Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 24.05.2022, RV/5100712/2019

Keine nachträgliche Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung bei fortwirkendem Gefährdungsverhalten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5100712/2019-RS1
Ein Gefährdungsverhalten liegt vor, wenn durch dieses Verhalten Befriedigungsmöglichkeiten des Abgabengläubigers ausgeschlossen oder vermindert werden, etwa wenn Vermögen verschoben wird oder Deckungsmittel dem Zugriff des Abgabengläubigers vorübergehend oder endgültig entzogen werden (Capek in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.02 (2021) zu § 212a BAO, Tz 30; so auch schon Stoll, BAO, 2274).
RV/5100712/2019-RS2
Ein Gefährdungsverhalten steht der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung (allenfalls erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens) so lange entgegen, als es entweder als Verhalten an sich oder als dessen Wirkung noch anhält (; Fischerlehner, Abgabenverfahren3, § 212a Tz 23).
RV/5100712/2019-RS3
Die Bestimmung des § 212a Abs. 6 BAO soll nur in jenen Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen, in denen aufgrund der im § 213 Abs. 1 BAO zwingend angeordneten kumulierten kontokorrentmäßigen Verrechnung es entgegen dem Willen des Abgabepflichtigen zu einer Abdeckung von Abgabenschuldigkeiten kommt, deren Aussetzung der Einhebung er begehrt. Leistet ein Abgabenschuldner dagegen freiwillig Ratenzahlungen zur Abdeckung des Rückstandes und damit jener Abgaben, auf die sich die Aussetzungsanträge beziehen, und werden aus diesem Verhalten konkludent folgend Gutschriften aus Umsatzsteuervoranmeldungen mit seinem Einverständnis zum weiteren Rückstandsabbau verwendet, können die auf solche Art entrichteten Abgabenschuldigkeiten nicht nachträglich durch einen Antrag im Sinne des § 212a Abs. 6 BAO in eine Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung einbezogen werden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***Ri*** sowie die Richterin ***Ri2*** und die fachkundigen Laienrichter ***Beis1*** und ***Beis2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ihren Geschäftsführer ***GF***, über die Beschwerden

1) vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom zu Steuernummer ***BF1StNr1*** betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO und

2) vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom zu Steuernummer ***BF1StNr1*** betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO

in der in Anwesenheit der Schriftführerin ***SF*** am durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

1) Gesellschaften

a) Mit einer am von ***G***, geb. ***4***, abgegebenen Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurde die im Firmenbuch zu FN ***1*** protokollierte und im gegenständlichen Verfahren beschwerdeführende Firma ***Bf1*** gegründet. Sitz der Gesellschaft war zunächst in ***2***. Als Unternehmensgegenstand wird "der Verlag von Zeitschriften, Zeitungen, Büchern, Printmedien und Printprodukten; Fotografie, Werbeagentur, Handelstätigkeit, Galerietätigkeit, Museumstätigkeit, Messetätigkeit, Kunstmanagement, Kultur und Kunstveranstaltungen jeglicher Art, Pressetätigkeit, Betrieb von online Portalen und Magazinen, Internetdienstleistungen" genannt. Alleingesellschafterin ist ***G***, die in Punkt 13 der Errichtungserklärung an Eides statt erklärte, Staatsbürgerin der russischen Föderation, jedoch Deviseninländerin zu sein.

Am selben Tag bestellte die Alleingesellschafterin mit Gesellschafterbeschluss ihren Ehegatten, ***GF***, geb. ***3***, zum selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer der Gesellschaft.

Mit Beschluss der lediglich aus der Alleingesellschafterin bestehenden Generalversammlung vom wurde der Sitz der Gesellschaft nach ***5*** verlegt. Mit weiterem Beschluss vom wurde der Sitz nach ***6*** verlegt.

Nach den Feststellungen des Finanzamtes ***FA*** im Zuge einer durchgeführten Betriebsprüfung betreibt die Beschwerdeführerin eine Kunstgalerie und erwirtschaftet aus der Organisation von Ausstellungen entsprechende Honorare. Weiters vermarktet die Beschwerdeführerin die Werke ihrer Alleingesellschafterin.

b) Beim Registergericht ***7*** ist zu HRB ***8*** die ***X*** UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in ***9***, eingetragen. Eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG (haftungsbeschränkt), ist eine deutsche Rechtsform einer Kapitalgesellschaft. Als 2008 geschaffene kleinere Variante der herkömmlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist sie eine Alternative zur britischen Limited. Während für eine gewöhnliche GmbH ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro notwendig ist, kann die UG (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von lediglich einem Euro gegründet werden, weshalb sie umgangssprachlich auch als Mini-GmbH und 1-Euro-GmbH bezeichnet wird.

Die Gesellschaft wurde am durch Erklärung der Alleingesellschafterin ***G*** gemäß § 2 Abs. 1a deutsches GmbHG gegründet. Als Unternehmensgegenstand wird der "Verlag von Zeitschriften, Zeitungen, Büchern, Printmedien und Printprodukten sowie Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Fotografie, Werbeagentur, Handelstätigkeit mit Produkten aus Bereichen Kunst und Luxusgütern, Galerietätigkeit, Museumstätigkeit, Messetätigkeit, Kunstmanagement, Kultur und Kunstveranstaltungen jeglicher Art, Pressetätigkeit, Betrieb von online Portalen und Magazinen und Internetdienstleistungen" angeführt und entspricht damit im Wesentlichen jenem der Beschwerdeführerin. Das Stammkapital beträgt 1.000 € und wurde vollständig von ***G*** übernommen; diese ist daher Alleingesellschafterin der Gesellschaft. Als Geschäftsführer wurde ***GF*** bestellt, der auch als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin fungiert.

2) Nachforderungsbescheide vom

Bei der Beschwerdeführerin wurde eine abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt (Prüfer: ***10***, Teamleiter: ***11***). Am erfolgte eine Ladung zur Schlussbesprechung, der ein umfangreiches Schlussbesprechungsprogramm angeschlossen war. Die Schlussbesprechung erfolgte in Anwesenheit des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin am .

Im Anschluss an diese Prüfung setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom die Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2015 und 2016 fest. Ferner wurden für beide Jahre Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen erlassen. Schließlich wurden mit Bescheid vom die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer 2019 und Folgejahre festgesetzt.

Aus diesen Bescheiden ergaben sich folgende Nachforderungen an Umsatz- und Körperschaftsteuer 2015 und 2016 sowie Festsetzungen an Anspruchszinsen und Körperschaftsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt 70.098,07 €:


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Abgabenart
Zeitraum
Betrag in €
Umsatzsteuer
2015
32.204,42
Körperschaftsteuer
2015
5.508,00
Anspruchszinsen
2015
164,93
Umsatzsteuer
2016
17.014,85
Körperschaftsteuer
2016
4.409,00
Anspruchszinsen
2016
70,87
Körperschaftsteuervorauszahlungen
2019
10.726,00
Summe
70.098,07


Gegen diese Bescheide richten sich die Beschwerden vom , in denen die Aussetzung der Einhebung folgender Abgaben in Höhe von 94.030,15 € begehrt wurde:


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Abgabenart
Zeitraum
Betrag in €
Umsatzsteuer
2015
38.891,20
Körperschaftsteuer
2015
6.497,00
Anspruchszinsen
2015
164,93
Umsatzsteuer
2016
26.303,29
Körperschaftsteuer
2016
13.876,86
Anspruchszinsen
2016
70,87
Körperschaftsteuervorauszahlungen
2019
8.226,00
Summe
94.030,15


Diese Aussetzungsanträge vom wies das Finanzamt mit Bescheid vom ab. Als Sachbearbeiter wird auf dem Bescheid ***11*** ausgewiesen. Gemäß § 212a Abs. 2 lit c BAO sei die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist. Nach der vorliegenden Bilanz bestehe das Aktivvermögen der Antragstellerin abgesehen von geringem Sachanlagevermögen im Wert von € 794,46 nahezu ausschließlich aus von der Alleingesellschafterin hergestellten Bildern, welche aufgrund eines behaupteten Zielgeschäftes angeschafft worden seien. Der im Prüfungsverfahren nicht verifizierbare Inventurwert des Warenlagers habe zum Stichtag 310.870,18 € betragen (Werte laut der letzten vorliegenden Bilanz). In dieser Bilanz sei ein nicht nachvollziehbarer Kassastand von 14.365,23 € ausgewiesen. Es stehe somit fest, dass das einzige einigermaßen verwertbare Vermögen im Warenbestand des Unternehmens liege. Während des Prüfungsverlaufes sei zu einem Zeitpunkt, an dem höhere Forderungen aus dem Prüfungsverfahren absehbar wurden, mit Datum an der Adresse ***9***, das Unternehmen ***X*** UG gegründet und per im deutschen Handelsregister eingetragen worden. Alleiniger Geschäftsführer sei ***GF***, welcher auch bei der Antragstellerin als Geschäftsführer fungiere. Das Stammkapital der neu gegründeten Gesellschaft betrage 1.000 €. Nach der Schlussbesprechung über das Außenprüfungsverfahren seien mit Datum Waren im Verkaufswert von 225.250 € und mit Datum vom weitere Waren im Wert von 84.150 €, zusammen also im Wert von 309.400 € an das neu gegründete Unternehmen ***X*** UG ***7*** verkauft worden. Aus diesen Verkäufen ergebe sich, dass der Geschäftsführer bereits während des Prüfungsgeschehens durch die Gründung der ***X*** UG Vorsorge für eine spätere Vermögensverschiebung getroffen haben könnte und nach Abschluss des Betriebsprüfungsverfahrens (die Schlussbesprechung habe am stattgefunden) im November 2018 tatsächlich eine Vermögensverschiebung in ein Unternehmen bewirkt habe, welches ihm eine Verwertung des Vermögens jederzeit ermögliche, eine Verwertung durch Gläubiger der Antragstellerin allerdings erheblich erschwere bis unmöglich mache. Er habe dadurch den Tatbestand der Gefährdung der Einbringlichkeit gesetzt, welcher der Gewährung einer Aussetzung nach den Bestimmungen des § 212a BAO entgegenstehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom . Diese wurde wie folgt begründet:

"Der in der Bilanz ausgewiesene Kassenstand von € 14.365,23 ist deshalb für den Beamten ***11*** nicht nachvollziehbar, den bei der Außenprüfung am hatte der Beamte ***11*** kein Interesse die Kassenstände zu Prüfen. Eine Ordnungsgemäße Prüfung der vorgelegten Belege hat Hr. ***11*** bei der Schlussbesprechung ebenfalls verweigert. (Audiodatei "Finanzamt Schlussbesprechung 1 mp3" die am Hrn. ***10*** per E-Mail übermittel wurde.) Bei einer ordnungsgemäßen Prüfung aller vorgelegten Belege bzw. bei der Außenprüfung am währen die Kassenstände sehr wohl für jeden Außenstehenden Sachverständigen Nachvollziehbar. Die Feststellung, dass auf Grund des Prüfungsverlaufes absehbar war das höhere Forderungen aus dem Prüfungsverfahren entstehen würden, die ***X*** UG in ***7*** gegründet wurde ist falsch. Das Prüfungsverfahren hat erst richtig mit der Außenprüfung am begonnen. Die Planung und Objektsuche für die ***X*** UG in ***7*** hat im Sommer 2017 begonnen. Im Dezember 2017 hat die Gesellschafterin ***G*** den Mietvertrag für das Mietobjekt ***12*** mit der Erlaubnis die ***X*** UG untervermieten zu dürfen abgeschlossen. (E-Mail vom Beilage 1) Es wurden auch schon vor Prüfungsbeginn Ausstellungsleistungen für die geplante Gallery in ***7*** verkauft. Als Beispiel lege ich die Rechnung Artpromo 2018-60 vom und die Korrekturrechnung 2018-104 vom bei (Beilage 2 und 3). Die Korrekturrechnung wurde bereits vorgelegt und im Prüfungsbericht vom von Hm. ***10*** als Korrekt anerkannt. Am habe ich bei dem Ansuchen um Terminverschiebung an Hrn. ***10*** mitgeteilt, das am 10. August die Eröffnung der 4. Gallery in ***7*** geplant ist. (Beilage 4). Da die FA Beamten schon vor Prüfungsbeginn gewusst haben bzw. wissen hätten müssen, dass eine Gallery Eröffnung im Sommer in ***7*** bevor steht, und die ***X*** UG Gründung in ***7*** als Begründung zur Abweisung von Aussetzungsanträgen so dar zu stellen, als würde diese nur zum Zwecke der Vermögensverschiebung gegründet, begründet den Verdacht, das Hr. ***11*** hier versucht eine plausible Begründung für eine Abweisung von Aussetzungsanträgen zu konstruieren um das Unternehmen vorsätzlich in die Insolvenz zu treiben. (dies bezüglich verweise ich auf meine Dienstaufsichtsbeschwerde vom ). Die Feststellung, dass an das neu gegründeten Unternehmen ***X*** UG ***7*** Waren im Wert von € 309.400,- verkauft wurden ist auch falsch. Verkauft, geliefert (Leistungserbringung am ) und in Rechnung gestellt wurden am an die ***X*** UG in ***7*** nur Waren im Gesamtwert von € 225.250,- (Kaufverträge und Rechnungen Beilage 5 bis 12). Hr. ***11*** hat fälschlicherweise den Vereinbarten Liefertermin ( auf den beiden Kaufverträgen vom (Beilage 8 und 9) als zusätzlichen Verkauf gewertet. Wenn Hr. ***11*** sich die Rechnungen und Kaufverträge (Beilage 5 bis 12) genau angesehen hätte, hätte er auch den Fehler bemerken müssen. Dazu verweise ich auf die Audiodatei vom die bereits Hrn. ***10***, Finanzminister Hartwig Löger und dem Bundesfinanzgericht übermittelt wurde, in der Hr. ***11*** selbst sagt - seine Aufgabe ist es nicht Jeden Beleg einzeln für sich durch zu sehen, seine Aufgabe ist Sachverhalte fest zu stellen und zu beurteilen. Wie in dem obengenannten Bescheid ersichtlich, waren die Einkaufspreise Hrn. ***11*** bekannt (Beilage 13, Inventurliste von laut Bilanz vom ). Im November 2018 wurden an die ***X*** UG in ***7*** von der ***BF*** Ölgemälde (Unikate) und Limitierte Kunstdrucke um Netto € 225.250,- verkauft. Diese Ölgemälde (Unikate) und Limitierte Kunstdrucke wurden um Netto € 153.445,45 eingekauft. Die ***BF*** hat alleine durch die oben genannten Verkäufe im November 2018 einen Deckungsbeitrag von € 71.804,55 erwirtschaftet. Durch die oben genannten Verkäufe an die ***X*** UG in ***7*** hat sich das Vermögen der ***BF*** um € 71.804,55 erhöht. Hätte Hr. ***11*** die übermittelten Belege ordnungsgemäß überprüft, hätte Hr. ***11*** auch Festellen müssen das dies keine Vermögensverschiebung sondern ein sehr lukrativer Handelswarenverkauf war, dann hätte Hr. ***11*** auch keine Grundlage für die Abweisung der Aussetzungsanträge, weiters hätte Hr. ***11*** auch keine Grundlage für die Haftungsbescheide, Umsatzsteuerbescheide und Körperschafsteuerbescheide die er zu unrecht in dieser Prüfung erstellt hat. Das lag aber nicht im Interesse von Hrn. ***11***. Im Falle einer Ablehnung dieser Beschwerde durch das ***FA***, beantrage ich eine Vorlage an das Bundesfinanzgericht, eine mündliche Verhandlung, und eine Entscheidung des gesamten Senates des Bundesfinanzgerichts."

Der Beschwerde waren als Beilagen 5 bis 8 zwischen der Beschwerdeführerin als Verkäuferin und der ***X*** UG (haftungsbeschränkt) als Käuferin abgeschlossene Kaufverträge vom angeschlossen. Die Verträge wurden sowohl für die Verkäuferin als auch für die Käuferin von ***GF*** als Geschäftsführer beider Gesellschaften unterschrieben. Gegenstand der Kaufverträge sind Kunstdrucke und Ölgemälde im Wert von 225.250,00 €. Als Zahlungsziel wurden 60 Monate vereinbart, als Liefertermin der . Die Lieferung erfolge unter Eigentumsvorbehalt, die Ware bleibe bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers.

Als Beilagen 10 bis 12 wurden drei Rechnungen der Beschwerdeführerin an die Käuferin über die am gelieferten Kunstwerke mit den Rechnungsnummern "Artsale 2018-01", "Artsale 2018-02" und "Artsale 2018-03" vorgelegt. Auch in den Rechnungen wird als Zahlungsziel ein Zeitraum von 60 Monaten ausgewiesen. Die Lieferungen erfolgten unter Eigentumsvorbehalt.

Als Beilage 13 wird die Aufstellung des Handelswarenvorrates zum laut Inventur vom selben Tag vorgelegt. Darin werden Kunstwerke im Gesamtwert von 310.870,18 € aufgelistet.

Diese Beschwerde vom wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. Im gegenständlichen Fall sei das auf die Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtete Verhalten darin zu erblicken, dass ein "großer Teil" des Warenlagers nach Bekanntwerden der zu erwartenden Steuernachforderung nach dem Betriebsprüfungsverfahren in das Ausland verkauft worden ist, ohne dass dafür ein entsprechender Kaufpreis geflossen sei. Nach den vorgelegten Unterlagen sei auch bei diesem Vorgang ein fremdunübliches Zahlungsziel von 60 Monaten vereinbart worden, sodass durch diesen Vorgang eine Verschiebung von Vermögenswerten in das Ausland stattgefunden habe (vgl. ).

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom , in dem kein weiteres Sachvorbringen erstattet wurde.

3) Nachforderungsbescheid vom

Mit Bescheid vom wurde die Umsatzsteuer für den Zeitraum 09/2018 mit 2.848,33 € festgesetzt, woraus sich eine Nachforderung in selber Höhe ergab.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom , der zufolge sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin für den Voranmeldungszeitraum keine Nachforderung in Höhe von 2.848,33 € ergäbe, sondern eine Gutschrift von 29.867,03 €. Es werde daher eine Aussetzung der Einhebung in Höhe von 32.715,36 € begehrt.

Diesen Aussetzungsantrag wies das Finanzamt mit Bescheid vom ab. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe wird darin erblickt, dass ein großer Teil des Warenlagers nach Bekanntwerden der zu erwartenden Steuernachforderung nach dem Betriebsprüfungsverfahren in das Ausland verkauft worden ist, ohne dass dafür ein entsprechender Kaufpreis geflossen sei. Nach den vorgelegten Unterlagen wäre auch bei diesem Vorgang ein fremdunübliches Zahlungsziel von 60 Monaten vereinbart worden.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom , die wie folgt begründet wurde:

"Im Gegensatz zu dem Vorwand der fremdunüblichen 60 Monaten Zahlungsziel, weise ich darauf hin dass selbst große Handelsketten wie Saturn oder Mediamarkt bis zu 60 Monaten zinsfreie Ratenzahlungen oder Zahlungsziele anbieten. Da für die mit 60 Monaten Zahlungsziel verkauften Waren selbst vom Lieferanten ***G*** 60 Monate Zahlungsziel gewährt wurde, konnte auch dem Kunden ein Zahlungsziel von 60 Monaten gewährt werden, ohne das hier zusätzliche Finanzierungskosten entstanden, oder dies zu einer Verschlechterung der Liquidität führte. Weiters weise ich darauf hin, das der überwiegende Teil der zu 60 Monaten Zahlungsziel ins Ausland verkauften Waren von der ***BF*** selbst noch nicht bezahlt wurden und somit noch unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten standen. Der überwiegende Teil der zu 60 Monaten Zahlungsziel ins Ausland verkauften Waren, befanden sich also nicht im Eigentum der ***BF*** und hätten aus rechtlichen Gründen so wieso nicht von der Abgabenbehörde zur Einbringung von Abgabenverpflichtungen durch Pfändungen, Exekution usw. herangezogen werden können. Alleine aus diesem Grund kann der oben genannte Verkauf keine Gefährdung der Einbringlichkeit darstellen. Durch dem Umstand das die Prüfungstermine von Hr. ***11*** und Hrn. ***10*** so gesetzt wurden, das dadurch der größtmögliche wirtschaftliche Schaden durch Geschäftsausfälle entsteht, ist dann als diese Geschäftsausfälle eingetreten sind, das Eigenkapital durch diese Geschäftsausfälle so weit gesunken, das ohne diese oben genannten Verkäufe negatives Eigenkapital entstanden währe und ich dazu verpflichtet gewesen wäre einen Insolvenzantrag zu stellen. Durch die oben genannten Verkäufe an die ***X*** UG in ***7*** hat sich das Vermögen der ***BF*** um € 71.804,55 erhöht und somit konnte wieder ein deutlich positives Eigenkapital ausgewiesen werden. Andere Kunden die annähernd so hohe Handelswarenkäufe zu anderen Konditionen beabsichtigten waren zu diesem Zeitpunkt nicht in sicht. Auch in dieser Hinsicht stellen die oben genannten Verkäufe keine Gefährdung der Einbringlichkeit dar, sondern das Gegenteil. Hr. ***11*** hat in der Schlussbesprechung am die Prüfung von ca. 2000 Original Belegen die in Papierform vorgelegt, und ca. 3000 Dateien die per E-Mail übermittelt wurden (das ist in etwa 2 Drittel der gesamten Prüfungsmaterie) verweigert. Dazu verweise ich auf die Audiodatei vom die bereits Hm. ***10***, Finanzminister Hartwig Löger und dem Bundesfinanzgericht übermittelt wurde, in der Hr. ***11*** selbst sagt - seine Aufgabe ist es nicht Jeden Beleg einzeln für sich durch zu sehen. Hätte Hr. ***11*** die übermittelten Belege ordnungsgemäß überprüft, hätte Hr. ***11*** auch die oben von mir angeführten Sachverhalte Festellen müssen, dann hätte Hr. ***11*** auch keine Grundlage für die Abweisung der Aussetzungsanträge, weiters hätte Hr. ***11*** auch keine Grundlage für die weiteren Bescheide in der zur Zeit vorliegenden Form, die er zu unrecht in dieser Prüfung erstellt hat. Das lag aber nicht im Interesse von Hrn. ***11***. Dies bezüglich ergeht in den nächsten Tagen eine weitere Dienstaufsichtsbeschwerde an das Bundesfinanzgericht und dessen Kopie per E-Mail direkt an Finanzminister Hartwig Löger. Im Falle einer Ablehnung dieser Beschwerde durch das ***FA***, beantrage ich eine Vorlage an das Bundesfinanzgericht, eine mündliche Verhandlung, und eine Entscheidung des gesamten Senates des Bundesfinanzgerichts.

Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. Im konkreten Fall sei das auf die Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtete Verhalten des Abgabepflichtigen darin zu erblicken, dass ein großer Teil des Warenlagers nach Bekanntwerden der zu entrichtenden Steuernachforderung nach dem Betriebsprüfungsverfahren an ein im Einflussbereich der Gesellschafterin stehendes Unternehmen im Ausland verkauft worden ist, ohne dass dafür ein entsprechender Kaufpreis geflossen sei. Nach den vorgelegten Unterlagen sei auch bei diesem Vorgang ein fremdunübliches Zahlungsziel von 60 Monaten vereinbart worden, sodass durch diesen Vorgang eine Verschiebung von Vermögenswerten in das Ausland stattgefunden habe (vgl. ).

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom , in dem kein weiteres Vorbringen erstattet wurde.

4) Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht

Am legte das Finanzamt die verfahrensgegenständlichen Beschwerden betreffend Aussetzung der Einhebung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte eine Abweisung derselben.

Nachdem der für die Erledigung der Beschwerde zuständig gewesene Richter in den Ruhestand getreten war, wurde durch eine Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes in weiterer Folge die Gerichtsabteilung des Senatsvorsitzenden zuständig.

Am Abgabenkonto der Beschwerdeführerin bestand am ein Abgabenrückstand in Höhe von 91.095,97 €.

Mit Ratenansuchen vom beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung monatlicher Raten von 1.500,00 € ab zur Abdeckung des zu diesem Zeitpunkt aushaftenden Gesamtrückstandes.

In Beantwortung eines Vorhaltes des Finanzamtes vom wurde in einer Stellungnahme vom unter anderem ausgeführt, dass durch den laufenden Geschäftsbetrieb und die bereits geleisteten Zahlungen der aushaftende Saldo spürbar reduziert worden sei. Die Beschwerdeführerin sei zahlungsfähig und zahlungswillig, es liege keine Gefährdung der Einbringlichkeit vor.

Der Abgabenrückstand zum betrug nur mehr 82.837,52 €. Neben den Ratenzahlungen von je 1.500,00 € mit Wirksamkeit vom und resultiert die Verminderung des Rückstandes vor allem aus Umsatzsteuergutschriften für die Voranmeldungszeiträume Dezember 2018 und Jänner 2019.

Das Finanzamt bewilligte daraufhin mit Bescheid vom unter Berücksichtigung der laufend fällig werdenden Körperschaftsteuervorauszahlungen die beantragten Ratenzahlungen für zwölf Monate, woraus sich eine zum fällige Abschlusszahlung von 65.384,70 € ergeben hätte.

Aufgrund der geleisteten Ratenzahlungen, vor allem aber aufgrund der laufenden Vorsteuerüberschüsse in den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen bestand zum tatsächlich nur mehr ein Rückstand von 37.808,62 €, der in weiterer Folge allein durch Vorsteuerüberschüsse zur Gänze abgedeckt wurde.

In einem zu Handen ihres Geschäftsführers zugestellten Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom wurde die Beschwerdeführerin um Stellungnahme zu folgenden Punkten ersucht:

"1) Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren geht es ausschließlich um die Frage der Aussetzung der Einhebung von Abgaben der Gesellschaft. Für die materiell-rechtlichen Beschwerden gegen die Abgabenfestsetzungen nach der vom Finanzamt im Jahr 2018 durchgeführten Betriebsprüfung ist meine Gerichtsabteilung nicht zuständig.

Dem Abgabenkonto ist zu entnehmen, dass die verfahrensgegenständlichen Abgaben mittlerweile zum einen durch Gutschriften aus Umsatzsteuervoranmeldungen und zum anderen durch Ratenzahlungen entrichtet wurden.

Angesichts dessen stellt sich die Frage, ob die Aussetzungsanträge im Hinblick auf die in § 212a Abs. 9 BAO normierte Zinsenpflicht von Ihnen überhaupt noch aufrecht erhalten werden. Ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Aussetzung vorlägen, hat der Senat zu entscheiden. Sofern eine Aussetzung bewilligt würde, den Beschwerden gegen die materiellen Abgabenbescheide in weiterer Folge aber kein Erfolg beschieden wäre, würden Aussetzungszinsen anfallen. Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen ist stets die im Aussetzungsbescheid angeführte Abgabenschuldigkeit (Ritz, BAO6, § 212a Tz 33). Die Entscheidung, ob es sinnvoll ist, dieses - vermeidbare - Zinsenrisiko einzugehen, obliegt allein Ihnen.

Es wird daher um Mitteilung ersucht, ob angesichts der bereits entrichteten Abgaben weiterhin deren Aussetzung gemäß § 212a BAO begehrt wird.

Sollte dies nicht der Fall sein, könnte das gegenständliche Beschwerdeverfahren am verwaltungsökonomischsten durch Zurückziehung der verfahrensgegenständlichen Vorlageanträge vom und beendet werden.

2) Sollten die Vorlageanträge aufrecht erhalten werden, wird ersucht

a) eine Ablichtung des Gesellschaftsvertrages vorzulegen, mit dem die am beim Registergericht ***7*** zu HRB ***8*** angemeldete ***X*** UG (haftungsbeschränkt) gegründet wurde und deren Geschäftsführer Sie sind,

b) im Einzelnen darzustellen, welche von der Beschwerdeführerin an die ***X*** UG verkauften Waren im Zeitpunkt des Verkaufes und zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch im vorbehaltenen Eigentum der ***G*** (***G***) standen bzw. stehen und dies anhand geeigneter Unterlagen glaubhaft zumachen, sowie

c) die Gründe für den Verkauf der Waren an die ***X*** UG näher zu erläutern.

Mit einer am um 11:31 Uhr gesendeten E-Mail teilte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit:

An das Bundesfinanzgericht

Betreff: Gz. RV/ 5100712/2019

Beschwerderdesache: ***Bf*** Steuernummer ***BF1StNr1*** vom und gegen die Bescheide des ***FA*** vom und 27. Februar betreffend der Abweisung von Anträgen auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben gemäß § 212a BAO Steuernummer ***BF1StNr1***.

Sehr geehrter Hr. ***Ri***

Da das Steuerkonto der ***Bf*** - Steuernummer ***BF1StNr1*** aktuell keinen Rückstand bzw. ein leichtes Guthaben aufweist wird die Aussetzung der Einhebung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr benötigt.

Ich ***GF*** als Gf. ***Bf*** mit Firmensitz in der ***13***, ziehe hiermit die Vorlageanträge vom und betreffend der Abweisung von Anträgen auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben gemäß § 212a BAO Steuernummer ***BF1StNr1*** zurück.

Ich ersuche um Übermittlung einer Bestätigung und verbleibe mit freundlichen Grüßen

***GF***

Gf. ***Bf***

***13***

Im Zuge eines noch am selben Tag () geführten Telefonates fragte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin beim Senatsvorsitzenden nach, ob die Übermittlung der Zurückziehung per Mail ausreiche. Im Hinblick auf die ständige VwGH-Judikatur wurde der Vertreter der Beschwerdeführerin ersucht, die Zurücknahmeerklärung zusätzlich im Postweg zu übermitteln. Ergänzend fragte der Geschäftsführer noch nach, ob - unabhängig vom gegenständlichen Fall - bei entrichtetem Abgabenrückstand überhaupt eine Aussetzung der Einhebung denkbar wäre. Diese Frage wurde bejaht. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin kündigte an, die Zurücknahmeerklärung im Lauf der nächsten Woche im Postweg zu übermitteln.

Eine solche Übermittlung erfolgte jedoch nicht. Auch auf eine Urgenz per E-Mail vom erfolgte keine Reaktion. Da der Geschäftsführer auch telefonisch nicht erreicht wurde, erfolgte am eine schriftliche Urgenz.

Zu dieser teilte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit einer am um 14:07 Uhr gesendeten E-Mail mit:

Sehr geehrter Hr. ***Ri***

Die Aussetzung wird weiterhin begehrt, die Vorlageanträge werden nicht zurückgezogen!

Nach unserem Telefonat am um 12 Uhr 31 dauer ca. 2 Min. 40.sec in dem Sie mir einerseits mitgeteilt haben, das dass von mir gesendete E- Mail vom laut VwGH nicht für die Zurückziehung der Vorlageanträge zulässig ist, und Sie anderseits mitgeteilt haben, das für die Entscheidung, ob eine Aussetzung der Einhebung von Abgaben gemäß § 212a BAO gerechtfertigt ist oder nicht keine Relevanz hat, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung das Abgabenkonnto einen Rückstand, oder ein Guthaben aufweist. Habe ich mich dazu entschieden die oben genannten Vorlageanträge nicht zurückzuziehen bzw. diese aufrecht zu halten.

Weiters möchte ich Sie höflichst darauf hinweisen, dass bei den oben genannten Beschwerden nicht nur ein Senatsentscheid, sondern auch eine mündliche Verhandlung beantragt wurde (Vorlagebericht vom im Anhang). In der mündlichen Verhandlung werde ich das Beweismaterial vorlegen, das ich für geeignet halte. Bei der Beweisvorlage in der mündlichen Verhandlung werde ich die Punkte 2a,2b,2c aus Ihrem Schreiben vom berücksichtigen.

Wenn ich mir Ihr Schreiben vom genauer durchlese, könnte sehr leicht der Eindruck entstehen, dass Sie beabsichtigen bei Aufrechterhaltung der Beschwerden eine Senatsenscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung herbei zu führen.

Sollte es zu einer Abweisung der oben genannten Beschwerden ohne mündlicher Verhandlung kommen, würde für mich der Verdacht des Amtsmissbrauches bestehen.

Mir ist nicht bekannt, das vom Bundesfinanzgericht von jedem Beschwerdeführer das Abgabenkonto überwacht wird, ob größere Steuerrückstände oder Guthaben bestehen. Meines Wissens nach dauern ein großer Teil der Verfahren am Bundesfinanzgericht mangels ausreichender Kapazitäten 5 Jahre oder länger. Also kann ich mir auch schwer vorstellen, dass innerhalb des Bundesfinanzgericht überhaupt so viele freie Kapazitäten vorhanden sind von jedem Beschwerdeführer die Abgabenkonnten zu überwachen. Darum könnte auf Grund Ihres Schreibens vom der Verdacht entstehen, das nicht Angehörige des Bundesfinanzgerichtes (Aussenstehede Personen) Einfluß auf das Verfahren zum Nachteil der ***BF1*** Gmbh nehmen könnten.

Ich werde sehr genau darauf achten, ob dieses Verfahren ordnungsgemäß (insbesonders bei der mündlichen Verhandlung) durchgeführt wird. Schon beim geringsten Verdacht, dass durch Einflußnahme nicht Angehöriger des Bundesfinanzgerichtes (Aussenstehede Personen) auf das Verfahren, das Verfahren zum Nachteil der ***BF1*** Gmbh nicht rechtskonform durgeführt werden könnte, werde ich unverzüglich angemessene, aber auch effektive Rechtsmittel einsetzen, um dem entgegen zu treten.

Bitte teilen Sie mir mit wann Sie die mündliche Verhandlung ansetzen.

Dieser E-Mail war als Beilage eine Ablichtung des Vorlageberichtes des Finanzamtes vom angeschlossen.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin rief um 14.15 Uhr beim Senatsvorsitzenden an und erkundigte sich, ob seine E-Mail vom heutigen Tag (gesendet um 14.07 Uhr) eingelangt sei. Dies wurde bejaht. Der Senatsvorsitzende wies darauf hin, dass für ihn nicht erkennbar sei, inwiefern aus dem Vorhalt vom ableitbar wäre, dass keine mündliche Verhandlung vor dem Senat durchgeführt würde. Eine solche finde selbstverständlich statt, allerdings voraussichtlich nicht mehr im Jahr 2021 (Ausschreibung der Verhandlung mindestens zwei bis drei Wochen vor dem Termin, Ladung der Laienbeisitzer Mitte Dezember schwierig). Der Anrufer erklärte, eine Stellungnahme zu den offenen Fragen des Vorhaltes erst nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung erstatten zu wollen und diese Stellungnahme in Form eines PDF-Dokumentes im Umfang von mindestens 30 Seiten als Anhang zu einer E-Mail übermitteln zu wollen. Der Senatsvorsitzende erklärte, dass dagegen keine Bedenken bestünden. Schließlich wies der Anrufer noch darauf hin, dass im Fall einer Bewilligung der Aussetzung der Einhebung auf dem Abgabenkonto (beim derzeitigen Stand) ein Guthaben entstehen würde, welches er zur Gutmachung der durch die Finanz angerichteten Schäden verwenden werde. Die Bewilligung der Aussetzung dürfte kein Problem sein, da die verkauften Bilder mittlerweile bezahlt worden wären.

Am wurde um 15:36 vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin folgende E-Mail an den Senatsvorsitzenden übermittelt:

Sehr geehrter Herr ***Ri***,

Vorerst bedanke ich mich für das kurze Telefonat und bin beruhigt, dass Sie eine mündliche Verhandlung ansetzten. Damit Sie den Verhandlungstag mit dem Senat besser planen können, möchte ich Sie darauf hinweisen, dass ich 2018 eine Verhandlung am Bundesfinanzgericht Linz hatte. Diese Verhandlung war mit einer Stunde angesetzt. Die Verhandlung hat dann 4,5 Stunden gedauert. Dies könnte bei dieser Verhandlung auch passieren. Deshalb würde ich empfehlen bei der Verhandlungsplanung ausreichend Zeit ein zu planen. Ich möchte nicht, dass Sie in die Verlegenheit kommen, dass Sie evtl. andere Parteien, die Sie bereites geladen haben, ohne Verhandlung wieder nach Hause schicken müssen.

Das Bundesfinanzgericht hat den am Vorlagebericht des Finanzamtes ausgewiesenen Sachbearbeiter mit E-Mail vom darauf hingewiesen, dass laut Abweisungsbescheid vom der Inventurwert des Warenlagers (Kunstdrucke und Ölgemälde der Alleingesellschafterin ***G***) zum 310.870,18 € betragen habe. Mit Datum wären Waren im Wert von 225.250 € und mit Datum vom weitere Waren im Wert von 84.150 €, zusammen also im Wert von 309.400 € an das neu gegründete Unternehmen ***X*** UG ***7*** verkauft worden. Zum ersten Verkauf fänden sich entsprechende Verträge und Rechnungen im Akt (Beilagen 5 bis 9 zur Beschwerde vom mit einer Gesamtsumme von 225.250 €), der zweite Verkauf werde von der Beschwerdeführerin bestritten. In der Beschwerde werde dazu ausgeführt: "Hr. ***11*** hat fälschlicherweise den vereinbarten Liefertermin ( auf den beiden Kaufverträgen vom (Beilage 8 und 9) als zusätzlichen Verkauf gewertet. Wenn Hr. ***11*** sich die Rechnungen und Kaufverträge (Beilage 5 bis 12) genau angesehen hätte, hätte er auch den Fehler bemerken müssen." Die aktenkundigen Kaufverträge vom (vereinbarter Liefertermin , erfolgte Lieferung laut Rechnung ) über 13.600 und € 70.550 € (Beilagen 8 und 9 zur Beschwerde vom ) ergäben einen Gesamtbetrag von 84.150 €. Es wäre daher denkbar, dass diese Verträge tatsächlich doppelt vom Teamleiter ***11*** erfasst wurden. Da Hr. ***11*** offenbar bereits im Ruhestand sei (er wäre im Ressorttelefonbuch nicht mehr auffindbar), werde um Mitteilung ersucht, ob es beim Finanzamt (andere) Unterlagen zu dem von Hr. ***11*** erwähnten "weiteren" Verkauf über Kunstwerke im Wert von 84.150 € gäbe.

Das Finanzamt teilte dazu am mit, dass dem zuständig gewesenen Teamleiter ***11*** bei der Ermittlung des Wertes der verkauften Bilder ein Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sein dürfte. Tatsächlich fänden sich in den FA-Akten keine weiteren Kaufverträge, mit denen mit Datum weitere Kunstwerke im Wert von 84.150 € verkauft worden wären; es dürfte sich hier tatsächlich um eine Doppelerfassung handeln.

Am erfolgte eine Ladung der Verfahrensparteien zu der für den anberaumten mündlichen Senatsverhandlung.

Mit Eingabe vom wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin eine "Dienstaufsichtsbeschwerde" gegen den Senatsvorsitzenden beim Bundesfinanzgericht eingebracht, in der eine Amtsenthebung des Richters und die Zusammenstellung eines neuen Senates wegen Befangenheit des Senatsvorsitzenden beantragt wurde. Ferner wurde die Einbringung einer Sachverhaltsdarstellung bei der Korruptionsstaatsanwaltschaft und die Übermittlung einer Sachverhaltsdarstellung an die Fraktionsführer aller Parteien des laufenden Korruptionsausschusses im Parlament in den Raum gestellt.

Daraufhin wurde mit Beschluss vom die für den anberaumte mündliche Senatsverhandlung auf vorerst unbestimmte Zeit vertagt.

Mit Eingabe vom wurde unter der Bezeichnung "Beweisvorlage zur Mündlichen Verhandlung am " von der Beschwerdeführerin in teilweiser Beantwortung des Vorhaltes vom folgende Sachverhaltsdarstellung samt den darin erwähnten Beilagen übermittelt:

"Im Bescheid vom (Beilage 1 u. 2) über die Abweisung von Aussetzungsanträgen wurde unter anderem falsch angeführt das insgesamt Waren im Verkaufswert von € 309.400,- an das neu gegründete Unternehmen ***X*** UG in ***7*** verkauft wurden. Tatsächlich wurden nur Waren im Verkaufswert von € 225.250,- an die ***X*** UG in ***7*** verkauft. In der Schlussbesprechung am habe ich die zwei Kaufverträge vom über€ 48.000.- (Beilage 3) und € 48.100,- (Beilage 4) vorgelegt. Per E-Mail wurden weitere drei Kaufverträge vom über € 70.550.- (Beilage 5) und € 13.600,- (Beilage 6) und € 45.000,- (Beilage 7) übermittelt. Also wurden Kaufverträge im Gesamtverkaufswert vom € 225.250.- vorgelegt. Nach der Schlussbesprechung am wurden drei Ausgangsrechnungen vom per E-Mail im Gesamtverkaufswert von € 225.250,- übermittelt (Beilage 8) Rechnung: Artsale 2018-1 Belegnummer A2019-3 1 in der Höhe von € 61.700,-, (Beilage 9) Rechnung: Artsale 2018-2 Belegnummer A2019-32 in der Höhe von € 95.300,-, (Beilage 10) Rechnung: Artsale 2018-3 Belegnummer A20 19-33 in der Höhe von € 68.250,-. Der Beamte ***11*** führt in seinem Bescheid vom auf Seite 2 (Beilage 2) fälschlicher Weise an das es noch Verkäufe von Waren im Wert von € 84.150 gegeben haben soll!!!. Es existieren keine Warenverkäufe vom es wurden auch keine Kaufverträge oder Rechnungen vom übermittelt. In den Kaufverträgen vom und (Beilagen 3, 4, 5, 6, 7) wurde ein Liefertermin bis zum vereinbart. Wenn man die beiden Kaufverträgen vom über € 70.550.- (Beilage 5) und € 13.600,- (Beilage 6) addiert ergibt dies eine Summe von € 84.150,-. Es sieht so aus als hätte der Beamte ***11*** das vereinbarte Lieferdatum (20.) der beiden Kaufverträgen vom über € 70.550.- (Beilage 5) und € 13.600,- (Beilage 6) mit dem Datum der Vertragsunterschrift () verwechselt, und dadurch angenommen das wären zusätzliche Verkäufe. Ein weiterer Hinweis dafür, dass es der Beamte ***11*** mit seinen Sorgfaltspflichten im Bezug auf die Prüfung von Rechnungen nicht so genau nimmt ist ein Ausschnitt von ca. 27 sec der Tonaufzeichnung von der Schlussbesprechung am bei der ich Hrn ***11*** vorhielt, das er sich nicht einmal Rechnungen genau ansieht, sagte Beamte ***11*** "nein ich schau mir nicht jeden Zettel durch, das ist auch nicht unsere Aufgabe, unsere Aufgabe ist Sachverhalte Fest zu stellen und diese Sachverhalte zu beurteilen, es ist net unsere Aufgabe jeden dieser Belege durch zu sehen." Die Vorgehensweise "nein ich schau mir nicht jeden Zettel durch, das ist auch nicht unsere Aufgabe, unsere Aufgabe ist Sachverhalte Fest zu stellen und diese Sachverhalte zu beurteilen, es ist net unsere Aufgabe jeden dieser Belege durch zu sehen" hat Beamte ***11*** bei jedem Beleg angewendet der zu Gunsten der ***BF1*** GmbH war, und nicht in das Schema des gewünschten Prüfungsergebnis des Beamten Beamte ***11*** passte und diese Belege einfach verworfen!!!
Die tatsächliche Lieferung der Waren im Verkaufswert gesamt € 225250,- an die ***X*** UG in ***7*** fand am statt, das ist auch das Rechnungsdatum der Ausgangsrechnungen (Beilage 8)Rechnung: Artsale 2018-1 Belegnummer A2019-31 in der Höhe von € 61.700,-, (Beilage 9) Rechnung: Artsale 2018-2 Belegnummer A2019-32 in der Höhe von € 95.300,-, (Beilage 10) Rechnung: Artsale 2018-3 Belegnummer A2019-33 in der Höhe von € 68.250,-.
Von den offenen Forderungen in der Höhe von € 225.250,- aus den Warenlieferungen im Gesamtwert von € 225.250,- hat die ***X*** UG bereits € 140.452,83 bis zum getilgt, also sind nur noch € 84797,17 offen (Beilage 11) Verrechnungskonto Artsale 2018-1, (Beilage 12) Verrechnungskonto Artsale 2018-2, (Beilage 13) Verrechnungskonto Artsale 2018-3, (Beilage 14 und 15) Vertrag zur Vertretung und Präsentation von aufstrebenden Künstlern vom , (Beilage 16 und 17) Vertrag zur Vertretung und Präsentation von aufstrebenden Künstlern vom , (Beilage 18) ***X*** UG RE-22 vom Beleg Nr. E2020-37, (Beilage 19) ***X*** UG RE-23 vom Beleg Nr. E2020-38, (Beilage 20) ***X*** UG RE-28 vom Beleg Nr. E2020-89, (Beilage 21) ***X*** UG RE-29 vom Beleg Nr. E2020-109, (Beilage 22) ***X*** UG RE-30 vom Beleg Nr. E2020-11 1, (Beilage 23) ***X*** UG RE-31 vom Beleg Nr. E2020-127, (Beilage 24) ***X*** UG RE-32 vom Beleg Nr. E2020-157, (Beilage 25) ***X*** UG RE- 3 3 vom Beleg Nr. E2020-158, (Beilage 26) ***X*** UG RE-34 vom Beleg Nr. E2020-184, (Beilage 27) ***X*** UG RE-37 vom Beleg Nr. E2020-209, (Beilage 28) ***X*** UG RE-38 vom Beleg Nr. E2020-220, (Beilage 29) ***X*** UG RE-39 vom Beleg Nr. E202 1-5, (Beilage 30) ***X*** UG RE-41 vom 05. Beleg Nr. E202M9, (Beilage 31) ***X*** UG RE-42 vom Beleg Nr. E2021-31, (Beilage 32) ***X*** UG RE-43 vom Beleg Nr. E2021-51, (Beilage 33) ***X*** UG RE-44 vom Beleg Nr. E2021-67, (Beilage 34) ***X*** UG RE-45 vom Beleg Nr. E2021-85, (Beilage 35) ***X*** UG RE-46 vom Beleg Nr. E2021-111, (Beilage 36) ***X*** UG RE-50 vom Beleg Nr. E202L146, (Beilage 37) ***X*** UG RE-51 vom Beleg Nr. E2021-154, (Beilage 38) ***X*** UG RE-53 vom Beleg Nr. E2021-194, (Beilage 39) ***X*** UG RE-54 vom Beleg Nr. E202L195, (Beilage 40) ***X*** UG RE-55 vom Beleg Nr. E202M96, (Beilage 41) ***X*** UG RE-56 vom Beleg Nr. E2022-29, (Beilage 42) ***X*** UG RE-57 vom Beleg Nr. E2022-30, (Beilage 43) ***X*** UG RE-58 vom Beleg Nr. E2022-31, (Beilage 44) ***X*** UG RE-59 vom Beleg Nr. E2022-48, (Beilage 45) ***X*** UG RE-60 vom Beleg Nr. E2022-62, (Beilage 46) ***X*** UG RE-61 vom Beleg Nr. E2022-76, (Beilage 47) ***Bank1*** Kontoauszug ***BF*** OE 12-2021 kurz , (Beilage 48) ***Bank1*** Kontoauszug ***BF*** , (Beilage 49) ***Bank1*** Kontoauszug ***BF*** Lang, (Beilage 50) ***Bank1*** Kontoauszug ***BF*** , (Beilage 51) ***Bank1*** Kontoauszug ***BF1*** GMBH kurz, (Beilage 52) ***Bank1*** Kontoauszug ***BF1*** GMBH kurz, (Beilage 53) ***Bank1*** Kontoauszug ***BF1*** GMBH lang, (Beilage 54) ***Bank1*** Kontoauszug ***BF*** lang, (Beilage 55) ***Bank1*** Kontoauszug ***BF*** kurz, (Beilage 56) ***Bank1*** Kontoauszug ***BF*** lang, (Beilage 57) ***Bank1*** Kontoauszug ***BF*** kurz, (Beilage 58) ***Bank1*** Kontoauszug ***BF*** lang, (Beilage 59) ***Bank1*** Kontoauszug ***BF*** kurz, (Beilage 60) ***Bank1*** Kontoauszug ***BF*** Lang, (Beilage 61) ***Bank1*** Kontoauszug ***BF*** Lang, (Beilage 62) ***Bank1*** Kontoauszug ***BF*** Lang, (Beilage 63) ***Bank1*** Kontoauszug ***BF*** kurz, (Beilage 64) ***Bank1*** Kontoauszug ***BF*** Lang, (Beilage 65) ***Bank1*** Kontoauszug ***BF1*** GMBH kurz, (Beilage 66) ***Bank1*** Kontoauszug ***BF*** lang, (Beilage 67) ***Bank1*** Kontoauszug ***BF*** kurz, (Beilage 68) ***Bank1*** Kontoauszug ***BF*** lang, (Beilage 69) ***Bank1*** Kontoauszug ***BF*** kurz, (Beilage 70) ***Bank1*** Kontoauszug ***BF*** lang, (Beilage 71) ***Bank1*** Kontoauszug ***BF*** kurz, (Beilage 72) ***Bank1*** Kontoauszug ***BF*** kurz, (Beilage 73) ***Bank1*** Kontoauszug ***BF*** lang, (Beilage 74) ***Bank1*** Kontoauszug ***BF*** kurz, (Beilage 75) ***Bank1*** Kontoauszug ***BF*** lang, (Beilage 76) ***Bank2*** Kontoauszug ***BF*** , (Beilage 77) ***Bank2*** Kontoauszug ***BF*** , (Beilage 78) ***Bank2*** Kontoauszug ***BF*** , (Beilage 79) ***Bank2*** Kontoauszug ***BF*** .

Aus dem gesamtem Warenverkauf an die ***X*** UG in der Höhe von € 225.250,- (Beilage 8) Rechnung: Artsale 2018-1 Belegnummer A2019-31 in der Höhe von € 61.700,-, (Beilage 9) Rechnung: Artsale 2018-2 Belegnummer A2019-32 in der Höhe von € 95.300,-, (Beilage 10) Rechnung: Artsale 2018-3 Belegnummer A2019-33 in der Höhe von € 68.250,-. minus dem Handelswareneinsatz in der Höhe von € 145.354,59 wurde ein Ertrag bzw. Deckungsbeitrag in der Höhe von € 79.895,41 erzielt (Beilage 80, 81,82 Gegenüberstellung Handelswareneinsatz und Handelswarenerlös aus den oben genannten Verkäufen an die ***X*** ***7*** UG (Beilage 83) Eingangsrechnung ***G*** Art Nr: Art-2014-3 vom , (Beilage 84) Eingangsrechnung ***G*** Art Nr: Art-2014-7 vom , (Beilage 85) Eingangsrechnung ***G*** Art Nr: Art-2015-7 vom , (Beilage 86) Eingangsrechnung ***G*** Art Nr: Art-2015-10 vom , (Beilage 87) Eingangsrechnung ***G*** Art Nr: Art-2015-13 vom , (Beilage 88) Eingangsrechnung ***G*** Art Nr: Art-2015-14 vom , (Beilage 89) Eingangsrechnung ***G*** Art Nr: Art-2015-18 vom , (Beilage 90) Eingangsrechnung ***G*** Art Nr: Art-20 15-23 vom , (Beilage 91) Eingangsrechnung ***G*** Art Nr: Art-20 15-24 vom , (Beilage 92) Eingangsrechnung ***G*** Art Nr: Art-20 15-25 vom , (Beilage 93) Eingangsrechnung ***G*** Art Nr: Art-2015-26 vom , (Beilage 94) Eingangsrechnung ***G*** Art Nr: Art-20 15-31 vom , (Beilage 95) Eingangsrechnung ***G*** Art Nr: Art-2015-34 vom , (Beilage 96) Eingangsrechnung ***G*** Art Nr: Art-2015-35 vom , (Beilage 97) Eingangsrechnung ***G*** Art Nr: Art-2015-36 vom , (Beilage 98) Eingangsrechnung ***G*** Art Nr: Art-2015-37 vom , (Beilage 99) Eingangsrechnung ***G*** Art Nr: Art-2015«39 vom , (Beilage 100) Eingangsrechnung ***G*** Art Nr: Art-2016-1 vom , (Beilage 101) Eingangsrechnung ***G*** Art Nr: Art-2016- 4 vom , (Beilage 102) Eingangsrechnung ***G*** Art Nr: Art-2016-5 vom , (Beilage 103) Eingangsrechnung ***G*** Art Nr: Art-2016-10 vom , (Beilage 104) Eingangsrechnung ***G*** Art Nr: Art-2017-2 vom , (Beilage 105) Eingangsrechnung ***G*** Art Nr: Art-2017-4 vom , (Beilage 106) Eingangsrechnung ***G*** Art Nr: Art-2018-21 vom .

In der Bilanz 2019 wurde ein Gewinn von 57.269,92 incl. Gewinnvortrag ausgewiesen, ohne den Ertrag in der Höhe von € 79.895,41 aus den Verkäufen (Beilage 8) Rechnung: Artsale 2018-1 Belegnummer A20 19-31 in der Höhe von € 61.700,-, (Beilage 9) Rechnung: Artsale 2018-2 Belegnummer A2019-32 in der Höhe von € 95.300,-, (Beilage 10) Rechnung: Artsale 2018-3 Belegnummer A2019-33 an ***X*** UG, ***7*** (HRB ***8***) wären ein Verlust in der Höhe € 22.625,49 incl. Gewinnvorträge entstanden. In der Corona Pandemie 2020/2021 sind der ***BF*** weit über 50% der Erlöse aus Ausstellungshonoraren (die Ausstellungshonorare im Durchschnitt der letzten 5 Jahre die wichtigste Erlösquelle der ***BF***) verloren gegangen. Durch die laufenden Geld und Leistungszuflüssen aus den Verkäufen (Beilage 8) Rechnung: Artsale 2018-1 Belegnummer A2019-31 in der Höhe von € 61.700,-, (Beilage 9) Rechnung: Artsale 2018-2Belegnummer A2019-32 in der Höhe von € 95.300,-, (Beilage 10) Rechnung: Artsale 2018-3 Belegnummer A2019-33 an die ***X*** UG, ***7*** (HRB ***8***) konnte trotz der Coronapandemie die Zahlungsfähigkeit aufrecht erhalten werden, und die Betriebstätigkeit auch soweit aufrecht erhalten werden, das alle Strukturen und Kooperationen zu wichtigen Partnerunternehmen nicht zerstört wurden, das wenn 2022 Corona kein relevanter Hinderungsgrund mehr für Großveranstaltungen im Weltweiten Kunst und Kultursektor darstellt, hat die ***BF*** sehr gute Ertragsaussichten. Der Überwiegende Teil der ***BF*** Erlöse stammt außerhalb Österreichs (Weltweit). Ein oberflächliche weltweite Markanalyse hat gezeigt, dass ca. 60% der direkten Konkurrenzunternehmen der ***BF*** von den wirtschaftlichen Folgen der Coronapandemie eliminiert worden sind. Die ***BF*** hat wie oben bereits dargestellt die volle strukturelle Einsatzbereitschaft bzw. Schlagkraft erhalten, um den sich wieder öffnenden Markt intensiv zu bearbeiten.
In der Rückstandaufstellung des Steuerkontos der ***BF*** vom bis (Beilage 107) besteht am ein Rückstand von € 91.533,38. Bemerkenswert ist der unten ausgewiesene Aussetzungsbetrag in der Höhe von € 2.547,65 obwohl in den obengenannten durch die Beschwerden bekämpften Bescheide durch die angebliche Gefährdung der Einbringung durch eine angebliche Vermögens Verschiebung ins Ausland Aussetzungsanträge abgewiesen wurden, wurden im gleichen Zeitraum Aussetzungsanträge um über €2.500,- genehmigt bzw. bewilligt!!! Diese Ungewöhnliche Vorgehensweise der zuständigen Finanzbeamten bedarf eine gesonderte Aufklärung!!! In der Aufstellung des Steuerkontos der ***BF*** vom bis (Beilage 108) besteht am ein Guthaben in der Höhe von € 507,28. Im Zeitraum April 2019 bis Oktober 2021 wurden alle Rückstände in der Höhe von gesamt € 91.533,38. durch Ratenzahlungen und Vorsteuerguthaben getilgt. Es gab in den gesamten oben genannten Zeiträumen keinen einzigen Exekutionsversuch der Finanzbehörden. Auch dieses Verhalten zeigt, dass die Vorgehensweise des Steuerpflichtigen nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet war!"

Mit Beschluss des Leiters der Außenstelle Linz des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. AO/5100007/2022, wurde der Antrag auf Ablehnung des Berichterstatters und Senatsvorsitzenden vom abgewiesen.

Am erfolgte eine neuerliche Ladung der Verfahrensparteien zu der für den anberaumten mündlichen Senatsverhandlung.

Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, ***GF***, erkundigte sich am telefonisch beim Senatsvorsitzenden, ob die mit Eingabe vom an das Bundesfinanzgericht übermittelten Unterlagen bei diesem eingelangt seien. Das wurde bejaht. Ferner gab der Anrufer an, dass er im gegenständlichen Verfahren die Finanzbeamten ***10*** und ***11*** als Zeugen beantragen werde. Dazu wies der Senatsvorsitzende darauf hin, dass allfällige Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung gestellt werden könnten; über diese Anträge werde der Senat entscheiden. Abschließend erklärte der Senatsvorsitzende, dass er sich im Hinblick auf den Ablehnungsantrag im Zuge der "Dienstaufsichtsbeschwerde" zum gegenständlichen Verfahren vor der mündlichen Verhandlung nicht mehr äußern werde.

Daraufhin erfolgte mit Eingabe vom eine neuerliche Ablehnung des Senatsvorsitzenden wegen Befangenheit.

Mit Beschluss des Leiters der Außenstelle Linz des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. AO/5100009/2022, wurde auch dieser Antrag abgewiesen.

Zur Wahrung des Parteiengehörs und zur Vorbereitung auf die mündliche Senatsverhandlung wurde am an beide Verfahrensparteien eine Zusammenfassung des bisher festgestellten entscheidungsrelevanten Sachverhaltes übermittelt.

Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei bedankte sich mit E-Mail vom dafür und führte aus, dass dadurch dazu beigetragen worden sei, Emotionen aus dem Verfahren herauszunehmen. Wenn man ihm mit einer nachvollziehbaren Argumentation gegenüber trete, sei er durchaus in der Lage, auch schwierige Situationen auf der Sachebene zu lösen.

Zu der am durchgeführten mündlichen Verhandlung erschien jedoch weder der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin noch ein sonstiger Vertreter dieser Verfahrenspartei. Das Finanzamt wurde durch zwei Bedienstete des Fachbereiches vertreten.

Nach Durchführung der Beratung und Beschlussfassung im Sinne des § 276 BAO wurde anschließend das im Spruch angeführte Erkenntnis verkündet.

5) Zusammenfassung

Mit Kaufverträgen vom wurde ein Teil des Warenvorrates der Beschwerdeführerin (Kunstdrucke und Ölgemälde der Alleingesellschafterin) an die ***X*** UG (haftungsbeschränkt) verkauft. Alleingesellschafterin der Käuferin ist die Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin (***G***). ***GF*** ist Geschäftsführer beider Gesellschaften.

Der Handelswarenvorrat der Beschwerdeführerin bestand laut Inventur zum im Wesentlichen aus Kunstwerken der Alleingesellschafterin im Wert von rund 310.000,- €.

Gegenstand der Kaufverträge vom sind Kunstdrucke und Ölgemälde der Alleingesellschafterin im Wert von 225.250,00 €. Als Zahlungsziel wurden 60 Monate vereinbart, als Liefertermin der .

Laut den aktenkundigen Rechnungen über die angeführten Verkäufe wurden die Kunstwerke am an die Käuferin geliefert, was auch in der Stellungnahme vom bestätigt wurde.

Von den Forderungen der Beschwerdeführerin an die Käuferin in Höhe von 225.250,00 € wurden laut Stellungnahme vom bisher (bis ) 140.452,83 € getilgt. Dabei erfolgte diese Tilgung zum Teil durch Zahlungen (in Höhe von 54.900,00 €) auf Bankkonten der Beschwerdeführerin und zum Teil durch Gegenverrechnung von Ansprüchen der Käuferin gegen die Beschwerdeführerin aus den Verträgen zur Vertretung und Präsentation von aufstrebenden Künstler vom und (in Höhe von 85.552,83 €). Es ist damit eine Restforderung der Beschwerdeführerin aus den Kaufverträgen vom in Höhe von 84.797,17 € offen.

Ein Teil der von der Beschwerdeführerin an die ***X*** UG (haftungsbeschränkt) verkauften Kunstwerke stand im Zeitpunkt dieses Verkaufes noch im vorbehaltenen Eigentum der Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin. Den im Zuge der Stellungnahme vom vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass im Rahmen der in den Jahren 2014 bis 2018 erfolgten Verkäufe der Kunstwerke von der Alleingesellschafterin an die Beschwerdeführerin teilweise Zahlungsziele zwischen drei und fünf Jahren vereinbart waren, teilweise die Gegenstände aber auch durch Barzahlungen oder Gegenverrechnungen bezahlt wurden.

II. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen, dem Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführerin sowie den vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Erhebungen.

Den Verfahrensparteien wurde der oben festgestellte Sachverhalt vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Dagegen wurden von keiner der beiden Parteien Einwendungen erhoben.

III. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

§ 212a BAO normiert:

(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,

a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder

b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder

c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

(5) …

(6) Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung

a) vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder

b) vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung gemäß § 210 Abs. 2 zustehenden Frist oder

c) bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder

d) nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung oder

e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist des Abs. 7

erfolgte.

1) Umfang der Aussetzung der Einhebung

§ 212a Abs. 1 BAO begrenzt den Umfang der Aussetzung der Einhebung ausdrücklich mit der Nachforderung, die unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist. Eine Aussetzung der Einhebung kommt somit nur für Nachforderungen in Betracht. Nachforderungen sind vor allem aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtungen (Ritz, BAO7, § 212a Tz 13). Ein Streit im Rechtsmittelweg um die Zuerkennung einer Abgabengutschrift führt dagegen zu keiner Möglichkeit einer Aussetzung der Einhebung ().

Eine allfällige Aussetzung der Einhebung käme daher im vorliegenden Fall nur im Umfang der bescheidmäßigen Nachforderungen des Finanzamtes vom und in Betracht. Das darüber hinausgehende Begehren der Beschwerdeführerin findet in der Bestimmung des § 212a BAO keine Deckung.

2) Auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten

Im vorliegenden Fall ist zunächst auf den grundlegenden Unterschied zwischen einer Gefährdung der Einbringlichkeit von Abgaben und einem Gefährdungsverhalten im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. c BAO hinzuweisen.

Die Bestimmung des § 212a BAO wurde durch das zweite Abgabenänderungsgesetz 1987, BGBl 312/1987, in die Bundesabgabenordnung eingefügt, nachdem der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hatte, dass das rechtsstaatliche Prinzip ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz von Rechtsschutzeinrichtungen (Berufungen, Beschwerden) erfordere ().

Im Unterschied zu Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO, wo eine Gefährdung der Einbringlichkeit einer Bewilligung von Zahlungserleichterungen entgegensteht, ist eine Aussetzung nach § 212a grundsätzlich auch zulässig, wenn die Einbringlichkeit der Abgabe gefährdet ist (Ritz, BAO7, § 212a Tz 18). Im Interesse der Sicherung des Abgabenaufkommens erschien es dem Gesetzgeber aber geboten, eine Aussetzung der Einhebung für den Fall auszuschließen, dass das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet ist (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 108 der Beilagen XVII. GP, Seite 42).

Es kam und kommt daher im gegenständlichen Verfahren in keinem Verfahrensstadium darauf an, ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben vorlag oder gegenwärtig vorliegt. Sämtliche in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwendungen gehen damit ins Leere.

Erst ein bestimmtes auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten des Abgabepflichtigen schließt die Bewilligung der Aussetzung aus. Entscheidend ist dabei die mit dem Verhalten verbundene objektive Gefährdungseignung, nicht jedoch das Motiv des Abgabepflichtigen (; ).

Ein Gefährdungsverhalten liegt vor, wenn durch dieses Verhalten Befriedigungsmöglichkeiten des Abgabengläubigers ausgeschlossen oder vermindert werden, etwa wenn Vermögen verschoben wird oder Deckungsmittel dem Zugriff des Abgabengläubigers vorübergehend oder endgültig entzogen werden (BAO: Stoll Kommentar - Digital First, Rzeszut/Tanzer/Unger, zu § 212a, Tz 30; so auch schon Stoll, BAO, 2274).

Ein der Aussetzung nach § 212a Abs. 2 lit c. entgegenstehendes Verhalten des Abgabepflichtigen liegt somit beispielsweise vor, wenn er sein Vermögen an nahe Angehörige (), eine Stiftung () oder nahestehende Gesellschaften () überträgt. Der Umstand, dass die Einbringlichkeit einer Abgabe an sich gefährdet ist oder durch die Bewilligung der Aussetzung gefährdet wird, steht ihrer Bewilligung nicht entgegen (BAO: Stoll Kommentar - Digital First, a.a.O.).

Im gegenständlichen Fall wurden von der Beschwerdeführerin in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung mit Kaufverträgen vom wesentliche Teile des Handelswarenvorrates an die ***X*** UG in ***7*** verkauft. Die Verträge wurden sowohl für die Verkäuferin als auch für die Käuferin von ***GF*** als Geschäftsführer beider Gesellschaften abgeschlossen. Laut den vorgelegten Rechnungen wurden die Kunstdrucke und Ölgemälde im angeführten Wert von 225.250,00 € am an die Käuferin geliefert.

Damit wurden objektiv betrachtet Deckungsmittel dem unmittelbaren Zugriff des Abgabengläubigers entzogen und ein typisches Gefährdungsverhalten im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. c BAO gesetzt. Auf die Motive für diesen Verkauf kommt es dagegen nicht an.

Der Einwand, dass der überwiegende Teil der an die ***X*** UG verkauften Waren noch unter Eigentumsvorbehalt "des Lieferanten" (der Alleingesellschafterin) gestanden wären, und diese daher nicht von der Abgabenbehörde zur Einbringung von Abgabenverpflichtungen durch Pfändungen, Exekution usw. herangezogen werden hätten können, ist verfehlt. Der Vorbehaltskäufer erwirbt neben der Anwartschaft auf Eigentum mit der Übergabe des Kaufobjektes ein Recht auf Innehabung und Gebrauch des Kaufobjektes. Das Anwartschaftsrecht kann als selbständig verkehrsfähiges Recht Gegenstand rechtsgeschäftlicher Verfügungen sein und verpfändet sowie weiterveräußert werden. Auch die Pfändung des Eigentumsanwartschaftsrechts des Vorbehaltskäufers ist zulässig. Rechte des Vorbehaltskäufers an einer unter Eigentumsvorbehalt übergebenen Sache sind demnach auch dem Zugriff der Gläubiger offenstehende Bestandteile seines Vermögens iSd § 156 Abs. 1 StGB: Gebrauchsrecht, Anwartschaftsrecht und Erstattungsanspruch auf Rückersatz erbrachter Teilleistungen sind verwertbar (siehe auch dazu mwN).

Im Verkauf der - wenn auch teilweise noch im vorbehaltenen Eigentum der Alleingesellschafterin gestandenen - Kunstdrucke und Ölgemälde an die ***X*** UG, deren Alleingesellschafterin die Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin und deren Geschäftsführer der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sind, hat das Finanzamt zutreffend einen Verkauf an eine der Beschwerdeführerin nahestehende Gesellschaft und damit ein auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtetes Verhalten im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. c BAO gesehen, welches der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung entgegensteht.

Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass dabei die mit dem Verhalten verbundene objektive Gefährdungseignung entscheidend ist, nicht jedoch das Motiv des Abgabepflichtigen. Es kommt daher nicht darauf an, ob mit dem Verkauf die Zahlungsfähigkeit aufrechterhalten und eine allenfalls insolvenzrechtlich relevante Überschuldung vermieden werden sollte.

Das aufgezeigte Gefährdungsverhalten steht der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung (allenfalls erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens) so lange entgegen, als es entweder als Verhalten an sich oder als dessen Wirkung noch anhält (; Fischerlehner, Abgabenverfahren3, § 212a Tz 23).

Der Verkauf der Kunstwerke an die ***X*** UG (haftungsbeschränkt) in ***7*** wurde weder rückgängig gemacht, noch erfolgte ein Rückkauf dieser Gegenstände durch die Beschwerdeführerin. Das Gefährdungsverhalten an sich dauert damit jedenfalls noch an. Aber auch dessen Wirkung wurde durch die teilweise Zahlung des vereinbarten Kaufpreises nicht aufgehoben. Vom Gesamtbetrag in Höhe von 225.250,00 € wurde nur ein Teilbetrag von 54.900,00 € durch Zahlungen auf die Bankkonten der Beschwerdeführerin getilgt, ein Betrag von 85.552,83 € durch Gegenverrechnungen entrichtet, der Restbetrag von 84.797,17 € ist nach wie vor offen.

Es liegen damit nach wie vor verminderte Befriedigungsmöglichkeiten des Abgabengläubigers vor. Zwar ist gemäß § 65 AbgEO eine Pfändung der Forderungen der Beschwerdeführerin gegen die Kreditinstitute aus jenen Bankkonten möglich, auf denen die Zahlungen der ***X*** UG (haftungsbeschränkt) eingegangen sind. Eine solche Pfändung erfasst aber stets nur den am Tag der Wirksamkeit der Pfändung ausgewiesenen Guthabenssaldo am Bankkonto. Bei den vorgelegten Kontoauszügen fällt auf, dass die eingegangenen Gutschriften in engem zeitlichen Zusammenhang durch entsprechende Belastungen ausgeglichen wurden und zum Monatsende jeweils nur ein geringer positiver Kontostand ausgewiesen wird. Eine Forderungspfändung gemäß § 65 AbgEO wäre daher wenig aussichtsreich.

Gleiches gilt für eine Pfändung der Forderungen der Beschwerdeführerin gegen die ***X*** UG (haftungsbeschränkt) aus den abgeschlossenen Kaufverträgen. Eine solche Pfändung wäre zwar grundsätzlich möglich, da in den Kaufverträgen ein inländischer Gerichtsstand vereinbart worden war (vgl. dazu Liebeg, AbgEO2, § 65 Tz 7). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass in den Verträgen eine fünfjährige Zahlungsfrist vereinbart worden war, und eine allfällige Betreibung der zur Einziehung überwiesenen Forderung im Rechtshilfeweg erfolgen müsste, da die ***X*** UG (haftungsbeschränkt) in Deutschland ansässig ist.

Insgesamt gesehen liegen daher nach wie vor verminderte Befriedigungsmöglichkeiten des Abgabengläubigers vor, sodass die Wirkungen des Gefährdungsverhaltens weiter andauern und einer Bewilligung der Aussetzung der Einhebung entgegenstehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Abgaben, deren Aussetzung begehrt wird, bereits entrichtet wurden: bei einer nachträglichen Bewilligung der Aussetzung der Einhebung (siehe dazu unten Punkt 3) müsste die durchgeführte Verrechnung der Zahlungen und sonstigen Gutschriften mit den Abgabenschuldigkeiten, deren Aussetzung begehrt wird, rückgängig gemacht werden. Damit würden die derzeit getilgten Abgabenschuldigkeiten wieder aufleben und es könnte sodann deren Aussetzung gemäß § 212a BAO verfügt werden. Am Abgabenkonto würden dann aber die bisher mit diesen Abgaben verrechneten Zahlungen und sonstigen Gutschriften (mangels Verrechnung mit den verfahrensgegenständlichen Abgabenforderungen) bestehen bleiben und zu einem rückzahlbaren Guthaben führen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hatte am angekündigt, ein solches Guthaben zur Gutmachung "der durch die Finanz angerichteten Schäden" verwenden zu wollen. Unter diesem Gesichtspunkt ist daher die Frage der fortdauernden Wirkung des gesetzten Gefährdungsverhaltens nach wie vor entscheidungsrelevant.

Der Vollständigkeit halber wird noch festgehalten, dass am Abgabenkonto derzeit die Aussetzung der Einhebung von Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 2.547,65 € aufrecht ist. Es trifft zu, dass diese Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung durch das Finanzamt in Widerspruch zu den gegenständlich angefochtenen Abweisungsbescheiden steht. Allerdings ist zu beachten, dass die Abweisung der Aussetzungsanträge betreffend die Säumniszuschläge laut den Bescheiden vom und allein mit der Begründung erfolgt war, dass die zugrunde liegenden Beschwerden (gegen die Säumniszuschlagsbescheide) bereits erledigt waren. Die Aussetzung der Einhebung der Säumniszuschläge wurde mit in weiterer Folge mit Beschwerdevorentscheidungen vom und vom bewilligt, ohne auf das gegenständliche Gefährdungsverhalten Bedacht zu nehmen. Aus einer zu Unrecht bewilligten Aussetzung der Einhebung bestimmter Abgaben kann aber kein Anspruch auf die Aussetzung der Einhebung auch anderer Abgabenschuldigkeiten abgeleitet werden.

Zum Vorbringen in der Stellungnahme vom , dass es während des gesamten Zeitraumes zwischen Festsetzung der Abgabennachforderungen und deren Entrichtung keinen einzigen Exekutionsversuch der Finanzbehörden gegeben habe, genügt der Hinweis auf die vollstreckungshemmende Wirkung von Aussetzungsanträgen gemäß § 230 Abs. 6 BAO. Diese Wirkung kommt gemäß § 212a Abs. 4 BAO auch Beschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge zu.

3) Aussetzung der Einhebung bei bereits entrichteter Abgabenschuld

Wie bereits oben erläutert, wurde die Bestimmung des § 212a BAO durch das zweite Abgabenänderungsgesetz 1987. In den ebenfalls bereits zitierten erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage wird zu den Absätzen 5 und 6 dieser Bestimmung auszugsweise ausgeführt (Hervorhebungen durch das BFG):

Da die Wirkung der Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub besteht, können hievon grundsätzlich nur noch nicht entrichtete Abgaben betroffen sein. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz soll in den im Abs. 6 umschriebenen Fällen Platz greifen, in denen durch Verwendung von Guthaben oder Gutschriften bereits abgedeckte Abgaben in die Bewilligung der Aussetzung mit einbezogen werden können. Durch die im § 213 Abs. 1 zwingendangeordnete und nach Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle zulässige kumulierte kontokorrentmäßige Verrechnung sind nämlich sonstige Gutschriften zur Tilgung bereits gebuchter, noch nicht fälliger Abgaben heranzuziehen; dies könnte dazu führen, daß Nachforderungen, die nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 einer Aussetzung zugänglich wären, durch die vorangeführte Verrechnungsmethode ganz oder teilweise getilgt würden. Die Einbeziehung der getilgten Beträge in die Aussetzung der Einhebung hätte zur Folge, daß die zur Entrichtung verwendeten Beträge zur Abdeckung anderer Abgabenschuldigkeiten oder gegebenenfalls für eine Rückzahlung zur Verfügung stünden … Die Einbeziehung von durch Guthaben oder sonstige Gutschriften getilgten Beträgen in die Aussetzung der Einhebung soll - wie bereits ausgeführt - nur eine Ausnahme darstellen und daher nicht uneingeschränkt erfolgen können. Sie kommt vor allem in Betracht, wenn die Tilgung anläßlich der Buchung von Abgabenbescheiden oder vor Ablauf von der Bekanntgabe der Bescheide abhängiger Fristen oder nach Antragstellung auf Aussetzung der Einhebung erfolgte. Der Regelung des in Aussicht genommenen Abs. 6 lit. c könnte beispielsweise bei der Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben oder Säumniszuschlägen Bedeutung zukommen; sollte ein Antrag auf Aussetzung zunächst abgewiesen werden, einer gegen die Abweisung eingebrachten Berufung aber stattgegeben werden, so würde die Regelung des Abs. 6 lit. d den gesamten Zeitraum nach Einbringung des Erstantrages umfassen …

Die Einbeziehung durch sonstige Gutschriften bereits entrichteter Abgaben in eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung und damit eine Anwendung des § 212a Abs. 6 lit. d BAO kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine Aussetzungsbewilligung vorliegen und der Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Abweisungsbescheid stattgegeben wird. Nur in diesem Fall könnten - grundsätzlich und unabhängig vom gegenständlichen Beschwerdefall - über entsprechenden Antrag des Abgabepflichtigen die bereits entrichteten Beträge in die im Zuge einer stattgebenden Beschwerdeerledigung erfolgende Bewilligung der Aussetzung einbezogen werden. Gleiches gilt für Abgaben, die durch Zahlung (hier: im Zuge einer Zahlungserleichterung) entrichtet wurden (Ellinger u.a., BAO, § 212a Anm 59 und 68 mit Hinweis auf RAE 2014 Rz 526).

Da im vorliegenden Fall aber die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung nicht vorliegen, können schon aus diesem Grund die bereits entrichteten Abgaben nicht in eine solche Aussetzung einbezogen werden.

Darüber hinaus ist nach Sinn und Zweck des § 212a Abs. 6 BAO und den oben zitierten Erwägungen des Gesetzgebers davon auszugehen, dass diese Bestimmung nur in jenen Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen soll, in denen aufgrund der im § 213 Abs. 1 BAO zwingend angeordneten kumulierten kontokorrentmäßigen Verrechnung es entgegen dem Willen des Abgabepflichtigen zu einer Abdeckung von Abgabenschuldigkeiten kommt, deren Aussetzung der Einhebung er begehrt. Leistet ein Abgabenschuldner dagegen freiwillig Ratenzahlungen zur Abdeckung des Rückstandes und damit jener Abgaben, auf die sich die Aussetzungsanträge beziehen, und werden aus diesem Verhalten konkludent folgend Gutschriften aus Umsatzsteuervoranmeldungen mit seinem Einverständnis zum weiteren Rückstandsabbau verwendet, können die auf solche Art entrichteten Abgabenschuldigkeiten nicht nachträglich durch einen Antrag im Sinne des § 212a Abs. 6 BAO in eine Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung einbezogen werden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 2 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Capek in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar2 - Digital First (2021) zu § 212a BAO, Tz 30




ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100712.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at