach Wien käme, damit wir die Meldung gemeinsam erstellen.
Herr Bf. war aufgrund seines Gesundheitszustandes kein einziges Mal in unserer Kanzlei, eine gemeinsame Meldung war dadurch nicht möglich. Eine telefonische Beratung in dieser Hinsicht scheitert an den mangelnden Deutschkenntnissen des Klienten. Ich habe die Meldung am ersten Tag nach meinem Urlaub erstellt und möchte darauf hinweisen, dass ich am 19. Juli von der im Zwangsstrafenbescheid genannten Hotline die Auskunft erhielt, dass man auch um Euro 3,60 die Meldung erstellen könne. Ich habe mehrmals darauf hingewiesen, dass ich die Auskunft für falsch halte.
Zusammenfassend möchte ich feststellen, dass die Erstellung einer ersten Meldung für eine kleine Kanzlei eine sehr große Hürde bedeutet. Sowohl die Euro 130 Mindestgebühr als auch die diversen Hotlines sind nicht wirklich hilfreich. Ich halte daher unser Verschulden an der verspäteten Meldung vor allem in der Situation der Dauerbelastung durch die Corona-Pandemie als gering und ersuche daher um Nachsicht, d.h. um ersatzlose Aufhebung des Zwangsstrafenbescheides."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom wurde von der steuerlichen Vertretung der Bf. im Wesentlichen unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens der Vorlageantrag gestellt.
Das FA legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung mitsamt der bezugshabenden Verwaltungsakten vor.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Beweiswürdigung
Der vorstehende Sachverhalt liegt der Entscheidung zu Grunde. Die darin getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den Vorbringen der Parteien, sowie aus der Abfrage des Firmenbuchs und des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer.
Die Feststellung, wonach die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer bereits bis zum zu erstatten gewesen wäre, ergibt sich aus der nachgewiesenen Tatsache, dass die Erstmeldung betreffend die Bf. gemäß der Übergangsvorschrift des § 10 WiEReG am erfolgte. Mit Inkrafttreten des § 5 Abs. 1 letzter Absatz WiEReG idF BGBl. 62/2019 mit hätte die Überprüfungs- oder Bestätigungsmeldung längstens am zu erfolgen gehabt.
Weil die Bf. dieser Meldepflicht nicht nachgekommen ist, wurde sie mit nachweislich der steuerlichen Vertreterin zugestellten Erinnerungsschreiben vom April 2021 unter Setzung einer Nachfrist () und Androhung einer Zwangsstrafe für den Fall der Untätigkeit zur Nachholung der Meldung aufgefordert.
Erwiesen ist durch Belege des Registers der Wirtschaftlichen Eigentümer ferner, dass die Bf. erst nach Fristablauf erst am , 14:52 Uhr durch ihre StV die Meldung nach § 5 WiEReG vorgenommen hat. Den angefochtenen Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe wegen Unterlassen der Meldung nach § 5 WiEReG innerhalb der gesetzten Nachfrist hat die StV als Zustellungsbevollmächtigte am nachweislich erhalten.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten (vgl ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1). Diese Funktion kann es jedoch nur dann erfüllen, wenn die Rechtsträger ihrer Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nachkommen. Das Beugemittel der Zwangsstrafe dient zur Durchsetzung der gesetzlichen Meldeverpflichtung (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 17).
Zur Meldepflicht
Die in § 1 Abs 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) aufgelisteten Rechtsträger, zu denen auch GmbHs zählen, haben gemäß § 5 Abs 1 WiEReG, die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.
Gemäß § 3 Abs 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist. Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs 1 WiEReG zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind (§ 3 Abs 3 WiEReG).
Aus § 5 Abs 1 letzter Absatz WiEReG ergibt sich, dass die Rechtsträger die Daten ihrer wirtschaftlichen Eigentümer binnen vier Wochen nach erstmaliger Eintragung in das jeweilige Stammregister zu übermitteln haben. Danach sind jährlich innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung die festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 WiEReG entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Gemäß § 6 Abs 2 WiEReG sind GmbH's grundsätzlich von der Meldepflicht nach § 5 WiEReG befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die tschechische Kapitalgesellschaft, Bf. s.r.o. Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin. Der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs 2 WiEReG ist daher nicht anwendbar.
Da der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs 2 WiEReG bezüglich der Beschwerdeführerin nicht zur Anwendung kommt, hat die Meldung nach § 5 WiEReG jährlich zu erfolgen und kann somit nicht entfallen.
Zur Verhängung der Zwangsstrafe
Gemäß § 16 Abs 1 WiEReG kann das Finanzamt Österreich, wenn die Meldung nach § 5 WiEReG nicht erstattet wird, deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist unter Setzung einer im Gesetz festgelegten Frist von sechs Wochen vorzunehmen. Diese gesetzliche Nachfrist wurde mit BGBl. 62/2019 von drei Monaten auf sechs Wochen verkürzt.
Gemäß § 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss gemäß § 111 Abs 2 BAO der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe und Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Gemäß § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe einen Betrag von EUR 5.000,00 nicht übersteigen.
Aus den Formulierungen des § 16 Abs 1 WiEReG und des § 111 BAO ergibt sich, dass der Abgabenbehörde hinsichtlich der Festsetzung der Zwangsstrafe ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl ). Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl Ritz, BAO6 [2017] § 111 Rz 1; ; , 2013/13/0022).
Wie oben festgestellt, hätte die Beschwerdeführerin die jährliche Überprüfungsmeldung nach § 5 WiEReG bereits am vornehmen müssen und ist dieser Verpflichtung trotz Setzung einer Nachfrist und Androhung einer Zwangsstrafe nicht nachgekommen.
Die angedrohte Zwangsstrafe wurde daher im Bescheid vom zu Recht festgesetzt. Mit dem Vorbringen - der langfristigen Erkrankung des Geschäftsführers der Bf. und den Schwierigkeiten einer Registermeldung für die StV als kleine Kanzlei - wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. Zudem setzt die Festsetzung der Zwangsstrafe kein Verschulden voraus. Eine Unmöglichkeit der Erfüllung der Meldepflicht wurde von der Bf. weder behauptet noch ist eine solche Unmöglichkeit der Handlungserfüllung aktenkundig. Es wäre sowohl der StV als auch dem Organvertreter der Bf. möglich gewesen, dafür zu sorgen, dass innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes von bis zum Ablauf der Nachfrist vom der gesetzlichen Meldepflicht entsprochen wird.
Angesichts dieser sehr langen Zeitspanne und der wirtschaftlichen Bedeutung der Erfüllung der Registermeldung erscheint die Festsetzung einer Zwangsstrafe keineswegs unbillig. Vor diesem Hintergrund kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung einer Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach als angemessen erachtete.
Eine Zwangsstrafe darf dann nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung, wenn auch verspätet, befolgt wurde. Dies würde nämlich den Zweck des § 111 BAO, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten, widersprechen. Maßgebend ist hier der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides. Wird die Anordnung erst danach befolgt, ist die Zwangsstrafe zu Recht erfolgt und eine dagegen erhobenen Bescheidbeschwerde abzuweisen.
Im gegenständlichen Fall wurde die Meldung schließlich am und somit erst elf Tage nach der rechtswirksamen Erlassung des Zwangsstrafenbescheides vorgenommen. Erst durch die Zwangsstrafe wurde das Handlungsziel einer Erfüllung der gesetzlichen Meldepflicht erreicht.
Was die Ermessensübung der Höhe nach anbelangt, wird vom BFG in ständiger Rechtsprechung unter Würdigung der gesamten Umstände, die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der angedrohten Höhe von Euro 1000 - das sind 20% des nach § 111 Abs 3 BAO vorgesehenen Höchstbetrages, nicht als unangemessen beurteilt.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe ist aus den oben genannten Gründen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In der Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, insbesondere, da das Erkenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102370.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at