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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 04.04.2022, RV/7100892/2022

Vorlageantrag war wegen Verspätung nach mehreren Fristverlängerungsansuchen zurückzuweisen

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2022/13/0060. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Robert Muhr, Köhlergasse 26, 1180 Wien, über den Vorlageantrag vom betreffend die Beschwerden vom gegen die gem. § 303 BAO erlassenen Wiederaufnahmebescheide des Finanzamtes Österreich vom bezüglich der Verfahren der Einkommensteuer 2013, 2014, 2015 und der Verfahren der Umsatzsteuer 2013, 2014 und 2015, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Die Beschwerdeführerin (Bf.) erhob am Beschwerde gegen die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2017 vom , welche im "Betreff" der Beschwerdeausführung auch bezeichnet wurden. In den Begründungsausführungen brachte die Bf. darüber hinaus Gründe vor, die aus ihrer Sicht eine Wiederaufnahme der Einkommensteuer- und Umsatzsteuerverfahren der Jahre 2013 bis 2015 nicht gerechtfertigt hätten und begehrte die ersatzlose Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide.

Die belangte Behörde hat die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren bezüglich der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer für die Jahre 2013 bis 2015 am erlassen. Die Zustellung dieser Bescheide an die Bf. erfolgte durch Hinterlegung, der Beginn der Abholfrist war der .

Die steuerliche Vertretung stellte vor Einbringung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde zwei Fristverlängerungsanträge und führte in ihrem Betreff " Bescheide U und E für 2013 bis 2017 vom " an. Die Wiederaufnahmebescheide wurden weder im Betreff noch in den weiteren Ausführungen der Fristverlängerungsanträge angeführt.

Ausgeführt wurde wie folgt: "Zu den Bescheiden U und E 2013 bis 2017 vom wird gem. § 245 Abs. 3 BAO binnen Fristum eine kurze Fristverlängerung der Beschwerdefrist ersucht, und zwar bis Montag, .

Der zweite Fristverlängerungsantrag wurde in gleicher Weise verfasst und enthielt als Verlängerungsdatum den , zu welchem die verfahrensgegenständliche Beschwerde sodann eingebracht wurde. Aus den Begründungsausführungen der Beschwerde ging hervor, dass die Bf. diese auch gegen die Wiederaufnahmebescheide erhoben hat und ihre ersatzlose Aufhebung beantragte.

Die belangte Behörde wies die am eingebrachte Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend die Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2013 bis 2015 mit Beschwerdevorentscheidung vom als verspätet zurück, da die einmonatige Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung der Bescheide am , bereits am endete. Diese Beurteilung ergebe sich aus der Tatsache, dass die Bf. die Fristverlängerung zur Einbringung der Beschwerde lediglich für die Sachbescheide beantragt hatte.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Bf. durch Hinterlegung am zugestellt.

Für die Stellung des Vorlageantrages brachte die steuerliche Vertretung beginnend am insgesamt acht Fristverlängerungsansuchen ein. Der letzte Antrag wurde am gestellt, mit dem eine Fristverlängerung bis zum begehrt wurde. Der Vorlageantrag gegen die zurückweisende Beschwerdevorentscheidung betreffend die Wiederaufnahmebescheide der Einkommen- und der Umsatzsteuerverfahren 2013 bis 2015 wurde sodann am eingebracht.

Aus dem Akt geht zudem hervor, dass die belangte Behörde die vierte am beantragte Verlängerung der Frist zur Einbringung des Vorlageantrages bis zum mit Bescheid vom , zugestellt am , abgewiesen hatte. Die weiteren Fristverlängerungsanträge der Bf. wurden sodann mit den Bescheiden vom , , und zurückgewiesen. Begründend dazu führte das Finanzamt aus, dass mit der am ergangenen abweisenden Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag vom die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages am abgelaufen sei, infolgedessen die weiteren außerhalb dieser Frist gestellten Anträge zurückzuweisen gewesen wären.

Rechtliche Ausführungen:

Nach § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag), wobei die §§ 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist) und 260 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden sind.

Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt (außer in den hier nicht relevanten Sonderfällen) bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO).

Wie oben dargestellt, wurde die am erlassene Beschwerdevorentscheidung (Zurückweisung) betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren bezüglich Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2013 bis 2015 am zugestellt (Beginn der Abholfrist). Die Frist für die Stellung des Vorlageantrages endete somit am . Die Bf. beantragte am erstmals die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages bis zum zu verlängern.

Die belangte Behörde gab in der Folge dem innerhalb der Frist am eingebrachten vierten Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellung des Vorlageantrages bis zum mit Bescheid vom nicht statt, zumal dafür keine konkreten Gründe angeführt waren. Dieser Bescheid wurde der Bf. am zugestellt (Beginn der Abholfrist) und ist in Rechtskraft erwachsen. In der Folge kam den nach Abweisung dieses Fristverlängerungsansuchens eingebrachten neuerlichen Fristsetzungsansuchen keine hemmende Wirkung zu (vgl. ). Die in der Folge gestellten weiteren Fristverlängerungsansuchen waren daher unzulässig.

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass die Frist für die Stellung des Vorlageantrages auf Grund des am gestellten dritten Antrages am abgelaufen wäre, jedoch infolge des am (am letzten Tag der Frist) eingebrachten vierten Antrages auf Fristverlängerung bis zur Zustellung des abweisenden Bescheides am gehemmt war. Die neue noch offene Frist begann mit Ablauf des Tages der Zustellung und endete sohin am (vgl. auch ).

Der am eingebrachte Vorlageantrag war demzufolge gem. § 260 Abs.1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit e BAO als verspätet zurückzuweisen. Die Beschwerde bleibt durch die Beschwerdevorentscheidung abschließend erledigt, die vom verspäteten Vorlageantrag unberührt bleibt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag nicht vor, zumal sich die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Vorlageantrages aus § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit e BAO ergeben haben und überdies die Berechnung von Fristabläufen mit der im Beschluss zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt. Eine Revision war daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 245 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100892.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at