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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.05.2022, RV/7400030/2022

Verbleiben eines verkehrsuntüchtig gewordenen Kraftfahrzeugs in einer Kurzparkzone

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7400030/2022-RS1
Ein anfänglich erlaubtes Anhalten eines fahruntüchtig gewordenen Fahrzeugs in einem Halteverbot geht in ein verbotenes Halten und schließlich in ein rechtswidriges Parken über, wenn das fahruntüchtig gewordene Fahrzeug nicht so rasch wie möglich entfernt wird. Das "Anhalten", also das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges, löst allein noch keine Abgabepflicht in Bezug auf die Parkometerabgabe aus, Halten und Parken jedoch schon. Wird ein am Freitag Abend abgestelltes Fahrzeug bis zum darauffolgenden Montag Früh nicht entfernt, ist dieses ab Montag Früh geparkt und besteht Parkometerabgabepflicht.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der Ing. ***1*** ***2*** ***3*** BSc, ***4***, ***5***, ***6***, ***7***, vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Parkometerabgabe und Abgabenstrafen, 1010 Wien, Ebendorferstraße 2, vom , mit welchem für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-***8***E im Zeitraum , 9:00 Uhr bis , 19:00 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 14., Flötzersteig gegenüber 241, gemäß § 203 Bundesabgabenordnung - BAO BGBl. Nr. 194/1961 i. d. g. F. i. V. m. § 1 Abs. 4 und 5 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 i. d. g. F. und § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ABl. Nr. 51/2005 i. d. g. F. sowie § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ABl. Nr. 51/2005 i. d. g. F. Parkometerabgabe in der Höhe von 330,00 Euro vorgeschrieben wurde, MA 6/ARP-V-10282/2021, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

TOC \o "2-7" \h \z \u Verfahrensgang PAGEREF _Toc102640033 h 2

Vorlage PAGEREF _Toc102640034 h 2

Aktenverzeichnis PAGEREF _Toc102640035 h 3

Verfahren bis zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheids PAGEREF _Toc102640036 h 4

Anzeigen PAGEREF _Toc102640037 h 4

Zahlungsaufforderung PAGEREF _Toc102640038 h 4

Bestreitung PAGEREF _Toc102640039 h 5

Abgabenbescheid PAGEREF _Toc102640040 h 7

Beschwerde PAGEREF _Toc102640041 h 12

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: PAGEREF _Toc102640042 h 13

Sachverhalt PAGEREF _Toc102640043 h 13

Beweiswürdigung PAGEREF _Toc102640044 h 15

Rechtsgrundlagen PAGEREF _Toc102640045 h 15

Finanzausgleichsgesetz PAGEREF _Toc102640046 h 15

Straßenverkehrsordnung PAGEREF _Toc102640047 h 16

Wiener Parkometergesetz 2006 PAGEREF _Toc102640048 h 17

Wiener Parkometerabgabeverordnung PAGEREF _Toc102640049 h 19

Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung PAGEREF _Toc102640050 h 22

Gebührenpflichtige Kurzparkzone PAGEREF _Toc102640051 h 24

Bundesabgabenordnung PAGEREF _Toc102640052 h 25

Abgabenanspruch entstanden PAGEREF _Toc102640053 h 27

Zu den Einwendungen der Bf PAGEREF _Toc102640054 h 29

Umfang der Abgabenpflicht PAGEREF _Toc102640055 h 29

Kein Verschulden erforderlich PAGEREF _Toc102640056 h 30

Kein Ermessen betreffend Abgabenhöhe im Festsetzungsverfahren PAGEREF _Toc102640057 h 30

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids PAGEREF _Toc102640058 h 31

Revisionsnichtzulassung PAGEREF _Toc102640059 h 31

Nachsicht PAGEREF _Toc102640060 h 31

Verfahrensgang

Vorlage

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Parkometerabgabe und Abgabenstrafen, legte am , eingelangt beim Bundesfinanzgericht am , die im Spruch genannte Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem dazu aus:

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Das gegenständliche mehrspurige Kraftfahrzeug war im Vorschreibungszeitraum in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe abgestellt, weshalb die Abgabe amtlich festzusetzen war.

Bei der Beschwerdeführerin und Abgabepflichtigen handelt es sich um die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges.

Nach Erlassung einer formlosen Zahlungsaufforderung wurde auf Grund der Bestreitung der Abgabepflicht die Abgabe mittels Bescheid vorgeschrieben.

Beweismittel:

Organstrafverfügungen bzw. Anzeigen von Kontrollorganen der Landespolizeidirektion Wien. Anzeigen werden u.a. dann von den Kontrollorganen ausgefertigt, wenn das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt ist und mit einer Organstrafverfügung bzw. Anzeigeverständigung versehen ist, die zu einem früheren Zeitpunkt für den selben Abstellort ausgestellt wurde und auf Grund derer anzunehmen ist, dass das Fahrzeug unverändert abgestellt geblieben ist. Kontrollorgane überprüfen die Daten der am Fahrzeug angebrachten Organstrafverfügung bzw. der zuletzt ausgestellten Anzeigeverständigung und vermerken diese auf der Anzeige oder fertigen Fotos davon an.

Auf Grund dieser Feststellungen wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass seit dem Anbringen dieser jeweiligen Verständigung das Fahrzeug nicht gefahren (bewegt) wurde (Indizienbeweis).

Darüber hinaus teilte die Beschwerdeführerin selbst mit, dass das Fahrzeug nicht bewegt wurde und gibt detaillierte Abstellzeiten (Datum und Uhrzeit des Unfalls sowie Datum und Uhrzeit der Abschleppung) bekannt. Aus diesem Grund musste der Vorschreibungszeitraum ausgeweitet werden.

Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen bzw. Vorlageantrag:

Da im Vorlageantrag kein neues Vorbringen erstattet wurde, wird auf die Begründung des Bemessungsbescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.

Akteneinsicht:

Im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ausdrucke von Auskünften aus dem örtlichen bzw. zentralen Melderegister bzw. von Auskünften (Hauptverband der Sozialversicherungsträger) hinsichtlich eines unselbständigen Dienstverhältnisses bei Akteneinsicht Dritter ausnahmslos von der Einsicht auszunehmen sind.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet. Sollte - aus anderen Gründen - dennoch eine Verhandlung stattfinden, möge die Abgabenbehörde hierzu eingeladen werden.

Aktenverzeichnis

Der unter einem vorgelegte Ausdruck des elektronischen Verwaltungsakts umfasst laut Aktenverzeichnis folgende Aktenteile:

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich:

Verfahren bis zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheids

Anzeigen

Von den Organen der Parkraumüberwachung mit den Dienstnummern A1164, A617, A1156 und A1163 wurde festgestellt, dass der auf die Beschwerdeführerin (Bf) Ing. ***1*** ***2*** ***3*** BSc mit dem Kennzeichen W-***8***E zugelassene Opel Corsa silber am um 10:48 Uhr, am um 10:17 Uhr, am um 11:02 Uhr, am um 10:06 Uhr und am um 13:28 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, und zwar jeweils in Wien 14., Flötzersteig gegenüber 241 abgestellt war, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet wurde oder eine Befreiung von der Parkometerabgabe vorlag.

In weiterer Folge wurden Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 i. V. m. § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung eingeleitet, die nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind.

Zahlungsaufforderung

Mit Schreiben vom wurde die Bf von der belangten Behörde unter Darstellung des Abstellorts, der Abstellzeiten und der Parkometerabgaben aufgefordert, Parkometerabgabe von insgesamt 138,60 Euro zu bezahlen.

Begründend wurde ausgeführt:

Das genannte Fahrzeug war in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne dass für die Entrichtung der Parkometerabgabe (mit gültigen Parkscheinen) gesorgt war, weshalb die Abgabe amtlich festzusetzen war.

Für jede halbe Stunde Abstellzeit ist der in der oben genannten Verordnung festgesetzte Tarif zu entrichten, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist.

Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.

Die Vorschreibung der Abgabe hat durch formlose Zahlungsaufforderung zu erfolgen.

Die Vorschreibung der Parkometerabgabe ist keine (weitere) Verwaltungsstrafe, sondern die Nachverrechnung der Parkometerabgabe (Parkgebühr), die für den Zeitraum zu entrichten gewesen wäre, in dem das gegenständliche Kraftfahrzeug in der bzw. den genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone(n) ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Für die Entstehung der Abgabepflicht muss kein Verschulden des Abgabepflichtigen vorliegen.

Die Einforderung der entgangenen Abgabe hat unabhängig von einer Bestrafung zu erfolgen bzw. stellt eine bereits erfolgte Bestrafung kein Hindernis für die Nachverrechnung der Abgabe dar, die für die Abstellung(en) des Fahrzeuges (mittels Parkscheinen) zu entrichten gewesen wäre. Das bedeutet, dass die Abgabe zusätzlich zu verhängten bzw. bereits bezahlten Strafbeträgen (z.B. Organstrafverfügung, Anonymverfügung oder Strafverfügung) zu entrichten ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Es besteht die Möglichkeit, die Abgabepflicht bei der im Briefkopf angeführten Behörde (Magistratsabteilung 6 - Referat Parkometerabgabe und Abgabenstrafen) schriftlich zu bestreiten. In diesem Fall hat die Behörde darüber mit Bescheid zu entscheiden.

Wird die Abgabepflicht nicht bestritten und die oben genannte Zahlungsfrist nicht eingehalten, wird nach deren Ablauf die zwangsweise Einbringung des aushaftenden Betrages veranlasst, wodurch weitere Kosten (z.B. Säumniszuschläge, Gerichtsgebühren) entstehen.

Für die Bezahlung steht Ihnen unter anderem das Bezahlservice der Stadt Wien über www.wien.gv.at/bezahlen zur Verfügung. Nach Eingabe der Zahlungsreferenz - ersichtlich auf dem Schreiben unter der Geschäftszahl oder im Absatz Zahlungsfrist - erhalten Sie eine Übersicht des zu zahlenden Betrages. Anschließend können Sie aus den angebotenen Zahlungsarten wählen.

Bestreitung

Mit E-Mail vom bestritt die Bf die Abgabenpflicht und führte dazu aus:

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem extra angeschafften "L" Fahrzeug für meine Kinder hatte ich leider kein Glück. Da ich für mein Firmenauto bereits ein Parkpickerl besitze, konnte ich für das Übungsfahrzeug meiner Kinder noch kein 2tes beantragen.

Im März/ April 2021 war geplant, dass mich mein Sohn mit dem KFZ W-***8***E zu meiner Hautkur nach Bad Deutsch Altenburg bringt .... mit der Schnellbahn nach Hause fährt ... Besuche am WE ...

Leider ist es dazu nicht gekommen, da unser parkendes KFZ kurz davor zu einem Totalschaden wurde (siehe unten, Fotos in Anlage)

Mir ist grundsätzlich bewusst, dass ich als Zulassungsbesitzer für das abgestellte KFZ verantwortlich bin (es war nicht mehr fahrtauglich, sonst hätten wir es am Wochenende noch entfernt). Aufgrund meines schlechten Gesundheitszustandes (Ekzeme am ganzen Körper, z.T. offen und nässend) konnte ich aus der Ferne (Kuraufenthalt) nicht so schnell reagieren/ agieren (Versicherung , Sachverständiger, Abschleppdienst, ...)

Mittlerweile ist alles erledigt, das KFZ W-***8***E abgemeldet und verschrottet (trotz teurer Reparatur zur Sicherheit) und ein neues gebrauchtes KFZ für die Kinder angeschafft (inkl. Parkpickerl!).

Ich bitte um Berücksichtigung der misslichen Umstände und Erlass der Parkometerabgabe, wenn es irgend möglich ist.

Besten Dank vorab für Ihr Verständnis - bzw. wenn es gar nicht möglich ist und ich noch zusätzlich die Eur 138,60 vielleicht reduziert bezahlen muss bitte um Info :-(

Mfg , ***1*** ***3***

Etwaige Rückfragen jederzeit gerne - zusätzlich zur E-Mail Mobil unter 0676/ ***9***

Angeschlossen war folgende E-Mail der Bf vom an rechtsmittel@ma67.wien.gv.at:

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach telefonischer Rücksprache am , soll ich auf die bereits versendete Strafverfügung GZ: MA67 /2167003***10***/2021 nach Erhalt mit dem bereits übermittelten e-mail erneut antworten.

Aufgrund der u.a. Angaben und Entscheidung der MA67 wird die Sachlage zu diesem Fall neu bewertet.

Dieser wiederum war folgende E-Mail der Bf vom 29. April Mai 2021 an rechtsmittel@ma67.wien.gv.at angeschlossen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

am Freitag um ca. 19:15 ist eine Dame in unser parkendes KFZ am Flötzersteig ggü 241 hineingefahren und verursachte an unserem Fahrzeug einen Totalschaden, sodass das KFZ nicht mehr fahrtauglich war.

Ich musste am folgenden Montag meine 4-wöchige Hautkur antreten. Die Versicherungsmeldung habe ich noch am Samstag gemacht, wurde dann aber nicht von der Versicherung bzgl. Sachverständiger kontaktiert.

Erst als mir Nachbarn mitgeteilt haben, dass sich Strafzettel am Fahrzeug befinden habe ich aktiv die gegnerische Versicherung angerufen und Informationen gesendet (siehe E-Mail unten und Anhänge).

Das KFZ wurde nach Freigabe der Versicherung umgehend in die Werkstatt abgeschleppt . Abschleppdienst von mir aus der Ferne organisiert (siehe WhatsApp Nachrichten in der Beilage) und die Abschleppgebühren wurden von Hrn. ***3*** am bezahlt (Rechnung anbei).

Am bin ich von der Kur entlassen worden und habe nach meiner Rückkehr in der Post folgende 4 Anonymverfügungen erhalten:

GZ: MA67/2 167003***10***/2021
GZ: MA67/2 167003***11***/2021
GZ: MA67/2167003***12***/2021
GZ: MA67/2 167003***13***/2021

Unter den oben genannten Umständen bitte ich um "Stornierung" der Anonymverfügungen .

Für etwaige Rückfragen können Sie mich auch telefonisch unter 0676/ ***17*** erreichen.

Mit bestem Dank im Voraus ,

freundliche Grüße

***1*** ***3***

Daran angeschlossen war eine E-Mail vom an die Versicherung der Bf mit der Frage, ob "jemand das Fahrzeug vorort besichtigen müsste, oder ob wir es in eine Werkstadt abschleppen lassen sollen", ferner eine Schadensmeldung vom mit folgender Unfallbeschreibung am Unfallort 1140 Wien, Flötzersteig 241:

Unser PKW Opel Corsa war am Flötzersteig 241 am rechten Straßenrand geparkt. Frau ***14*** PKW roter Citroen fuhr den Flötzersteig (30er Zone) Richtung Linzerstraße hinunter und dürfte zuerst links den Randstein angefahren haben und hat dann direkt in unser parkendes Auto gelenkt. Sie krachte in die linke Heckseite (Ecke und Reifen) und stieß den Opel Corsa in das davor parkende KFZ (blauer Minivan) und weiter den blauen Minivan in einen silbernen Audi Kombi. Wir waren ***18*** und hörten den Krach . Nachbarn verständigten die Polizei, es wurden alle Daten aufgenommen. Informationen liegen bei der Polizei Tannengasse auf. Auch die Feuerwehr wurde verständigt. Der Schaden am Opel Corsa ist nicht unerheblich, Fahrzeug ist unserer Meinung nach nicht fahrtüchtig . Hinterer Reifen (Fahrerseite) steht schräg.

Entsprechende Fotos sind aktenkundig einschließlich eines Fotos des Führerscheins der Unfallgegnerin, ferner weitere Korrespondenz mit der Versicherung und ein WhatsApp-Chat mit einem Abschleppdienst, wonach dieser am mit der Entfernung des Fahrzeugs beauftragt und die Entfernung am vorgenommen worden sei.

Außerdem wurde eine Bestätigung vom über einen Kuraufenthalt der Bf von (Dienstag) 30. März bis und die Zahlungsbestätigung einer Garage vom über Abschleppgebühren und Bearbeitungsgebühren vorgelegt.

Abgabenbescheid

Mit dem angefochtenen Bescheid vom , zugestellt am , schrieb die belangte Behörde der Bf Parkometerabgabe i. H. v. 330,00 Euro vor:

Bescheid

Frau Ing. ***1*** ***2*** ***3*** wird vom Magistrat der Stadt Wien für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-***8***E in dem unten angeführten Zeitraum in der unten genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone Parkometerabgabe in der Höhe von EUR 330,00 vorgeschrieben. Die Abgabe war bereits fällig.

Abstellzeitraum und -ort:

vom , 09:00 Uhr bis , 19:00 Uhr

in Wien 14, Flötzersteig gegenüber 241

(Gültigkeit der Kurzparkzone: Mo-Fr (w) 09:00-19:00)

Rechtsgrundlage:

§ 203 Bundesabgabenordnung - BAO, BGBI. Nr. 194/1961, idgF

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung des Wr. Gemeinderates, ABI. Nr. 51/2005, idgF

§ 1 Abs.4 und 5 Parkometergeset z 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, idgF

§ 2 Parkometerabgabeverordnung des Wr. Gemeinderates, ABI. Nr. 51/2005, idF ABI. Nr. 48/2019

Berechnung des zu entrichtenden Betrages:

Zahlungsfrist:

Der vorgeschriebene, bereits fällige Abgabenbetrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Schreibens an die Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 40 auf das Konto der UniCredit Bank Austria AG, IBAN : AT16 1200 0006 9621 2729, BIC: BKAUATWW einzuzahlen, da sonst die zwangsweise Einhebung veranlasst werden müsste. Bitte anlässlich der Zahlung unbedingt die Zahlungsreferenz 0001417***15*** angeben.

Begründung:

§ 1 Parkometerabgabeverordnung zufolge ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates, ABI. für Wien Nr. 51/2005, in der jeweils gültigen Fassung, ist für jedes mehrspurige Kraftfahrzeug, das in einem Gebiet abgestellt wird, für das eine Abgabepflicht besteht, bei Beginn des Abstellens eine Abgabe zu entrichten. Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Die Abgabe beträgt gemäß § 2 dieser Verordnung für jede halbe Stunde Abstellzeit EUR 1,10, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabebetrag zu entrichten ist. Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung (HANDYPARKEN) als entrichtet.

Die o .a. Kurzparkzone war im Vorschreibungszeitraum verordnet und ordnungsgemäß durch Aufstellung der betreffenden Straßenverkehrszeichen gem. § 52 lit. a Z. 13d und 13e der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) kundgemacht.

Im vorliegenden Fall geht aus einer Organstrafverfügung bzw. Anzeigen von Parkraumüberwachungsorganen hervor, dass das in Rede stehende Fahrzeug im genannten Zeitraum in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und weder mit gültig entwerteten Parkscheinen gekennzeichnet war, noch elektronische Parkscheine aktiviert waren, weshalb die Abgabe amtlich festzusetzen war.

Sie waren zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld Zulassungsbesitzerin des oben genannten Fahrzeuges. Es wurde Ihnen daher gemäß § 1 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 mittels formloser Zahlungsaufforderung vom die Parkometerabgabe für die Abstellung des Fahrzeuges in Wien 14, Flötzersteig gegenüber 241 vom , 10:48 Uhr, bis , 13:28 Uhr vorgeschrieben.

Mit E-Mail vom wurde auf die gegenständliche Zahlungsaufforderung Bezug genommen und Folgendes mitgeteilt:

»[ ... ] mit dem extra angeschafften "L" Fahrzeug für meine Kinder hatte ich leider kein Glück.

Da ich für mein Firmenauto bereits ein Parkpickerl besitze, konnte ich für das Übungsfahrzeug meiner Kinder noch kein 2tes beantragen.

Im März/ April 2021 war geplant, dass mich mein Sohn mit dem KFZ W-***8***E zu meiner Hautkur nach Bad Deutsch Altenburg bringt .... mit der Schnellbahn nach Hause fährt ... Besuche am WE ....

Leider ist es dazu nicht gekommen, da unser parkendes KFZ kurz davor zu einem Totalschaden wurde {siehe unten, Fotos in Anlage)

Mir ist grundsätzlich bewusst, dass ich als Zulassungsbesitzer für das abgestellte KFZ verantwortlich bin {es war nicht mehr fahrtauglich, sonst hätten wir es am Wochenende noch entfernt). Aufgrund meines schlechten Gesundheitszustandes (Ekzeme am ganzen Körper, z.T. offen und nässend) konnte ich aus der Feme {Kuraufenthalt) nicht so schnell reagieren/agieren {Versicherung, Sachverständiger, Abschleppdienst, ... )

Mittlerweile ist alles erledigt, das KFZ W-***8***E abgemeldet und verschrottet (trotz teurer Reparatur zur Sicherheit) und ein neues gebrauchtes KFZ für die Kinder angeschafft (inkl. Parkpickerl!).

Ich bitte um Berücksichtigung der misslichen Umstände und Erlass der Parkometerabgabe, wenn es irgend möglich ist.

Besten Dank vorab für Ihr Verständnis - bzw. wenn es gar nicht möglich ist und ich noch zusätzlich die Eur 138,60 vielleicht reduziert bezahlen muss bitte um Info

[ ... ]«

Mit übermittelt haben Sie insgesamt 7 Fotos der Unfallautos, eine E-Mail der Wiener Städtischen Versicherung AG betreffend der Totalschadensabrechnung, eine Schadensmeldung bei der Versicherung, einen WhatsApp-Chatverlauf mit dem Abschleppdienst, eine Kur-Aufenthaltsbestätigung, eine Rechnung der ***16*** Kfz-Meisterbetrieb GmbH betreffend der Abschleppgebühren, sowie die gegenständliche Zahlungsaufforderung.

Dies war als Bestreitung der Abgabepflicht betreffend die gegenständliche Zahlungsaufforderung zu werten.

Hierzu wird Folgendes festgestellt:

Unbestritten ist, dass es sich bei dem im Spruch bezeichneten Abstellort um eine gebührenpflichtige Kurzparkzone handelt. Ebenso unbestritten ist, dass es sich bei dem im Spruch bezeichneten Fahrzeug um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug handelt, dessen Zulassungsbesitzerin im gegenständlichen Zeitraum Sie waren. Auch der Abstellzeitraum wird von Ihnen grundsätzlich nicht in Abrede gestellt.

Im gegenständlichen Fall wird kein Verwaltungsstrafverfahren, sondern auf Grund der Verwirklichung eines Abgabentatbestandes ein Abgabenbemessungsverfahren {Nachverrechnung der Parkgebühr) geführt. Es ist somit nicht das Verwaltungsstrafgesetz, sondern die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Im Abgabenverfahren ist anders als im Verwaltungsstrafverfahren das Verschulden des Abgabepflichtigen nicht relevant. Es bildet keine Voraussetzung zur Entstehung des Abgabenanspruches.

Nach § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Die Parkometerabgabe ist dann zu entrichten, wenn ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt wird. Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone.

Wer mit der Entfernung des fahrunfähigen Fahrzeuges eine Reparaturwerkstätte beauftragt, muss sich überzeugen, dass der Auftrag unverzüglich ausgeführt wird {vgl. ). Aus Ihrem Vorbringen geht nicht hervor, dass für die ehestmögliche Entfernung des Fahrzeuges Sorge getragen wurde, und ist dies auf Grund der Aktenlage auch nicht anzunehmen, da zwischen dem Unfall und der Abschleppung insgesamt 25 Tage vergingen. Sie hätten andere Möglichkeiten gehabt, eine voraussichtlich raschere Entfernung zu veranlassen, wie z.B. (allenfalls auch ohne Mitgliedschaft - gegen Bezahlung) durch den ÖAMTC/ ARBÖ oder eine schnellere kostenpflichtige Abschleppung durch eine andere KFZ-Werkstätte. Innerhalb von Wien kann auf Grund der Dichte von Werkstätten und Abschleppunternehmen davon ausgegangen werden, dass die Entfernung eines Fahrzeuges innerhalb von 24 Stunden möglich sein sollte. Weiters ist anzumerken, dass für die gesamte Dauer der Abstellung die Parkometerabgabe zu entrichten gewesen wäre, zumal die Möglichkeit zur Entrichtung der Abgabe mittels Papier-Parkscheinen oder elektronischen Parkscheinen {HANDYPARKEN) bestanden hätte.

Auf Grund Ihrer Angaben, der Unfall sei bereits am Freitag, um ca. 19:15 Uhr erfolgt, war der Vorschreibungszeitraum entsprechend auszuweiten (mit Beginn der Kurzparkzone am Montag, , 9:00 Uhr). Weiters wurde das Fahrzeug erst am Vormittags aus der Kurzparkzone abgeschleppt, daher war der Vorschreibungszeitraum mit Ende der Kurzparkzone am , 19:00 Uhr entsprechend auszuweiten.

Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates entsteht die Abgabepflicht bereits bei Beginn des Abstellens. Da der Tatbestand - Abstellung eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone verwirklicht wurde, besteht der Abgabenanspruch für die gesamte Dauer der Abstellung.

Da § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung einzig das Abstellen des Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone als Kriterium für das Entstehen der Abgabeschuld normiert, kann auf die geschilderten subjektiven Umstände (Verkehrsunfall mit Totalschaden, Kuraufenthalt, warten auf Freigabe der Versicherung) nicht Bedacht genommen werden, zumal der Behörde im Zuge der Abgabenvorschreibung ein Ermessensspielraum gesetzlich nicht eingeräumt wurde.

Die Parkometerabgabe war daher Ihnen als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges spruchgemäß vorzuschreiben.

Die nunmehrige Vorschreibung der Parkometerabgabe ist keine (weitere) Verwaltungsstrafe, sondern die Nachverrechnung der Parkgebühr, die für den Zeitraum zu entrichten gewesen wäre, in dem das gegenständliche Kraftfahrzeug in der genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt war, und erfolgt verschuldensunabhängig.

Die Höhe des zu bemessenden Abgabenbetrages liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde, sondern errechnet sich aus der Abstellzeit in Verbindung mit dem Tarif pro halbe Stunde Abstellzeit. Es ist daher auch nicht möglich, die Höhe der festgesetzten Abgabe herabzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei der im Briefkopf angeführten Behörde (Magistratsabteilung 6 Referat Parkometerabgabe und Abgabenstrafen) einzubringen. Sie hat die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung zu enthalten.

Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass die Absenderin bzw. der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z. B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinweis:

Im Zusammenhang mit der Begleichung der Abgabenschuld wird auf die Möglichkeit einer Ratenvereinbarung hingewiesen. Diesbezüglich wenden Sie sich bitte an die Magistratsabteilung 6 Buchhaltungsabteilung 34 - Zentrale Einbringungsstelle, Tel.: +43 1 4000 89630; E-Mail: kanzlei-b341alma06.wien.gv.at; Fax +43 1 4000 9907600 oder im Internet unter wien.gv.at/ amtshelfer /finanzielles/ rechnungswesen/ zahlung/ zahlungserleichterung.html

Beschwerde

Mit E-Mail vom schrieb der Bf der belangten Behörde:

Sehr geehrte Damen und Herren,

erschrocken und auch enttäuscht musste ich fast 6 MONATE(!) nach meiner Anfrage zu meiner unglücklichen Situation, in der mein Auto zu Schrott gefahren wurde (03 2021) feststellen, dass ich zu meinem Begehren, ein Entgegenkommen zur vorgeschriebenen Abgabegebühr, nicht nur eine Absage bekommen habe, sondern der neue Bescheid (aufgrund meiner ehrlichen Angaben) nun fast 60% höher zu meinem Ungunsten ausgestellt wurde.

Ich habe vom Referat Parkometerabgabe und Abgabenstrafen erfahren, dass sie trotz allem Verständnis gesetzlich keine andere Option haben. Ich kann jedoch - OHNE weiteren Mehrkosten - Beschwerde (eher erneut ein Anliegen aufgrund einer Ausnahmesituation) einbringen, auf die Vorentscheidung der Behörde ausdrücklich verzichten, damit meine Beschwerde gleich beim Bundesfinanzgericht seitens der Behörde eingebracht wird.

Freitag Abend wurde mein geparktes Auto in einer "30er-Zone" von einer 80jährigen Dame derart in 2 weitere parkende Fahrzeuge gedrückt und so beschädigt, dass es fahruntauglich war.

Samstag alles fotografiert und an Versicherung übermittelt

--> daraufhin hätte ich eine Antwort erwartet und das ein Sachverständiger die Situation begutachten muss

Montag war mein Kurtermin, wo ich eigentlich mit diesem Fahrzeug hinfahren sollte. D.h. das Fahrzeug wäre 4 Wochen in Bad Deutsch Altenburg gestanden und nicht am Flötzersteig, und auch hier musste ich Änderungen in die Wege leiten. Ich leide an SLE, Rheuma, Antiphospholipidsyndrom und Atop. Derm. mit schweren Schüben. Mir ging es 2021 äußerst schlecht mit andauernden offenen Hautstellen. Auf Kur wurde es besonders schlimm und ich lag Wochen mit nässenden und blutenden Hautarealen im Bett. Da waren meine Prioritäten nicht unbedingt auf die Erledigung des kaputten KFZs gerichtet, und ich ja eigentlich immer noch auf eine Antwort der Versicherung gewartet hätte, auf die ich hätte reagieren können)

Erst nachdem Bekannte mir mitgeteilt haben, dass auf dem defekten KFZ mehrere Strafzettel sind habe ich die Versicherung kontaktiert und daraufhin erfahren , dass die zuständige Versicherung vorort nichts tut und ich den Wagen in irgendeine KFZ Werkstätte überstellen lassen soll.

Das tat ich dann auch umgehend aus der Ferne.

Durch diesen Unfall, an dem ich völlig unschuldig bin , ist mir bereits ein großer finanzieller Schaden entstanden (KFZ weg, Pickerl/Service/Reparatur von Eur 900,- im März 2021, Unannehmlichkeiten mit Vignettenersatz, neues KFZ, Abmeldung/-Anmeldung, Parkstrafen .. . )

Zusätzlich zu der Aneinanderreihung unglücklicher Umstände dann noch die Parkabgabe ...

Grundsätzlich bin ich eine sehr genaue, ordentliche Person, die sich umgehend um ihre Anliegen kümmert. Nachdem meine Krankheit sich seit Anfang 2021 leider laufend verschlechtert bin ich mehr und mehr körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen ausgesetzt, was auch finanzielle Auswirkungen mit sich bringt.

Im gegenständlichen Fall wollte ich m.E. nach gerechtfertigt und mit guter Begründung um ein Entgegenkommen bzw. Kulanz zum ursprünglichen Bescheid bitten. Stattdessen bekomme ich nach 6 Monaten einen Bescheid mit einer noch höheren Forderung. Vor Gericht wird man doch üblicherweise darauf hingewiesen, dass man keine Aussagen machen muss, die einem selbst belasten. Dieser Hinweis ist nach meinem Schreiben vom ausgeblieben. Ich habe seither bis zum RSb Brief 08.03 .2022 - neuer Bescheid - keine Antwort erhalten.

Ich respektiere Gesetze und Verordnungen, weiß aber auch aus meinem beruflichen Erfahrungen, dass außergewöhnliche Umstände manchmal auch Ausnahmen begründen.

In der Hoffnung auf eine unpräjudizielle Entscheidung, unter den genannten Umständen eine Ausnahmeregelung durchaus zu befürworten, und die vorgeschriebenen Abgabe bzw. insbesondere die Erhöhung nach 6 Monaten zu erlassen, verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Ing . ***1*** ***3*** BSc

Tel. 0676/ ***17*** (wie auch schon am bekanntgegeben)

Mit E-Mail vom präzisierte die Bf:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte nur Klarstellen, falls ich mich in der E-Mail v. 10.3 .2022 nicht ganz klar ausgedrückt habe, dass ich auf die Vorentscheidung der Behörde ausdrücklich verzichte.

Danke.

Mfg, ***1*** ***3***

Aus der Zusammensicht der beiden E-Mails vom und vom ergibt sich, dass die Bf damit jedenfalls (allenfalls: auch) Beschwerde i. S. v. § 243 BAO gegen den Abgabenbescheid vom erheben wollte und auf die nur bei einer Bescheidbeschwerde in Betracht kommende (§ 262 Abs. 1 BAO) Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2 BAO verzichtet hat.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf Ing. ***1*** ***2*** ***3*** BSc war Halterin eines Opel Corsa mit dem behördlichen Kennzeichen W-***8***E.

Die Bf verfügt über einen Firmenwagen mit Parkpickerl. Der Opel Corsa mit einem Kilometerstand von rund 140.000 km war als Übungsfahrzeug für ihre Kinder (Ausbildungsfahrten i. Z. m. dem Führerscheinerwerb) gedacht.

Die Bf trat am Dienstag, eine vierwöchige Kur in Niederösterreich an. Der Kurort ist mit dem Auto vom Wohnsitz der Bf in rund einer Stunde, mit öffentlichen Verkehrsmitteln in rund zwei Stunden erreichbar.

Geplant war, dass sie ihr Sohn mit dem Opel Corsa zur Kur bringt.

Der Opel Corsa war am Freitag, in Wien 14., Flötzersteig gegenüber Nr. 241 abgestellt.

Gegen 19:15 Uhr beschädigte ein anderes Fahrzeug den Opel Corsa derart, dass er nicht mehr verkehrssicher war.

Die Bf veranlasste am die am vorgenommene Entfernung des Opel Corsa, der in weiterer Folge abgemeldet und als Totalschaden verschrottet wurde.

Das Fahrzeug befand sich jedenfalls von , 19:15 Uhr, bis , Vormittag, in Wien 14., Flötzersteig gegenüber Haus Nr. 241.

In der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr galt am Abstellort des Fahrzeuges am Flötzersteig eine gebührenpflichtige Kurzparkzone.

Die Bf ging zunächst davon aus, dass ein Sachverständiger der gegnerischen Versicherung das Fahrzeug an Ort und Stelle besichtigen werde und veranlasste daher erst dann die Entfernung des Fahrzeugs, wie ihr mitgeteilt wurde, dass die Besichtigung in der Werkstatt erfolgen könne.

Da die Bf deswegen auf Kur gefahren ist, da es ihr gesundheitlich sehr schlecht gegangen ist. Sie hat sich vorerst nicht weiter um das beschädigte Fahrzeug (am Wochenende nach dem Unfall, am darauffolgenden Montag und von der Kur aus) gekümmert, sondern war um Linderung ihrer Beschwerde bemüht und hat sich auf ihre Kur konzentriert. Erst nachdem sie Bekannte informiert haben, dass bei dem defekten Fahrzeug bereits mehrere Strafzettel angebracht wurden, hat die Bf bei der Versicherung wegen der Begutachtung nachgefragt und dann die Entfernung des Fahrzeugs veranlasst. Die Entfernung des Fahrzeugs erfolgte dann innerhalb weniger Stunden.

Weder die Bf noch die in der Nähe des abgestellten Fahrzeugs wohnhafte Familie der Bf haben im Beschwerdezeitraum (29. März bis ) für eine Entrichtung der Parkometerabgabe mittels Parkscheins oder Handyparken Sorge getragen.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere dem eigenen Vorbringen der Bf. Sie sind grundsätzlich nicht strittig.

Hinsichtlich des Beginns der Kur folgt das Gericht den unbedenklichen Angaben in der Kur-Aufenthaltsbestätigung des Kurszentrums vom , wonach die Bf "in der Zeit von bis " die Kur absolviert hat. Die Kur dauerte offensichtlich vier Wochen von einem ersten Dienstag bis zu einem letzten Dienstag. Kurantritt war daher nicht Montag, , sondern Dienstag, .

Rechtsgrundlagen

Finanzausgleichsgesetz

Gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2008 , BGBl. I Nr. 103/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015 (bis 2016) bzw. gemäß § 17 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2017 BGBl. I Nr. 116/2016 (ab 2017) sind die Gemeinden kraft freien Beschlussrechts und vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung ermächtigt, Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 zu erheben. Hiervon ausgenommen sind nach dieser Bestimmung (Text des § 17 Abs. 3 Z 5 FAG 2017, entspricht inhaltlich jenem des § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2008):

a) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;

b) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;

c) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

d) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind;

e) Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

f) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;

g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

Der weiterhin in Geltung befindliche Art. II Bundesgesetz vom , mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird, BGBl. Nr. 384/1986, lautet:

Artikel II

(Verfassungsbestimmung)

Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück.

Straßenverkehrsordnung

§ 25 StVO 1960 lautet:

§ 25. Kurzparkzonen

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.

(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.

(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 26 StVO 1960 ist "Anhalten" das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges; das bloße Anhalten allein löst noch keine Abgabepflicht in Bezug auf die Parkometerabgabe aus.

Unter dem Oberbegriff "Abstellen" wird sowohl das "Halten" ("eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit", § 2 Abs. 1 Z 27 StVO 1960) als auch das "Parken" ("das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer", § 2 Abs. 1 Z 28 StVO 1960) verstanden (vgl. ).

Während § 15 Abs. 3 Z 5 lit. g Finanzausgleichsgesetz 2008 eine Ermächtigung der Gemeinden, auch eine Gebührenpflicht für das Halten in Kurzparkzonen vorzuschreiben, nicht enthält, hat der Wiener Landesgesetzgeber mit dem Parkometergesetz 2006 eine derartige Ermächtigung erteilt:

Das (Wiener) Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Wiener Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006 i. d. F. LGBl. für Wien Nr. 71/2018 lautet:

§ 1. (1) Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

(1a) Wird der Magistrat gemäß § 88 Abs. 3a der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 22/2003, zur Vornahme einer Wertanpassung der Abgabe nach Abs. 1 ermächtigt, so hat dieser die Anpassung nur vorzunehmen, wenn sich eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in der Höhe von mindestens 5 Cent ergibt. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden; ebenso Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden; ebenso Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent.

(2) Die übrigen Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, bleiben unberührt.

(3) Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.

(4) Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten wird.

(5) Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.

§ 2. (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

§ 3. Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen.

§ 4. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

(3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.

(4) Bei allen gemäß Abs. 1 und 3 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden.

(5) Bei den nach diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

1. die Strafverfolgung des Lenkers aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde und

2. es sich um mehrfache und in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Übertretungen handelt,

die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt- wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise -, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in jener Sprache zu erfolgen, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, geleistet wurde.

(6) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz und sämtliche Übertretungen der auf Grund dieses Gesetzes sowie der auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung gemäß § 7 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 erlassenen Verordnungen keine Anwendung.

§ 5. Die Überwachung der Einhaltung der mit Verordnung des Wiener Gemeinderates angeordneten Kontrollmaßnahmen erfolgt durch die Landespolizeidirektion Wien.

§ 6. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung kann die Gemeinde durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen, die die Höhe und die Form der Abgabenentrichtung regeln und auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen.

§ 7. Die Gemeinde hat die in § 15 Abs. 3 Z 5 des FAG 2005, BGBl. I Nr. 156/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 und die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 8. Soweit in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 9. Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch am , in Kraft. Gleichzeitig treten das Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 28/2000, sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Wiener Landesregierung außer Kraft.

Die Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Wiener Parkometerabgabeverordnung), lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom , ABl. 2020/20:

Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, sowie des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) beschlossen:

§ 1. Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.

(2) 1. der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen;

2. der Begriff "Kraftfahrzeug" ist im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004, zu verstehen.

(3) Die Bestimmungen der StVO 1960 sowie die Bestimmungen der darauf gestützten Verordnungen und Anordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.

(4) Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.

§ 2. Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,10 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

§ 3. Das bei Erwerb von Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro Parkschein

a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde (rot) 1,10 Euro,

b) für eine Abstellzeit von einer Stunde (blau) 2,20 Euro,

c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden (grün) 3,30 Euro

d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden (gelb) 4,40 Euro.

§ 4. Das bei Erwerb von elektronischen Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro elektronischem Parkschein

a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde 1,10 Euro,

b) für eine Abstellzeit von einer Stunde 2,20 Euro,

c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden 3,30 Euro,

d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden 4,40 Euro,

e) für eine Abstellzeit von zweieinhalb Stunden 5,50 Euro,

f) für eine Abstellzeit von drei Stunden 6,60 Euro.

§ 4a. (1) Der Magistrat hat die in den §§ 2 bis 4 angeführten Abgaben zu erhöhen oder zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich berechnete und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres mindestens insoweit verändert hat, dass unter Zugrundelegung der Änderung eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in Höhe von mindestens 5 Cent (Schwellenwert) vorzunehmen ist. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni dieses Jahres in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden und Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent abzurunden. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden und Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent aufzurunden. Die Valorisierung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist im Falle einer Änderung der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates in der Zeit zwischen 1. Jänner und 31. Dezember des Jahres 2007 als Vergleichswert für die erstmalige Valorisierung der Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) zu dem Stand heranzuziehen, der dem Datum der Kundmachung dieser Verordnung entspricht.

(3) Eine Rückgabe bzw. ein Umtausch von Parkscheinen ist ausgeschlossen.

Im Falle einer Abgabenerhöhung verlieren alle vor der Abgabenerhöhung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten Wert der bis zur Abgabenerhöhung gültigen Gebühr 6 Monate nach dem Inkrafttreten der Abgabenerhöhung ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel.

Im Falle einer Abgabenminderung bleiben alle vor der Abgabenminderung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten Wert der bis zur Abgabenminderung gültigen Gebühr vorerst gültig. Diese verlieren 6 Monate nach dem Inkrafttreten jener zukünftigen Abgabenerhöhung, die zu einer Erhöhung über die Abgabenhöhe beim Erwerb der Parkscheine führt, ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel.

Die Abgabe gilt für die auf dem jeweiligen Parkschein aufgedruckte Zeitdauer als entrichtet.

(4) Abweichend von Abs. 3 Satz 2 verlieren alle vor der mit in Kraft getretenen Abgabenerhöhung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten Wert der bis zu dieser Abgabenerhöhung gültigen Gebühr 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Abgabenerhöhung ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel.Die Abgabe gilt für die auf dem jeweiligen Parkschein aufgedruckte Zeitdauer als entrichtet.

§ 5. (1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

§ 6. Die Abgabe ist nicht zu entrichten für:

a) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;

b) Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960;

c) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;

d) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

e) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;

f) Taxis, die zum Zwecke der Kundenaufnahme oder -abfertigung anhalten;

g) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind;

h) Fahrzeuge, die von Personen, die zur selbstständigen Ausübung des Hebammenberufs berechtigt sind, bei einer Fahrt zur Leistung von Geburtshilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5c StVO 1960 gekennzeichnet sind.

§ 7. Die Nettoeinzahlungen der Parkometerabgabe sind für Maßnahmen zu verwenden, die der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs dienen. Darunter sind vor allem Maßnahmen zu verstehen, die den Bau von Garagen fördern, die der Verbesserung von Einrichtungen des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs dienen, oder solche, die zu einer Funktionsaufteilung zwischen Individual- und Massenverkehr führen. Unter Nettoeinzahlungen der Parkometerabgabe sind die um die Kosten der Kontrolleinrichtungen verminderten Einzahlungen der Parkometerabgabe zu verstehen.

§ 8. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der StVO 1960 verwiesen wird, ist die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013 anzuwenden.

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2003) außer Kraft.

(2) Bereits ausgestellte Bescheinigungen über Befreiungen gemäß § 6 Abs. 2 behalten ihre Gültigkeit.

Die Verordnung des Wiener Gemeinderats über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom , ABl. 2018/28, die Anlagen werden hier nicht wiedergegeben:

Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2008, sowie des § 3 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33/2007, beschlossen:

1. Abschnitt

Regelungsgegenstand

§ 1. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

2. Abschnitt

Parkscheine

§ 2. (1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.

(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.

(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.

(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.

(5) Der Inhalt dieser Bestimmung kann auf der Rückseite der Parkscheine wiedergegeben werden.

§ 4. (1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

(2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

§ 5. Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

3. Abschnitt

Elektronische Parkscheine

§ 6. (1) Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

(2) Zur Entrichtung des Entgeltes ist vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen (Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom S. 1) ein Benutzerkonto einzurichten.

§ 7. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

§ 8. (1) Der Magistrat kann zum Zwecke der Kontrolle der Abgabenentrichtung insbesondere folgende Datenarten verarbeiten: Name, Adresse, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, mobile Rufnummer, E-Mail-Adresse, Kennzeichen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, Daten des Benutzerkontos und Kreditkartendaten."

(2) Die gemäß Abs. 1 verarbeiteten Datenarten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, aufzubewahren.

§ 9. (1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.

(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

4. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 11. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, zuletzt geändert durch ABl. der Stadt Wien Nr. 1/2008, außer Kraft. Sie ist aber auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich während ihrer Gültigkeitsdauer ereignet haben.

Gebührenpflichtige Kurzparkzone

Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Kurzparkzonen im 14. Wiener Gemeindebezirk vom , MA 46-DEF/10391/12, wurde gemäß § 25 Abs. 1 StVO 1960 i. v. m. § 94d Z 1b und 4 StVO 1960 unter anderem das Parken für Fahrzeuge aller Art in einem in der Verordnung näher angeführten Gebiet, in welchem sich auch der Abstellort des Fahrzeuges (Flötzersteig ggü. 241) befunden hat, von Montag bis Freitag (werktags) von 9 bis 19 Uhr auf die Dauer von drei Stunden begrenzt, wobei das Abstellen gebührenpflichtig ist.

Übersicht:

Detail Flötzersteig 241:

Bundesabgabenordnung

§ 4 BAO lautet:

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

(2) Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere

a) bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer

1. für die Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahres begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht;

2. für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht;

3. für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte;

(Anm.: lit. b) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013)

c) bei der Vermögensteuer und bei sonstigen jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben und Beiträgen mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe (der Beitrag) erhoben wird.

(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.

(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

§ 6 BAO lautet:

§ 6. (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.).

(2) Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist.

§ 20 BAO lautet:

§ 20. Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

§ 119 BAO lautet:

§ 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

§ 203 BAO lautet:

§ 203. Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

§§ 236, 237 BAO lauten:

§ 236. (1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

(2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des § 235 Abs. 2 und 3 gelten auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten.

§ 237. (1) Auf Antrag eines Gesamtschuldners kann dieser aus der Gesamtschuld ganz oder zum Teil entlassen werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei diesem nach der Lage des Falles unbillig wäre. Durch diese Verfügung wird der Abgabenanspruch gegen die übrigen Gesamtschuldner nicht berührt.

(2) Wird die Entlassung aus der Gesamtschuld widerrufen (§ 294), so lebt der Abgabenanspruch gegen den bisher aus der Gesamtschuld entlassenen Schuldner (Abs. 1) wieder auf. Für die Zahlung, die auf Grund des Widerrufes zu leisten ist, ist eine Frist von einem Monat zu setzen.

Abgabenanspruch entstanden

Der Opel Corsa mit dem behördlichen Kennzeichen W-***8***E war ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, für dessen Abstellen in einer Kurzparkzone gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung eine Abgabe zu entrichten war.

Die Abgabe beträgt für jede angefangene halbe Stunde Abstellzeit während der Gebührenpflicht 1,10 Euro (§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung). Das Entgelt für einen ganzen (Werk)Tag beträgt daher 22,00 Euro (1,10 Euro x 2 x 10).

Der Opel Corsa war in einer von Montag bis Freitag werktags zwischen 9:00 Uhr und 19:00 Uhr gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt.

Eine Ausnahme von der Gebührenpflicht gemäß § 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung bestand nicht.

Mit dem Abstellen ohne Abgabenbefreiung ist gemäß § 4 Abs. 1 BAO i. V. m. § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung der Abgabenanspruch entstanden.

Im Beschwerdezeitraum wurde die Parkometerabgabe weder mit einem Parkschein gemäß § 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung noch mit einem elektronischen Parkschein gemäß § 6 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung noch im Wege der Pauschalierung gemäß § 6 Wiener Parkometergesetz 2006 entrichtet.

Für das ganztägige Abstellen an 15 Werktagen zwischen und war daher Parkometerabgabe von 330,00 Euro (22,00 Euro x 15) zu entrichten.

Als Zulassungsbesitzerin war die Bf gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet.

Gemäß § 1 Abs. 4 Wiener Parkometergesetz 2006 war ein Abgabenbescheid zu erlassen, weil die Abgabepflicht bestritten wurde; gemäß § 203 BAO, weil die Abgabe nicht wie vorgeschrieben in Wertzeichen (Parkscheinen) entrichtet wurde. Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist eine Abgabe, wenn die Entrichtung nicht oder in einem geringeren Ausmaß erfolgt (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7. A. § 203 Rz 2). Parkscheine sind Wertzeichen i. S. § 203 BAO (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7. A. § 203 Rz 7).

Im Übrigen wird auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen im oben wiedergegebenen angefochtenen Bescheid verwiesen (zur Zulässigkeit eines derartigen Verweises vgl. ; ; ; ; ; u. v. a.).

Wie dem im angefochtenen Bescheid zitieren Erkenntnis , zu entnehmen ist, geht ein anfänglich erlaubtes Anhalten eines fahruntüchtig gewordenen Fahrzeugs in einem Halteverbot in ein verbotenes Halten und schließlich in ein rechtswidriges Parken über, wenn das fahruntüchtig gewordene Fahrzeug nicht so rasch wie möglich entfernt wird. Wie ausgeführt, ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 26 StVO 1960 "Anhalten" das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges und löst allein noch keine Abgabepflicht in Bezug auf die Parkometerabgabe aus, Halten und Parken jedoch schon.

Der Unfall ereignete sich an einem Freitag Abend, die Kur begann am darauffolgenden Dienstag. Soweit die Bf angibt, bereits am Montag auf Kur gefahren zu sein, mag dies sein. Die Kur hat nach der von ihr vorgelegten Kur-Aufenthaltsbestätigung am Dienstag begonnen. Der Kurort ist vom Flötzersteig in Wien mit dem Auto in rund einer Stunde, mit öffentlichen Verkehrsmitteln in rund zwei Stunden erreichbar.

Die Bf hätte bereits am (parkgebührenfreien) Wochenende bzw. am folgenden Montag in der Früh vor 9:00 Uhr die Entfernung des Fahrzeugs an einen Ort, an dem keine Gebührenpflicht besteht, veranlassen können ("so rasch wie möglich"). Wenn sich die Bf dazu nicht in der Lage gefühlt hat, hätte sie beispielsweise ihren Ehemann ersuchen können, das Abschleppen zu organisieren. Dieser hat Wochen später dann auch an der Abschleppung mitgewirkt.

Die Bf hat vorerst auch nicht von sich aus Kontakt zur gegnerischen Versicherung aufgenommen, sondern erst nach der an sie durch Bekannte ergangenen Information über bereits erfolgte Strafmandate, wobei es für die Schadenserhebung durch die Versicherung bekanntlich ohne Belang ist, wo sich das beschädigte Fahrzeug befindet, zumal der Unfallhergang von der Polizei nach den Angaben der Bf aufgenommen worden ist.

Es mag sein, dass das weitere Parken des Fahrzeugs am Unfallort für die Bf zweckmäßiger als ein sofortiges Abschleppen gewesen ist, zumal auch ein Verbringen in eine Garage, wie dann im April, mit Abstellkosten verbunden sein kann. Die Bf hat aber damit öffentlichen Parkraum in Anspruch genommen, woraus folgt, dass sie auch die dafür vorgesehene Gebühr zu entrichten hat. Es wäre - unabhängig von der verbotenen Überschreitung der Höchstparkdauer - die Entrichtung der Parkometerabgabe im Wege der Familie der Bf oder durch die Bf mittels Handyparkens möglich gewesen. Da dies nicht geschehen ist, war die Abgabe letztlich mittels Bescheid vorzuschreiben.

Zu den Einwendungen der Bf

Umfang der Abgabenpflicht

Wird die Parkometerabgabe nicht entrichtet und wird die Abgabepflicht bestritten, ist diese - wie ausgeführt - bescheidmäßig vorzuschreiben.

Die Vorschreibung hat hinsichtlich des Gesamtbetrags der nicht entrichteten Abgabe zu erfolgen.

Da der Magistrat der Stadt Wien zunächst von einer geringeren Abgabe ausging, erfolgte mit dem angefochtenen Bescheid auf Grund der Angaben der Bf eine höhere Vorschreibung.

Es ist davon auszugehen, dass spätestens am Montag, , 9:00 Uhr, das zunächst gebührenfreie Anhalten des am Freitag, , 19:15 Uhr durch einen Verkehrsunfall verkehrsuntüchtig gewordene Kraftfahrzeug in ein gebührenpflichtiges Parken übergegangen ist, da das Kraftfahrzeug nicht bis dahin entfernt worden ist und zeitnah zum Unfall auch keinerlei Bemühungen gesetzt wurden, eine Entfernung - etwa im Lauf des ersten Werktags nach dem Unfall - zu veranlassen.

Wie die von der Bf vorgelegte Korrespondenz über WhatsApp mit dem Abschleppunternehmen zeigt, war diesem innerhalb weniger Stunden nach Auftragserteilung ein Abschleppen des Fahrzeugs möglich und wurde die Schlüsselübergabe durch den Ehegatten des Bf organisiert.

Wenn sich die Bf auf den Rechtsgrundsatz "Nemo tenetur se ipsum accusare" ("Niemand kann gezwungen werden sich selber anklagen") beruft, ist sie zum einen darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz im gerichtlichen und im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, nicht aber in einem Abgabenverfahren (oder einem anderen Verwaltungsverfahren), gilt und sie zum anderen von sich aus den Abstellzeitraum offen gelegt hat. Dazu war die Bf im Rahmen ihrer Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO auch gesetzlich verpflichtet.

Die belangte Behörde hatte die Parkometerabgabe im gesamten festgestellten Umfang festzusetzen; ein Verschlechterungsverbot des Abgabenbescheids gegenüber der Zahlungsaufforderung sieht § 1 Wiener Parkometergesetz 2006 nicht vor.

Kein Verschulden erforderlich

Im Abgabenfestsetzungsverfahren kommt es anders als im Verwaltungsstrafverfahren auf ein Verschulden der Bf grundsätzlich nicht an.

Kein Ermessen betreffend Abgabenhöhe im Festsetzungsverfahren

Im Festsetzungsverfahren gibt es für die belangte Behörde hinsichtlich der Höhe der Abgabe keinen Ermessensspielraum.

Sie hat daher zu Recht nicht geprüft, ob die Abgabenfestsetzung i. S. v. § 20 BAO billig und zweckmäßig war; sie hatte vielmehr die Abgabe festzusetzen.

Ein Ermessen käme nur dann in Betracht, wenn es darum geht, welcher Gesamtschuldner der Parkometerabgabe (nach § 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer Gesamtschuldner der Parkometerabgabe) in welchem Umfang heranzuziehen ist.

Die Bf war sowohl Besitzerin als auch Zulassungsbesitzerin des Opel Corsa. Dass eine andere Person den Opel Corsa gelenkt hat und dass diese Person als Lenker zur Leistung der Parkometerabgabe (und nicht die Bf als Zulassungsbesitzerin) heranzuziehen wäre, hat die Bf nicht behauptet. Nach den Ausführungen der Bf kommt als Lenker allenfalls eines ihrer Kinder in Betracht, diesfalls wäre angesichts der voraussichtlichen Einkommensverhältnisse die Heranziehung der Bf als Gesamtschuldnerin mit dem vollen Abgabenbetrag grundsätzlich ermessenskonform.

Das von der Bf angestrebte Ermessen bezieht sich nicht darauf, dass die Abgabe einer anderen Person vorzuschreiben wäre, sondern darauf, dass insgesamt überhaupt keine oder eine geringere Abgabe vorzuschreiben wäre. Diesbezüglich besteht aber, wie ausgeführt, kein Ermessen.

Ermessen besteht, einen Nachsichtsantrag vorausgesetzt, im Einhebungsverfahren. Dazu siehe unten.

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids

Der angefochtene Bescheid ist daher nicht mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet; die Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Revisionsnichtzulassung

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor, weswegen die Revision nicht zuzulassen ist.

Bemerkt wird, dass gemäß § 34 Abs. 1a VwGG der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden ist.

Nachsicht

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Wenn die Bf der Ansicht ist, dass die Einhebung der nunmehr rechtskräftig festgesetzten Parkometerabgabe auf Grund der von ihr geschilderten Umstände ganz oder teilweise unbillig ist, steht es ihr frei, einen eigenen Nachsichtsantrag an den Magistrat der Stadt Wien zu stellen.

Über diesen hat der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid zu entscheiden, wobei gegen diesen Bescheid wiederum die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht offensteht.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 4 und 5 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 25 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 94d Z 1b und 4 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400030.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at