TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.05.2022, RV/2100009/2022

Familienbonus Plus - Abänderung gemäß § 295a BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abänderung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2019 gemäß § 295a BAO, Steuernummer ***Bf-StNr***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Im Rahmen seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 machte der Beschwerdeführer unter anderem für die Kinder mit den Sozialversicherungsnummern ***1*** und ***2*** den ganzen Familienbonus Plus geltend.

Mit dem Einkommensteuerbescheid vom berücksichtigte das Finanzamt einen Familienbonus Plus in der Höhe von 3.000 Euro.

Mit Bescheid vom wurde der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 gemäß § 295a BAO abgeändert und der Familienbonus Plus nicht berücksichtigt. In der Begründung wurde ausgeführt, der Familienbonus Plus könne für diese Kinder nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer sei nicht anspruchsberechtigt, weil nach den der belangten Behörde vorliegenden Daten für diese Kinder der gesetzliche Unterhalt (Alimente) für das gesamte Veranlagungsjahr geleistet worden sei. Anspruchsberechtigt sei neben dem Unterhaltszahler nur die Familienbehilfenbezieherin.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom . Der Beschwerdeführer brachte vor, laut einem Telefonat mit einer Beamtin des Finanzamtes habe er vergessen, bei der Arbeitnehmerveranlagung den Familienbonus Plus anzukreuzen, weil er diesen bereits über seinen Lohnzettel beziehe. Er habe nicht gewusst, dass dieser trotzdem bei der Arbeitnehmerveranlagung anzukreuzen sei. Er habe das daher unbewusst gemacht. Er bitte daher, für die zwei Kinder den Familienbonus zu berücksichtigen.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt:
"Anspruch auf den Familienbonus Plus haben in ihrem Fall nur der oder die Familienbeihilfenbezieherin und der Unterhaltsleister.
Der Stiefvater hat keinen Anspruch auf den Familienbonus Plus
Sie haben diesen zu Unrecht bezogen.
Die Ansprüche können nicht von der Mutter auf den Stiefvater übertragen werden.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Der Familienbonus Plus kann für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum ***1*** nicht berücksichtigt werden. Sie sind nicht anspruchsberechtigt, weil nach den uns vorliegenden Daten für dieses Kind der gesetzliche Unterhalt (Alimente) für das gesamte Veranlagungsjahr im vollen Umfang geleistet wurde. Anspruchsberechtigt ist neben der/dem Unterhaltszahler/in nur die/der Familienbeihilfenberzieher/in.

Der Familienbonus Plus kann für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum ***2*** nicht berücksichtigt werden. Sie sind nicht anspruchsberechtigt, weil nach den uns vorliegenden Daten für dieses Kind der gesetzliche Unterhalt (Alimente) für das gesamte Veranlagungsjahr im vollen Umfang geleistet wurde. Anspruchsberechtigt ist neben der/dem Unterhaltszahler/in nur die/der Familienbeihilfenberzieher/in."

Dagegen richtete sich die als Vorlageantrag zu wertende "Beschwerde Einkommensteuerbescheid 2019" vom . Der Beschwerdeführer brachte vor:
"Als die Möglichkeit im November 2018 bestand um den Familienbonus Plus anzusuchen habe ich (…) und meine Gattin (…) gemeinsam beim Finanzamt (…) erkundigt ob es möglich ist das ich als jetziger Ehepartner den Familienbonus Plus für meine Stiefkinder beziehen kann wurde uns deutlich mitgeteilt ja wenn meine Gattin eine Verzichtserklärung unterschreibt und für mich den Familienbonus zu 100% geltend macht. (siehe Beilage 2 )
Ich selber habe diesen dann über unsere Lohnverechnung des (…) beantragt wobei auch ich dort dieselbe Bestätigung vom Finanzamt (…) erhalten habe.
Ordnungsgemäß habe ich den Antrag am gestellt. (siehe Beilage 1)
Im Jänner 2020 stellte ich machte ich auch eine Arbeitnehmerveranlagung (siehe Beilage 3) für das Jahr 2019 wobei mir auch am 21.04..2020 ein Einkommensteuerbescheid zugestellt worden war und mir dort nicht mitgeteilt worden war das ich den Familienbonus Plus zu Unrecht beziehen würde. (siehe Beilage 4 )
Am erhielte ich eine Änderung zum Einkommensteuerbescheid von 2019 mit der Rückforderung des Familienbonus Plus für das Jahr 2019. (siehe Beilage 5 )
Laut Telefonat am mit einer Beamtin des Finanzamtes (…) sagte sie mir das ich nur vergessen hätte auf der Arbeitnehmerveranlagung den Familienbonus Plus nochmals zu beantragen. Sie sagte mir ich sollte eine Beschwerde schreiben was ich auch machte und dann sei alles in Ordnung. (siehe Beilage 6)
Am erhielt ich dann für mich unerklärlich wieder eine Ablehnung der Beschwerde !! (siehe Beilage 7)
Ich wende mich nun an das Bundesfinanzgericht um diese unangenehme Sache deutlich klar zustellen, Da ich anscheinend Falsche Auskünfte beim Finanzamt erhalten habe !!!!
Sollte ich diesen Betrag aber zurückzahlen müssen bitte ich Sie mir eine Ratenzahlung zu gewähren da ich in Zeiten von COVID für meine Familie alleine aufkommen muss.
Ich habe den Bonus ja auch monatlich bekommen und nicht im Ganzen am Jahresende.
Ich (…) bitte um eine positive Bearbeitung meiner Beschwerde da ich im besten Gewissen gehandelt habe und nach Auskunft des zuständigen Finanzamtes.
Ich bitte bis zur vollständigen Klärung der Beschwerde um Aussetzung der Rückforderungen.
Ich (…) behalte mir nach Absprache mit meinem Anwalt vor bei einem negativen Bescheid rechtliche Schritte gegen das Finanzamt (…) wegen falscher Auskunft einzuleiten.
"

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 323b Abs. 1 BAO treten das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am an die Stelle des jeweils am zuständig gewesenen Finanzamtes.

Aufgrund der dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Verwaltungsunterlagen und aufgrund der vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Ermittlungen stand fest, dass mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 vom beim Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages der volle Familienbonus Plus für die Kinder mit den Sozialversicherungsnummern ***1*** und ***2*** berücksichtigt worden ist. Die Ehepartnerin des Beschwerdeführers war die Bezieherin der Familienbeihilfe.

Im Zuge seiner am eingelangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung machte der Vater der genannten Kinder den Unterhaltsabsetzbetrag und für beide Kinder den halben Familienbonus Plus geltend. Nach Abklärung der Unterhaltsleistungen berücksichtigte das Finanzamt beim Vater der Kinder mit Bescheid vom den beantragten Unterhaltsabsetzbetrag und den jeweils halben Familienbonus Plus.

Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu.

Der Familienbonus Plus beträgt bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro (§ 33 Abs. 3a Z 1 lit. a EStG 1988).

Der Familienbonus Plus ist gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigen und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.

Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen hat die Person, der in Bezug auf das Kind der Unterhaltsbetrag zusteht, ebenfalls Anspruch auf den Familienbus Plus. Der Anspruch eines Unterhaltsleistenden verdrängt insoweit den Anspruch des Ehepartners (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 2021, § 33 Rz 40), weil bei einem Ehepartner des Familienbeihilfenberechtigten der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988 nur dann zu berücksichtigen ist, wenn im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

Dem Vater der (genannten) Kinder stand laut Bescheid des Finanzamtes vom für alle Monate des Jahres 2019 für beide Kinder der Unterhaltsabsetzbetrag zu, sodass beim Beschwerdeführer der Familienbonus Plus nicht zu berücksichtigen war. Anspruchsberechtigt waren daher gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 nur die Bezieherin der Familienbeihilfe (Ehegattin des Beschwerdeführers) und der Vater der Kinder als Unterhaltsleistender.

Das Bundesfinanzgericht erlaubt sich darauf hinzuweisen, dass aus der vom Beschwerdeführer am unterschriebenen Erklärung zur Berücksichtigung des Familienbonus Plus, die er seinen eigenen Angaben zufolge bei seinem Arbeitgeber abgegeben hat, klar und deutlich zum Ausdruck kommt, dass der Ehepartner der Familienbeihilfenbezieherin keinen Familienbonus Plus beantragen kann, wenn für das Kind Unterhaltszahlungen geleistet werden.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen vertrat die belangte Behörde zu Recht die Ansicht, dass bei der mit Bescheid vom erfolgten Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2019 beim Beschwerdeführer der Familienbonus für die beiden Kinder zu Unrecht berücksichtigt worden ist. Es war daher in weiterer Folge die Frage zu beantworten, ob die mit Bescheid vom vorgenommene Änderung des Einkommensteuerbescheides gemäß § 295a BAO zu Recht erfolgt ist.

Gemäß § 295a Abs. 1 BAO kann ein Bescheid auf Antrag der Partei (§ 78 BAO) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgaberechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruchs hat.

§ 295a BAO ist nur der Verfahrenstitel zur Durchbrechung der (materiellen) Rechtskraft von vor Eintritt des Ereignisses erlassenen Bescheiden. § 295a BAO ist anwendbar, wenn ein solches Ereignis nachträglich (nach Erlassung des Bescheides) eintritt (). Es ist also eine Frage des Inhaltes beziehungsweise der Auslegung der (materiellrechtlichen) Abgabenvorschriften, welchen Ereignissen Rückwirkung zukommt ().

Das Bundesfinanzgericht vertritt aufgrund des Wortlautes des § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 die Ansicht, dass als "Ereignis" im Sinne des § 295a BAO nicht die beim Finanzamt am eingelangte Erklärung des Unterhaltsleistenden zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung in Betracht kommt, sondern die mit Bescheid vom bei diesem erfolgte Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages und des Familienbonus Plus. Denn die in § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 vorgenommene Unterscheidung betreffend die jeweils in Betracht kommenden Anspruchsberechtigten stellt auf das Zustehen des Unterhaltsabsetzbetrages ab. Für das Zustehen sind nicht der Antrag eines Steuerpflichtigen auf Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages und auch nicht der Zeitpunkt eines solchen Antrages entscheidend; über das Zustehen spricht die zuständige Abgabenbehörde erst nach Prüfung der Voraussetzungen mit Bescheid ab.

Gestützt wird diese Ansicht durch die Absicht des Gesetzgebers, wonach bei einer zeitlich späteren Berücksichtigung des Familienbonus Plus eine bereits unrichtig erfolgte Berücksichtigung durch eine Bescheidänderung gemäß § 295a BAO zu korrigieren ist (190 BlgNR 26. GP 11f). Als Ereignis im Sinne des 295a BAO kam somit nicht die Erklärung des Unterhaltsleistenden in Betracht, sondern der an den Unterhaltsleistenden ergangene Einkommensteuerbescheid vom , denn die parlamentarischen Materialien stellen klar und eindeutig auf die Berücksichtigung und nicht auf den Antrag auf Berücksichtigung des Familienbonus ab. Das Ereignis im Sinne des § 295a BAO, nämlich der gegenüber den Unterhaltsleistenden erlassene Einkommensteuerbescheid vom (mit dem der Unterhaltsabsetzbetrag und der halbe Familienbonus Plus berücksichtigt worden sind) trat somit nach Erlassung des an den Beschwerdeführer gerichteten Einkommensteuerbescheides vom ein, sodass die Voraussetzungen für eine Abänderung gemäß § 295a BAO gegeben waren.

Gemäß § 20 BAO müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben. Eine Abänderung eines Bescheides gemäß § 295a BAO wird den grundsätzlichen Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu berücksichtigen haben (Ritz/Koran, BAO7, § 295a Tz 39).

Im verfahrensgegenständlichen Fall stand fest, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf den Familienbonus Plus hatte. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer in der Erklärung zur Berücksichtigung des Familienbonus Plus durch den Arbeitgeber (Formular E 30) unterschriftlich zur Kenntnis genommen, dass ihm kein Familienbonus Plus zusteht, wenn für die Kinder Unterhaltszahlungen geleistet werden. In der Beilage zu diesem Formular, in der ebenfalls bei seinem Arbeitgeber abgegebenen und zwischen ihm und seiner Ehepartnerin abgeschlossenen Vereinbarung über die Geltendmachung des Familienbonus, haben der Beschwerdeführer und seine Gattin zwar vereinbart, dass er den vollen Familienbonus Plus geltend macht, diese Vereinbarung wurde jedoch vom Unterhaltsverpflichteten nicht unterschrieben. In seinen Erklärungen und Angaben hat der Beschwerdeführer keinen Hinweis dafür gegeben, dass für die Kinder, für die er den vollen Familienbonus Plus beantragt hat, Unterhaltsleistungen von einer dritten Person, nämlich vom Vater der Kinder, geleistet werden. Der Beschwerdeführer hat somit durch unrichtige Angaben und Erklärungen die ihm nicht zustehende Berücksichtigung des Familienbonus Plus erwirkt. Der Einkommensteuerbescheid vom wurde daher zu Recht abgeändert.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf die einschlägigen Bestimmungen und auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 295a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
VwGH, 2010/13/0062
VwGH, Ra 2021/13/0134
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100009.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at