Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.02.2022, RV/5300047/2019

Kostenersatz für Auskunftsersuchen an ein Kreditunternehmen gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Rechtssache ***Bf***, ***Bf-Adr***, betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom des ***FA*** betreffend Kostenersatz gemäß § 99 Abs. 1 4. Satz, § 108 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) iVm § 176 Bundesabgabenordnung (BAO) in den Finanzstrafverfahren ***1*** und ***2*** (SF-Nr. ***3***, ***4***) zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Kosten gemäß § 99 Abs. 1 4. Satz FinStrG, § 108 FinStrG iVm § 176 BAO wie folgt bestimmt werden:


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à
***1***
***2***
gesamt
Arbeitszeit
€ 50,00
8 Std.
€ 400,00
4 Std.
€ 200,00
€ 600,00
Kopien / Ausdrucke
€ 0,10
95 Seiten
€ 9,50
48 Seiten
€ 4,80
€ 14,30
CDs
€ 1,00
1
€ 1,00
1
€ 1,00
€ 2,00
Summe
€ 410,50
€ 205,80
€ 616,30

Das Mehrbegehren in Höhe von € 583,70 wird abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

In gegen ***1*** und ***2*** eingeleiteten verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren (SF-Nr: ***3*** und ***4***) wurden am Auskunftsersuchen gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG an die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: Bf.) erlassen. Diesen Auskunftsersuchen wurde von der Bf. entsprochen.

Mit zwei Schriftsätzen vom "verrechnete" die für den zeitlichen Erhebungsaufwand betreffend ***1*** eine Kostenpauschale in Höhe von € 800,00 und betreffend ***2*** eine Kostenpauschale in Höhe von € 400,00 (jeweils € 100,00 je Arbeitsstunde).

Mit Bescheid vom , zugestellt am , gab das ***FA*** dem Antrag auf Kostenersatz teilweise Folge und anerkannte für die Auskunftserteilung betreffend ***1*** einen Kostenersatz in Höhe von € 400,00 und betreffend ***2*** in Höhe von € 200,00. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Arbeitszeitaufwand von 8 bzw. 4 Stunden von der Finanzstrafbehörde nicht in Zweifel gezogen werde, in Anlehnung an die von den anderen auskunftserteilenden Banken in Rechnung gestellten Stundensätze aber € 50,00 als Stundensatz berücksichtigt würden, da die Finanzstrafbehörde davon ausgehe, dass die Bf. ähnlich qualifizierte Mitarbeiter für die Auskunftserteilung herangezogen habe und diese branchenüblich entlohne. Im Übrigen gründe sich die Zuerkennung des Kostenersatzes auf § 99 Abs. 1 3. [gemeint: 4.] Satz iVm § 108 Abs. 1 FinStrG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom , in welcher im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wurde:

Der Bescheid werde insofern angefochten, als die Bf. in ihrem subjektiven Recht auf Ersatz der angemessenen und ortsüblichen Kosten verletzt werde.

Entsprechend den Anordnungen gemäß § 99 Absatz 6 FinStrG jeweils vom habe die ***Bf*** Auskunft im angeordneten Ausmaß über die genannten Bankkonten durch Übersendung in der Finanzstrafsache ***1*** von Unterlagen auf Papier (43 Kopien, Umsatzlisten mit 52 Seiten) sowie einem elektronischen Datenträger (Compactdisk), auf dem die angeforderten Unterlagen in einem allgemein gebräuchlichen Datenformat gespeichert wurden, sowie in der Finanzstrafsache ***2*** von Unterlagen auf Papier (35 Kopien, Umsatzlisten mit 13 Seiten) sowie einem elektronischen Datenträger (Compactdisk), jeweils samt Begleitschreiben, erteilt. Hierfür habe sie einen Betrag von € 800,00 bzw. € 400,00 (€ 100,00 pro Arbeitsstunde) in Rechnung gestellt.

Für den zeitlichen Aufwand durch die Mitarbeiterin in der Rechtsabteilung werde für jede Arbeitsstunde jener Stundensatz verrechnet, der auch von Kunden für Auskünfte und Abschriften sowie für außergewöhnliche Serviceleistungen laut Schalteraushang (sog. Konditionenaushang) verrechnet werde.

Der zeitliche - vom Finanzamt unbestrittene - Erhebungsaufwand von 8 bzw. 4 Arbeitsstunden umfasse die Aushebung aus dem Archiv bzw. Anforderung und Zusammentragung, Abspeicherung sowie Überprüfung sämtlicher erforderlicher Unterlagen, Ordnen der herauszugebenden Unterlagen, Formatierung bzw. technische Aufbereitung der Unterlagen in ein allgemein gebräuchliches Datenformat samt Verschlüsselung und Speicherung auf Compactdisk, Verfassung des Begleitschreibens sowie Versand.

§ 99 Abs. 6 FinStrG sehe in Verbindung mit § 108 Abs. 1 leg. cit. vor, dass der herausgabepflichtigen Bank auf Antrag die angemessenen und ortsüblichen Kosten zu ersetzen seien, die ihr durch die Trennung von Urkunden oder sonstigen beweiserheblichen Gegenständen von anderen oder durch die Ausfolgung von Kopien notwendigerweise entstanden seien (vgl. dazu auch § 111 Abs. 3 iVm 116 Abs. 6 StPO). Mangels eines gesetzlichen Tarifes für derartige Ersatzansprüche hätte für die Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der für die Arbeit von Mitarbeitern der Bank geltend gemachten Kosten die ortsüblichen Sätze der beauskunftenden Bank herangezogen werden müssen.

Da die Editionspflicht der Bank mit einem wirtschaftlich nicht ganz unerheblichen Aufwand verbunden sei, werde ihr der Ersatz der ihr durch die Auftragserfüllung entstandenen Kosten zugebilligt werden können, der sich nach allgemeinen Grundsätzen an den von ihr üblicherweise für derartige Auskünfte und Serviceleistungen an Kunden verrechneten Kostenersatz orientiere.

Bei der Kostenpauschale von € 100,00 pro Arbeitsstunde handle es sich um einen angemessenen und branchenüblichen Stundensatz, andernfalls das ***FA*** der ***Bf*** unterstellen würde, ihren Kunden gegenüber unangemessen hohe Kosten zu verrechnen, was an dieser Stelle ausdrücklich und entschieden zurückgewiesen werde. Unter Mitberücksichtigung dieser Umstände hätte das ***FA*** zur Auffassung gelangen müssen, dass die geltend gemachte Kostenpauschale angemessen und ortsüblich sei.

Sofern das Bundesfinanzgericht zur Auffassung gelangen sollte, lediglich ein Betrag von € 50,00 sei pro Arbeitsstunde ortsüblich und angemessen, begehre die Bf. zusätzlich die ebenfalls verzeichneten Barauslagen wie folgt:

Finanzstrafsache ***1***

€ 4,00 je Kopie (43 x à € 4,00 = € 172,00)

€ 4,00 je Umsatzliste pro Seite (52 x à € 4,00 = € 208,00)

€ 1,00 je Kopie CD (1-mal)

gesamt sohin noch € 381,00, die noch zu berücksichtigen seien, weil das Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot kenne.

Finanzstrafsache ***2***

€ 4,00 je Kopie (35 x à € 4,00 = € 140,00)

€ 4,00 je Umsatzliste pro Seite (13 x à € 4,00 = € 52,00)

€ 1,00 je Kopie CD (1-mal)

gesamt sohin noch € 193,00, die noch zu berücksichtigen seien.

Abschließend werde daher beantragt der Bescheidbeschwerde Folge zu geben und der Bf. die vollen Kosten im begehrten Umfang zuzuerkennen; in eventu der Bf. zusätzlich zu den bescheidmäßig festgestellten Kosten noch € 381,00 für Barauslagen in der Finanzstrafsache ***1*** sowie € 193,00 für Barauslagen in der Finanzstrafsache ***2*** zuzuerkennen.

Mit Vorhalt vom wurde die Bf. aufgefordert bekannt zu geben, wann der Finanzstrafbehörde die angeforderten Unterlagen übermittelt wurden.

Die Bf. wurde darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur des VwGH Anspruch auf Ersatz jenes Personalaufwands besteht, der dem Verpflichteten dadurch erwachsen ist, dass er Mitarbeiter mit dem Heraussuchen und Verräumen der Belege etc. beauftragt hat, es sich bei den von der Bf. geltend gemachten Beträgen aber um jenen Stundensatz handelt, der Kunden laut Schalteraushang verrechnet wird, woraus folgt, dass diese Beträge einen Gewinnaufschlag beinhalten und nicht dem tatsächlich angefallenen Personalaufwand entsprechen. Die Bf. wurde daher ersucht, die tatsächlich angefallenen, notwendigen Barauslagen ziffernmäßig näher zu bezeichnen und mittels geeigneter Unterlagen glaubhaft zu machen.

Weiters wurde die Bf. darauf hingewiesen, dass in früheren Erkenntnissen des Unabhängigen Finanzsenats (FSRV/0015-I/2002; FSRV/0016-I/2002; FSRV/0057-I/2002; FSRV/0001-K/04) die von Banken geltend gemachten Stundensätze zwischen € 21,80 und € 34,00 lagen, was nach Inflationsanpassung für 2019 Stundensätzen zwischen € 31,89 und € 45,90 entsprechen würde.

Da hinsichtlich der in eventu geltend gemachten Kopierkosten bzw. Kosten je Seite der Umsatzliste in Höhe von je € 4,00 offensichtlich auch Personalkosten enthalten sind, die in den für die Arbeitszeit ohnehin bereits geltend gemachten Kosten schon enthalten sind, wurde die Bf. ersucht, die Kopier- / Druckkosten je Seite im Jahr 2019 ohne Personalkosten- und Gewinnanteil bekannt zu geben. Diesbezüglich wurde aufgezeigt, dass Schalteraushänge bei anderen Banken gezeigt haben, dass diese ihren Kunden derzeit ca. € 0,20 in Rechnung stellen, wobei darin wohl auch ein Gewinnaufschlag enthalten ist.

Mit Vorhaltsbeantwortung vom gab die Bf. im Wesentlichen Folgendes bekannt:

Die angeforderten Unterlagen seien mit Schreiben vom übermittelt worden. Gleichzeitig sei ein Kostenersatz für den zeitlichen Erhebungsaufwand in Rechnung gestellt worden. Auf Ersuchen der Steuerfahndung Team 10 sei je Finanzstrafverfahren mit Schreiben vom eine gesonderte Rechnungslegung an die Leitung der Strafsachenstelle beim ***FA*** erfolgt.

Mangels eines gesetzlichen Tarifs für Ersatzansprüche hinsichtlich des entstandenen zeitlichen Erhebungsaufwands seien für die Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der für die Arbeit von Mitarbeitern der Bank geltend gemachten Kosten die ortsüblichen Sätze der beauskunftenden Bank heranzuziehen.

Von Mitbewerbern im Linzer Raum werde derzeit für eine Belegkopie etwa bei der ***5*** ein Betrag von € 5,00 in Rechnung gestellt (Beilage ./2), weshalb der von der Bf. verzeichnete Betrag von € 4,00 durchaus angemessen und ortsüblich sei. In diesem Betrag seien die Arbeitszeit, EDV- und Manipulationskosten inkludiert, wobei für die Erstellung der Kopien und Duplikate ohnehin keine gesonderte Arbeitszeit verrechnet worden sei, sondern die verzeichnete Arbeitszeit die Aushebung der Unterlagen aus dem Archiv bzw. die Anforderung und Zusammentragung, Abspeicherung sowie Überprüfung sämtlicher erforderlicher Informationen und Unterlagen, Ordnen der herauszugebenden Unterlagen, Formatierung bzw. technische Aufbereitung der Unterlagen in ein allgemein gebräuchliches Datenformat samt Verschlüsselung und Speicherung auf Compactdisc, Verfassung des Begleitschreibens samt Versand umfasse. Der zeitliche Aufwand für die Anfertigung der Kopien sei, da die Abgeltung des zeitlichen Aufwands bereits in dem Pauschalbetrag von € 4,00 inkludiert sei, nicht gesondert verzeichnet worden.

Der verzeichnete Stundensatz von € 100,00 erscheine im Vergleich zu den Mitbewerbern durchaus angemessen. Der allgemeine Stundensatz der ***6*** beispielsweise belaufe sich aktuell auf € 104,00 (Beilage ./3).

Als Beilagen ./4 und ./5 wurden der Vorhaltsbeantwortung Aufstellungen der übermittelten Unterlagen mit der Bezeichnung "Auflistung Kontoabrufe" beigefügt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt

Aufgrund von Auskunftsersuchen gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG in zwei verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren (SF-Nr: ***3*** und ***4***) wurden von der Bf. am in der Finanzstrafsache ***1*** 43 Ausdrucke, eine Umsatzliste mit 52 Seiten und eine CD sowie in der Finanzstrafsache ***2*** 35 Ausdrucke, eine Umsatzliste mit 13 Seiten und eine CD an die Finanzstrafbehörde übermittelt. Dafür wurden von Mitarbeitern der Bf. insgesamt 12 Arbeitsstunden aufgewendet.

Als Kostenersatz wurden € 100 je Arbeitsstunde beantragt. Dabei handelt es sich um den Stundensatz, der Kunden für Auskünfte, Abschriften und außergewöhnliche Serviceleistungen laut Schalteraushang verrechnet wird. Die Höhe der tatsächlich angefallenen Personalkosten wurde - trotz entsprechender Aufforderung - nicht nachgewiesen. Der Stundensatz wird im Schätzungsweg mit € 50,00 festgesetzt.

Der von der Bf. in der Beschwerde für Kopien geltend gemachte Betrag von € 4,00 je Seite umfasst Arbeitszeit, EDV- und Manipulationskosten. Die Kosten für Kopien belaufen sich - ohne Berücksichtigung der Arbeitszeit - auf rund € 0,10.

Beweiswürdigung

Der von der Bf. angegebene Umfang der an die Finanzstrafbehörde übermittelten Unterlagen (s. Beilagen ./4 und ./5) sowie der dafür erforderliche Zeitaufwand von 12 Stunden wurden vom Finanzamt nicht bestritten und erscheinen plausibel.

Zunächst wurden von der Bf. insgesamt pauschal € 1.200,00 (12 Stunden à € 100,00) geltend gemacht. Wie von der Bf. selbst eingestanden wurde und dem mit der Beschwerde vorgelegten Auszug aus dem Konditionenaushang zu entnehmen ist, handelt es sich dabei um den Stundensatz, der Kunden für Auskünfte, Abschriften und außergewöhnliche Serviceleistungen laut Schalteraushang verrechnet wird. Dass eine Aktiengesellschaft mit Gewinnerzielungsabsicht - wie die Bf. - ihren Kunden ausschließlich den angefallenen Personalaufwand ohne Anteile an nicht mit dem jeweiligen Geschäftsfall in Verbindung stehenden Gemeinkosten und ohne Gewinnanteil verrechnet, ist unrealistisch.

In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der zeitliche Erhebungsaufwand von 8 bzw. 4 Stunden die Aushebung aus dem Archiv bzw. Anforderung und Zusammentragung, Abspeicherung sowie Überprüfung sämtlicher erforderlicher Unterlagen, Ordnen der herauszugebenden Unterlagen, Formatierung bzw. technische Aufbereitung der Unterlagen in ein allgemein gebräuchliches Datenformat samt Verschlüsselung und Speicherung auf Compactdisk, Verfassung des Begleitschreibens sowie Versand umfasse. Es wurden somit - abgesehen vom Ausdrucken bzw. Kopieren - im Wesentlichen alle Arbeitsschritte von der Aushebung der Unterlagen bis zum Versand aufgezählt.

Das würde bedeuten: Der Mitarbeiter / die Mitarbeiterin hätte zunächst alle in den mit "Auflistung Kontoabrufe" bezeichneten Beilagen ./4 und ./5 angeführten Konten abgefragt, alle relevanten Informationen gespeichert, den dafür angefallenen Zeitaufwand in den Arbeitszeitaufzeichnungen festgehalten, danach Ausdrucke der zuvor gespeicherten Dokumente erstellt ohne allerdings die darauf entfallende Arbeitszeit in den Zeitaufzeichnungen zu erfassen und dann die herauszugebenden Unterlagen geordnet, das Begleitschreiben verfasst und die Unterlagen versandt, was er / sie wiederum in den Arbeitszeitaufzeichnungen erfasst hätte. Eine solche Vorgangsweise ist allerdings lebensfremd. Viel wahrscheinlicher (und zeitsparender) ist es, dass die Ausdrucke jeweils sofort erstellt wurden und die insgesamt aufgewendete Arbeitszeit erfasst wurde.

Das passt auch dazu, dass in den ursprünglichen Anträgen keine Kopierkosten geltend gemacht wurden und auch in der Beschwerde die Zuerkennung zusätzlicher Kosten für Kopien und Umsatzlisten nur für den Fall beantragt wurde, dass der Stundensatz von € 100,00 nicht anerkannt wird. Auch das deutet darauf hin, dass der geltend gemachte Zeitaufwand sämtliche Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Auskunftsbegehren - inkl. Erstellen von Ausdrucken bzw. Kopien - umfasst. Dazu würde auch die Aussage in der Vorhaltsbeantwortung passen, dass der zeitliche Aufwand für die Anfertigung der Kopien nicht gesondert verzeichnet worden sei.

Vom Unabhängigen Finanzsenat wurden in früheren Erkenntnissen (FSRV/0015-I/2002; FSRV/0016-I/2002; FSRV/0057-I/2002; FSRV/0001-K/04) Stundensätzen zwischen € 21,80 und € 34,00 (was nach Inflationsanpassung für 2019 zwischen € 31,89 und € 45,90 entspricht) anerkannt. Unter Berücksichtigung der Inflation würde sich daraus ein durchschnittlicher Stundensatz von € 44,18 ergeben. Da aber in der Regel der Anstieg der Löhne und Gehälter etwas über der Inflationsrate liegt, erweist sich der vom Finanzamt herangezogene Stundensatz von € 50,00 als eine plausible Schätzung des tatsächlichen Aufwands.

Wie von der Bf. selbst eingestanden, umfasst der in der Beschwerde geltend gemachte Betrag von € 4,00 je Seite auch die Arbeitszeit. Die Kopier- / Druckkosten je Seite im Jahr 2019 ohne Personalkosten- und Gewinnanteil wurden von der Bf. - trotz Aufforderung mit Vorhalt vom - nicht bekannt gegeben. In der Vorhaltsbeantwortung wurde nur erklärt, dass für die Erstellung der Kopien und Duplikate ohnehin keine gesonderte Arbeitszeit verrechnet worden sei.

Dass von den geltend gemachten Druck- bzw. Kopierkosten der weitaus überwiegende Teil auf Personalkosten entfällt, zeigt der Vergleich der Kosten für eine "Belegkopie" von € 5,00 und "Beleg papierhaft" von € 0,14 in Beilage ./2 zur Vorhaltsbeantwortung. Der Kopier- bzw. Druckvorgang an sich ist heutzutage eine Sache von Sekunden und der nur damit zusammenhängende Arbeitsaufwand damit marginal. In den den Kunden verrechneten Beträgen ist allerdings auch der Zeitaufwand für das Heraussuchen und Verräumen der Unterlagen umfasst.

Die im Betrag von € 4,00 berücksichtigte Arbeitszeit betrifft somit einerseits nicht nur die Zeit für den Kopier- / Druckvorgang an sich, sondern auch die Zeit für das Heraussuchen der Unterlagen, die im geltend gemachten Zeitaufwand von 12 Stunden unstrittig enthalten ist, und wurde andererseits auch der Zeitaufwand für den Kopier- / Druckvorgang nicht vom insgesamt angefallenen Zeitaufwand abgezogen. Mangels getrennter Aufzeichnung wäre das gar nicht möglich gewesen (lt. Vorhaltsbeantwortung wurde der zeitliche Aufwand für die Anfertigung der Kopien nämlich nicht gesondert verzeichnet).

Mangels Angabe der Bf. - trotz Aufforderung - zu den tatsächlichen Kosten des bloßen Kopier- bzw. Druckvorgangs (ohne Personalkostenanteil, der mit dem zusätzlich beantragten Pauschalbetrag je Arbeitsstunde ohnehin bereits abgegolten ist) sind diese im Schätzungsweg zu ermitteln. Dabei kann die von der Bf. übermittelte Beilage ./2 (Stand ) als Anhaltspunkt dienen. Für "Beleg papierhaft" sind dort € 0,14 angeführt, wobei dieser Betrag das Jahr 2021 betrifft und ein im privatrechtlichen Verkehr festgelegtes Entgelt (also z.B. inkl. Vertriebsgemeinkostenzuschlag und Gewinnaufschlag) darstellt. Von diesem Betrag sind daher entsprechende Abschläge abzuziehen, sodass die Kosten je Seite auf € 0,10 geschätzt werden.

Die für die beiden CDs mit je € 1,00 angegebenen Kosten erscheinen plausibel.

Rechtliche Beurteilung:

Nach § 99 Abs. 1 FinStrG ist die Finanzstrafbehörde berechtigt, von jedermann Auskunft für Zwecke des Finanzstrafverfahrens zu verlangen. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung gelten die §§ 102 bis 106 und § 108 FinStrG sinngemäß.

Gemäß § 108 Abs. 1 FinStrG haben Zeugen Anspruch auf Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Zeugen im gerichtlichen Verfahren.

Einem im Finanzstrafverfahren durch die Finanzstrafbehörde um Auskunft ersuchten Kreditunternehmen gebührt Ersatz der dadurch erwachsenden Aufwendungen (). § 176 Abs. 1 BAO idF BGBl 1980/151, wonach Zeugen auch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen haben, ist nur versehentlich nicht auch im FinStrG normiert worden. Diese echte Gesetzeslücke ist analog zu § 176 Abs. 1 BAO zu schließen. Da Auskunftspersonen hinsichtlich ihres Anspruches auf Aufwandersatz den Zeugen gleichgestellt sind (§ 99 Abs. 1 4. Satz FinStrG), steht dem Kreditunternehmen ein Ersatz notwendiger Barauslagen zu (vgl. , 0224; , 2000/14/0126; , 2002/16/0133).

Zu den notwendigen und damit zu ersetzenden Barauslagen gehören nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jene Aufwendungen, die erforderlich sind, um die von der Behörde angeforderten Behelfe und Beweismittel herbeizuschaffen. Der Anspruch auf Ersatz steht insoweit zu, als die Erteilung der von der Behörde geforderten Auskünfte bzw. die Gewährung der entsprechenden Einsichtnahmen (hier: die Anfertigung der angeforderten Belegkopien bzw. Speicherung der Daten auf CD) bei der gegebenen Büroorganisation Aufwendungen notwendig macht, die dem Vorgang direkt zuzuordnen sind (vgl. ; , 2000/14/0126).

Mit dem Herstellen von Belegkopien ist das Aufsuchen und Verräumen der Unterlagen unabdingbar verbunden. Es liegt auf der Hand, dass sich ein mittels Auskunftsersuchen verpflichtetes Bankunternehmen für diese Arbeiten eines Dienstnehmers bedienen muss. Da ein Teil der Entlohnung des Dienstnehmers auf diese in Rede stehende Zeit entfällt, sind diesen Arbeitsvorgängen tatsächliche (pagatorische) Kosten zuzuordnen (). Der Ersatzanspruch umfasst aber nur die notwendigen Barauslagen (vgl. , 0224; , 93/13/0015).

Dass es sich bei den mit Schreiben vom geltend gemachten Aufwendungen dem Grunde nach um ersatzfähige Personalaufwendungen handelt, ergibt sich aus o.a. Judikatur und ist unstrittig.

Bei den von der Bf. geltend gemachten Beträgen handelt es allerdings um jenen Stundensatz, der auch von Kunden für Auskünfte, Abschriften und außergewöhnliche Serviceleistungen laut Schalteraushang verrechnet wird. Daraus folgt, dass es sich bei den angesprochenen Beträgen um von der Bf. im privatrechtlichen Verkehr festgelegte Entgelte für die Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen, keineswegs aber um einen im Sinne von öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zustehenden Ersatz von notwendigen Barauslagen handelt (vgl. auch ).

Dass nach dem Beschwerdevorbringen diese Entgelte dabei den Kunden für derartige Leistungen verrechnet würden und ausdrücklich und entschieden zurückgewiesen werde, dass die Bf. ihren Kunden gegenüber unangemessen hohe Kosten verrechne, ist dabei für die Frage, ob durch die in Rede stehenden Auskunftsersuchen ziffernmäßig näher bezeichnete, notwendige Barauslagen tatsächlich entstanden sind, ohne jede Bedeutung (vgl. auch ).

Bei der Bf. handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Gewinnerzielungsabsicht. Deshalb und aufgrund der auch im Vergleich zu den in früheren Erkenntnissen des UFS (FSRV/0015-I/2002; FSRV/0016-I/2002; FSRV/0057-I/2002; FSRV/0001-K/04) geltend gemachten Stundensätzen zwischen € 21,80 und € 34,00 (was nach Inflationsanpassung zwischen € 31,89 und € 45,90 entspricht) beträchtlichen Höhe der Stundensätze, ist davon auszugehen, dass es sich dabei keinesfalls nur um die notwendigen Barauslagen handelt, sondern dass auch dem Vorgang nicht direkt zuzuordnende Gemeinkostenanteile und ein Gewinnaufschlag in den verrechneten Sätzen enthalten sind.

Im Erkenntnis des wies dieser darauf hin, dass im fortzusetzenden Verfahren die belangte Behörde - unter Rückgriff auf die Mitwirkungspflicht der Bf. - zu prüfen haben wird, aus welchen Kostenelementen sich die Kopierkosten zusammensetzen, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser Betrag die Kosten für das Heraussuchen und Verräumen der Unterlagen bereits umfasst.

Die Bf. wurde daher mit Vorhalt vom ersucht, die Kopier- / Druckkosten je Seite im Jahr 2019 ohne Personalkosten- und Gewinnanteil bekannt zu geben. Daraufhin wurde von der Bf. nur ausgeführt, dass von einem Mitbewerber derzeit für eine Belegkopie ein Betrag von € 5,00 in Rechnung gestellt werde, weshalb der von der Bf. verzeichnete Betrag von € 4,00, in welchem die Arbeitszeit, EDV- und Manipulationskosten inkludiert seien, durchaus angemessen und ortsüblich sei. In diesen Beträgen ist auch der Zeitaufwand für das Heraussuchen und Verräumen der Unterlagen umfasst. Der mit der Vorhaltsbeantwortung übermittelten Entgeltaufstellung eines Mitbewerbers (Beilage ./2, Stand ) ist nicht nur zu entnehmen, dass für eine "Belegkopie" inkl. Heraussuchen etc. € 5,00 verrechnet werden, sondern auch, dass ohne diesen zusätzlichen Zeitaufwand für das Heraussuchen nur € 0,14 verrechnet werden (s. "Beleg papierhaft"). Würden also € 4,00 je Seite abgegolten, würde der Zeitaufwand doppelt berücksichtigt.

Maßgeblich für den Ersatzanspruch ist nicht ein im privatrechtlichen Verkehr festgelegtes Entgelt, sondern die notwendigen Barauslagen, was bedeutet, dass zusätzlich zum bereits berücksichtigten Personalaufwand nur die tatsächlichen Kosten des bloßen Kopier- bzw. Druckvorgangs (ohne nochmalige Berücksichtigung des anteiligen Personalaufwands, ohne dem Vorgang nicht direkt zuordenbare Gemeinkostenzuschläge und ohne Gewinnaufschlag), die sich im Jahr 2019 auf schätzungsweise auf € 0,10 beliefen, zu ersetzen sind.

Es besteht somit Anspruch auf Ersatz der Personalkosten, die dem Vorgang direkt zuzuordnen sind (12 Stunden à € 50,00), der Kopier- / Druckkosten ohne erneute Berücksichtigung der Arbeitszeit (€ 14,30) sowie der Kosten für die beiden CDs (€ 2,00).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere ; , 0224; ; ) entschieden. Eine Revision ist somit nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 108 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 176 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 99 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5300047.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at