Gebühr und Gebührenerhöhung für Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des ***FA*** vom , ***1***, ***2***, betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt und Verfahrensgang
Am langte beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten) ein amtlicher Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren des AMS ***3*** ein, betreffend "Beschwerde vom gegen den Ablehnungsbescheid AMS ***3*** ***4***".
In Folge dessen setzte das Finanzamt für die dem amtlichen Befund zu Grunde liegende Beschwerde die feste Gebühr für 1 Eingabe gemäß § 2 BuLVwG-EGebV in Höhe von 30 Euro sowie die Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 15,00 Euro bescheidmäßig fest.
Gegen diese Bescheide wurde am das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
Mit Amtshilfeersuchen gemäß § 158 BAO iVm Art. 22 B-VG forderte das Finanzamt das AMS ***3*** auf, die den Bescheiden/Ausfertigungen (Abweisungen) des AMS zu Grunde liegenden Anträge auf Bestätigung der EU Entsendung zu übermitteln sowie bekannt zu geben, ob es sich hiebei um Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht handle, ob diese an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden seien und ob seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bereits über die Beschwerden entschieden worden sei.
Das AMS ***3*** übersandte in der Folge den "Bescheid" sowie eine "Ausfertigung", vom , welche folgenden Spruch enthielten:
"Der Antrag vom auf Bestätigung der EU-Entsendung für ***5***, Staatsangehörigkeit ***6***, für die berufliche Tätigkeit als Gerüster/in wird gemäß § 18 Abs. 12 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. 218/1975 idgF, abgewiesen.
Die Entsendung wird hiermit untersagt."…
Weiters, "Rechtsmittelbelehrung
"Gegen diesen Bescheid kann binnen 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim Arbeitsmarktservice ***3*** Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten.
Hinweis:
Gemäß BVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II 387/2014, ist bei einer Beschwerde eine Gebühr in Höhe von EUR 30,00 zu entrichten. Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel….zu entrichten, wobei auf der Zahlungsanweisung als Verwendungszweck das jeweilige Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides) anzugeben ist…."
Das AMS ***3*** hat am folgende Auskunft erteilt: "Sehr geehrter Herr ***7***! Der Ablehnungsgrund wurde im Bescheid definiert. Es handelt sich um reine Überlassung einer Arbeitskraft…"
Der Bf hat in der vom AMS zitierten E-Mail vom daraufhin folgendes mitgeteilt: "…vielen Dank für Ihre Antwort auf unsere E-Mail. Dem Ablehnungsgrund, wie im Bescheid definiert, müssen wir widersprechen. Richtig ist, dass die Firma ***8*** als Auftraggeber das Gerüstmaterial bereitstellt und der Nachunternehmer, die Firma ***9***, Leistungen zur Montage und Demontage ausführt. Der geschlossene Vertrag zwischen ***8*** und Firma ***9*** ist ein Werkvertrag. Eine Arbeitnehmerüberlassung ist weder vereinbart noch wird sie praktiziert, da die Firma ***9*** ihre beauftragten Leistungen eigenständig und ohne Vermischung ausführt. Die Kriterien einer Arbeitnehmerüberlassung sind somit nicht erfüllt.
Ich darf Sie daher bitten Ihren Bescheid bzw. Ihr Schreiben vom abzuändern und die benannten Mitarbeiter bzw. die Firma ***9*** vollumfänglich zuzulassen. Bitte geben Sie uns hierzu zeitnah Bescheid, wie wir hier weiterverfahren. Sollten sich noch Rückfragen ergeben, können Sie mich gerne kontaktieren…"
Das AMS führte dazu aus:
"..aus Sicht des AMS stellt das Schreiben vom u.a. aufgrund der Zeile "Ich darf Sie daher bitten Ihren Bescheid bzw. Ihr Schreiben vom abzuändern und die benannten Mitarbeiter bzw. die Firma ***9*** vollumfänglich zuzulassen", eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht dar.
Des Weiteren wurden aus Sicht des AMS sämtliche Inhaltserfordernisse einer Beschwerde gem. § 9 VwGVG erfüllt…
die Beschwerden wurden nicht an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet - es wurde jedoch seitens des AMS eine negative Beschwerdevorentscheidung erlassen…eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt somit nicht vor…"
Die Beschwerde gegen die Gebühr und Gebührenerhöhung wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt führte aus:
"Nach § 1 BuLVwG-Eingabengebührverordnung sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht sowie an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme ...) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
Die Gebühr beträgt 30,00 €. Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen
Im gegenständlichen Fall stellt das Schreiben der ***8*** vom aus Sicht des Arbeitsmarktservice ***3*** (AMS) aufgrund der Zeile: "Ich darf Sie daher bitten Ihren Bescheid bzw. Ihr Schreiben vom abzuändern und die benannten Mitarbeiter bzw. die Firma ***9*** vollumfänglich zuzulassen", eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht dar.
Aus gebührenrechtlicher Sicht erfüllt das Schreiben vom alle Merkmale einer gebührenpflichtigen Eingabe (Beschwerde) i.S. der BuLVwGEingabengebührverordnung und unterliegt daher einer Gebühr von 30,00 €.
Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet."
Am (Postaufgabe ) wurde ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht eingebracht. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob das Schreiben vom , eingebracht per E-Mail beim AMS ***3***, eine gebührenpflichtige Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht i.S. des § 1 BuLVwG-Eingabengebührverordnung darstellt.
Das Finanzamt hat noch angemerkt, dass die Bescheide auf der Vorderseite zwar das Datum tragen, die elektronische Ausfertigung jedoch erst am erfolgt ist.
Beweiserhebung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die auf elektronischem Wege vorgelegten Aktenteile des Finanzamtes, ***2***.
Rechtliche Beurteilung
Gem. Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte ua. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Die relevanten Bestimmungen des VwGVG lauten:
§ 9 (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2) Belangte Behörde ist
1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat
§ 11. Soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 13 AVG lautet:
1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. …
2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.
Die relevanten Gebührenvorschriften lauten:
Gemäß § 14 Tarifpost 6 (TP 6) des Gebührengesetzes 1957 (GebG) unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr.
Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG unterliegen der Eingabengebühr nicht die Eingaben an die Gerichte, wobei gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 leg. cit. die Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht von der Befreiung ausgenommen sind und der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, für Eingaben einschließlich Beilagen u.a. an das Bundesverwaltungsgericht durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln.
Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührenverordnung - BuLVwG-EGebV) vom , BGBl. II Nr. 387/2014, wirksam ab , wird die bisher schon für Eingaben (samt Beilagen) an das Bundesverwaltungsgericht geltende Pauschalgebühr auch für derartige Schriften an die Verwaltungsgerichte der Länder ausgedehnt; überdies werden einige Neuregelungen getroffen (vgl. hie zu auch BMF-010206/0002-VI/5/2015 vom ).
Die Verordnung lautet auszugsweise:
"Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 276/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014, wird verordnet:
"§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.
(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. ….
….
(5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.
§ 2. (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.
(2) Die für einen von einer Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 15 Euro.
….
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft und ist auf jene Eingaben anzuwenden, die sich auf Bescheide beziehen, die ein Bescheiddatum nach dem aufweisen; im Übrigen auf Eingaben, die nach dem eingebracht werden.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die BVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 490/2013, außer Kraft."
Organe der Gebietskörperschaften sind gemäß § 34 Abs. 1 GebG verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden.
Daraus folgt, dass auf Grund der, in § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b des Gebührengesetzes 1957 enthaltenen Verordnungsermächtigung obige Eingabengebührenverordnung ergangen ist, wonach u. a. Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gebührenpflichtig sind, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
Die Bf hat am in einer gesetzlich vorgesehenen Form (§ 13 AVG) ein Anbringen übermittelt, welches das AMS als Beschwerde gewertet hat, da alle in § 9 (1) VwGVG inhaltlich geforderten Voraussetzungen erfüllt sind und das Anbringen als Beschwerde erkennbar ist.
Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nach der Rsp nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe an (). Nach stRsp des VwGH sind Parteienerklärungen, somit auch Anbringen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen ().
Die Beschwerde wurde gemäß § 9 (2) VwGVG bei jener Behörde eingebracht, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Das AMS hat eine Beschwerdevorentscheidung erlassen (§ 14 (1) VwGVG).
Gemäß § 1 (2) BuLVwG-EGebV entsteht die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Die gegenständlichen Eingabengebühren wären daher mit der Einbringung der Beschwerde am beim AMS ***3*** nach Maßgabe der Bestimmungen der BuLVwG-EGebV zu entrichten gewesen.
Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im Bezug habenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG ist in sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, mit Bescheid festzusetzen.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 als zwingende Rechtsfolge eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabenpflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Die Gebührenerhöhung wird als objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ermessen besteht hie bei keines.
Die Beschwerde war daher in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Dem Erkenntnis kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, da eine reine Sachverhaltsfrage zu beurteilen war und die Rechtslage auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen eindeutig ist.
Wien, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise | BMF, BMF-010206/0002-VI/5/2015 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103885.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at