Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.05.2022, RV/2100288/2022

WiEReG - Zwangsstrafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch Herrn Mag. Gernot Thonhauser, Steuerberater, Wernersdorf 111, 8551 Wies, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit Erinnerungsschreiben vom forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin (Bf), bei der es sich um eine in Österreich ansässige GmbH handelt, dazu auf, die "Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)" bis spätestens nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro an.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt unter Hinweis darauf, dass die Meldung nicht durchgeführt worden sei, die Zwangsstrafe fest.

Dem hielt der steuerliche Vertreter der Bf in seiner Beschwerde vom im Wesentlichen entgegen, die Festsetzung einer Zwangsstrafe liege dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Eine Ermessensübung sei jedoch gegenständlich nicht erfolgt. An der Bf sei seit erstmalig eine in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft als Gesellschafterin beteiligt. Diese habe ihre Meldepflicht in Deutschland erfüllt, sodass die Gesellschaftseigentümer transparent seien. Die abgabenrechtliche Bedeutung der gegenständlichen Meldung sei somit als sehr gering einzuschätzen. Eine Verpflichtung zur Meldung bestehe natürlich. Die Bf habe ihre abgabenrechtlichen Verpflichtungen bislang allesamt korrekt und termingerecht erfüllt. Darüber hinaus beschäftige sie über 15 Dienstnehmer, die für unterschiedliche Belange zuständig seien. Nunmehr sei aufgrund des WiEReG eine weitere Aufgabenstellung hinzugetreten und habe sich die Bf neu organisiert, um ihren Verpflichtungen zukünftig nachkommen zu können. Es werde daher ersucht, die Zwangsstrafe ersatzlos aufzuheben bzw auf einen deutlich geringeren Betrag herabzusetzen.

In seiner abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom führte das Finanzamt wörtlich wie folgt aus: "Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei der Ermessensübung ist ua. zu berücksichtigen: das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei, der Grad des Verschuldens der Partei, die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen (bei Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung der Abgabenerklärungen), die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung (Ritz, BA06, § 111 Tz 10).

Festzuhalten ist, dass von der Säumigkeit bzw. dem Mahnschreiben am bis zum Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- am fast zwei Monate verstrichen sind. Auch ohne Übermittlung des Erinnerungsschreibens durch die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerin die Meldung abzugeben gehabt; durch das Erinnerungsschreiben ist der Beschwerdeführerin hierfür sogar eine längere Frist eingeräumt worden, als die gesetzlich vorgesehene Frist. Sie hatte somit ausreichend Zeit, die nicht vorgenommene Meldung nachzuholen. Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, dass die Kapitalgesellschaft, die an der Beschwerdeführerin als Gesellschafterin beteiligt ist, eine entsprechende Meldung in Deutschland abgegeben hätte und demnach die Eigentümer dieser Gesellschaft transparent seien, wodurch die abgabenrechtliche Bedeutung der gegenständlichen Meldung als sehr gering einzuschätzen sei, so ist dem entgegen zu halten, dass dieser Umstand die Beschwerdeführerin keineswegs davon entbindet, ihren Pflichten in Österreich, gegenständlich der Meldeverpflichtung gem. § 5 WiEReG, fristgerecht nachzukommen. Da durch das WiEReG die Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verhindert werden soll, ist die Erfüllung der Meldeverpflichtung von immenser Bedeutung. Es ist auch nicht zu ersehen, mit welchen gelinderen Mitteln die Beschwerdeführerin zur Erfüllung der ihr obliegenden Meldepflicht bewegt werden könnte, zumal die Meldung gem. § 5 WiEReG bis dato nicht durchgeführt wurde und dies, obwohldie Beschwerdeführerin Kenntnis von dieser Säumnis hat. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- daher keineswegs unbillig. Da die seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigenden angeführten Gründe nicht schwerer wiegen, erweist sich die Festsetzung der Zwangsstrafe als angemessen.

Was die Höhe der verhängten Zwangsstrafe anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben vorsieht. § 111 Abs. 3 BAO sieht lediglich vor, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von EUR 5.000,- nicht übersteigen darf. Daher ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe angemessen erscheint. Die Höhe der Zwangsstrafe von EUR 1.000,- erweist sich im gegenständlichen Fall nicht als unangemessen, zumal die Beschwerdeführerin die Meldung gem. § 5 WiEReG bis dato nicht nachgeholt hat."

Im dagegen erhobenen Vorlageantrag vom wandte der steuerliche Vertreter der Bf im Wesentlichen ein, das Finanzamt nenne in seiner Beschwerdevorentscheidung keine Gründe, weshalb es die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro als zweckmäßig erachte. Im Sinne der Billigkeit sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bf zu berücksichtigen. Die Bf weise zum ein negatives Eigenkapital von mehr als 200.000,00 Euro aus. Sie habe im Jahr 2021 ein sehr schlechtes Ergebnis erwirtschaftet. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro sei daher schon deshalb unbillig. Die Bf habe in sonstigen Verfahren die Fristen stets eingehalten. In den letzten 10 Jahren sei von der Abgabenbehörde keine Zwangsstrafe festgesetzt worden. Das bisherige Verhalten der Bf zeige, dass ihr Verschulden nur geringfügig sei und es sich um ein einmaliges Versehen handle. Die Bf habe die WiEReG-Meldung am durchgeführt und sei somit ihrer Verpflichtung nachgekommen. Es werde daher beantragt, von der Zwangsstrafe abzusehen. In eventu werde der Antrag auf Herabsetzung der Zwangsstrafe auf 250,00 Euro gestellt.

Daraufhin legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit E-Mail vom ließ der steuerliche Vertreter der Bf sowohl dem Bundesfinanzgericht als auch dem Finanzamt eine Reihe von Unterlagen zukommen, darunter der Jahresabschluss 2021 der Bf und der an die Bf ergangene Körperschaftsteuerbescheid 2021.

In der am abgehaltenen mündlichen Verhandlung führte der steuerliche Vertreter der Bf aus, bei der an der Bf beteiligten ***X-AG*** handle es sich um eine ausländische Gesellschaft nach deutschem Recht. Es sei, wie bei Auslandssachverhalten üblich, sehr schwierig gewesen, die notwendigen Informationen zeitnah zu erlangen. Das bisherige abgabenrechtliche Verhalten der Bf stehe in krassem Widerspruch zur gegenständlichen Säumnis. Für die Verfehlung sei ursächlich gewesen, dass das Erinnerungsschreiben erhebliche Probleme verursacht habe, insbesondere auch deshalb, weil es in der Urlaubszeit rund um Weihnachten zugegangen sei. Da in dieser Zeit niemand anwesend gewesen sei, sei das Auslesen des Erinnerungsschreibens aus der FinanzOnline-Databox verabsäumt worden. Zum Ermessenskriterium der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei anzumerken, dass die Bf im Bereich F&E tätig sei. Mit einer signifikanten Verbesserung der wirtschaftlichen Lage sei in nächster Zeit nicht zu rechnen. Die Finanzamtsvertreterin hielt dem im Wesentlichen entgegen, in der Beschwerdevorentscheidung sei auf die zentrale Bedeutung der WiEReG-Meldung verwiesen worden. Zudem sei die Zwangsstrafe mit lediglich 20% des möglichen Höchstbetrages festgesetzt worden, worin zum Ausdruck komme, dass das Finanzamt die seitens der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Ermessenskriterien entsprechend berücksichtigt habe.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Festgestellter Sachverhalt:

An der Bf, einer in Österreich ansässigen GmbH, waren zunächst nur natürliche Personen als Gesellschafter beteiligt. Ende 2021 änderte sich dies dahingehend, dass aufgrund einer Umstrukturierung die in Deutschland ansässige ***X-AG*** und die in Österreich ansässige ***Y-GmbH*** Gesellschafter der Bf wurden. Die diesbezüglichen Eintragungen im Firmenbuch erfolgten am (betreffend die ***X-AG*** als neue Gesellschafterin der Bf) und am (betreffend die ***Y-GmbH*** als neue Gesellschafterin der Bf).

Mit Erinnerungsschreiben vom forderte das Finanzamt die Bf dazu auf, die "Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)" bis spätestens nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro an.

Da diese Frist ungenützt verstrich, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom die Zwangsstrafe fest. Begründend wurde ua ausgeführt, die Meldung gemäß § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

Am erstattete die Bf eine Meldung gemäß § 5 WiEReG.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Veränderungen des Kreises der Gesellschafter der Bf stützen sich zum einen auf die Ausführungen des steuerlichen Vertreters der Bf in der Beschwerde, zum anderen auf eine Abfrage des Firmenbuches samt den dort archivierten Urkunden.

Die übrigen Feststellungen sind allesamt unstrittig sowie durch die im Akt einliegenden Unterlagen belegt.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung):

Zur Meldepflicht:

Die in § 1 Abs 2 WiEReG aufgelisteten Rechtsträger mit Sitz im Inland, zu denen auch GmbH zählen (Z 4 leg cit), haben gemäß § 5 Abs 1 WiEReG die dort genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.

In § 5 Abs 1 WiEReG heißt es überdies wörtlich wie folgt: "Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister (…) zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, ist jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung im jeweiligen Stammregister anzunehmen. Entfalten Umstände bereits vor Eintragung in das Stammregister eine Wirkung auf die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers, so ist für den Beginn der Meldefrist auf den Beginn der Wirksamkeit abzustellen. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen."

§ 6 Abs 2 WiEReG lautet wie folgt: "Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 sind von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen, wenn diese eine Beteiligung von mehr als 25 vH halten. Hält kein Gesellschafter eine Beteiligung von mehr als 25 vH, so sind die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dann hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen."

Gegenständlich waren an der Bf, einer in Österreich ansässigen GmbH, zunächst nur natürliche Personen als Gesellschafter beteiligt. Damit griff die in § 6 Abs 2 WiEReG vorgesehene Befreiung von der Meldepflicht.

Aufgrund einer Umstrukturierung wurden Ende 2021 die in Deutschland ansässige ***X-AG*** und die in Österreich ansässige ***Y-GmbH*** Gesellschafter der Bf. Die diesbezüglichen Eintragungen im Firmenbuch erfolgten am (betreffend die ***X-AG*** als neue Gesellschafterin der Bf) und am (betreffend die ***Y-GmbH*** als neue Gesellschafterin der Bf). Da folglich zum Kreis der Gesellschafter nicht mehr nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen zählten, fiel die Meldebefreiung des § 6 Abs 2 WiEReG weg.

Ausgehend von § 5 Abs 1 WiEReG, demzufolge Änderungen der Angaben binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln sind, wobei bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, Kenntnis jedenfalls ab deren Eintragung im jeweiligen Stammregister anzunehmen ist, hätte die Bf binnen vier Wochen nach der am erfolgten Eintragung der ***X-AG*** als neuer Gesellschafterin der Bf im Firmenbuch, dh bis spätestens eine Meldung gemäß § 5 WiEReG zu erstatten gehabt, was jedoch nicht geschehen ist.

Zur Zwangsstrafe:

§ 16 Abs 1 WiEReG lautet: "Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen."

Gemäß § 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß gemäß § 111 Abs 2 BAO der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Gemäß § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen.

Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Behörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (vgl zB ; ). Entgegen dem Wortlaut Zwangs-"Strafe" handelt es sich lediglich um ein Pressionsmittel, das eingesetzt werden soll, um eine gebotene Leistung herbeizuführen, nicht jedoch, um ein unrechtmäßiges Verhalten zu bestrafen (vgl Stoll, BAO 1192).

Aus der Formulierung des § 16 Abs 1 WiEReG und des § 111 BAO ergibt sich, dass der Abgabenbehörde bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe ein Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl auch ; ). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl ; ).

Im vorliegenden Fall traf die Bf, wie oben dargelegt, die Verpflichtung, bis spätestens eine Meldung gemäß § 5 WiEReG zu erstatten.

Da die Bf dieser Verpflichtung nicht nachkam, wurde sie vom Finanzamt mit Erinnerungsschreiben vom unter Setzung einer Nachfrist samt Androhung einer Zwangsstrafe dazu aufgefordert, die Meldung nachzuholen. Die Bf blieb jedoch weiterhin untätig.

Vor diesem Hintergrund kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete. Angesichts des Umstandes, dass die Bf ausreichend Zeit hatte, die Meldung nachzuholen, und sie sich auch durch das Erinnerungsschreiben samt Androhung einer Zwangsstrafe nicht dazu veranlasst sah, ihrer Meldepflicht nachzukommen, erscheint dies keineswegs unbillig.

Der steuerliche Vertreter der Bf bringt in diesem Zusammenhang vor, das Erinnerungsschreiben sei in der Urlaubszeit rund um Weihnachten zugegangen. Da in dieser Zeit niemand anwesend gewesen sei, sei das Auslesen des Erinnerungsschreibens aus der FinanzOnline-Databox verabsäumt worden. Dazu ist anzumerken, dass die Urlaubszeit rund um Weihnachten üblicherweise nach Ablauf der ersten Woche im Januar endet. Weshalb man auch in den Wochen danach untätig blieb, geht aus dem Beschwerdevorbringen nicht hervor. Dieser Rechtfertigungsversuch überzeugt somit nicht.

Wenn der steuerliche Vertreter der Bf überdies ins Treffen führt, hinsichtlich der seit Ende 2021 an der Bf beteiligten ausländischen ***X-AG*** sei es, wie bei Auslandssachverhalten üblich, sehr schwierig gewesen, die für die Meldung notwendigen Informationen zu erlangen, so wird in keinster Weise dargelegt, worin diese Schwierigkeiten konkret bestanden haben sollen. Dieses nicht näher substantiierte Vorbringen vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Was die Ermessensübung der Höhe nach anbelangt, so ist zunächst auf den Zweck zu verweisen, der mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, das vom österreichischen Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (4. Geldwäsche-Richtlinie) geschaffen wurde, verfolgt wird. In den Erläuternden Bemerkungen zu BGBl I 136/2017 (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1) heißt es diesbezüglich wie folgt: "Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind. (…) Damit das Register seine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind." Mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer wird das Ziel verfolgt, die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar zu machen (dazu etwa auch ; vgl auch Reiner/Zahradnik, WiEReG § 1 Rz 1). Die Funktion des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer erschöpft sich keineswegs darin, den Abgabenbehörden Informationen zu liefern. Aus § 12 WiEReG folgt vielmehr, dass eine Vielzahl von Behörden/Institutionen zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt ist, darunter etwa die Strafverfolgungsbehörden, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte für strafrechtliche Zwecke, der Bundesminister für Inneres für Zwecke der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 8 SanktG oder die Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei. Weiters sind in § 9 WiEReG sogenannte Verpflichtete aufgelistet, die im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden bzw für Zwecke der Beratung ihrer Mandanten Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nehmen können. Dazu zählen ua Kredit- und Finanzinstitute, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.

Welch zentrale Bedeutung der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Meldepflichtverletzungen mit Geldstrafen bis zu 200.000,00 Euro zu ahnden sind. Dem steuerlichen Vertreter der Bf ist daher nicht zu folgen, wenn er von einer als sehr gering einzuschätzenden Bedeutung der Meldung gemäß § 5 WiEReG spricht.

Der steuerliche Vertreter der Bf bringt überdies vor, die Festsetzung der Zwangsstrafe sei deshalb unbillig, weil die Bf im Jahr 2021 ein schlechtes Ergebnis erwirtschaftet habe und in der Bilanz der Bf zum ein negatives Eigenkapital ausgewiesen sei. Darüber hinaus verweist er darauf, dass die Bf in anderen Verfahren die Fristen stets eingehalten habe und seitens des Finanzamts in den letzten Jahren keine Zwangsstrafe verhängt worden sei. Das Verschulden der Bf sei daher als bloß geringfügig anzusehen. Hiezu ist zu bemerken, dass sich die festgesetzte Zwangsstrafe mit lediglich 20% des in § 111 Abs 3 BAO vorgesehenen Höchstbetrages (5.000,00 Euro) angesichts des mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgten gewichtigen Zwecks und der großen Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, in einem durchaus angemessenen Bereich bewegt und auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bf und des bisherigen die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffenden Verhaltens der Bf keineswegs unbillig erscheint.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG (anders als etwa in der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung) keine spezifische "abgabenrechtliche" Pflicht zu erblicken ist und daher dem vom steuerlichen Vertreter der Bf ins Treffen geführten Ermessenskriterium des bisherigen die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffenden Verhaltens der Bf im gegenständlichen Fall von vornherein keine besondere Bedeutung beizumessen ist.

Da der Zweck der Zwangsstrafe, wie oben dargelegt, darin besteht, die Behörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten, darf eine Zwangsstrafe nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung - wenn auch verspätet - befolgt wurde. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides. Wird die Anordnung erst danach befolgt, steht dies der Abweisung einer Bescheidbeschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid nicht entgegen (vgl ; siehe dazu auch Ritz/Koran, BAO7 § 111 Rz 1). Im vorliegenden Fall lag zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Zwangsstrafenbescheides noch keine Meldung gemäß § 5 WiEReG vor. Eine solche wurde erst am erstattet. Somit kann in der Festsetzung der Zwangsstrafe auch unter diesem Gesichtspunkt keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision):

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Der Frage der Rechtmäßigkeit einer auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmenden Ermessensübung kommt folglich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl zB , mwN), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Graz, am

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