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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 14.02.2022, RV/7102163/2021

Zurückweisung Vorlageantrag mangels Aktivlegitimation

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler über den von S. eingebrachten Vorlageantrag vom , gegen die an ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** gerichtete Beschwerdevorentscheidung vom , iZm der Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Juni 2016 bis Februar 2019, folgenden Beschluss:

Der Vorlageantrag vom wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungs-gesetz(B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang

***Bf1*** bezog für ihren Sohn S., geb. 1995, auf Grund des von ihm betriebenen Bachelorstudiums Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

Am beantragte ***Bf1*** beim Finanzamt mit dem Formular Beih 100 den Wegfall der Familienbeihilfe ab .

Mit insgesamt drei Vorhalten und einem Anspruchsüberprüfungsschreiben forderte das Finanzamt von ***Bf1*** einen Studiennachweis bzw. die Prüfungszeugnisse von S. und verwies im Vorhalt vom darauf, dass die Familienbeihilfe rückgefordert werde, soferne sie der letztmaligen Aufforderung zur Vorlage der abverlangten Unterlagen nicht nachkomme.

Da ***Bf1*** auf die Überprüfungsschreiben nicht reagierte, forderte das Finanzamt mit Bescheid vom die für den Streitzeitraum September 2016 bis Februar 2019 bezogenen Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge zurück.

Gegen den Rückforderungsbescheid wurde von ***Bf1*** binnen Rechtsmittelfrist Beschwerde (Schreiben vom ) eingebracht und im Zuge dessen Bestätigungen über den Studienerfolg des Sohnes für das SS 2018 vorgelegt.

Mit Beschwerdevorentscheidung (in Folge kurz: BVE) vom wurde die Beschwerde von ***Bf1*** im Wesentlichen unter Hinweis auf die nicht erfolgte Mitwirkung im Abgabenverfahren (was auch die Beihilfen einschließe) abgewiesen.

Gegen die BVE wurde vom Sohn der ***Bf1***, Hrn. ***1***, im eigenen Namen am folgendes Schreiben eingebracht:

"[…] bezugnehmend auf den Bescheid von für die Steuernummer 123 möchte ich Beschwerde einlegen.Auf Grundlage der im Anhang übermittelten Dokumente beweise ich, dass ich in dem von Ihnen abgerechneten Zeitraum regelmäßiger Student des FH Technikum Wien war und somit der Anspruch auf Kinderbeihilfe gegeben war."

Das Finanzamt legte das als Vorlageantrag gewertete Schreiben am dem Bundesfinanzgericht (in Folge kurz: BFG) zur Entscheidung vor.

Erwägungen:
Sachverhalt

Das Finanzamt forderte von ***Bf1*** mit Bescheid vom die für ihren Sohn ***1*** für den Zeitraum Juni 2016 bis Februar 2019 bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zurück.

Gegen den Rückforderungsbescheid wurde von ***Bf1*** am Beschwerde erhoben.

Diese wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen.

Gegen die an ***Bf1*** adressierte Beschwerdevorentscheidung wurde am von ihrem Sohn S. im eigenen Namen und ohne Aktivlegitimation ein Vorlageantrag an das BFG gestellt.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung

Gemäß § 264 Abs 1 erster Satz BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist gemäß Abs 2 befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

Gemäß § 83 Abs 1 BAO können sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben ("gewillkürte Vertretung").

Für Vorlageanträge ist § 260 Abs 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO sinngemäß anzuwenden. Die Zurückweisung nicht zulässiger Vorlage-anträge obliegt gemäß Abs 5 dem Verwaltungsgericht.

Nach § 260 Abs 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit BVE (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist (vgl. ; RV/0071-G/10; ). Unzulässig ist ein Vorlageantrag insbesondere wegen mangelnder Befugnis des Antragstellers (Ritz, BAO6, § 264 Rz 17).

Die Prüfung, ob eine Beschwerde oder ein Vorlageantrag von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren (vgl. ; ; , vgl. auch ).

Im vorliegenden Fall war ***Bf1*** Bescheidadressatin der BVE vom und wurde die BVE ihr gegenüber durch ordnungsgemäße Zustellung wirksam erlassen. Nur ihr gegenüber entfaltete die BVE ihre Wirkung und somit war nur sie zur Einbringung des Vorlageantrages befugt.

Grundsätzlich muss der, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen handeln will, dies eindeutig zum Ausdruck bringen. Eine Person, die ein Rechtsmittel einreicht, ohne anzugeben, dass sie im Namen einer anderen Person handelt, ist selbst Einschreiter. Versäumt es eine Person, im Vorlageantrag darauf hinzuweisen, dass sie im Namen einer anderen Person handelt, so gilt der Vorlageantrag als im eigenen Namen erhoben. Ist der Einschreiter zur Einbringung des Vorlageantrags nicht legitimiert, so liegt ein Zurückweisungs-grund vor (; ).

Das Schreiben des Sohnes der Bf. wurde im eigenen Namen eingebracht und lautete wörtlich:

"[…] bezugnehmend auf den Bescheid von für die Steuernummer 123 möchte ich Beschwerde einlegen. Auf Grundlage der im Anhang übermittelten Dokumente beweise ich, dass ich in dem von Ihnen abgerechneten Zeitraum regelmäßiger Student des FH Technikum Wien war und somit der Anspruch auf Kinderbeihilfe gegeben war."

Wird im Betreff des Schriftsatzes der Name und die Steuernummer jener Person angegeben, an die der angefochtene Bescheid ergangen ist, stellt dies keinen Hinweis auf eine Bevollmächtigung dar ().

Ein Vermerk wie zB "Vollmacht erteilt" oder "Vollmacht ausgewiesen", der ausreichend wäre, um den urkundlichen Nachweis der Bevollmächtigung zu ersetzen (), fehlte.

Da keine Zweifel bestanden, wem das Anbringen zuzuschreiben war, konnte ein Mängelbehebungsauftrag unterbleiben (vgl. Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren, Band 1, BAO und Verordnungen, 3. Auflage, Kurzkommentar, Manz und die dort zitierte Judikatur des und ).

Der gegenständlich vom Sohn gegen die an ***Bf1*** ergangene BVE eingebrachte Vorlageantrag war daher zu Folge der vorstehend angeführten Gründe gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO iVm § 260 Abs 1 lit a BAO iVm § 278 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen, da dieser hierfür nicht legitimiert war (vgl. etwa ; ; ).

Ein Anbringen ist dem Einschreiter zuzurechnen (). Die Zurückweisung des Vorlageantrages hat daher diesem gegenüber zu erfolgen.

Inhaltlich wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass im Rückforderungszeitraum auch materiell kein Anspruch bestanden hat, da der Studienerfolg des Sohnes ab September 2016 in jedem Semester zu gering war, um von einer zielstrebigen und ernsthaft betriebenen Berufs-ausbildung iSd FLAG (§ 2) respektive VwGH-Rechtsprechung zu sprechen.

Zulässigkeit der Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind. Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt, nicht von grundsätzlicher Bedeutung und die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig. Die Zurückweisung des Vorlageantrages ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 83 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise









RV/0071-G/10


ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102163.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at