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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.03.2022, RV/7100840/2021

Doppelte Haushaltsführung - Verlegung des Familienwohnsitzes aus privaten Gründen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Judith Leodolter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2014, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 beantragte der Bf. u.a. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung iHv 7.317,26 € und Familienheimfahrten iHv 7.845,01 € als Werbungskosten.

Auf Grund eines Ergänzungsersuchens vom übermittelte der Bf. der Abgabenbehörde eine Aufschlüsselung der beantragten Kosten sowie die dazugehörigen Belege und gab ergänzend bekannt, dass er vom Arbeitgeber keine Vergütung der Heimfahrten erhalte. Die Heimfahrten beträfen Flüge zwischen seinem Wohnort Berlin und der Arbeitsstätte im Großraum Wien bzw. 6 Fahrten mit dem PKW Berlin-Wien-Berlin. Die Wohnung in Wien sei die ***D-Gasse*** mit 71 m², da er für das Besuchsrecht seiner Tochter gemäß Scheidungsurteil des Gerichts ein Kinderzimmer zur Verfügung stellen müsse.

Am erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 und anerkannte u.a. die geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung nicht. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass die Aufwendungen nicht berücksichtigt werden könnten, weil die Wegverlegung des Wohnsitzes vom Beschäftigungsort aus privaten Gründen erfolgt sei.

In der Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 wird eingewendet, dass das nunmehr zuständige Finanzamt Baden die fristgerecht eingebrachten Unterlagen nicht berücksichtigt habe.

Mit Bescheid vom erließ das Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag mit dem Inhalt, dass die Beschwerde folgende Mängel aufweise: Fehlen eines Inhaltserfordernisses gem. § 250 Abs 1 BAO:

• lit a) Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet
• lit b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird
• lit c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden
• lit d) eine Begründung

Dem Bf. wurde aufgetragen, die Mängel gem. § 85 Abs. 2 BAO bis zum zu beheben und mitgeteilt, dass bei Versäumung der Frist das Anbringen als zurückgenommen gelte.

Nach zwei vergeblichen Zustellversuchen wegen Ortsabwesenheit des Bf. wurde ihm der Mängelbehebungsauftrag mit Fristsetzung bis zum per FinanzOnline in die Databox zugestellt.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde vom Bf. wie folgt beantwortet:

ad lit a) betrifft den Einkommensteuerbescheid 2014

ad lit b) betrifft Familienheimfahren und doppelte Haushaltsführung

ad lit c) Ich bin im Jahr 2009 aus beruflichen Gründen von Wien nach Berlin übersiedelt und habe mich am am Meldeamt Berlin ordnungsgemäß angemeldet. Am habe ich meinen Dienst bei der Firma ***B-GmbH***, Gerichtstr. 12-13 in D-13347 Berlin als Vertriebsaußendienstmitarbeiter für den Bereich Süddeutschland + Österreich angetreten und vorerst waren 3 Schnuppertage innerhalb des Probemonats ohne Bezahlung vereinbart. Nach dem 2 Schnuppertag wurde jedoch das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit beendet und ich habe mich für das Angebot einer anderen Firma entschieden. Somit erfolgte die Übersiedlung jedenfalls aus beruflichen Gründen.

ad lit d) Anerkennung des deutschen Hauptwohnsitzes und die daraus resultierenden Familienheimfahrten sowie doppelte Haushaltsführung.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Im Begründungsteil wird von der Abgabenbehörde ausgeführt, dass der Bf. seit mindestens durchgehend in Österreich sozialversichert sei und von 1/2004 bis einschließlich 6/2018 für seine Tochter österreichische Familienbeihilfe erhalten habe. Im (letzten) Antrag auf Familienbeihilfe vom habe er als Wohnsitz ***D-Gasse*** angegeben. Bei einem weiteren Schriftverkehr im Familienbeihilfenverfahren (Mail vom ) habe er bekannt gegeben, dass er aufgrund einer Projekttätigkeit einer österreichischen Firma innerhalb der EU unterwegs und erst ab wieder in Wien an seiner Wohnadresse wäre. Einen Hinweis auf einen Familienwohnsitz in Deutschland gäbe es nicht. Der Bf. habe eine Meldebestätigung an der Adresse seiner Lebensgefährtin in Berlin vorgelegt. Seine Berufstätigkeit habe aus 3 Schnuppertagen bestanden, weitere Tätigkeiten in Deutschland würden nicht vorliegen. Somit sei die Übersiedelung nach Berlin nicht aus beruflichen Gründen erfolgt (vgl. ). Somit habe die Wahl des Wohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort seine Gründe in der persönlichen Lebensführung und gehöre daher auch in die Sphäre der privaten Lebensführung. Der Bf. habe seinen Wohnsitz am Beschäftigungsort in Österreich jederzeit beibehalten und laut eigenen Angaben auch hier mit seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt.

Somit würden die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Kosten für doppelte Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten nicht vorliegen.

Der Bf. brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein und wendet darin ein, dass er seine berufliche Tätigkeit in österreichischen Firmen ausübe, daher arbeitsrechtlich unter das ASVG falle und somit auch in Österreich sozialversichert sei.

Seinen persönlichen Lebensmittelpunkt habe er seit bei seiner Lebensgefährtin und deren Familie an der in Berlin vorliegenden Meldeadresse. Weiters besitze er auch eine Gesundheitskarte der AOK Nordost (Versicherungsnummer: B160397438), welche er aufgrund seines Lebensmittelpunktes in Deutschland (Berlin) ausgestellt erhalten habe. Darüber hinaus pendle er beruflich regelmäßig zwischen Berlin und den jeweiligen Baustellen in ganz Österreich bzw. Wien, wo er beruflich tätig sei.

Der Mietvertrag der Wohnung in A-***D-Gasse*** laute auf ihn und sei diese Adresse auch für den Bezug der Familienbeihilfe für seine Tochter Sabrina angeführt worden. Die Wohnung sei in der Vergangenheit jedoch ausschließlich von seiner Tochter bewohnt worden, die in dieser Wohnung bis 2018 hauptgemeldet gewesen sei. Er selbst sei an dieser Adresse nur nebengemeldet, da er sich in dieser Wohnung nur gelegentlich zur Übernachtung aufhalte, wenn er in Wien sei.

Aus den angeführten Gründen führe er in Österreich keinen eigenen Hausstand, sondern habe er seinen Hausstand gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in Berlin.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf. war im Streitjahr 2014 beim österreichischen Unternehmen ***H-GmbH*** mit Sitz in Leopoldsdorf nichtselbständig beschäftigt und übte seine Tätigkeit auf diversen Baustellen in Wien und in ganz Österreich aus.

Der Bf. ist geschieden und Vater einer am **** geborenen Tochter.

Seit dem Jahr 2002 verfügt er über einen Wohnsitz in der ***D-Gasse***; dort war er bis zum (mit Ausnahme eines Zeitraumes vom - und vom -, in welchem er dort seinen Nebenwohnsitz hatte) hauptwohnsitzgemeldet und ab mit Nebenwohnsitz. Ebenso war seine Tochter Sabrina an der genannten Adresse von 2002 bis mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Seit hat er auch an der Adresse ***A-gasse***, und darüber hinaus seit an der Adresse ***Bf1-Adr*** einen Nebenwohnsitz.

Wenn sich der Bf. in Wien aufhält, übernachtet er in der Wohnung in der ***D-Gasse***.

Seit wohnt der Bf. bei seiner Lebensgefährtin in Berlin, wo sich auch sein Lebensmittelpunkt befindet. Der Familienwohnsitz befand sich bis zur Verlegung nach Berlin in Wien.

Der Bf. hat von 1/2004 bis einschließlich 6/2018 für seine Tochter österreichische Familienbeihilfe erhalten.

Der Bf. führt in Österreich keinen eigenen Hausstand.

Der Bf. übte seine berufliche Tätigkeit durchgehend in Österreich aus. Vom bis absolvierte er zwei (unbezahlte) Schnuppertage bei der Fa. ***B-GmbH*** in Berlin, nach dem 2. Schnuppertag wurde das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit beendet. Weitere Tätigkeiten in Deutschland sind nicht aktenkundig. Im Jahr 2010 war er bei der Fa. ***E-GmbH*** in Schrems (Österreich) als Angestellter beschäftigt.

Der Wegzug vom Familienwohnsitz in Wien nach Deutschland erfolgte aus privaten Gründen.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, einer Abfrage im Zentralen Melderegister sowie dem Vorbringen des Bf., insbesondere der Vorhaltsbeantwortung vom , der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrags vom sowie dem Vorbringen im Vorlageantrag.

Die Feststellung, dass sich der Familienwohnsitz vor der Verlegung nach Berlin in Wien befunden hat, gründet auf dem Umstand, dass der - seit seiner Scheidung und bis zur Begründung einer eheähnlichen Partnerschaft im Jahr 2006 - alleinstehende Bf. seit 2002 gemeinsam mit seiner damals noch minderjährigen Tochter mit Hauptwohnsitz in Wien gewohnt hat. Zu dieser wird der Bf. wohl primär seine engsten persönlichen Beziehungen gehabt haben. Der Bf. hat zudem in Wien bzw. in Österreich gearbeitet, der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befand sich daher in Wien.

Dass der Bf. einen Wohnsitz bei seiner Lebensgefährtin in Berlin innehat, hat er bereits im Zuge des im Jahr 2014 geführten, die Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2010 betreffenden Verfahrens durch die Vorlage der Meldebestätigung vom nachgewiesen. Auch aus dem Schreiben des Bundeszentralamtes vom geht die gemeinsame Wohnadresse des Bf. und seiner Lebensgefährtin hervor.

Dass sich der Familienwohnsitz des Bf. seit der Übersiedlung von Wien nach Berlin in Deutschland befindet, ergibt sich aus den insoweit nachvollziehbaren Angaben des Bf., wonach er seit Ende des Jahres 2008 mit seiner Lebensgefährtin einen gemeinsamen Hausstand führt und seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Berlin hat.

Die Feststellung, dass der Wegzug von Wien nach Berlin aus rein privaten Gründen erfolgte, beruht auf nachstehenden Erwägungen:

Laut seinen eigenen Angaben im Vorlageantrag vom übt bzw. übte der Bf. seine berufliche Tätigkeit durchgehend in Österreich aus. Insoweit der Bf. in der Beschwerde behauptet, er habe im Jahr 2009 aus beruflichen Gründen seinen Wohnsitz nach Berlin verlegt, ist ihm entgegenzuhalten, dass sein Arbeitsverhältnis in Deutschland bereits nach zwei Tagen beendet wurde und es daher nicht erforderlich gewesen wäre, aus beruflichen Gründen seinen Familienwohnsitz nach Deutschland zu verlegen; war der Bf. laut Versicherungsdatenauszug doch im Jahr 2010 durchgehend bei der Fa. ***E-GmbH*** in Schrems beschäftigt und übte seine Tätigkeit - wie auch in den Jahren davor und danach - in Österreich aus. Vielmehr stellt sich die Sachlage so dar, dass der Bf. wegen seiner in Berlin wohnhaften Lebensgefährtin den bisher am Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitz nach Berlin verlegt hat und diesen aus rein privaten Gründen dort beibehält.

Ein objektiver Zusammenhang für die Gründung des Hausstandes in Berlin mit der Berufstätigkeit des Bf. in Österreich ist somit nicht gegeben.

Auch wenn der Bf. versucht haben mag, in der näheren Umgebung des neuen Familienwohnsitzes eine entsprechende Stelle zu bekommen, ändert dies nichts daran, dass er aus rein privaten Gründen seinen bisher am Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitz wegverlegt hat.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.

Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind im Rahmen der durch den § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen.

Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG (z.B. ). Auch ein alleinstehender Steuerpflichtiger kann einen "Familienwohnsitz" haben; es ist dies jener Ort, an dem er seine engsten persönlichen Beziehungen (z.B. Eltern, Freunde) hat (Jakom/Lenneis EStG, 2019, § 16 Rz 56).

Ein Familienwohnsitz liegt gemäß des ab 2014 geltenden § 4 Abs. 1 PendlerVO, BGBl II 276/2013, dort, wo ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger (Z. 1) oder ein alleinstehender Steuerpflichtiger (Z. 2) seine engsten persönlichen Beziehungen (z. B. Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand (Abs. 2) hat.

Der Steuerpflichtige hat gemäß § 4 Abs. 2 PendlerVO einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht.

Die doppelte Haushaltsführung ist dann als beruflich veranlasst anzusehen, wenn die Gründung des zweiten Hausstandes einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist; eine berufliche Veranlassung in diesem Sinne liegt hingegen nicht vor, wenn der Arbeitnehmer seine Familienwohnung aus privaten Gründen vom bisherigen Wohnort, der auch der Beschäftigungsort ist, wegverlegt und am Beschäftigungsort einen zweiten Hausstand führt (; ; mwN; ).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist Folgendes festzustellen:

Der beschwerdegegenständliche Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass am Beschäftigungsort auch der Familienwohnsitz bestanden hat. Ende des Jahres 2008 begründete der Bf. einen weiteren Wohnsitz bei seiner Lebensgefährtin in Berlin, wo sich seinen Angaben zufolge nunmehr sein Lebensmittelpunkt befindet und wo er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin einen Haushalt führt.

Von einem gemeinsamen Familienwohnsitz ist bei einem gemeinsamen Haushalt, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen darstellt, auch zwischen Lebensgefährten auszugehen (vgl. ).

Sohin hat der Bf. den Familienwohnsitz in eine unübliche Entfernung vom Beschäftigungsort verlegt; in Fällen wie dem vorliegenden kommt es daher - wie bereits eingangs dargelegt wurde - darauf an, ob die Wegverlegung des Familienwohnsitzes (und die Beibehaltung desselben außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort) ihre Veranlassung in der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen hat.

Wie unter Punkt 2. ausgeführt, ist nach Ansicht des BFG auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes davon auszugehen, dass der Bf. nicht aus beruflichen, sondern aus steuerlich unbeachtlichen privaten Gründen seinen Familienwohnsitz nach Deutschland verlegt hat. Die Begründung des Familienwohnsitzes in Berlin ist mit der Erwerbstätigkeit des Bf. in keinem objektiven Zusammenhang gestanden; der Beschäftigungsort des Bf. hat sich nicht geändert.

Auch wenn die Lebensgefährtin des Bf. am Ort des Familienwohnsitzes in Deutschland Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielen mag, ändert dies im Beschwerdefall nichts daran, dass die Begründung des Familienwohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort ihre Veranlassung nicht in der eigenen Erwerbstätigkeit des Bf. hatte.

Die Anerkennung der beantragten Aufwendungen als Werbungskosten scheitert somit schon am Fehlen des Merkmales der beruflichen Veranlassung der Begründung eines Hausstandes in Berlin. Bei dieser Rechtslage ist die (Un)zumutbarkeit der Rückverlegung des Familienwohnsitzes nicht zu prüfen. Somit kann dem Standpunkt des Finanzamtes, die Wegverlegung des Familienwohnsitzes sei privat veranlasst, nicht entgegengetreten werden.

Wegen der privaten Veranlassung für den Wechsel des Familienwohnsitzes von Wien nach Berlin sind sowohl die Kosten der doppelten Haushaltsführung als auch die damit verbundenen Kosten der Familienheimfahrten der privaten Lebensführung zuzuordnen.

Insoweit der Bf. einwendet, dass die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten bereits seit 2009 anerkannt worden wären, ist ihm entgegenzuhalten, dass daraus ein Rechtsanspruch auf Beibehaltung dieser Verwaltungspraxis nicht abgeleitet werden kann. Der aus § 114 BAO abgeleitete Grundsatz von Treu und Glauben schützt nicht allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen, eine allenfalls auch unrichtige abgabenrechtliche Beurteilung für die Vergangenheit auch in der Gegenwart beizubehalten. Der Umstand, dass eine in der Vergangenheit erfolgte Überprüfung durch die Behörde eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hat, hindert die Behörde nicht, diese Vorgangsweise als rechtswidrig zu beurteilen (vgl. , mwN).

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht folgte in seiner Entscheidung der oben angeführten höchstrichterlichen Judikatur zur steuerlichen Beurteilung bei Wegverlegung eines Familienwohnsitzes. Im gegenständlichen Beschwerdefall waren daher keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

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