Vorabentscheidung (EuGH) – Einzel - Beschluss, BFG vom 18.06.2022, RE/7100001/2022

Zurücknahme des Vorabentscheidungsersuchens betreffend Indexierung von Familienleistungen

Beachte

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom wurde auf Grund des die Rechtssache C-163/20 im Register des Gerichtshofs gestrichen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RE/7100001/2022-RS1
Das mit /2020 an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestellte Ersuchen um Vorabentscheidung, ob die Indexierung von Familienleistungen durch den österreichischen Gesetzgeber unionsrechtskonform ist, protokolliert zu C-163/20, wird gemäß Artikel 100 Abs. 1 Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union und § 290 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) zurückgenommen.
RE/7100001/2022-RS2
Die Entscheidungen des EuGH binden alle Gerichte der Mitgliedstaaten auch für andere Fälle; sie schaffen objektives Recht.
RE/7100001/2022-RS3
Ist die Vorlagefrage durch ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem anderen Verfahren geklärt, hat das Bundesfinanzgericht zwecks Vermeidung weiteren Aufwands beim Gerichtshof und rascher Entscheidung im Anlassverfahren das Vorabentscheidungsersuchen ehebaldigst zurückzunehmen.

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der ***1*** ***2***, ***3***, Tschechische Republik, vom gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Hollabrunn Korneuburg Tulln, nunmehr Finanzamt Österreich, 2020 Hollabrunn, Babogassse 9, vom , womit der "Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe in Höhe der in § 8 Abs. 3 und 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 festgelegten Beträge und auf Gewährung des Kinderabsetzbetrages in Höhe des in § 33 Abs. 3 erster Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 festgelegten Betrages" abgewiesen wird, Sozialversicherungsnummer ***4***, den Beschluss gefasst:

I. Das mit /2020 an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestellte Ersuchen um Vorabentscheidung, ob die Indexierung von Familienleistungen durch den österreichischen Gesetzgeber unionsrechtskonform ist, protokolliert zu C-163/20, wird gemäß Artikel 100 Abs. 1 Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union und § 290 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) zurückgenommen.

II. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens RV/7101361/2020 werden aufgefordert, dem Bundesfinanzgericht innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses bekannt zu geben, ob sie sich zum äußern möchten.

Begründung

Vorabentscheidungsersuchen vom

Mit /2020, ecli:at:bfg:2020:re.7100001.2020, legte das Bundesfinanzgericht im Beschwerdeverfahren zu RV/7101361/2020 dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

"Sind Artikel 18 und Artikel 45 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, Artikel 4, Artikel 5 Buchstabe b, Artikel 7 und Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie Artikel 60 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung entgegenstehen, die vorsieht, dass Familienleistungen für ein Kind, das sich nicht tatsächlich ständig in dem diese Familienleistungen zahlenden Mitgliedstaat, sondern tatsächlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäische Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für den jeweiligen Staat im Verhältnis zu dem die Familienleistungen zahlenden Mitgliedstaat anzupassen sind?"

Der Beschluss wurde den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zugestellt und in der FINDOK (https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=ec63afbb-fd21-4876-9377-cacf25a9fff3) sowie vom Gerichtshof (https://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?text=%2522RE%252F7100001%252F2020%2522&docid=227101&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=511641) veröffentlicht (Pseudonymisierung der Bf ***1*** ***2*** durch den EuGH: AZ). Dort sind auch die Erwägungen des Bundesfinanzgerichts dargestellt.

Vom Gerichtshof wurde für das Vorabentscheidungsverfahren die Zahl C-163/20 vergeben.

Klage der Europäischen Kommission vom

Nach Stellung des Vorabentscheidungsersuchens des Bundesfinanzgerichts vom reichte die Europäische Kommission mit Beschluss vom im Vertragsverletzungsfahren INFR(2018)2372 am Klage gegen die Republik Österreich beim Gerichtshof der Europäischen Union ein, der beim Gerichtshof zur Zahl C-328/20 protokolliert und im Amtsblatt der Europäischen Union ABl. C 297 vom , S. 36-37 veröffentlicht wurde (https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=230707&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=511641):

Die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge

- feststellen, dass die Republik Österreich durch die Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für Erwerbstätige, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 und Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/20041 sowie gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 der Verordnung Nr. 883/2004 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/20112 verstoßen hat;

- feststellen, dass die Republik Österreich außerdem durch die Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 492/2011 verstoßen hat;

- der Republik Österreich die Kosten des Verfahrens auferlegen.

Aussetzung

Der Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Union teilte am , eingelangt , dem Bundesfinanzgericht zur Zahl C-163/20 mit, dass der Präsident des Gerichtshofs mit Entscheidung vom das Verfahren gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. b Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt hat.

Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied über die Klage der Europäischen Kommission gegen die Republik Österreich mit , ECLI:EU:C:2022:468.

Der Tenor des Urteils lautet:

1. Die Republik Österreich hat durch die - auf die Änderung von § 8a des Bundesgesetzes betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen vom in der durch das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom geänderten Fassung und von § 33 des Bundesgesetzes über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen vom in der durch das Jahressteuergesetz 2018 vom und das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom geänderten Fassung zurückgehende - Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für Erwerbstätige, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union verstoßen.

2. Die Republik Österreich hat durch die - auf die Änderung von § 8a des Bundesgesetzes betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen vom in der durch das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom geänderten Fassung und von § 33 des Bundesgesetzes über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen vom in der durch das Jahressteuergesetz 2018 vom und das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom geänderten Fassung zurückgehende - Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 verstoßen.

3. Die Republik Österreich trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

Die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Republik Kroatien, die Republik Polen, Rumänien, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik sowie das Königreich Norwegen und die EFTA-Überwachungsbehörde tragen ihre eigenen Kosten.

Rechtsgrundlagen

Art. 19 EUV lautet:

Artikel 19

(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union umfasst den Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte. Er sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge.

Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.

(2) Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat. Er wird von Generalanwälten unterstützt.

Das Gericht besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat.

Als Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs und als Richter des Gerichts sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die Voraussetzungen der Artikel 253 und 254 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen. Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwälte ist zulässig.

(3) Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet nach Maßgabe der Verträge

a) über Klagen eines Mitgliedstaats, eines Organs oder natürlicher oder juristischer Personen;

b) im Wege der Vorabentscheidung auf Antrag der einzelstaatlichen Gerichte über die Auslegung des Unionsrechts oder über die Gültigkeit der Handlungen der Organe;

c) in allen anderen in den Verträgen vorgesehenen Fällen.

Art. 258 AEUV lautet:

Artikel 258

(ex-Artikel 226 EGV)

Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

Art. 267 AEUV lautet:

Artikel 267

(ex-Artikel 234 EGV)

Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung

a) über die Auslegung der Verträge,

b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union,

Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, so entscheidet der Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit.

Art. 100 Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union lautet:

Artikel 100 Befassung des Gerichtshofs

(1) Der Gerichtshof bleibt mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst, solange das vorlegende Gericht es nicht zurückgenommen hat. Die Rücknahme eines Ersuchens kann bis zur Bekanntgabe des Termins der Urteilsverkündung an die in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten berücksichtigt werden.

(2) Der Gerichtshof kann jedoch jederzeit feststellen, dass die Voraussetzungen für seine Zuständigkeit nicht mehr erfüllt sind.

§ 290 BAO lautet:

25. Antrag auf Vorabentscheidung

§ 290. (1) Ein Beschluss des Verwaltungsgerichtes, dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorzulegen, ist den Parteien zuzustellen.

(2) Nach Vorlage (Abs. 1) dürfen bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Amtshandlungen vorgenommen werden, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(3) Erachtet das Verwaltungsgericht die noch nicht ergangene Vorabentscheidung für ihre [richtig wohl: seine] Entscheidung in der Sache nicht mehr für erforderlich, so hat sie [richtig wohl: es] ihren [richtig wohl: seinen] Antrag unverzüglich zurückzuziehen. Hievon sind die Parteien in Kenntnis zu setzen.

Entscheidung über die Auslegung der Verträge

Mit dem , EU:C:2022:468, hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 258 AEUV auch die Auslegung der Verträge im Sinne von Art. 267 AEUV klargestellt.

Art. 19 EUV, der den in Art. 2 EUV proklamierten Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert, überträgt den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den gerichtlichen Schutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten (vgl. , Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], EU:C:2019:531, Rn. 47; , C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, Euro Box Promotion u. a., EU:C:2021:1034, Rn. 217; , RS, EU:C:2022:99, Rn. 39).

Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die frühere Rechtsprechung zum Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts bestätigt, der alle mitgliedstaatlichen Stellen verpflichtet, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen verschiedenen Vorschriften zuerkannte Wirkung in ihrem Hoheitsgebiet nicht beeinträchtigen darf (vgl. , C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, Euro Box Promotion u. a., EU:C:2021:1034, Rn. 250 und die dort angeführte Rechtsprechung; , RS, EU:C:2022:99, Rn. 50).

Gemäß dieser Rechtsprechung kann nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass sich ein Mitgliedstaat auf Bestimmungen des nationalen Rechts beruft. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Wirkungen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts für alle Einrichtungen eines Mitgliedstaats verbindlich, ohne dass dem insbesondere die innerstaatlichen Bestimmungen, auch wenn sie - was hier nicht der Fall ist - Verfassungsrang haben, entgegenstehen könnten (vgl. , Internationale Handelsgesellschaft, EU:C:1970:114, Rn. 3; , C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, Euro Box Promotion u. a., EU:C:2021:1034, Rn 251; , RS, EU:C:2022:99, Rn. 50).

Die Entscheidungen des EuGH binden alle Gerichte der Mitgliedstaaten; sie schaffen objektives Recht (vgl. u. v. a.).

Die vom Gerichtshof der Europäischen Union mit getroffene Auslegung ist auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht zu RV/7101361/2020 zu beachten. Eine Aussetzung der Verdrängungswirkung des Unionsrechts wurde in diesem Urteil nicht verfügt.

Dem Urteil des Gerichtshofs zufolge ist Art. 67 VO 883/2004 dahin auszulegen, dass die Familienleistungen, die ein Mitgliedstaat Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in diesem Mitgliedstaat wohnen, exakt jenen entsprechen müssen, die er Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Kaufkraftunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen im Hinblick auf diese Bestimmung nicht, dass ein Mitgliedstaat dieser zweiten Personengruppe Leistungen in anderer Höhe gewährt als der ersten Personengruppe (Rn. 47). Die Mitgliedstaaten dürfen gemäß dieser Verordnung die Familienleistungen nicht nach Maßgabe des Wohnstaats der Kinder des Begünstigten anpassen (Rn. 51 a. E.).

Eine Indexierung von Sozialleistungen für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen als der Arbeitnehmer, wäre, selbst wenn dies das Sekundärrecht zuließe, nach dem Primärrecht der Union (Art. 45 AEUV) ungültig (Rn. 57 unter Hinweis auf , Pinna, EU:C:1986:1).

Eine Entscheidung gemäß Art. 267 AEUV im Verfahren C-163/290 durch den Gerichtshof der Europäischen Union ist daher im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht zu RV/7101361/2020 für die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts nicht mehr erforderlich.

Zu Spruchpunkt I: Zurücknahme (Zurückziehung) des Vorabentscheidungsersuchens

Gemäß § 290 Abs. 3 Satz 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, wenn es die noch nicht ergangene Vorabentscheidung für seine Entscheidung in der Sache nicht mehr für erforderlich hält, seinen diesbezüglichen Antrag "unverzüglich" zurückzuziehen.

Gemäß § 6 Abs. 2 BFGG ist das Bundesfinanzgericht zur Bedachtnahme auf die Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit verpflichtet.

Dies bedingt, dass zufolge Klärung der Vorlagefrage durch ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem anderem Verfahren das Bundesfinanzgericht zwecks Vermeidung weiteren Aufwands beim Gerichtshof und rascher Entscheidung im Anlassverfahren das Vorabentscheidungsersuchen ehebaldigst zurückzunehmen hat.

Aus § 290 Abs. 3 Satz 2 BAO ergibt sich, dass die Parteien vor der Zurücknahme nicht zu hören sind, sondern die Parteien erst von der Zurücknahme in Kenntnis zu setzen sind. Dies entspricht dem § 290 Abs. 3 BAO innewohnenden Gebot der Verfahrensbeschleunigung (vgl. Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO 3. A. § 290 Rz 8).

Anders als in anderen Vorabentscheidungsverfahren (etwa /2015) haben in diesem Verfahren die Parteien im Vorfeld nicht aktiv an der Formulierung des Vorabentscheidungsersuchens mitgewirkt, sodass eine Äußerung vor der Zurücknahme des Vorabentscheidungsersuchens nicht erforderlich ist.

Es sind bisher im Verfahren C-163/20 keine Schlussanträge des Generalanwalts oder der Generalanwältin ergangen. Eine Bekanntgabe eines Termins zur Urteilsverkündung durch den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren im Sinne von Art. 100 Abs. 1 Satz 2 Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist noch nicht erfolgt. Daher kann der Vorlageantrag zum gegenwärtigen Zeitpunkt wirksam zurückgezogen werden.

Das Bundesfinanzgericht hat daher die Zurücknahme seines Vorabentscheidungsersuchens vom zu beschließen.

Zu Spruchpunkt II: Äußerung der Parteien

Zufolge der Zurückname des Vorabentscheidungsersuchens ist das Beschwerdeverfahren zu RV/7101361/2020 fortzusetzen, § 290 Abs. 2 BAO wird durch die Zurückziehung des Antrags auf Vorabentscheidung unanwendbar (vgl. Ritz/Koran, BAO 7. A. § 290 Rz 8 m. w. N.).

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens zu RV/7101361/2020 ist Gelegenheit zu geben, die Abgabe einer Äußerung zum anzumelden.

Erfolgt keine Anmeldung einer Äußerung innerhalb der gesetzten Frist, wird vom Bundesfinanzgericht umgehend nach der Aktenlage entschieden.

Erfolgt eine Anmeldung einer Äußerung, wird vom Bundesfinanzgericht eine Frist zur Abgabe dieser Äußerung gesetzt werden.

Diese Vorgangsweise der Einräumung rechtlichen Gehörs wird gewählt, um im Fall der Nichtanmeldung einer Äußerung ohne weitere Verzögerung im Ausgangsverfahren entscheiden zu können.

Unzulässigkeit von Rechtsmitteln

Gegen diesen verfahrensleitenden Beschluss ist gemäß § 88a Abs. 3 VfGG eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 100 Abs. 1 Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union, ABl. Nr. L 265 vom S. 1
§ 290 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union, ABl. Nr. L 265 vom S. 1
Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 19 EUV, EU-Vertrag, ABl. Nr. C 202 vom S. 1
§ 6 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
Art. 258 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom S. 47
Art. 100 Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union, ABl. Nr. L 265 vom S. 1
§ 290 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1
Art. 267 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom S. 47
Art. 7 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
§ 8 Abs. 3 und 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Verweise








/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RE.7100001.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at