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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.03.2022, RV/3200007/2016

Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Eckart Söllner, Schmerlingstraße 2, 6020 Innsbruck, (vormals ***2***), über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , GZ. 800000/02201/2015 betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , GZ. 800000/03008/3/2014/2015, wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) für das 3. Quartal 2012 ein Altlastenbeitrag in näher bezeichneter Höhe zur Entrichtung vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom Beschwerde erhoben und gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung des Altlastenbeitrages gemäß § 212a BAO beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom , GZ. 800000/02200/2015 ist die im Abgabenfestsetzungsverfahren erhobene Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen worden.

Den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO hat das Zollamt Innsbruck mit Bescheid vom , GZ. 800000/02201/2015 mit der Begründung abgewiesen, dass nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung im Abgabenfestsetzungsverfahren keine Beschwerde mehr anhängig sei.

Die dagegen erhobene Beschwerde vom hat das Zollamt Innsbruck nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahren als zurückgenommen erklärt. Dabei hat die Zollbehörde übersehen, dass die Gründe für ein Mängelbehebungsverfahren nicht vorgelegen haben, da die im Aussetzungsverfahren gemäß § 212a BAO erhobene Beschwerde sowohl die vom Zollamt vermisste Begründung als auch ein entsprechendes Beschwerdebegehren aufgewiesen hat. Überdies wäre eine Zurücknahme der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung auszusprechen gewesen. Der Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , GZ. 800000/02201/2/2015, wird daher vom BFG als Beschwerdevorentscheidung und die dagegen erhobene Beschwerde vom als Vorlageantrag gewertet.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Nah Abs.3 leg. cit. können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde gestellt werden.

Gem. Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder

b) Erkenntnisses (§ 279) oder

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Dem § 212a BAO ist eindeutig zu entnehmen, dass eine bereits bewilligte Aussetzung der Einhebung nicht weiter gelten soll, wenn nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht wird. Der Gesetzgeber sieht in diesen Fällen ausdrücklich die Stellung eines neuerlichen Aussetzungsantrages und dessen allfällige neuerliche Bewilligung vor.

Die Verpflichtung, anlässlich der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung den Ablauf der bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, erlischt auch nicht dadurch, dass der Bf. einen Antrag auf Entscheidung über seine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt hat, sodass das Beschwerdeverfahren betreffend die strittigen Abgaben nach wie vor aufrecht ist (vgl. ).

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Aussetzungsantrag im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen die Festsetzung der Altlastenbeitragsschuld gestellt. Mittlerweile wurde diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidungen erledigt. Die vom Bf. angestrebte Aussetzung hätte selbst bei einer Bewilligung derselben, da gleichzeitig gemäß § 212a Abs. 5 lit. a BAO der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre, dem Bf. daher keine andere Rechtsposition verliehen. Die Rechtsposition des Bf. hängt somit nicht davon ab, ob die beantragte Aussetzung verfügt wurde oder nicht (vgl. , , 2003/13/0129; ; , RV/7100776/2015; , RV/7200065/2015).

Aus diesen Ausführungen folgt, dass mit Ergehen der Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Innsbruck im Festsetzungsverfahren der Altlastenbeitragsschuld vom , GZ. 800000/02200/2015, zwingend der Ablauf einer bewilligten Aussetzung zu verfügen gewesen wäre und eine Bewilligung der Aussetzung ab dem Zeitpunkt der Erledigung der Rechtsmittel im Festsetzungsverfahren nicht mehr in Betracht kommt. Das Aussetzungsverfahren verlangt ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einer unerledigten Beschwerde. Auf ein solches Rechtsschutzinteresse kann die Bf. aber nicht verweisen, da die dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegende Beschwerde erledigt worden ist. Ist nach der Beschwerdeerledigung ein Aussetzungsantrag unerledigt, so ist er als unbegründet abzuweisen (Ritz, Bundesabgabenordnung § 212a, Rz. 12).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3200007.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at