zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.06.2022, RV/2100558/2021

Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***Vt***, ***Vt-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zwangsstrafe, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit dem als "Erinnerung" bezeichneten Schreiben vom teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation) mit, sie habe offenbar übersehen, die zu erstattende Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG) vorzunehmen. Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin auf, dies bis längstens nachzuholen. Für den Fall, dass der Aufforderung nicht Folge geleistet werde, drohte die belangte Behörde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro an.

Da es die Beschwerdeführerin verabsäumt habe, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom die mit Erinnerung vom angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro fest. In der Begründung wurde ausgeführt, Zwangsstrafen bezweckten bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde. Da diese Meldung von der Beschwerdeführerin nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, werde eine Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro festgesetzt.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom . Die Beschwerdeführerin, vertreten durch die ***Vt***, brachte vor, die Gesellschaft befinde sich seit April 2021 in Liquidation. Der Gesellschafter-Geschäftsführer sei kurz nach Fertigstellung des Abschlusses für 2018 verstorben. Die Gesellschaft sei unter anderem "COVID-bedingt" vom September 2019 bis ohne Geschäftsführer bzw. Liquidator gewesen. Mit verlassgerichtlicher Genehmigung vom sei die Liquidation der Gesellschaft genehmigt worden und ein Liquidator eingesetzt worden. Dieser habe unverzüglich die Erstellung der Jahresabschlüsse für 2019 und 2020 in Auftrag gegeben. Die Steuererklärungen für 2019 seien inzwischen erstellt und eingereicht worden, die Genehmigung der Abschlüsse durch die Gesellschafter bzw. die Verlassenschaft sei noch immer ausständig.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde (neben der Schilderung des Verfahrensverlaufes) ausgeführt:
"Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten. Daher darf eine Zwangsstrafe nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung - wenn auch verspätet - befolgt wurde. Maßgebend ist diesbezüglich der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides; wird die Anordnung erst danach befolgt, so steht dies der Abweisung einer Bescheidbeschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid nicht entgegen (…). Im vorliegenden Fall erfolgte - trotz Androhung und Festsetzung der Zwangsstrafe - bislang noch keine Meldung iSd § 5 WiEReG und war diese daher nicht unrechtmäßig.
Jede Zwangsstrafenfestsetzung setzt die vorherige (idR schriftliche) Aufforderung zur Erbringung der verlangten Leistung und die Androhung der Zwangsstrafe voraus. Die angedrohte Höhe stellt die Obergrenze für die Festsetzung dar. Nach § 111 (3) BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von EUR 5.000,00 nicht überschreiten. Somit darf die Zwangsstrafe (die Summe der Zwangsstrafen) diesen Höchstbetrag je zu erzwingender Leistung nicht übersteigen (…). Gegenständlich erfolgte die Androhung der Zwangsstrafe mit Schreiben vom , welches der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt wurde. Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe erweist sich daher nicht als rechtswidrig.
Aus § 5 (1) WiEReG ergibt sich, dass eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer von der Beschwerdeführerin bis spätestens hätte erfolgen müssen. Da die Meldung nicht erstattet wurde, erfolgte am die Androhung der Zwangsstrafe mittels Mahnschreiben.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei der Ermessensübung ist ua. zu berücksichtigen: das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei, der Grad des Verschuldens der Partei, die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen (bei Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung der Abgabenerklärungen), die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung (…).
Festzuhalten ist, dass vom Beginn der Pflicht zur Meldung () bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe am über fünf Monate verstrichen sind. Die Beschwerdeführerin hatte somit ausreichend Zeit, die nicht vorgenommene Meldung nachzuholen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Festsetzung der Zwangsstrafe keineswegs unbillig. Ebensowenig ist zu ersehen, mit welchen gelinderen Mitteln die Beschwerdeführerin zur Erfüllung der ihr obliegenden Meldepflicht bewegt werden hätte können, zumal trotz Festsetzung der Zwangsstrafe noch immer keine Meldung erstattet wurde.
Auch ohne Übermittlung des Erinnerungsschreibens durch die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerin die Meldung abzugeben gehabt; durch das Erinnerungsschreiben ist der Beschwerdeführerin hierfür sogar eine um mehr als sechs Wochen längere Frist eingeräumt worden, als die gesetzlich vorgesehene Frist. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen gänzlich außer Acht, dass die Meldung nicht aufgrund des Erinnerungsschreiben zu erfolgen hatte, sondern diese schon gemäß § 5 Abs. 1 vorletzter Satz WiEReG vor Ergehen des Erinnerungsschreibens zu erstatten gewesen wäre.
Zur Frage, wen die Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG im Falle eines in einem Liquidationsverfahren befindlichen Rechtsträgers trifft, wird auf die FAQs des BMF zum Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Stand , abgerufen am ) Punkt 7 "Rechtsträger in Liquidations-, Sanierungs- oder Konkursverfahren" Frage 5 verwiesen, wonach die Meldepflicht durch die Liquidatoren zu erfüllen ist. Gegenständlich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Hinweis, dass die Gesellschaft nach dem Tod des Gesellschafter-Geschäftsführers am (!) ohne Vertretung befunden habe, zur Unrechtmäßigkeit der Festsetzung der Zwangsstrafe geführt haben soll. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Bestellung des Liquidators bereits am erfolgt ist, somit einen Monat vor Beginn des Zwangsstrafenverfahrens (), weshalb jedenfalls genügend Zeit vorhanden gewesen wäre, der Verpflichtung nachzukommen.
Der Ausnahmesituation durch COVID-19 wurde bereits durch die Fristunterbrechung gemäß § 18 (3) WiEReG Rechnung getragen. Gemäß § 18 (4) WiEReG wurde der Bundesminister für Finanzen überdies ermächtigt, durch Verordnung bis längstens "die in Abs. 3 angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist bzw. weitere Bestimmungen vorzusehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende ordentliche Rechtsmittelverfahren regeln. Er kann betreffend das ordentliche Rechtsmittelverfahren insbesondere die Unterbrechung, die Hemmung, die Verlängerung oder die Verkürzung von Fristen anordnen, Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen sowie bestimmen, ob und auf welche Weise verfahrensrechtliche Rechtsnachteile, die durch die Versäumung von Fristen oder Terminen eintreten können, hintangehalten und bereits eingetretene wieder beseitigt werden. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von den Verfahrensparteien, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen." Eine solche Verordnung ist jedoch nicht ergangen und wurde es offenbar nicht für notwendig angesehen, diesbezüglich weitere Maßnahmen zu ergreifen, im Gegenteil, wurde die Abgabenbehörde sogar darüber informiert, dass nicht von einer Festsetzung der Zwangsstrafen abzusehen wäre.
Da durch das WiEReG die Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verhindert werden soll und die seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigenden angeführten Gründe aufgrund der vorigen Ausführungen nicht schwerer wiegen, erweist sich die Festsetzung der Zwangsstrafe als angemessen.
Was die Höhe der verhängten Zwangsstrafe anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben vorsieht. § 111 (3) BAO sieht lediglich vor, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von EUR 5.000,00 nicht übersteigen darf. Daher ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe angemessen erscheint. Bei Würdigung der oben genannten Umstände erscheint die Höhe der Zwangsstrafe mit 20% des vorgesehenen Höchstbetrages im gegenständlichen Fall nicht unangemessen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
"

Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom . Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihr sei das Schreiben vom nicht zugestellt worden, aus diesem Grund werde die Aufhebung der Zwangsstrafe beantragt. Aus der Beschwerde sei zu entnehmen, dass ein langwieriges Verlassenschafts- und Liquidationsverfahren vorliege und vermutlich aus diesem Grund keine ordnungsgemäße Zustellung des Schreibens vom erfolgt sein dürfte. Aufgrund der Informationen in der Beschwerdevorentscheidung werde davon ausgegangen, dass es sich bei dem Schreiben vom um die Androhung einer Zwangsstrafe gehandelt habe. Der in der Beschwerde genannte Bescheid sei ebenfalls bis zum heutigen Tag nicht zugestellt worden. Der Liquidator verfüge außerdem über keine FinanzOnlinezugangsdaten der Gesellschaft. Eine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen gemäß § 5b FOnV könne von 2020 ausgehend nicht vorliegen, Optionen gemäß § 5b FOnV seien vom Liquidator nicht beantragt worden. Solange die Zustellungen von Mahnschreiben oder Zwangsstrafenbescheiden nicht ordnungsgemäß erfolgt seien, erscheine die Festsetzung nicht nur unbillig, sondern als Verfahrensmangel. Außerdem sei der Umstand der fehlenden organschaftlichen Vertretung zu berücksichtigen. Mit der mit Zustellnachweis zugestellten Beschwerdevorentscheidung sei ersichtlich geworden, dass es sich um eine Zwangsstrafe gemäß Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz ohne vorher zugestellte Androhung handle. Die Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers sei durch den Liquidator umgehend beauftragt worden. Bei Unmöglichkeit einer gänzlichen Aufhebung werde in eventu eine Herabsetzung beantragt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde im Jahr 2008 in das Firmenbuch eingetragen. Gesellschafter sind eine natürliche Person, die im Jahr 2019 verstorben ist, und eine juristische Person (ebenfalls eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung); die natürliche Person war auch Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Mit Gesellschafterbeschluss vom wurde die Auflösung der Gesellschaft und der Eintritt in die Liquidation beschlossen und ein Liquidator zum alleinigen Vertreter bestellt.

Laut Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer hat die Beschwerdeführerin die erstmals bis zum zu erstattende Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG am abgegeben. Mit dem genannten Erinnerungsschreiben vom ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG die Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer bis spätestens zum nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte die belangte Behörde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro an.

Gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG in der mit in Kraft getretenen Fassung, BGBl. I Nr. 62/2019, haben die Rechtsträger - sofern sie gemäß § 6 nicht von der Meldepflicht befreit sind - binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.

Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind von der Meldung gemäß § 5 WiEReG befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Meldepflicht waren im verfahrensgegenständlichen Fall nicht gegeben, ein Gesellschafter der Beschwerdeführerin war und ist eine juristische Person.

Die Rechtsträger haben gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 62/2019 die Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG (Feststellung der Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers, etc) zumindest jährlich durchzuführen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.

Gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG (in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2019) haben die Rechtsträger die Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG (Feststellung der Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers, etc.) zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.

Die Beschwerdeführerin hätte also spätestens bis zum die jährliche Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG durchzuführen müssen. Die Fälligkeit für die jährliche Überprüfung im Jahr 2020 war daher der . Binnen vier Wochen (also bis spätestens ) hätte die Beschwerdeführerin die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG abzugeben gehabt.

Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen. Durch diese Bestimmung soll gewährleistet werden, dass die Androhung einer Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung der Meldung erfolgt (1660 BlgNR 25. GP 17).

Gemäß § 111 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Zweck der Zwangsstrafe ist, die Behörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (). Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 WiEReG und auch nach dem des § 111 Abs. 1 BAO liegt die Festsetzung der Zwangsstrafe im Ermessen des Finanzamtes Österreich. Gemäß § 20 Abs. 1 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren ().

Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Festsetzung einer Zwangsstrafe im vorliegenden Fall dem Grunde nach als angemessen erachtete. Die Beschwerdeführerin hatte weder innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist (binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung), noch innerhalb der mit Erinnerungsschreiben vom gesetzten Frist die erforderliche Meldung nach § 5 WiEReG abgegeben. Die Beschwerdeführerin hätte nach Ablauf der gesetzlichen Frist () ein Jahr lang die Möglichkeit, die Meldung (sanktionslos) nachzuholen.

Die Beschwerdeführerin war und ist Teilnehmerin beim Verfahren FinanzOnline und hat an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilgenommen bzw. nimmt daran teil. Das Erinnerungsschreiben ist am um 20:02:38 Uhr in die Databox der Beschwerdeführerin eingebracht worden. Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (Öffnen, Lesen oder Ausdrucken des Schreibens oder des Bescheides) kommt es nicht an (Ritz/Koran, BAO7, § 98 Tz 4). Für die Wirksamkeit der Zustellung war es daher nicht von Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin bzw. die für die Beschwerdeführerin handelnde Person das Erinnerungsschreiben nicht gelesen hat. Ergänzend ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid am , 11:09:05 Uhr (elektronisch) zugestellt worden ist.

Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen (gesetzlichen) Bestimmungen ist es nicht darauf angekommen, ob das nachweislich (am ) zugestellte Erinnerungsschreiben von der Beschwerdeführerin gelesen worden ist. Zu den diesbezüglichen Vorbringen im Vorlageantrag ist festzuhalten, dass mit Gesellschafterbeschluss vom der Liquidator bestellt worden ist und somit die Beschwerdeführerin bereits mehr als drei Monate vor Zustellung des Erinnerungsschreibens über eine vertretungsbefugte Person verfügt hat, die an die Stelle des (verstorbenen) Geschäftsführers getreten ist und der gemäß § 92 Abs. 1 GmbH-Gesetz (mit Ausnahme hier nicht interessierender Fälle) die Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers zukommen. Die Beschwerdeführerin hat somit zum Zeitpunkt der Zustellung des Erinnerungsschreibens und danach über eine vertretungsbefugte Person verfügt und die Beschwerdeführerin als solche war Teilnehmerin am Verfahren FinanzOnline.

Die Meldepflichten obliegen dem jeweiligen Rechtsträger, im gegenständlichen Fall also der Beschwerdeführerin. Dieser waren daher das Erinnerungsschreiben und der angefochtene Bescheid zuzustellen. Die steuerliche Vertretung ist erstmals im Rahmen der Einbringung der Beschwerde eingeschritten, und hat somit im gegenständlichen Verfahren erst in der Beschwerde auf die Bevollmächtigung hingewiesen. Das davor ergangene Erinnerungsschreiben und der davor erlassene Bescheid wurden daher zu Recht an die Beschwerdeführerin selbst zugestellt.

Darüber hinaus wäre auch ohne das Erinnerungsschreiben und auch ohne Setzung einer weiteren Frist die Meldung schon aufgrund der gesetzlichen Anordnung lange vor Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides abzugeben gewesen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Festsetzung einer Zwangsstrafe keineswegs unbillig, zumal sich die Zweckmäßigkeit der Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Durchsetzung der Meldung gemäß § 5 WiEReG daraus ergibt, dass im verfahrensgegenständlichen Fall die Meldung erst nach Verhängung der Zwangsstrafe erfolgt ist.

Auch ohne Übermittlung des Erinnerungsschreibens durch die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerin die Meldung abzugeben gehabt; durch das Erinnerungsschreiben ist der Beschwerdeführerin hierfür sogar die Möglichkeit eingeräumt worden, die schon überfällige Meldung sanktionslos nachzuholen. Die Meldung hatte nicht aufgrund des Erinnerungsschreiben zu erfolgen, sondern diese wäre schon gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG vor Ergehen des Erinnerungsschreibens zu erstatten gewesen.

Zu berücksichtigen ist auch, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 30 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung dafür sorgen müssen, dass die im Register eingetragenen Daten angemessen, präzise und aktuell sind. Denn das Vorhalten präziser und aktueller Daten zum wirtschaftlichen Eigentümer ist eine wichtige Voraussetzung für das Aufspüren von Straftätern, die ihre Identität ansonsten hinter einer Gesellschaftsstruktur verbergen könnten (14. Erwägungsgrund zu RL (EU) 2015/849). Die Androhung und gegebenenfalls die Festsetzung einer Zwangsstrafe können die Einhaltung dieser Verpflichtung gewährleisten.

Betreffend die Höhe der Zwangsstrafe sieht das Gesetz für die Ermessensübung keine verbindlichen Vorgaben vor. § 111 Abs. 3 BAO bestimmt lediglich, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen darf. Es ist daher im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe als angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen erscheint im verfahrensgegenständlichen Fall die Höhe der Zwangsstrafe mit 20% des vorgesehenen Höchstbetrages nicht als unangemessen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin die Bestimmungen des Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetzes bereits bekannt sein mussten, denn sie hatte bereits im Jahr 2018 eine Meldung abzugeben gehabt. Auch im Hinblick auf die Höhe der angedrohten Strafen bei Nichtnachkommen der Meldepflichten (§ 15 WiEReG) und im Hinblick auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten ist die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe nicht unverhältnismäßig.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht stützt die Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 3 Abs. 3 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 5 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100558.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at