Kein Unterhaltsabsetzbetrag ohne Nachweis der erfolgten Unterhaltszahlungen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Helga Woschank in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1.) Der Beschwerdeführer (kurz Bf.) bezog im Jahr 2019 in Österreich Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 begehrte er auch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 für seine in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Kinder Tochter, geb. am geb1 und Sohn, geb. am geb2.
2.) Den Unterhaltsabsetzbetrag versagte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid vom mit der Begründung, dass gemäß § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, nicht berücksichtigt werden.
3.) Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. am Beschwerde und beantragte, den Unterhaltsabsetzbetrag für seine in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Kinder anzuerkennen, da diese ebendort Kindergeld erhalten. Eine Bescheinigung über die Auszahlung des Kindergelds werde vom Bf. nachgereicht.
4.) Am brachte der Bf. unter Beifügen des Bescheides über Kindergeld der Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom nachfolgende Ergänzung zur o.a. Beschwerde ein:
"Sehr geehrte Damen und Herren, ergänzend zu meiner Beschwerde betreffend den Einkommensteuerbescheid 2019, Versicherungsnummer ***VNr***, Steuernummer ***BF1StNr1***, übersende ich Ihnen als pdf-Dokument den Bescheid über Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz. Hieraus geht hervor, dass meine Kinder Tochter und Sohn Kindergeld erhalten. Dieser Bescheid wird nicht regelmäßig ausgestellt, sondern nur dann, wenn sich daran etwas ändert."
5.) Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt den Bf. bis spätestens die Familienbeihilfebestätigung für das Jahr 2019 vorzulegen, da die vom Bf. vorgelegte Bestätigung der Familienkasse aus dem Jahr 2017 nicht als Nachweis für das Jahr 2019 dienen könne.
6.) In einem weiteren Ergänzungsersuchen vom wurde der Bf. vom Finanzamt aufgefordert bis spätestens darzulegen, aufgrund welcher Verpflichtung die Unterhaltszahlungen für seine beiden Kinder geleistet werden. Weiters wurde der Bf. ersucht, die Alimentationszahlungen mittels entsprechenden Zahlungsbelegen nachzuweisen.
Hierzu übermittelte der Bf. ein Schreiben des Landkreises Lüneburg vom betreffend Unterhaltsbeistandsschaft für die beiden Kinder.
7.) Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab, weil der Bf. trotz mehrmaliger Aufforderung, die Voraussetzungen für die Gewährung des Unterhaltsabsatzbetrages für die Kinder nachzuweisen, nicht nachgekommen ist.
8.) Am beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 gemäß § 264 BAO an das Bundesfinanzgericht und führte aus:
"Seit 2015 wurde der Unterhaltsabsetzbetrag für meine Kinder Tochter und Sohn immer gewährt. Seitdem hat sich an der Situation nichts verändert. Die von Ihnen geforderten Unterlagen habe ich fristgerecht und unverzüglich bei Ihnen eingereicht. Dazu gehörten der Nachweis, dass meine Kinder Kindergeld erhalten. Sie haben bemängelt, dass dieser Nachweis aus dem Jahr 2017 stammt. Ich habe Ihnen dazu erklärt, dass eine solche Bescheinigung in Deutschland nur dann neu ausgestellt wird, wenn sich an der Situation, dass die Kinder Kindergeld erhalten, etwas ändert und dieser Nachweis daher auch für das Jahr 2019 Gültigkeit besitzt. Den Nachweis, dass ich unterhaltspflichtig bin, habe ich Ihnen ebenfalls durch Übersendung des Bescheides des Landkreises Lüneburg nachgewiesen. Die von Ihnen geforderten Zahlungsbelege konnte ich Ihnen leider nicht nachreichen. Da ich im März 2020 von Österreich in meine Heimat Deutschland zurückgekehrt bin, musste ich hier für meinen neuen Arbeitgeber auch ein neues deutsches Konto eröffnen. Dass ich in diesem Zuge mein Konto in Österreich aufgelöst habe, dürfte dabei durchaus verständlich sein. Dass ich zu einem späteren Zeitpunkt Belege nachweisen müsste war mir dabei /nicht bewusst. In Ihrer Begründung der Abweisung meiner Beschwerde geben Sie an: Trotz mehrmaliger Aufforderung wurden die Voraussetzungen für die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages für Ihre beiden Kinder Tochter und Sohn nicht nachgewiesen. Diese Aussage ist in dieser Form falsch, denn ich wurde zwar mehrmals aufgefordert Unterlagen einzureichen, aber es waren immer verschiedene Unterlagen, die sie in Ihren Ergänzungsersuchen verlangt haben. Für jedes Ihrer Ergänzungsersuchen habe ich Ihnen umgehend Unterlagen eingereicht bzw. Ihnen erklärt, warum die von mir eingereichten Dokumente gültig sind und aus welchen Gründen ich die Zahlungsbelege nicht einreichen kann."
9.) Im Vorlagebericht vom an das Bundesfinanzgericht beantragte das Finanzamt die Abweisung der Beschwerde, da auf Basis der vom Bf. vorgelegten Unterlagen nicht überprüfbar sei, ob die Kinder im Jahr 2019 Kindergeld erhalten haben sowie ob bzw. in welcher Höhe seitens des Bf. Unterhaltszahlungen erfolgt waren.
Der in § 119 Abs. 1 BAO normierten Offenlegungspflicht habe der Bf. ebensowenig entsprochen wie der ihn - bei Auslandsbezug treffenden - erhöhten Mitwirkungspflicht gemäß § 162 BAO.
Eine Ausfertigung dieses Vorlageberichtes erging an den Bf..
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Laut Abfrage im Zentralen Melderegister ist der Bf. nach wie vor unter der seiner o.a. Zustelladresse hauptwohnsitzlich gemeldet.
Er begehrte (für seinen in Österreich aufhältigen Sohn) und auch für seine in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Kinder Tochter, geb. am geb1 und Sohn, geb. am geb2, den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988.
Nach dem Bescheid der Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom über Kindergeld nach dem [deutschen] Einkommsteuergesetz steht für den Sohn ab sowie für die Tochter ab ein monatliches Kindergeld in Höhe von jeweils EUR 192,00 zu.
Ab dem war der Bf. verpflichtet für seine in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Kinder jeweils einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von EUR 334,00 zu leisten.
Zu diesem Zeitpunkt bestand seitens des Bf. für die Tochter ein Unterhaltsrückstand iHv EUR 10.501,00 und für seinen Sohn ein solcher iHv EUR 9.931,00 (vgl. Schreiben des Landkreises Lüneburg vom ).
Nachweise oder eine Glaubhaftmachung dafür, dass bzw. in welcher Höhe seitens des Bf. im Streitjahr Unterhaltszahlungen geleistet wurden, erbrachte der Bf. nicht und liegen solche nicht vor.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die seitens des Finanzamtes dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Akten und insbesondere auf die vom Bf. beigebrachten Unterlagen.
So ist dem Bescheid der Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom über Kindergeld nach dem [deutschen] Einkommensteuergesetz zu entnehmen, dass für die Tochter ab und für den Sohn ab in der Bundesrepublik Deutschland jeweils ein monatliches Kindergeld in Höhe von EUR 192,00 zusteht. Ob dies nun für beide Kinder auch für das Jahr 2019 zutrifft, könnte angenommen werden, ist aber auf Basis dieses Bescheides defintiv nicht feststellbar, da keine darüber hinausgehende Unterlagen beigebracht wurden.
Dass der Bf. für seine in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Kinder ab dem verpflichtet war, jeweils einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von EUR 334,00 zu leisten, ergibt sich unzweifelhaft aus dem diesbezüglichen Schreiben des Landkreises Lüneburg vom . Auf Basis dieses Schreibens steht aber auch fest, dass zu diesem Zeitpunkt seitens des Bf. für die Tochter ein Unterhaltsrückstand iHv EUR 10.501,00 und für seinen Sohn ein solcher iHv EUR 9.931,00 bestand.
Insbesondere unter diesem Blickwinkel ist der Einwand des Bf., er könne seine Unterhaltszahlungen des Streitjahres nicht mehr durch die Vorlage von Kontobelegen nachweisen, da solche infolge des im Jahr 2020 erfolgten Umzuges von Österreich in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr vorhanden seien, zu würdigen:
Wenn es natürlich verständlich und nachvollziehbar ist, bei einem solchen Umzug ein bestehendes Konto im Inland aufzulösen, so beantwortet dieser Umstand aber nicht die Frage, aus welchem Grund erstens (überhaupt) keine Kontoauszüge mehr vorhanden gewesen sein sollten, und zweitens weshalb es dem Bf. nicht mehr möglich gewesen sein sollte, sich beim (ehemals) kontoführenden Kreditinstitut um entsprechende Kopien für deren Vorlage zu bemühen, was einerseits durch schriftliches Ersuchen oder auch durch persönliche Vorsprache machbar gewesen ist. Demzufolge war dem Bf. die Beschaffung von Kopien der Kontoauszüge beim kontoführenden Kreditinstitut grundsätzlich möglich und zumutbar um der vom Finanzamt urgierten Nachweisführung entsprechen zu können. Auch entsprechende seitens der Kindesmutter beigestellte Unterlagen wären der Nachweisführung dienlich gewesen.
Die Unmöglichkeit der Nichtvorlage der Zahlungsnachweise allein mit dem erfolgten Umzug zu begründen, ist daher als ein die Behauptungsebene nicht verlassendes Vorbringen des Bf. zu qualifizieren.
Damit ist unbewiesen geblieben, dass bzw. inwiefern der Bf. im Streitjahr seiner Unterhaltsverpflichtung durch die Leistung von Unterhaltszahlungen nachgekommen ist.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 (idF BGBl I Nr. 103/2019) steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn
- das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
- für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
Gemäß § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
Beschwerdegegenständlich hatte der Bf. nachzuweisen, dass seine Kinder im Jahr 2019 ein der österreichischen Familienbeihilfe gleichstellendes Kindergeld erhielten, er für beide unterhaltspflichtig war und er Unterhaltszahlungen leistete.
Nach § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (idF BGBl Nr. 194/1961) sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
§ 138 Abs. 1 BAO sieht vor, dass die Abgabenpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie deren Richtigkeit zu beweisen haben. Kann ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Dies betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde.
Streitgegenständlich liegt ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vor. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung ausführt, besteht in Fällen, die ihre Wurzel im Ausland haben, eine erhöhte Mitwirkungs-, Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflicht seitens des Abgabenpflichtigen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung: Kommentar, 2. Auflage, Rz. 10 zu § 115 und die dort angeführte Rspr.; vgl. ).
Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung eines Unterhaltsabsetzbetrages nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 ist u.a., dass ein Steuerpflichtiger für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet unter Zutreffen von weiteren angeführten Voraussetzungen (Leistung für ein nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehöriges Kind oder für ein Kind, für welches weder dem Leistenden noch dem jeweils nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird).
Ist nun der Bf. den Nachweis dahingehend, dass er im Streitjahr Unterhaltszahlungen leistete, schuldig geblieben, ist das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden. Denn ohne entsprechende Nachweisführung oder Glaubhaftmachung von erfolgten Unterhaltsleistungen steht ein Unterhaltsabsetzbetrag nicht zu.
Insoweit der Bf. der Aufforderung eine Bestätigung dahingehend zu erbringen, dass im Streitjahr für beide Kinder seitens der Bundesrepublik Deutschland Kindergeld zustand, nicht nachkam, war das Finanzamt nicht in die Lage versetzt, lediglich anhand des vorgelegten Bescheides vom über Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz der Familienkasse Niedersachsen-Bremen zu überprüfen, ob und in welchem Ausmaß ein Kindergeldanspruch auch im Jahr 2019 bestand. Auch wenn der Bf. angab, dass ein solcher Bescheid nicht regelmäßig ausgestellt werde, ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass ein neuer Bescheid im Jahr 2019 ausgestellt wurde. So hätten die Kinder bzw. eines von ihnen ihre Studien bereits beendet oder abgebrochen haben können.
Die rechtliche Würdigung des Finanzamtes ist daher nicht zu beanstanden. Folglich kann dem Begehren des Bf. auf Zuerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages für das Jahr 2019 nicht gefolgt werden und steht ihm im Jahr 2019 kein Unterhaltsabsetzbetrag für seine in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Kinder zu.
Abschließend sei angemerkt, dass aus dem Umstand, dass der hier begehrte Unterhaltsabsetzbetrag in den Vorjahren anstandslos gewährt worden war, für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nichts zu gewinnen ist. Eine Überprüfung der Anträge und somit der erforderlichen Voraussetzungen hat jeweils jährlich in den betreffenden Einkommensteuerverfahren zu erfolgen und kann sich ein Steuerpflichtiger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine solche in den Vorjahren unterblieb.
Es war spruchmäßig zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Frage der Nachweisführung oder Glaubhaftmachung von (Unterhalts-)Leistungen liegt eine einheitliche Rechtsprechung vor.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100005.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at