1. Ein Sprachkurs stellt nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Berufsausbildung dar; 2. Inskription an einer Universität ist für die Anerkennung als Berufsausbildung alleine nicht ausreichend; 3. Vorbereitung auf eine Aufnahmeprüfung an einer FH muss die volle Zeit des Kindes beanspruchen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, nunmehr Finanzamt Österreich, vom , betreffend Rückforderung von für ***T...[Tochter]*** bezogenen Beträgen an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Juli 2018 bis August 2019, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog für ihre im Mai 2000 geborene Tochter T. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt nach Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen die für den Zeitraum Juli 2018 bis August 2019 bezogenen Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge mit folgender Begründung zurück:
"Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.
Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:
• Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung
• Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
• Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
• das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.Eine Berufsausbildung vermittelt nur dann einen Beihilfenanspruch, wenn innerhalb einer angemessenen Dauer am praktischen und theoretischen Unterricht teilgenommen wird, eine Abschlussprüfung abgelegt wird und der Kurs nicht auf die Vermittlung von Allgemeinwissen ausgerichtet ist. Ein Sprachkurs alleine stellt daher keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) dar.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird."
Die Bf. erhob gegen den Rückforderungsbescheid fristgerecht Beschwerde (Schreiben vom ) und brachte vor, dass es sich bei der Ausbildung ihrer Tochter keineswegs nur um einen Sprachkurs gehandelt habe, vielmehr habe diese auf der Universidad de Granada vom 1. Oktober bis das Studium "Lengua y Cultura Espanolas" besucht und mehrere Prüfungen abgelegt. Sie lege das Abschlusszeugnis noch einmal bei.
Weiters habe die Tochter im Sommersemester 2018 (richtig 2019) an der Universität Wien immatrikuliert und den Studiengang "Kultur- und Sozialanthropologie" inskribiert. Auch hier lege sie die Inskriptionsbestätigung noch einmal bei mit der Bitte, die Angelegenheit noch einmal zu prüfen.
Im März 2019 habe T. die Aufnahmsprüfung für die FH in Kufstein bestanden und sei dort seit Oktober Studentin im Lehrgang "Sport-, Kultur- und Veranstaltungsmanagement". Auch diese Bestätigung lege sie noch einmal bei.
Mit Vorhalt vom wurde die Bf. um Vorlage eines Studienerfolgsnachweises von T. für das Sommersemester 2019 (Kultur- und Sozialanthropologie an der Uni Wien, (auch negative Ergebnisse!) sowie um einen Studienerfolgsnachweis der FH Kufstein ab Studienbeginn ersucht.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom legte die Bf. den Studienerfolgnachweis der FH Kufstein ab Studienbeginn vor und erläuterte, dass ihre Tochter im Sommersemester 2019 im Rahmen des Studiums der Kultur- und Sozialanthropologie die Veranstaltungen "Grundlagen sozialwissenschaftlicher Methodologie" und "Fachspezifische Einführung" besucht, sich aber im Lauf des Semesters für die Aufnahmeprüfung auf der FH Kufstein vorbereitet habe, die sie dann auch bestanden und daher keine Prüfungen in Wien mehr abgelegt habe. Sie sei seit dem Wintersemester 2019/20 in Kufstein und studiere dort mit gutem Erfolg. Offizielles Zeugnis gebe es noch nicht, da das Semester in Tirol später ende, aber sie lege den aktuellen Notenstand des Wintersemesters bei.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967 mit der Begründung ab, dass die Tochter der Bf. im Mai 2018 das 18. Lebensjahr vollendet und im Juni 2018 die Reifeprüfung bestanden habe. Von September bis Dezember 2018 habe T. folgende Kurse an der Universidad de Grenada in Spanien besucht: Spanish Grammar, Speaking and Writing Skills, History and Art in Spain, Spanish Civilization and Culture. Für die Teilnahme an diesen Kursen seien entsprechende Bestätigungen vorgelegt worden.
Nach § 2 Abs 1 lit b 1. Satz FLAG stehe Familienbeihilfe dann zu, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werde, wenn ihm durch den Schulbesuch die Ausübung seines Berufes nicht möglich sei.
Für die Qualifizierung als Berufsausbildung sei nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen.
Ziel einer Berufsausbildung sei es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen (im vorliegenden Fall "Spanish Language and Culture Course") könne dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich sei.
Die Vorlage der Inskriptionsbestätigung der Universität Wien für das Bachelorstudium Kultur- und Sozialanthropologie im Sommersemester 2019 sei kein Nachweis über die Teilnahme an Vorlesungen bzw über die Anmeldung oder Absolvierung von Prüfungen.
Aufgrund der Inskriptionsbestätigung sei kein ernstliches und zielstrebiges, nach außen erkennbares Bemühen um einen Ausbildungserfolg zu erkennen.
Die Rückforderung vom bestehe daher zu Recht.
Die Bf. stellte am einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht und brachte vor, dass die Abweisung der Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge auf einer fehlerhaften Subsumierung des Tatsächlichen seitens des Finanzamts beruhe.
Die einschlägige Norm § 2 Abs 1 lit b 1. Satz FLAG verlange die Absolvierung einer Berufsausbildung für die Gewährung der Familienbeihilfe. Die belangte Behörde führe in ihrer Beschwerdevorentscheidung aus, dass der Kurs "Spanish Language and Culture Course" keiner Berufsausbildung iSd FLAG entspreche, da dieser einen Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichtete Veranstaltung darstellen würde.
Bei der Beurteilung als Berufsausbildung dürfe nicht zwischen den verschiedenen Teilaspekten des Kurses differenziert werden, der einerseits eine sprachliche Komponente "Spanish Grammar" und "Speaking and Writing Skills" und andererseits eine kulturhistorisch, gesellschaftliche Komponente "History of Art in Spain " und "Spanish Civilization and Culture" beinhalte.
Gegen solch eine Differenzierung trete auch der VwGH in seiner Entscheidung am ein (, 93/14/0100):
"Entscheidend ist daher [...] ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im allgemeinen auf eine Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag der Lehrplan auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon, - aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung, darstellen. [...] Es ist daher unzulässig, einzelne Phasen herauszulösen und einer gesonderten Beurteilung auf ihre Eignung zur Berufsausbildung zu unterziehen. "
Die aus dieser holistischen Betrachtung resultierenden "einzelnen Stufen" "Spanish Grammar" und "Speaking and Writing Skills" seien wohl als typische Bestandteile eines Sprachkurses anzusehen.
Und während in Lehre und Rechtsprechung Einigkeit darüber herrsche, dass ein Sprachkurs im Allgemeinen nicht als Berufsausbildung iSd FLAG qualifiziert werden könne, müsse im vorliegendem Fall dem besonderen Umstand Rechnung getragen werden, dass im Rahmen des Bachelorstudiums "Sport-, Kultur- und Veranstaltungsmanagement an der FH Kufstein, das T. im Wintersemester 2019/2020 aufgenommen und seitdem erfolgreich betreibe, ein Auslandssemester in einem spanischsprachigen Land vorgesehen sei ( Verweis auf https://www.fh-kufstein.ac.at/studieren/Bachelor/Sport-Kultur-Veranstaltungsmanagement-VZ).
Das BFG nehme in seiner Entscheidung vom (RV/7104176/2017) eindeutig Stellung und führe aus:
"Eine Sprachausbildung (ein "Sprachkurs") stellt Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967 jedenfalls dannund insoweit dar, wenn diese Ausbildung in einem später begonnenen Studium, in dem die erlernteSprache einen wesentlichen Schwerpunkt darstellt, im Wege der Anrechnung von ECTS-Punktenberücksichtigt wird, soweit die Ausbildung die überwiegende Zeit des Studenten in Anspruch nahm. "
Ein volles Semester auf einer spanischsprachigen Hochschule in einem Studiengang, der Event- und Kulturmanagement beinhalte, nehme nicht nur "die überwiegende Zeit des Studenten in Anspruch", sondern lasse auch zu, dass die bereits in Granada absolvierten Kurse ganz iSd Bolognia-Prozesses angerechnet werden könnten und eine Auseinandersetzung mit linguistischen Lehrinhalten, die vorgegebener und schwerpunktmäßiger Teil des Studienplans seien, auf einem höheren Niveau möglich sei.
Das Finanzamt richtete an die Bf. am folgendes Ergänzungsersuchen:
"Der Vorlageantrag verweist u. a. auf das zur Geschäftszahl RV/7104176/2017 ergangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts, und leitet aus diesem ab, dass ein Sprachkurs jedenfalls dann eine Berufsausbildung im Sinn des Familienlastenausgleichsgesetzes darstelle, wenn die erlernte Sprache einen wesentlichen Schwerpunkt eines später begonnenen Studiums bilde, bzw. die konkrete Sprachausbildung im anschließenden Studium im Weg einer Anrechnung dort erworbener ECTS-Punkte berücksichtigt werde.
Der auf einer spanischen Hochschule ein volles Semester absolvierte Studiengang, der auch Event- und Kulturmanagement beinhalte, lasse zu, dass die bereits in Granada absolvierten Kurse i. S. des Bologna-Prozesses angerechnet werden könnten, und eine Auseinandersetzung mit linguistischen Lerninhalten, die vorgegebener und schwerpunktmäßiger Teil des Studienplans sind, auf einem höheren Niveau möglich sei.
Nach den Informationen der FH Kufstein zum Bachelorstudium Sport-, Kultur- & Veranstaltungsmanagement unterstreicht das Erlernen und Vertiefen einer weiteren Fremdsprache (Anmerkung: offenbar neben der 25 % - Unterrichtssprache Englisch) und ein integriertes (betreutes) Auslandssemester (im 5. Semester) die internationale Ausrichtung ebendieses Studiums.
Mit der (weiteren?) Fremdsprache sind zu diesem Studium im 1. Semester 3 ECTS-Punkte, im 2. Semester 5 ECTS-Punkte, und im 3. Semester 4 ECTS-Punkte zu absolvieren.
Sie werden daher um Bekanntgabe gebeten, ob, und zutreffendenfalls wie viele ECTS-Punkte aus dem Intensive Spanish Language Course beim Bachelorstudium Sport-, Kultur- & Veranstaltungsmanagement angerechnet worden sind.
Bitte weisen sie die diesbezüglichen Angaben durch geeignete Beweismittel (Anrechnungsbescheid, Anrechnungsverständigung usw.) schlüssig nach.
Sofern der in Granada belegte Sprachkurs im konkreten Fall nicht zu einer Anrechnung von ECTS-Punkten führen, aber ev. das betreute Auslandssemester, oder das Berufspraktikum ersetzen (bzw. bereits ersetzt haben) sollte, wird auch diesbezüglich um schlüssige Nachweise gebeten.
Sofern der in Granada absolvierte Sprachkurs einen anderen Bereichsblock (oder einen anderen Teilbereich) des Bachelorstudiums Sport-, Kultur- & Veranstaltungsmanagement ersetzen (ersetzt haben) sollte, wird um Bekanntgabe des ersetzten Bereichs (bzw. Teilbereichs), und um schlüssigen Nachweis der Ersatz-Wirkung gebeten."
Das Ergänzungsersuchen blieb von der Bf. unbeantwortet.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Die Tochter der Bf. vollendete im Mai 2018 das 18. Lebensjahr und bestand im Juni 2018 die Reifeprüfung (Vorlagebericht).
Von 1. Oktober bis besuchte sie die Kurse Spanish Grammar, Speaking and Writing Skills, History of Art in Spain, Spanish Civilization and Culture an der Universidad de Grenada in Spanien (jeweils 45 (Unterrichts)Stunden) (Beschwerde; Zertifikat vom ).
Im Sommersemester 2019 immatrikulierte T. an der Universität Wien, inskribierte als ordentliche Studierende das Bachelorstudium "Kultur- und Sozialanthropologie" (UA033 610) und besuchte die Vorlesungen "Grundlagen sozialwissenschaftlicher Methodologie" und "Fachspezifische Einführung". Sie bereitete sich aber im Laufe des Semesters auf die Aufnahmeprüfung an der Fachhochschule Kufstein vor; in Wien legte sie keine Prüfungen ab (Vorhaltsbeantwortung vom ).
Die Aufnahmeprüfung an der Fachhochschule Kufstein bestand die Tochter der Bf.
Seit Oktober 2019 (Wintersemester 2019/20) ist sie als aktiv Studierende an der Fachhochschule Kufstein Tirol im Bachelorstudiengang Sport-, Kultur- und Veranstaltungsmanagement (Vollzeit) inskribiert (Inskriptionsbestätigung vom , Beschwerdevorbringen).
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Familienbeihilfenakt sowie aus den von der Bf. vorgelegten Unterlagen.
Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. , ).
Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Wenn Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden können, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde ().
Das Bundesfinanzgericht geht aus den nachstehend angeführten Gründen davon aus, dass die Tochter der Bf. im Rückforderungszeitraum Juli 2018 bis August 2019 nicht in Berufsausbildung stand.
Gesetzliche Grundlagen:
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 lautet:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. … Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) …
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) … l) …
Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 2 FLAG vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden; der Anspruch erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, sind auch die Kinderabsetzbeträge zurückzufordern.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) haben näher bezeichnete Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die u.a für einen Beruf ausgebildet werden. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, bestehen näher ausgeführte Voraussetzungen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. , , , ).
Diese der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entnehmbare Definition der Berufsausbildung trifft nur auf die Fälle zu, welche außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besonders geregelten Bereichs des Besuchs einer Einrichtung iSd § 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) liegen (vgl. ; ; und ).
Ziel einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 ist, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualififation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung (vgl. z.B. , und ).
Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG kommt es überdies nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa ; ; ; und ).
Eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 liegt in zeitlicher Hinsicht etwa dann vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand von ungefähr 30 Stunden für Kurse und Vorbereitung auf eine Prüfung entfällt (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 40; ; , uva). Jedenfalls sollte der Aufwand für die Ausbildung die volle Zeit des Kindes binden.
Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen bzw. dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, kann nicht als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 angesehen werden (; -K/08; Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2, Rz 35); selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist (vgl. , ).
Sprachkurse
Der Verwaltungsgerichtshof hat einer entsprechend intensiven Sprachausbildung nicht die Eignung als Berufsausbildung generell abgesprochen, jedoch festgestellt, dass der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteter Veranstaltungen grundsätzlich nicht als Berufsausbildung gewertet werden kann, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist. Auch der Besuch von Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, kann nicht als eine Berufsausbildung iSd FLAG gewertet werden. Es ist jedoch nicht allein der Lehrinhalt für die Qualifikation als Berufsausbildung bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen.
Im Erkenntnis vom , 93/14/0100, sprach der VwGH iZm dem Besuch eines Spanisch-Sprachkurses zum Erwerb der für ein angestrebtes Medizinstudium in Spanien erforderlichen Sprachkenntnisse aus, dass ein solcher Zusammenhang nicht ausreicht, um einen deshalb absolvierten mehrmonatigen Sprachkurs selbst zur "Berufsausbildung" werden zu lassen und für die Zeit seines Besuches den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen.
Der Umstand, dass das Beherrschen einer weiteren Sprache neben der Muttersprache für einen Beruf nützlich und von Vorteil sein kann, vermag einem absolvierten Sprachlehrgang nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 zu verleihen (vgl. , , UFSF , RV/0077-F/08, , , , vgl. weiters (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, Kommentar, § 2, S. 100).
Der Rechtsprechung des VwGH folgend hat auch der Unabhängige Finanzsenat und später das Bundesfinanzgericht entschieden, dass ein Sprachkurs für sich allein betrachtet keine Berufsausbildung iSd FLAG darstellt, da keine Ausbildung in einem selbständigen Beruf vorliegt.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Absolvierung eines Sprachkurses jedoch Berufsausbildung iSd FLAG darstellen, so etwa dann, wenn diese für die nachfolgende Ausbildung als formale Voraussetzung erforderlich war bzw. in einem engen Zusammenhang mit dem nachfolgenden Studium steht (UFSF , RV/0077-F/08).
Stellt die in einem Sprachkurs erlernte Sprache in einem später begonnenen Studium einen wesentlichen Schwerpunkt dar und werden hierfür ECTS-Punkte angerechnet, so kann ein Sprachkurs ebenfalls eine Berufsausbildung darstellen ().
Sind in der Praxis besondere Sprachkenntnisse erforderlich bzw. wird der Besuch eines (zeit-)
intensiven Sprachkurses im Ausland vor Ausbildungsbeginn dringend angeraten, kann bei einer Gesamtbetrachtung der erfolgten Ausbildungsmaßnahmen für die Dauer des Sprachkurses Berufsausbildung vorliegen (SWK 23/24/2009, S 691).
Die Tochter der Bf. absolvierte von Oktober bis Dezember 2018 an der Universidad de Grenada in Spanien die Kurse "Spanish Grammar, Speaking and Writing Skills", "History of Art in Spain" und "Spanish Civilization and Culture" und begann im Oktober 2019 an der Fachhochschule Kufstein mit dem Bachelorstudium "Sport-, Kultur- & Veranstaltungsmanagement".
Auf der Internetseite https://www.fh-kufstein.ac.at/Studieren/Bachelor/Sport-Kultur-Veranstaltungsmanagement-VZ finden sich zu diesem Studium folgende Informationen:
"Der Bachelor-Studiengang "Sport-, Kultur- & Veranstaltungsmanagement" bietet aufbauend auf einen betriebswirtschaftlichen Kern eine fundierte Ausbildung in den Sport-, Kultur- und Veranstaltungswissenschaften sowie im Sport-, Kultur- und Veranstaltungsmanagement. Die Verbindung von theoretischen und praktischen Lehrinhalten ermöglicht es den Studierenden, analytisch, innovativ und kreativ zu denken sowie zu handeln.
Im Studium werden betriebswirtschaftliche Grundlagen, Fachwissen der Bereiche Sport, Kultur und Eventmanagement sowie allgemeine und spezielle Managementqualifikationen vermittelt. Die Inhalte werden dabei nicht nur nebeneinander gestellt, sondern integrativ verbunden, sodass den Studierenden ein möglichst breiter Blickwinkel vermittelt wird. Marketing- und Kommunikationsmanagement sowie ein verstärkter Fokus auf Multimedia Kompetenzen machen eine entscheidende Besonderheit des Studiums aus. Die Vermittlung einer fächerübergreifenden Sichtweise und einer innovativen Grundhaltung sowie die Kenntnis der wesentlichen Management- und Kommunikationstechniken sowie die Berücksichtigung der sozialen und gesellschaftlichen Aspekte sind Schlüsselfaktoren für das Wirken in einer sehr kreativen Branche.
Die praktische Annäherung erfolgt mittels Projekten mit Partnern aus der Wirtschaft im Sport-, Kultur- und Veranstaltungssektor. Eine Reihe von Lehrveranstaltungen werden auf Englisch abgehalten. Das Erlernen und Vertiefen einer weiteren Fremdsprache sowie ein integriertes Auslandssemester unterstreichen die internationale Ausrichtung. Ein integriertes, verpflichtendes Berufspraktikum mit mindestens 15 Wochen ermöglicht ein praxisorientiertes Umsetzen des erworbenen Fachwissens. Durch den engen Bezug zur Praxis wird das Studium den speziellen Qualifikationsanforderungen der vielen beruflichen Einsatzfelder im Sport-, Kultur- und Veranstaltungsmanagement in besonderer Weise gerecht.
UNTERRICHTSSPRACHE
75 % Deutsch, 25 % Englisch
AUSLANDSSEMESTER
Betreutes Auslandssemester im 5. Semester, Berufspraktikum im 6. Semester (auch im Ausland möglich) …"
Zufolge der vorstehend wiedergegebenen Informationen auf der Homepage der FH Kufstein wird in dem von der Tochter der Bf. betriebenen Bachelorstudium "Sport-, Kultur- & Veranstaltungsmanagement" aufbauend auf einen betriebswirtschaftlichen Kern eine fundierte Ausbildung in den Sport-, Kultur- und Veranstaltungswissenschaften sowie im Sport-, Kultur- und Veranstaltungsmanagement vermittelt und erfolgt die Unterrichtssprache zu 75 % Deutsch und zu 25 % Englisch. Ein Auslandssemester ist im 5. Semester vorgesehen. Das Erlernen und Vertiefen einer weiteren Fremdsprache unterstreicht die internationale Ausrichtung dieses Studiums.
Die Absolvierung eines Sprachkurses vor Studienbeginn ist keine formale Voraussetzung für das Studium.
Sprachen stellen - entgegen der Ansicht der Bf. - in diesem Studium keinen vorgegebenen und schwerpunktmäßigen Teil des Studienplans dar.
Zum Verweis der Bf. auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7104176/2017, wird ausgeführt, dass das Gericht darin festgestellt hat, dass ein Sprachkurs im Fall, dass eine Anrechnung von ECTS-Punkten erfolgt, Berufsausbildung sein könne.
Die Bf. hat nicht nachgewiesen, dass die FH Kufstein ihrer Tochter für den besuchten Sprachkurs ECTS-Punkte angerechnet hat.
Inskription an der Universität Wien im Studiengang "Kultur- und Sozialanthropologie"
T. war im Sommersemester 2019 an der Universität Wien im Studiengang "Kultur- und Sozialanthropologie" (UA033 610) inskribiert und hat nach den Angaben der Bf. (Vorhaltsbeantwortung vom ) die Veranstaltungen "Grundlagen sozialwissenschaftlicher Methodologie" und "Fachspezifische Einführung" besucht. Ihre Tochter habe sich aber im Lauf des Semesters für die Aufnahmeprüfung auf der FH Kufstein vorbereitet, die sie dann auch bestanden und daher keine Prüfungen in Wien mehr abgelegt habe.
Die Inskription als reiner Formalakt und der Besuch von nur zwei Veranstaltungen ist nicht ausreichend, um von einer Berufsausbildung iSd FLAG zu sprechen (Hebenstreit / Lenneis / Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2, III. Einzelne Tatbestände für volljährige Kinder (Abs 1 lit b-l) [Rz 28 - 139]). Vielmehr muss das ernste und zielstrebige Bemühen um einen Ausbildungserfolg erkennbar sein.
Angesichts des Vorbringens der Bf., ihre Tochter habe sich im Laufe des Semesters für die Aufnahmeprüfung an der FH Kufstein vorbereitet und keine Prüfungen an der Universität Wien in dem aufgenommenen Studium Kultur- und Sozialanthropologie abgelegt, kann der vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung für dieses Sommersemester getroffenen Beurteilung, auf Grund der Inskriptionsbestätigung (allein) ist kein ernstliches und zielstrebiges, nach außen erkennbares Bemühen um einen Ausbildungserfolg (in diesem Studium) zu erkennen, nicht entgegengetreten werden.
Vorbereitung auf die Aufnahmsprüfung an der FH Kufstein
Vorangehende Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Tests und eines Bewerbungsgespräches stellen für sich alleine noch keine Berufsausbildung dar (, Ra 2020/16/0017, ), sondern muss, damit die Vorbereitungszeit als Berufsausbildung anerkannt wird, die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.
Für das Bachelorstudium Sport-, Kultur- & Veranstaltungsmanagement ist das Durchführen eines schriftlichen Online-Aufnahmetests erforderlich.
Der Aufnahmetest besteht aus einem ca. 80-minütigen Computertest. Direkt im Anschluss startet ein 40-minütiger Englisch-Einstufungstest. Weiters findet ein persönliches Gespräch in der Dauer von ca. 20 Minuten statt.
Der Computertest besteht aus Teilen eines Intelligenztests und setzt keine studienspezifischen Vorkenntnisse voraus.
Zur Vorbereitung auf den schriftlichen Aufnahmetest werden Übungen in den Bereichen Langzeitgedächtnis, Textrechenaufgaben, Zahlenreihen, Figurales Denken und Englischkenntnisse (Leseverständnis, Grammatik, Vokabular) empfohlen.
Die Bf. brachte zum zeitlichen Umfang der Vorbereitungszeit ihrer Tochter auf den Aufnahmetest bei der FH Kufstein lediglich vor, dass T. im Sommersemester 2019 an der Universität Wien im Studiengang "Kultur- und Sozialanthropologie" (UA033 610) inskribierte und sich im Lauf des Semesters für die Aufnahmeprüfung an der FH Kufstein (März 2019) vorbereitet habe.
Das Gericht nimmt in freier Beweiswürdigung an, dass die von der FH empfohlenen Übungen in den Bereichen Langzeitgedächtnis, Textrechenaufgaben, Zahlenreihen, Figurales Denken und Englischkenntnisse (Leseverständnis, Grammatik, Vokabular) nicht die volle Zeit von T. in Anspruch genommen haben, da es sich dabei letztlich um Wiederholungen von bereits Erlerntem handelt.
Die Bf. hat auch kein Vorbringen erstattet, in welchem zeitlichen Umfang oder in welcher Form (zB Kurse) sich ihre Tochter vorbereitet hat.
Zufolge der vorstehenden Ausführungen lag somit für den Streitzeitraum keine Berufsausbildung iSd FLAG vor und hat das Finanzamt daher den Rückforderungsbescheid zu Recht erlassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es war die Sachverhaltsfrage zu lösen, ob eine Berufsausbildung vorliegt, welche als Tatfrage einer ordentlichen Revision grundsätzlich nicht zugänglich ist.
Im Übrigen wurde der vielfach vorliegenden und eindeutigen Rechtsprechung des VwGH gefolgt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | -K/08 -F/03 -F/08 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101881.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at