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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.04.2022, RV/5300037/2018

Registrierkassenverpflichtung und Finanzordnungswidrikeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Peter Riedelsberger, Kaarstraße 2, 4040 Linz, wegen des Finanzvergehens einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. c des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde (Rechtsnachfolger nunmehr das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde) vom , Straflistennummer ***Nr.***, in Anwesenheit der Beschuldigten, ihres Verteidigers Dr. Peter Riedelsberger, des Amtsbeauftragten ***Y*** sowie des Schriftführers ***X*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde (Rechtsnachfolger nunmehr das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde durch einen Einzelbeamten) vom , Straflistennummer ***Nr.***, wurde die Beschwerdeführerin einer einer Finanzordnungswidrigkeit für schuldig erkannt, weil sie vorsätzlich durch die nicht fristgerechte Registrierung der Registrierkasse im FinanzOnline eine Verletzung der abgaben rechtlichen Verpflichtung zur Führung sonstiger Aufzeichnungen bewirkt und dadurch eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG begangen habe.

Gem. § 51 Abs. 2 FinStrG wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von Euro 800,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen festgesetzt.
Die Kosten des Strafverfahrens waren dabei gemäß § 185 FinStrG mit Euro 80,00 zu bemessen.

Begründend wurde dazu von der Finanzstrafbehörde ausgeführt:

"Bereits am wurde bei der Beschuldigten eine Nachschau zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht durchgeführt. Über diese Nachschau wurde eine Niederschrift angefertigt, die die Beschuldigte auch unterschrieben hat. Ein Exemplar dieser Niederschrift wurde ausgefolgt.

Im Zuge dieser Nachschau musste festgestellt werden, dass die Barumsätze nicht mit einer Registrierkasse oder einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfasst werden. Als Begründung wurde angeführt, dass zwar eine Registrierkasse im März 2016 bestellt wurde, diese jedoch noch nicht geliefert wurde. Des Weiteren musste festgestellt werden, dass Rechnungen nur auf Verlangen auf einem Rechnungsblock ausgestellt werden. Diese Belege beinhalten lediglich den Gesamtbetrag der Barzahlung.

Daraufhin erfolgte am abermals eine Nachschau zu Aufzeichnungsverpflichtungen -- NAV (Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. Auch über diese Nachschau wurde eine Niederschrift angefertigt, die die Beschuldigte unterschrieben hat und die auch der Beschuldigten ausgefolgt wurde. Es musste wiederum festgestellt werden, dass noch immer kein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet wird und somit auch kein Manipulationsschutz vorhanden ist, obwohl seit die Verpflichtung dazu besteht. Ein Datenerfassungsprotokoll istsomit ebenfalls nicht vorhanden. Die Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht wird somit nicht erfüllt. Es wurde wiederum festgestellt, dass über die getätigten Barumsätze die Belege nicht lückenlos erteilt werden.

Die Beschuldigte wurde im Zuge dieser Nachschau auch darüber informiert, dass ab die gesetzliche Verpflichtung besteht, die Aufzeichnungen in einer Registrierkasse durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulationen zu schützen, dass es dazu einer Registrierkasse bedarf, die der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) entspricht und einer Implementierung des ebenso vorgeschriebenen Manipulationsschutzes, sowie der Registrierung der Einrichtung über FinanzOnline und einer erfolgreichen Startbelegprüfung. Die Beschuldigte wurde ebenfalls darüber informiert, dass bei vorsätzlicher Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Pflicht nach dem Finanzstrafgesetz eine Strafe bis zu 5.000,00 Euro droht. Auf derselben Seite der Niederschrift über die erfolgte Nachschau, auf der sich diese Belehrung auch in Textform beendet, hat die Beschuldigte auch ihre Unterschrift geleistet.

Der Niederschrift vom wurde eine Auftragsbestätigung eines "***K***-Kassensystemes" vom , ausgestellt von der Firma ***C GmbH***, ***Adr. C*** beigelegt, die die Aussage der Beschuldigten, sie habe bereits eine Registrierkasse bestellt, beweist (siehe auch Beilage ./1).

Da die Niederschrift jedoch beweist, dass die Beschuldigte bis zum noch keine Registrierkasse in Betrieb hatte, obwohl seit die gesetzliche Verpflichtung die Aufzeichnungen in einer Registrierkasse durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulationen zu schützen und dass es dazu einer Registrierkasse bedarf, die der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) entspricht und einer Implementierung des ebenso vorgeschriebenen Manipulationsschutzes, sowie der Registrierung der Einrichtung über FinanzOnline und einer erfolgreichen Startbelegprüfung, wurde am eine Strafverfügung über die Beschuldigte erlassen. Die Beschuldigte wurde für schuldig befunden, eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG begangen zu haben, da sie vorsätzlich eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern und sonstigen Aufzeichnungen oder zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen verletzte, indem sie kein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse, etc.) verwendete. Es wurde eine Strafe in Höhe von € 500,00 verhängt, die Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit 5 Tagen festgesetzt und die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 50,00. Begründet wurde die Strafverfügungzusammengefasst damit, dass auf die Niederschrift über die erfolgte Nachschau vom verwiesen wurde und im Zuge dieser Nachschau festgestellt wurde, dass kein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet wurde, obwohl seit die Verpflichtung dazu besteht. Bei der Strafzumessung wurden berücksichtigt, dass die Beschuldigte finanzstrafrechtlich unbescholten war und kein Erschwerungsgrund vorlag. Auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschuldigten wurde durch Einsichtnahme in den Veranlagungsakt Bedacht genommen.

Gegen diese Strafverfügung vom erhob die Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Riedelsberger, das Rechtsmittel der Vorstellung (gemeint war wohl der Einspruch) und beantragte die Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Eine Begründung des Rechtsmittels wurde nicht angeführt.

Im Zuge der Ermittlungen der Finanzstrafbehörde wurde festgestellt, dass am noch immer keine Registrierkasse via FinanzOnline gemeldet wurde und somit auch keine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit in Betrieb war.

Daraufhin ersuchte die Finanzstrafbehörde den Geschäftsführer der Firma ***K***, Herrn ***N***, um eine schriftliche Zeugenaussage. Dieser gab an, dass er die Bestellung einer Registrierkasse von der Beschuldigten über die Firma ***C GmbH*** an seinen Partner und Distributor weiter gegeben habe. Dies sei die Firma ***A KG***, die dortige Ansprechperson sei Herr ***Z***. Diese Weitergabe sei wirtschaftlich gewesen, da dieser vor Ort sei und eine Inbetriebnahme von Wien aus eben unwirtschaftlich sei. Seitdem wisse er nicht mehr genau, was passiert ist.

Am stellte die Finanzstrafbehörde abermals fest, dass noch immer keine Registrierkasse im Betrieb der Beschuldigten vorhanden ist und forderte daher Herrn ***Z***von der ***A KG*** zur schriftlichen Zeugenaussage auf. Dieser gab an, den Auftrag zur Lieferung einer Registrierkasse von der Firma ***K*** erhalten zu haben. Das Kassasystem sei bereits vorinstalliert worden von der Firma ***K*** und an ihn geschickt worden. Er habe die Aufgabe gehabt, sie bei der Beschuldigten aufzustellen. Die Beschuldigte wollte jedoch das Kassensystem nicht von ihm geliefert bekommen, sondern Leute aus Wien sollten das Kassasystem aufstellen bzw. in Betrieb nehmen. Er hätte die Kassa jedoch bereits am liefern bzw. aufstellen können.

Daraufhin wurde eine mündliche Verhandlung ausgeschrieben, zu der auch der Zeuge ***Z*** geladen wurde.

Am Tag der Verhandlung wurde von der Finanzstrafbehörde abermals festgestellt, dass auch vor der mündlichen Verhandlung noch keine Registrierkasse über FinanzOnline gemeldet war.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab der rechtsfreundliche Vertreter der Beschuldigten an, dass die Beschuldigte am ein Kassensystem bestellt habe bei der Firma ***C GmbH*** bzw. bei der Firma ***K***. Diese Aussage wurde auch im Zuge der erfolgten Nachschauen in der Gaststätte der Beschuldigten dokumentiert und wurde auch durch die Auftragsbestätigung der Firma ***C GmbH***, die bereits aktenkundig war, nachgewiesen.

Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschuldigten gab jedoch weiters an, dass die Beschuldigte trotz mehrmaliger Urgenzen aufgrund von Lieferschwierigkeiten und Problemen im Systembereich keine Lieferung erhalten habe. Die Beschuldigte habe sodann weitere Urgenzen nicht mehr durchgeführt. Sie habe die Angelegenheit auch nicht mehr weiter betrieben. Auch nach den Angaben der Beschuldigten selbst fanden ihre Urgenzen im August 2016 statt und sie habe ab September 2016 nichts mehr von Herrn ***N*** von der Firma ***K*** gehört. Sie habe es nach eigenen Angaben ab diesem sodann schleifen lassen.

Erst anlässlich der Nachschau am habe die Beschuldigte laut Angaben ihrer rechtsfreundlichen Vertretung neuerlich urgiert und herausgefunden, dass die Lieferung bei der Firma ***K*** außer Evidenz genommen wurde.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die Aussage des Zeugen von der Beschuldigten auch nach eigenen Angaben bestätigt: Herr ***Z*** habe bei ihr angerufen, habe ihr mitgeteilt, dass er die Kassa installieren möchte. Herr ***Z*** sei jedoch nach Angaben der Beschuldigten davon ausgegangen, dass die Kassa bereits der Beschuldigten geliefert worden sei. Die Beschuldigte habe dem Zeugen mitgeteilt, dass sie noch keine Kassa erhalten habe und dass er nicht einmal wisse, dass die Kassa an einer Säule angebracht werden solle. Die Beschuldigte habe den Zeugen sodann eingeladen, sich die Verhältnisse in ihrem Gastronomiebetrieb anzusehen und habe jedoch dann nie wieder von ihm gehört.

Der Zeuge wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am auch in Anwesenheit der Beschuldigten und deren rechtsfreundlichen Vertreter befragt. Der Zeuge gab an, im Jahr 2016 zwei Mal bei der Beschuldigten wegen dem Kassensystem gewesen zu sein - einmal wegen der angebotenen Besichtigung der Säule und einmal sei er mit einem Paket bei ihr gewesen. Er habe das Kassensystem erhalten, um es aufzustellen, in Betrieb zu nehmen und zu schulen (siehe auch E-Mail von ***E*** an ***A KG*** am , 16:26 Uhr und E-Mail von ***N*** an ***A KG*** am , 15:20 Uhr). Der Zeuge gab abermals an, dass die Beschuldigte nicht wollte, dass die Installation von der Firma ***A KG*** gemacht wird, sondern eine Firma aus Wien kommen solle. Er habe das Kassensystem sodann wieder mitgenommen und den Vorfall nach Wien gemeldet (siehe E-Mail von ***A KG*** an ***N*** und ***L*** am , 16:59 Uhr). Der Zeuge gab wiederum an, dass er ab liefern hätte können, die Beschuldigte dies jedoch nicht wollte.

Die Finanzstrafbehörde stellt fest, dass sowohl die Firma ***C GmbH***, als auch die Firma ***K*** und auch die Firma ***A KG*** in der Lage gewesen wären und auch gewillt gewesen wären, ihren Teil des Vertrages durch einen Subunternehmer zu erfüllen (siehe auch E-Mail von ***A KG*** an ***E*** vom , 16:28 Uhr). Es hat zumindest ein Lieferversuch stattgefunden. Der Zeuge hätte mehrmals versucht, die Lieferung der Registrierkasse durch ihn zumindest in die Wege zu leiten (siehe auch E-Mail von ***A KG*** an ** und ***N***r vom , 15:20 Uhr). Die Beschuldigte hat jedoch die Annahme der Lieferung von Herr ***Z*** abgelehnt (siehe auch E-Mail von ***N***an die Beschwerdeführerin am , 21:09 Uhr). Es liegt somit allein in der Verantwortung der Beschuldigten, dass dieser erste Vertrag im Jahr 2016 gescheitert ist und sie bis zum Jahr 2018 noch keine Registrierkasse in Betrieb hatte.

Die Finanzstrafbehörde sieht es jedoch als Pflicht der Beschuldigten, ihre gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Beschuldigte hätte spätestens ab ein Registrierkassensystem mit Manipulationsschutz in Betrieb haben sollen. Von bis hätte sie mehr als ein Jahr Zeit gehabt, entweder ordentlichen Druck auf die Firma ***C GmbH*** bzw. auf die Firma ***K*** auszuüben, oder aber vom Vertrag zurück zu treten und eine andere Registrierkasse zu bestellen. Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Beschuldigte bei jedemanderen Lieferanten (beispielsweise bei ihrem Bierlieferanten) enormen Druck gemacht hätte, wenn dieser nicht geliefert hätte oder diesen auch gewechselt hätte - sie hätte niemals über ein Jahr auf die Lieferung gewartet. Sie wäre auch nicht nach erfolglosen Urgenzen weiterhin untätig geblieben. Die Beschuldigte gab auch selbst an, dass es nicht üblich ist, dass man im März 2016 etwas bestellt, das sodann bis dato nicht geliefert wurde. Auch der rechtsfreundliche Vertreter gab an, dass man üblicherweise in solch einer Situation von dem Vertrag zurücktritt.

Wenn die Beschuldigte angibt, dass von den Medien immer vertreten wurde, dass man sich nicht fürchten müsse, wenn man eine Registrierkasse bestellt habe, so heißt dies jedoch nicht, dass die Beschuldigte auch dann untätig bleiben konnte, als sie spätestens im August 2017 davon erfahren hat, dass der Vertrag über die Bestellung einer Registrierkasse bei der Firma ***C GmbH*** aufgelöst wurde. Sie hätte sich vielmehr vor dem darum kümmern müssen, ab diesem Tag eine Registrierkasse in Betrieb zu haben. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Vertragsauflösung hätte sie eine neue Registrierkasse bestellen müssen - nicht erst am (siehe Beilage ./3). Die Beschuldigte ist ein weiteres halbes Jahr -- ohne aufrechte Bestellbestätigung -- untätig geblieben. Sie hat bis zum (siehe Beilage ./3) - bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung - darauf gewartet, ein neues Kassensystem zu bestellen, obwohl die gesetzliche Verpflichtung, eine Registrierkasse mit Manipulationsschutz in Betrieb zu haben, seit besteht. Die Lieferung dieser neu bestellten Registrierkasse erfolgt erst in den nächsten Wochen. Die Beschuldigte hat somit über ein Jahr lang ihre gesetzliche Verpflichtung nicht erfüllt.

Selbst wenn der rechtsfreundliche Vertreter der Beschuldigten vermeint, dass die Firma ***K*** von einem aufrechten Vertrag ausgegangen sei, da sie der Beschuldigten am eine Rechnung über eine Wartung zugeschickt habe (siehe dazu Beilage ./2), muss die Finanzstrafbehörde dem entgegen halten, dass die Beschuldigte selbst ausgesagt hat, dass sie nach der Nachschau im August 2017 selbst erfahren hat, dass der Vertrag über die Lieferung einer Registrierkasse storniert wurde und daher sehr wohl wusste, dass sie keine Registrierkasse mehr erhalten wird. Selbst wenn die Beschuldigte noch auf eine Lieferung gehofft hat, hätte sie nicht untätig bleiben dürfen ein weiteres halbes Jahr lang.

Wenn die Beschuldigte im Zuge der mündlichen Verhandlung am nun vermeint, es habe ihr nie jemand gesagt, dass sie sich strafbar machen könne mit ihrem Verhalten, sogeht diese Aussage ins Leere, da die Beschuldigte nachweislich darüber belehrt wurde und diese Belehrung auch unterschriftlich bestätigt hat.

Zusammengefasst ist also festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht nur objektiv den Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG begangen hat. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Es gibt die Verpflichtung, eine Registrierkasse mit Manipulationsschutz in Betrieb zu haben und via FinanzOnline zu melden seit . Die Beschuldigte hat es nicht nur ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern und sonstigen Aufzeichnungen oder zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen zu verletzen, sie hat auch gewusst, dass sie ab eine Registrierkasse braucht. Sie wusste auch spätestens ab August 2017, dass sie die im März 2016 bestellte Registrierkasse aufgrund der Stornierung des Auftrages nicht mehr erhalten wird und sie hat sich dennoch nicht um die Bestellung einer neuen Registrierkasse bemüht. Die Firmen ***C GmbH***, ***K*** und ***A KG*** wären sogar gewillt und bereit gewesen, die Lieferung auszuführen, die Beschuldigte hat jedoch die Annahme verweigert. Sie wollte die Registrierkasse von dem ihr angebotenen Lieferanten nicht annehmen, hat sich jedoch bewusst auch nicht darum gekümmert, eine andere zu bestellen. Die Beschuldigte hat auch selbst zugegeben, sich nicht darum gekümmert zu haben. Vor allem hat die Beschuldigte auch seit April 2017 nichts getan, um eine Registrierkasse zu erlangen. Hinweise anderer Art konnten nicht vorgelegt werden. Es gab keine Bemühungen, einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen. Durch ihr bewusstes Untätig bleiben ab September 2016 hat die Beschuldigte ihre gesetzliche Pflicht, eine Registrierkasse nach RKSV in Betrieb zu haben ab , nicht erfüllt - und zwar bis dato.

Einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG macht sich schuldig, wer ohne hierdurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern und sonstigen Aufzeichnungen oder zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen verletzt.

Eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG wird gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe von bis zu € 5.000,- geahndet.

Da die Beschuldigte die Registrierkasse zumindest am Tag vor der mündlichen Verhandlung, nämlich am , schlussendlich bestellt und auch bereits bezahlt hat (siehe Beilage ./3), war mit einer niedrig bemessenen Geldstrafe das Auslangen zu enden.

Die ausgesprochene Geldstrafe in Höhe von € 800,- ist daher tat- und schuldangemessen.

Bei der Strafbemessung wurden berücksichtigt:
als mildernd: die bisherige Unbescholtenheit,
als erschwerend: der lange Tatzeitraum und das fehlende Bemühen, einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen.

Außerdem wurde auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschuldigten durch Einsichtnahme in den Veranlagungsakt Bedacht genommen (§ 23 Abs. 3 FinStrG).

Die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe erfolgte zwingend gem. § 20 Abs. 1 FinStrG.

Die gemäß § 185 FinStrG festgesetzten Kosten betreffen: Pauschalkostenbeitrag (10 v.H. der verhängten Geldstrafe, höchstens € 500,-)."

In der dagegen fristgerecht am eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten wird das Erkenntnis zur Gänze angefochten, dies wegen Rechtswidrigkeit des Spruches, und wegen der getroffenen Feststellungen, sohin auch wegen eines unrichtig festgestellten Sachverhaltes infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens gegen die Beschuldigte beantragt.

In der Beschwerde wird dazu wie folgt ausgeführt:

"Am und am erfolgten Nachschauen bei der Beschuldigten, bei der jeweils festgestellt wurde, dass diese noch kein elektronisches Aufzeichnungsgerät verwenden würde. Die Finanzstrafbehörde hat weiters festgestellt, dass auch am und auch am Tag der Verhandlung, sohin am , von der Beschuldigten noch immer keine Registrierkasse verwendet wurde. Dieser Sachverhalt wurde von der Beschuldigten auch ausdrücklich zugestanden. Angemerkt wird, dass die Beschuldigte nunmehr eine über FinanzOnline angemeldete Registrierkasse hat und diese auch verwendet.

Im angefochtenen Erkenntnis "stellt die Finanzbehörde fest", dass sowohl die ***C GmbH*** als auch die Firma ***K*** und auch die Firma ***A KG*** in der Lage gewesen wären und auch gewillt gewesen wären, ihren Teil des Vertrages durch einen Subunternehmer zu erfüllen und hätte zumindest ein Lieferversuch stattgefunden.

Diese getroffene Feststellung der Finanzstrafbehörde wird ausdrücklich als unrichtig und auch mit den sonst getroffenen Feststellungen widersprüchlich bekämpft. Tatsächlich halte -wie sich aus der zeugenschaftlichen Einvernahme von ***Z***, der bei der ***A KG*** beschäftigt ist, am ergeben hat- ***Z*** von der Firma ***K*** den Auftrag, die Kassa aufzustellen, in Betrieb zu nehmen und eine Schulung vorzunehmen.

Dazu hat dieser Zeuge bei seiner Einvernahme ausdrücklich angeführt, dass dieser Auftrag seiner Ansicht nach deshalb gescheitert ist, "weil er das nicht installieren sollte, sondern Leute aus Wien hätten kommen sollen und er nicht wisse, ob dann von Wien aus etwas passiert sei". Weiters hat er auch erklärt, dass er die Hardware nicht dort gelassen habe und er sie auch nicht dort lassen konnte.

Diese Darstellung des Zeugen bedeutet jedoch nichts anderes, als dass - aus welchen Gründen immer - er tatsächlich die Aufstellung der Registrierkassa, Inbetriebnahme und eine Schulung nicht durchgeführt hat, da von der Beschuldigten - deren Vertragspartner nicht die ***A KG***, sondern die ***K*** war - gefordert wurde, weil der Vertrag mit der ***K*** und nicht mit der ***A KG*** abgeschlossen war, dass die Installation durch Leute aus Wien zu erfolgen hätte (siehe dazu auch E_Mail-Kette vom , Blg./5).

Der Zeuge hat auch erklärt, dass er in dieser gegenständlichen Angelegenheit später nichts mehr gehört habe.

Es ergibt sich daher tatsächlich und wäre dies auch ausdrücklich festzustellen gewesen, dass die Beschuldigte zwar eine Registrierkasse bestellt hat, dies über die Firma ***C GmbH*** bei der Firma ***K***, sie jedoch tatsächlich diese nicht erhalten hat und eine Registrierkasse auch nicht installiert wurde, dies aus Gründen, die nicht von der Beschuldigten zu vertreten sind.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten - wie im Spruch angeführt - zur Last gelegt, dass sie im Bereich des Finanzamtes Linz als Abgabenpflichtige betreffend ihren Gastronomiebetrieb in der ***ADR. B***, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern und sonstigen Aufzeichnungen oder zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen verletzt hätte, indem sie bis dato kein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse etc.) verwendet.

Dazu wird vorerst angemerkt, dass das schriftliche Straferkenntnis vom datiert ist.

Im Straferkenntnis ist der genaue Zeitraum, in dem die Finanzordnungswidrigkeit verwirklicht worden wäre, insbesondere der Beginn, nicht angeführt.

Abgesehen davon, dass hinsichtlich des Beginns keinerlei Datum angeführt wird, wird der Beschuldigten zur Last gelegt, sie hätte "bis dato" kein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) etc. verwendet. Dazu ergibt sich dass das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde bereits anlässlich der mündlichen Verhandlung am - wie sich aus der Niederschrift ergibt - das Erkenntnis verkündet hat, wo ebenfalls "bis dato", also bis , also dem Tag der Verhandlung, im Spruch des mündlich verkündeten Erkenntnisses enthalten ist (siehe Niederschrift über die Verhandlung am ).

Das Datum der Ausfertigung des Straferkenntnisses stammt nunmehr vom .

Damit ergibt sich, dass "bis dato" einerseits in der Niederschrift der , andererseits im Straferkenntnis der "" ist, sodass auch hinsichtlich des Endes über den Vorwurf der verwirklichten Finanzordnungswidrigkeit eine Widersprüchlichkeit und somit eine Rechtswidrigkeit des schriftlichen Straferkenntnisses gegenüber dem mündlich verkündeten Erkenntnis vorliegt, dies neben dem Umstand, dass im Spruch auch der Beginn der vorgeworfenen Finanzordnungswidrigkeit nicht angeführt ist.

Dass im Hinblick auf die vom Vertreter der Beschuldigten erfolgten Anmeldung der Beschwerde gemäß § 150 Abs.4 FinStrG, das nunmehr zugestellte schriftliche Erkenntnis vom datiert ist, hingegen tatsächlich das Straferkenntnis am verkündet wurde und daher das schriftlich ausgefertigte Straferkenntnis nicht das gleiche Datum wie das mündlich verkündete Erkenntnis hat, stellt ebenfalls eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses dar, dies neben dem Umstand der Widersprüchlichkeit des Endes ("bis dato": gegenüber ).

Darüber hinaus ergibt sich, dass das Finanzamt Linz als Finanzbehörde offensichtlich nicht beurteilen konnte, ob eine abgaben rechtliche Pflicht oder monopolrechtliche Pflicht und welche Verpflichtung verletzt wurde:

  1. Führung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen

  2. Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Einrichtungen

  3. Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen

Es wäre daher im Spruch jedenfalls zu subsumieren gewesen, welcher tatsächliche Sachverhalt verwirklicht und welche Fehlverhalten der Beschuldigten vorgeworfen wird, also welche konkrete abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht die Beschuldigte verletzt hat, indem diese bis dato kein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse etc.) verwendet hätte und daher welche konkrete abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht damit verletzt wurde.

Das Finanzamt Linz hat sich offensichtlich -und zwar sowohl bei dem bei der Verhandlung am mündlich verkündeten Erkenntnis als auch im schriftlichen Erkenntnis vom -, ohne dies zu prüfen oder sich darüber Gedanken zu machen, welcher konkrete Tatbestand und welche abgaben rechtliche oder monopolrechtliche Pflicht verletzt wurde, mit der Wiederholung des Spruches gemäß der Strafverfügung begnügt, wobei in diesem nicht einmal ein konkreter Tag angeführt war, wo der der Beschuldigten zur Last gelegte Tatbestand verwirklicht wurde.

Gemäß §§ 114 und 115 FinStrG ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet, den (gesamten) wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und hat gemäß § 98 Abs.3 FinStrG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tat erwiesen ist oder nicht.

Somit hat die Finanzstrafbehörde von Amts wegen den für die Erledigung der Strafsache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen.

Dem wurde -wie oben angeführt- nicht bzw. nur unvollständig entsprochen, wobei die Finanzstrafbehörde im Spruch tatsächlich nur die Gesetzesbestimmung des § 51 Abs.1 Iit.c) FinStrG zitiert ("eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen oder zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen wurde verletzt"), ohne auszuführen, ob eine abgaben rechtliche Pflicht oder eine monopolrechtliche Pflicht verletzt wurde, weiters auch nicht, welche konkrete Pflicht verletzt wurde, nämlich die zur Führung oder zur Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Einrichtungen oder zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen.

Im angefochtenen Erkenntnis wird ausgeführt, dass die Beschuldigte dadurch, dass sie vorsätzlich eine abgaben- oder monopolrechtliche flicht zur Führung

oder Aufbewahrung von Büchern und sonstigen Aufzeichnungen oder zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen verletzt hat. Es fehlt jedoch ein Hinweis darauf, welche Bestimmung, z.B. die des § 131 b Abs.1 Zif.1 BAO, verletzt wurde, da die Erstbehörde nur ausführt, dass eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit.c FinStrG begangen wurde, also vorsätzlich eine (welche?) abgaben- oder monopolrechtlich Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern und sonstigen Aufzeichnungen oder zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen verletzt wurde, indem bis dato (?) kein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse etc.) verwendet wird.

Die Erstbehörde hat also nicht angeführt, gegen welche konkrete gesetzliche Bestimmung die Beschuldigte verstoßen hat, sondern nur, dass eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit. c FinStrG begangen wurde. Damit wurde der Bestimmung des § 138 Abs.2 FinStrG nicht entsprochen, wobei sich auch nicht aus der Begründung des Erkenntnisses ergibt, gegen welche gesetzliche Bestimmung die Beschuldigte verstoßen hätte.

Eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs.1 lit.c FinStrG liegt vor, wenn vorsätzlich eine abgabenrechtliche Pflicht oder eine monopolrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen oder zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen verletzt wird.

Dazu legt § 8 FinStrG fest, dass (nur) derjenige vorsätzlich handelt, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei es dazu genügt, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.

Vorsätzlich handelt also nur, wer einen Sachverhalt auch (tatsächlich) verwirklichen will.

Wie ausdrücklich festgestellt wurde, hat die Beschuldigte bereits am - dies gemäß der vorgelegten Auftragsbestätigung (Blg./1 ) - ein "***K*** Kassensystem" bestellt. Dazu ergibt sich auch - wie oben ausgeführt und wie sich aus der zeugenschaftlichen Einvernahme von ***Z***, der bei der ***A KG*** beschäftigt ist, bei der mündlichen Verhandlung am ergeben hat -, dass der diesem erteilte Auftrag, die Kassa aufzustellen, in Betrieb zu nehmen und in eine Schulung zu gehen, 2016 durchzuführen gewesen wäre, von diesem nicht durchgeführt wurde, weil er die Installation tatsächlich nicht vorgenommen hat, aus Gründen, die er nicht näher dargestellt hat (siehe dazu Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am , Seite 7 ff.).

Es ergibt sich, dass die Beschuldigte durch die Auftragserteilung verhindern wollte, dass sie einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit entspricht, es jedoch aus nicht in ihrem Bereich gelegenen Gründen nicht möglich war, dass eine elektronische Registrierkasse, ein Kassensystem oder ein sonstiges elektronisches Auszeichnungssystem im Sinne des § 131 b Abs.1 Zif.1 BAO installiert wird, dies trotz erfolgter Bestellung einer Registrierkasse durch die Beschuldigte.

Zwischenzeitig hat die Beschuldigte eine elektronische Registrierkasse, sodass damit der Verpflichtung des § 131 b Abs.1 Zif.1 BAO entsprochen ist.

Allerdings hat die Beschuldigte bisher keinesfalls vorsätzlich, dies im Sinne des § 8 Abs.1 FinStrG gegen die Verpflichtung zur Erfassung der Bareinnahmen durch ein gemäß § 131 b Abs.1 Zif. 1 BAO vorgeschriebenes Erfassungssystem verstoßen.

Damit ergibt sich jedoch auch, dass der für die Erfüllung eines strafbaren Tatbestandes gemäß § 51 Abs.1 lit. c FinStrG erforderliche Vorsatz nicht vorliegt und daher von der Beschuldigten eine derartige Finanzordnungswidrigkeit nicht verwirklicht worden sein kann.

Die Erstbehörde hat eine Geldstrafe von € 800,00 als tat- und schuld angemessen gesehen, wobei mildernd (nur) die bisherige Unbescholtenheit und erschwerend der lange Zeitraum und das fehlende Bemühen, einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen, gesehen wurden.

Dazu ergibt sich, dass von der Beschuldigten das -wenn auch nicht vorsätzlich begangen- Nichtvorhandensein eines Losungsermittlungsergebnisses zugestanden wurde, jedoch mit dem Hinweis, dass sie diesen Umstand nicht subjektiv zu verantworten hätte, weil trotz erfolgter Bestellung ein solches nicht installiert wurde. Dieser Umstand wäre jedenfalls als Geständnis und damit ein weiterer Milderungsgrund zu berücksichtigen gewesen wäre. Der Umstand, "das fehlende Bemühen, einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen", ist jedenfalls ein vom Finanzamt rechtswidrig angenommener Erschwerungsumstand, der tatsächlich keiner ist.

Damit ergibt sich jedoch auch, dass die von der Erstbehörde ausgesprochene Geldstrafe von € 800,00 weder tat- noch schuld angemessen ist, sondern tatsächlich wesentlich überhöht ist.

Die Beschuldigte stellt daher den Antrag, das BFG möge das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das gegenständliche Finanzstrafverfahren einzustellen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage und Erwägungen:

Gemäß § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen oder zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen verletzt.

Die Verpflichtung zur Erfassung aller Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem (§ 131b BAO) wurde mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 - StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, vom ) eingeführt und trat mit in Kraft. Mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die technischen Einzelheiten für Sicherheitseinrichtungen in den Registrierkassen und andere der Datensicherheit dienende Maßnahmen (Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV), BGBl. II Nr. 410/2015 wurden zu den §§ 131b und 132a BAO technische Einzelheiten sowie die Inbetriebnahme und Anmeldung von Registrierkassen mit verordnet.

Gemäß § 131b Abs. 1 Z 1 BAO haben alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem unter Beachtung der Grundsätze des § 131 Abs. 1 Z 6 einzeln zu erfassen.

Auf § 131b Abs. 1 Z 2 BAO betreffend der Umsatzgrenzen (welche unbestritten blieben) für die Verpflichtung der Verwendung einer Registrierkasse wird verwiesen.

Gemäß § 131b Abs. 2 BAO ist das elektronische Aufzeichnungssystem (Abs. 1 Z 1) durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulationen zu schützen. Dabei ist die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen durch kryptographische Signatur - bzw. durch kryptographisches Siegel jedes Barumsatzes mittels einer dem Steuerpflichtigen zugeordneten Signatur bzw. Siegelerstellungseinheit zu gewährleisten und die Nachprüfbarkeit durch Erfassung der Signatur auf den einzelnen Belegen sicherzustellen.

Der folgende Sachverhalt ergibt sich für das Bundesfinanzgericht aus dem Inhalt der Akten und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am . Am erfolgte eine Nachschau zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht durchgeführt durch die Betriebsprüfung im ***B Lokal***, ***ADR. B*** in Anwesenheit der Beschuldigten, welche zugleich die Inhaberin ist. Dabei gab sie an, dass die Barumsätze nicht mit einer Registrierkasse oder einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfasst werden und Rechnungen nur auf Verlangen auf einem Rechnungsblock ausgestellt werden. Sie habe jedoch im März 2016 eine Registrierkasse bestellt, welche noch nicht geliefert worden sei. Die Beschuldigte wurde durch die Betriebsprüfung über die gesetzliche Verpflichtung im Zusammenhang mit Registrierkassen ab sowie die generelle Belegerteilungspflicht aufgeklärt.

Am wurde wiederum eine Nachschau zu Aufzeichnungsverpflichtungen durch die Betriebsprüfung durchgeführt. Dabei wurde angegeben, immer noch kein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden, da zwar die Bestellung eines ***K***-Kassensystems am erfolgt sei, jedoch bisher noch keine Lieferung erfolgt sei. Es gab nachweislich Lieferversuche und der Zeuge Herr ***Z*** gab in der Verhandlung an, dass er ab liefern hätte können, dies aber von der Beschuldigten abgelehnt worden sei. Die Beschuldigte selbst gab in der Verhandlung vom an, dass sie ab September 2016 nichts mehr bezüglich der Registrierkassa vom Lieferanten gehört habe und sie diese ganze Sache von da an wie in der mündlichen Verhandlung vom ausgedrückt "habe schleifen lassen". Spätestens im September 2016 war es der Beschuldigten klar, dass der Vertrag vom auf Lieferung und Installation einer elektronischen Registrierkasse nicht mehr erfüllt werden wird. Ab diesem Zeitpunkt hätte sich die Beschuldigte darum kümmern müssen, eine ab dem ordnungsgemäß funktionierende Registrierkasse im Einsatz zu haben. Es lag also ab dem September 2016 einzig an der Beschuldigten und nicht an Dritten, einen rechtskonformen Zustand herzustellen.

Am sowie am stellte die Finanzstrafbehörde fest, dass nach wie vor keine Registrierkasse im Unternehmen der Beschwerdeführerin via FinanzOnline registriert ist.

Erst am , am Tag vor der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelbeamten der Finanzstrafbehörde bestellte die Beschwerdeführerin erneut eine elektronische Registrierkasse. Die Beschwerdeführerin ließ nicht nur die Zeit von September 2016 bis ungenützt verstreichen, um eine elektronische Registrierkasse zu erwerben und in Betrieb zu nehmen, sie kam ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht einmal bis zum , dem Tag der mündlichen Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde, nach. Seit verfügt die Beschwerdeführerin über eine ordnungsgemäß angeschlossene funktionierende Registrierkasse.

Die Beschwerdeführerin kannte die gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Registrierkassenpflicht ab und bestellte daher schon im März 2016 eine gesetzeskonforme Registrierkasse. Als Unternehmerin wusste die Beschwerdeführerin, was zu tun ist, dass bei fehlgeschlagenen Verträgen, Lieferungen oder Anschaffungen auf andere Lieferanten zurückgegriffen werden muss. Selbst nach der Belehrung betreffend Registrierkassen und Belegerteilungspflicht durch die Betriebsprüfung des Finanzamts am reagierte die Beschuldigte nicht, um einen gesetzeskonformen Zustand zum herzustellen. Die Beschwerdeführerin nahm es billigend in Kauf, dass sie ab dem nicht gesetzeskonform ihre Einnahmen erfasste und fand sich damit ab.

Somit ist sowohl die objektive wie auch die subjektive Tatseite einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG erfüllt.

Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStr G: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStr G: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Bei der Bemessung der Strafe sind gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro geahndet.

Im Erkenntnis vom berücksichtigte die Finanzstrafbehörde bei der Strafbemessung die Unbescholtenheit als mildernd und den langen Tatzeitraum sowie das fehlende Bemühen einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen, als erschwerend. Außerdem wurde auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschuldigten durch Einsichtnahme in den Veranlagungsakt Bedacht genommen (§ 23 Abs. 3 FinStrG).

Zusätzlich zum bereits berücksichtigten Milderungsgrund der Unbescholtenheit ist das mittlerweile lange Zurückliegen der Taten sowie die überlange Verfahrensdauer als mildernd zu berücksichtigen.

Zu beachten ist auch der generalpräventive Aspekt. Es darf keinesfalls für andere Personen in der Lage des Beschuldigten der Eindruck erweckt werden, dass solche Vorkommnisse von der geschädigten Öffentlichkeit toleriert werden. Hinzu kommt der spezialpräventive Aspekt, dass man beim fortwährenden Verharren in einem rechtswidrigen Verhalten bzw. das Aufrechterhalten einer nicht gesetzeskonformen Vorgehensweise bei der Ermittlung der Einnahmen nicht ungestraft davonkommt. Selbst nach Erhalt der Strafverfügung vom wurde von der Beschwerdeführerin erst am die Bestellung einer ordnungsgemäßen Registrierkasse durchgeführt.

Vor diesem Hintergrund der beharrlichen Rechtsverweigerung erachtet das Bundesfinanzgericht die Bestrafung der Beschwerdeführerin mit einer Geldstrafe in der Höhe von 800 Euro und damit im unteren Bereich des Strafrahmens als angemessen und mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vereinbar.

Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe kommt laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters keine Bedeutung zu (). Einer Verringerung der Ersatzfreiheitsstrafe standen auch hier vor allem spezial- und generalpräventive Gründe entgegen.

Über die Beschwerde war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten von € 80,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Straf-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde (Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen) einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5300037.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at