Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 12.04.2022, RV/5300044/2018

Gewerbsmäßige Hinterziehung von Lohnabgaben durch einen österreichischen Bauunternehmer, welcher Arbeitnehmer unter Vorlage gefälschter italienischer A1-Entsendedokumente und Verwendung einer italienischen Scheinfirma auf einer österreichischen Baustelle beschäftigt; Bindungswirkung eines Strafurteiles; Strafbemessung


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Miterledigte GZ:
RV/5300046/2018


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/5300044/2018-RS1
Ein rechtskräftiges Strafurteil eines Strafgerichtes ist für die Finanzstrafbehörden und auch für das Bundesfinanzgericht hinsichtlich der Tatumstände, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt, bindend (). Dabei erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen (z.B. ; , 95/13/0214; , 2010/16/0169; ; , RV/1300008/2013).

Entscheidungstext

Weitere GZ. RV/5300046/2018

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Richter Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden, Mag.a Gertraud Brenneis als Berichterstatterin und die fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan Raab und Mag. Peter Neumann als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxxa, ehemaliger Personalgesteller, ehemals wohnhaft XXXA, vertreten durch Dr. Johannes M. Mühllechner LL.M., Rechtsanwalt, Altstadt 2/1, 4020 Linz, wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden des Beschuldigten vom und der Amtsbeauftragten, Hofrätin Brigitte Burgstaller BA, vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim (vormaligen) Finanzamt Linz als Organ dieses Finanzamtes als Finanzstrafbehörde (Rechtsnachfolger nunmehr: das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde) vom , Strafnummer ***1***, am in nichtöffentlicher Sitzung im Beisein der Schriftführerinnen Silke Heusl und Kerstin Schinagl zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde des Beschuldigten wird teilweise stattgegeben und das in seinem Ausspruch über Schuld und Verfahrenskosten unverändert in seinem Rechtsbestand verbleibende Erkenntnis des Spruchsenates in seinem Strafausspruch bezüglich der Geldstrafe dahingehend abgeändert, dass die gemäß §§ 33 Abs. 5, 38 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu verhängende Geldstrafe mit

€ 60.000,00
(in Worten: Euro sechzigtausend)

bemessen wird.

II. Der (auf den ursprünglichen Beschwerdegegenstand wieder eingeschränkten) Beschwerde der Amtsbeauftragten wird teilweise stattgegeben und das in seinem Ausspruch über Schuld und Verfahrenskosten unverändert in seinem Rechtsbestand verbleibende Erkenntnis des Spruchsenates in seinem Strafausspruch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe dahingehend abgeändert, dass die gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe mit

zehn Wochen

bemessen wird.

III. Im Übrigen werden die Beschwerden des Beschuldigten und der Amtsbeauftragten als unbegründet abgewiesen.

IV. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim vormaligen Finanzamt Linz als Organ des genannten Finanzamtes als Finanzstrafbehörde (Rechtsnachfolger nunmehr: das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde) vom , Strafnummer ***1***, wurde A nach in seiner Anwesenheit durchgeführter mündlicher Verhandlung der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 2 lit. b, 38 FinStrG schuldig gesprochen, weil er [in den Jahren 2015 und 2016] im Amtsbereich des genannten Finanzamtes Linz als Betreiber des italienischen Unternehmens "AXA", welches ihm als Einzelunternehmer zuzurechnen sei, wissentlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 [sowie dazu ergangener Verordnungen] entsprechenden Lohnkonten betreffend die Lohnzahlungszeiträume Juni 2015 bis Februar 2016 eine Verkürzung von Lohnsteuern in Höhe von insgesamt € 45.689,81 (Juni bis Dezember 2015: € 35.536,52 [in freier Beweiswürdigung aufzuschlüsseln auf € 5.076,65 pro Monat], Jänner und Februar 2016: € 10.153,29 [pro Monat ebenfalls € 5.076,65, wobei € 0,01 außer Ansatz blieben]), Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt € 6.853,47 (Juni bis Dezember 2015: € 5.330,48 [in freier Beweiswürdigung aufzuschlüsseln auf € 761,50 pro Monat], Jänner und Februar 2016: € 1.5522,99 [pro Monat ebenfalls € 761,50, wobei € 0,01 außer Ansatz blieben]) und Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen in Höhe von insgesamt € 548,28 (Juni bis Dezember 2015: € 426,44 [in freier Beweiswürdigung aufzuschlüsseln auf € 60,92 pro Monat], Jänner und Februar 2016: € 121,84 [pro Monat ebenfalls € 60,92]) bewirkt habe, wobei er die Taten mit der Absicht ausgeführt habe, sich durch die wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen, weshalb über ihn gemäß §§ 33 Abs. 5, 38 [Abs. 1] [iVm § 21 Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 90.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt worden sind; zusätzlich wurden dem Beschuldigten pauschale Verfahrenskosten nach § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG in Höhe von € 500,00 und der Ersatz der Kosten eines Strafvollzuges, welche gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden würden, vorgeschrieben.

Seiner Entscheidung legte der Spruchsenat unter ausführlicher Beweiswürdigung folgende Feststellungen zugrunde:

Der Beschuldigte sei bereits seit Jahrzehnten im Baugewerbe tätig, wobei er teilweise für einige Monate bei den verschiedensten Firmen als Arbeiter beschäftigt war, aber auch als faktischer Geschäftsführer von Firmen, bei denen er offiziell nicht aufgetreten sei.

Bei dem italienischen Unternehmen "AXA" mit Adresse in ltalien (XXXI) handelte es sich um eine Scheinfirma, die von ihm betrieben werde und ihm zuzurechnen sei.

Im Zuge von Kontrollen durch die Finanzpolizei sei festgestellt worden, dass die Firma auf österreichischen Baustellen hauptsächlich Arbeiter aus Ungarn, Tschechien und Rumänien beschäftige.

Aufgrund von Abfragen durch das Internal Market Information System (lMl-Abfrage) vom , und sowie Auskünften durch die italienischen Behörden sei weiters festgestellt worden, dass das Unternehmen in Italien keine Umsätze habe, keine Dienstnehmer beschäftige bzw. keine angemeldet habe und auch keine Sozialabgaben in Italien leistete.

Die von dem Unternehmen AXA in der Homepage angegebene Adresse ist eine "Pizzeria Ristorante B" mit der Adresse XXXB. Die Adresse XXXI gebe es nicht.

Untermauert werde dies auch durch den Umstand, dass bei genauer Überprüfung der Sozialversicherungsdokumente A1 (Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf den/die Inhaber/in anzuwenden sind; Verordnungen (EG) Nr. 8813/2004 und Nr. 987/2009) der Verdacht aufgekommen war, es könnte sich dabei um gefälschte Dokumente handeln. Die Überprüfung von vier solcher A1-Sozialversicherungsdokumente durch die italienischen Behörden habe den Verdacht bestätigt. Laut den italienischen Behörden seien die Fälschungen dadurch erkennbar, dass die ersten zwei Seiten der A1-Bescheingungen jeweils korrekt ausgefüllt worden wären, die dritte Seite dann aber einfach dazukopiert worden sei: Die kopierte Unterschrift sehe auf allen dritten Seiten exakt gleich aus, der Stempel sei auf allen dritten Seiten exakt an der gleichen Stelle. Seitens der italienischen Behörden wäre deswegen Anzeige wegen Dokumentenfälschung bei der Staatsanwaltschaft Verona eingebracht worden.

Bezüglich A lägen laut EKIS (BMI Anfrageplattform) [Abfrage gerichtliches Strafregister] eine Vielzahl an gerichtlichen Verurteilungen in Österreich und Italien vor, wobei er finanzstrafrechtlich [zuletzt] mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom gemäß §§ 33 Abs 1 und 2 lit. b iVm 38 FinStrG zu einer unbedingten Geldstrafe in Höhe von € 75.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 75 Tage und einer bedingten Geldstrafe in Höhe von € 75.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 75 Tage, Probezeit 3 Jahre, verurteilt worden sei; der unbedingte Teil der Geldstrafe sei am vollzogen worden.

Aufgrund der ZKO-Meldungen (Entsendemeldungen) und Kontrollen durch die Finanzpolizei seien im Zeitraum vom bis insgesamt 47 Personen erhoben worden, für die keine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte und für die auch keine Lohnkonten angelegt und Lohnabgaben gemeldet/abgeführt wurden.

Da es sich bei Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes [bei] A um einen Dienstgeber mit Sitz im [österreichischen] Bundesgebiet handle, sei dessen Meldeadresse als Firmensitz anzusehen. Die Firma "AXA" sei daher in Wirklichkeit A, wohnhaft in XXXA, als Einzelunternehmer zuzurechnen. Die auf einem Bauvorhaben in Wien, YYY, eingesetzten Arbeitnehmer (durchwegs Personen mit österreichischem Wohnsitz) seien aber nicht entsprechend den österreichischen Abgabenvorschriften im Sinne des Einkommensteuergesetzes abgerechnet worden, es seien daher auch keine Lohnabgaben an das Finanzamt zur Abfuhr [bzw. Entrichtung] gebracht worden.

Nachdem die genaue Anzahl der eingesetzten Arbeitnehmer aus den vorstehenden Gründen nicht exakt ermittelbar gewesen sei, wären vom ausgewiesenen Gesamtrechnungsbetrag in Höhe von € 203.065,80 (= mehrere Teilrechnungen) die darauf entfallenden Bruttobezüge der tätig gewesenen Dienstnehmer im Schätzungswege mit 75% der erwähnten Rechnungssumme zu ermitteln gewesen. Die darauf entfallenden Lohnsteuern wären entsprechend den Bestimmungen des § 86 Abs. 2 EStG 1988 mit einem Durchschnittssteuersatz von 30%, die Dienstgeberbeiträge mit 4,5% und die Zuschläge zu diesen mit 0,36% zu ermitteln gewesen. Die im Rahmen der Kontrolle durch die Finanzpolizei sicher gestellten Bestätigungen im Bereich der Sozialversicherung (A1-Italien) seien dabei nicht anerkannt worden.

Zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für den Zeitraum Juni bis Dezember 2015: € 203.065,80 x 75% = € 152.299,35 : 9 x 7 = € 118.455,05
€ 118.455,05 x 30% = € 35.536,52 Lohnsteuer
€ 118.455,05 x 4,5% = € 5.330,48 Dienstgeberbeiträge
€ 118.455,05 x 0,36% = € 426,44 Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen

Zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für den Zeitraum Jänner und Februar 2016:
€ 203.065,80 x 75% = € 152.299,35 : 9 x 2 = € 33.844,30
€ 33.844,30 x 30% = € 10.153,29 Lohnsteuer
€ 33.844,30 x 4,5% = € 1.522,99 Dienstgeberbeiträge
€ 33.844,30 x 0,36% = € 121,84 Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen

Der Beschuldigte habe im Zeitraum Juni 2015 bis Februar 2016 in Italien keine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt.

Der Beschuldigte habe im Amtsbereich des Finanzamtes Linz als Betreiber des italienischen Unternehmens "AXA", welches ihm als Einzelunternehmer zuzurechnen sei, wissentlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 [sowie dazu ergangener Verordnungen] entsprechenden Lohnkonten betreffend die Lohnzahlungszeiträume Juni 2015 bis Februar 2016 eine Verkürzung von Lohnsteuern in Höhe von insgesamt € 45.689,81 (Juni bis Dezember 2015: € 35.536,52 [in freier Beweiswürdigung aufzuschlüsseln auf € 5.076,65 pro Monat], Jänner und Februar 2016: € 10.153,29 [pro Monat ebenfalls € 5.076,65, wobei € 0,01 außer Ansatz blieben]), Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt € 6.853,47 (Juni bis Dezember 2015: € 5.330,48 [in freier Beweiswürdigung aufzuschlüsseln auf € 761,50 pro Monat], Jänner und Februar 2016: € 1.5522,99 [pro Monat ebenfalls € 761,50, wobei € 0,01 außer Ansatz blieben]) und Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen in Höhe von insgesamt € 548,28 (Juni bis Dezember 2015: € 426,44 [in freier Beweiswürdigung aufzuschlüsseln auf € 60,92 pro Monat], Jänner und Februar 2016: € 121,84 [pro Monat ebenfalls € 60,92]) bewirkt, wobei er die Taten mit der Absicht ausgeführt habe, sich durch die wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen; dies habe er auch gewollt.

Beweiswürdigend hat der Spruchsenat unter anderem ausgeführt:

Der Beschuldigte habe sich im Finanzstrafverfahren nicht geständig verantwortet, hätte aber aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse überführt werden können.

A habe in der Spruchsenatsverhandlung vom zahlreiche Unterlagen zu seiner Entlastung vorgelegt:

1. "Muster betreffend einen Arbeitnehmer, wie das zustande kommt, dass dieser eingestellt wird und die Steuernummer erlangt wird " (Verhandlungsprotokoll Seite 8, Finanzstrafakt des damaligen Finanzamtes Linz zu StrNr. ***1***, Bl. 155 verso; Urkunden Bl. 158 ff):
Die erste Seite betreffe eine Bestätigung der Steuerbehörde über die Zuordnung einer Steuernummer betreffend C, diese allerdings vom .
Weiters sei ein Arbeitsvertrag vom vorgelegt worden, worin die Wohnadresse des C mit XXXI, angeführt wird, Ausstellungsort demnach XXXI. Diese angebliche Anmeldung wäre bereits der Finanzpolizei im Zuge einer Kontrolle am [an der Baustelle] YYY vorgelegt worden (Akt Finanzpolizei, Bl. 4, 14). Laut eigenen Angaben ist C aber in Ungarn wohnhaft und hat nur in Österreich gearbeitet [genannter Finanzpolizeiakt, Bl. 4]. Im Zuge diverser Überprüfungen der Finanzpolizei seien immer wieder Dienstnehmer der Firma AXA di A befragt worden, ob sie schon einmal am Firmensitz in Italien gewesen sind. Dies wäre ausnahmslos von allen verneint worden ["noch nie in Italien gearbeitet", "noch nie in Italien gearbeitet", "nur in Österreich für die ***5*** gearbeitet", "war noch nie in Italien am Firmensitz", "[für die österreichische Baustelle] bei ***5*** beschäftigt", "nur in Österreich gearbeitet, in Ungarn wohnhaft" (Finanzpolizeiakt, Bl. 4)].
[Anders als im vorgelegten Arbeitsvertrag formuliert] sei C laut eigenen Angaben in Ungarn wohnhaft und habe nur in Österreich gearbeitet.
Vorgelegt wurden weiters [dazu Ausdrucke] der vom Beschuldigten vorgenommenen [elektronische] An- und Abmeldung an das Amt für Marktbeobachtung, Autonome Provinz Bozen (Finanzstrafakt, Bl. 159 ff), sowie die Kopie einer A1-Bescheinigung betreffend den genannten Arbeitnehmer vom [Finanzstrafakt, Bl. 163].

2. Die [Kopie einer] Bescheinigung [über die Vergabe] einer Steuernummer an A, allerdings vom (Finanzstrafakt, Bl 166),
weiters [die Kopie eines amtlich erfassten] Mietvertrages "Contratto di locazione transitorio ad uso foresteria" (Finanzstrafakt, Bl. 167 ff); "transitoria" bedeute "provisorisch, vorübergehend", "foresteria" "Gästehaus, Pension". Vertragsdauer sei laut Vertrag ein Jahr gewesen, vom bis .
Weiters folgten Bescheinigungen [über die Vergabe einer italienischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer] aus 2013, dh betreffend einen Zeitraum, der VOR dem strafgegenständlichen Zeitraum liege [Finanzstrafakt, Bl. 173].

3. Ein Firmenbuchauszug der Handelskammer Verona [über eine Anmeldung der AXA], datiert mit April 2008 (Finanzstrafakt, Bl 176 ff)

4. Ein MIAS [MwSt-Informationsaustauschsystem]-Ausdruck vom , MwSt-Nummer demnach gültig, allerdings zurückliegender Zeitraum (Finanzstrafakt Bl 180).
Eine am erfolgte Abfrage (Finanzstrafakt Bl. 253-257) habe ergeben, dass die italienische] UID-Nummer noch immer gültig sei, allerdings seien in den Jahren 2015 und 2016 KEINE innergemeinschaftlichen Erwerbe erfasst worden. Das bedeute, der Beschuldigte habe in Italien seine erhaltenen Erlöse nicht als innergemeinschaftliche Erwerbe erklärt.

5. In den von ihm als Steuererklärungen bezeichneten Unterlagen (Finanzstrafakt Bl. 181 ff) sei nicht die Firma AXA angeführt, sondern die natürliche Einzelperson A [Anmerkung: Was für sich noch nichts bedeuten würde, ist ja die AXA lediglich eine Firma, unter welcher der Beschuldigte als Einzelunternehmer in Erscheinung getreten ist], [wohl aber] seinen die Erklärungszeiträume 2013 und 2014: also VOR dem strafrechtlich gegenständlichen Zeitraum gelegen.

6. Ein vorgelegter Handelsregisterauszug stamme aus 2006, weitere Bestätigungen aus 2006 und 2013 (Finanzstrafakt, Bl. 198).

7. Schreiben der Fa. D-GmbH über nicht erhaltene Unterlagen, Postaufgabeschein vorhanden (Finanzstrafakt Bl. 205).

8. Erkenntnis des OÖ. Landesverwaltungsgerichtes vom , LVWG-xxxlvg, mit welchem einer Beschwerde des A stattgegeben und ein Verwaltungsstrafverfahren [wegen Verletzung der Verwaltungsvorschriften des § 33 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG] eingestellt wurde (Finanzstrafakt, BI. 208-225).
Der dortige Tatvorwurf betreffe eine Kontrolle der Finanzpolizei vom , also einen Zeitraum, der VOR dem strafgegenständlichen Zeitraum liege.
Gegenstand sei dort der Umstand, ob A seine Arbeitnehmer in Italien zur Sozialversicherung angemeldet habe, und nicht, ob er dort Lohnabgaben für diese entrichtet habe.
Auf Seite 9 des Erkenntnisses werde angeführt, dass sich die gefälschten A1-Dokumente nicht auf jene Arbeitnehmer beziehen würden, die im diesbezüglichen Straferkenntnis [der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land] genannt waren, sondern sich auf ein anderes Verfahren bezogen hätten. Es gäbe daher keinen konkret ausreichenden Beweis, dass die im gegenständlichen Verfahren vorgelegten A1-Formulare gefälscht wären, weshalb dies im Zweifel nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden dürfe. Eine amtswegige Überprüfung durch das zuständige Gericht habe auch wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr erfolgen können.
Dazu wäre [vom Spruchsenat] auch die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich angefordert worden (Finanzstrafakt, Bl. 271 ff). Daraus sei ersichtlich, dass sämtliche als Zeugen geladene Mitarbeiter des A nicht zur Verhandlung erschienen sind.
Aus dem Tonbandprotokoll sei ersichtlich, dass der Beschuldigte angeführt habe, er habe Arbeitnehmer ordnungsgemäß in Italien angemeldet. Der auf den Arbeitsverträgen angeführte Ort (XXXI) wäre nicht jener Ort, an dem die Verträge tatsächlich unterschrieben wurden. Die Büroarbeiten in XXXI würde er im Wesentlichen am Wochenende erledigen, während seiner Abwesenheit wäre das Büro nicht besetzt.
Die Verträge und seine Homepage wären auf Deutsch, weil 90 % der Aufträge von deutschsprechenden Auftraggebern in Südtirol bzw. auch rund um den Gardasee erteilt würden. Dort würden praktisch alle deutsch sprechen, er selbst könne nur ganz wenig italienisch (vgl Seite 2 des Tonbandprotokolls).
Der Zeuge der Finanzpolizei habe [bei der Verhandlung] angeführt, dass ZKO-3-Meldungen vorgelegt worden wären, die jedoch bei der Zentralen Koordinationsstelle nie eingegangen sind (Seite 3 des Tonbandprotokolls).
Der Beschuldigte habe dazu ausgeführt, er habe die ZKO-3-Meldungen ausgefüllt und ausgedruckt, aber nicht gewusst, dass er sie auch absenden müsse (Seite 5 des Tonbandprotokolls).
Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweiz haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern, gleich welcher Nationalität, gemäß § 19 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) zu melden. Die Meldung habe für jede Entsendung gesondert zu erfolgen und nachträgliche Änderungen bei den Angaben seien unverzüglich zu melden (Änderungsmeldung). Die Meldungen (ZKO-3) seien VOR der jeweiligen Arbeitsaufnahme, ausnahmslos automationsunterstützt mit den elektronischen Formularen, bei der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) für die Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen zu erstatten.

9. Mit sei vom Beschuldigten ein E-Mail (Finanzstrafakt, Bl 226 ff) an den Postkorb des Spruchsenates gesandt worden, wobei die Anmeldungen jener 7 Mitarbeiter vorgelegt wurden, die bei der Baustellenkontrolle vom in YYY angetroffen worden wären.
Verfahrensgegenständlich sei jedoch der Zeitraum Juni 2015 bis Februar 2016, wobei insgesamt 47 Arbeiter angetroffen worden wären. Eine genaue Auflistung, um welche Arbeiter es sich handelt, wann sie wo angetroffen wurden und ob es diesbezüglich (gefälschte) A1 gibt, sei im Finanzstrafakt, Bl 103-106 detailliert ersichtlich.

A1-Formular: Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten werde von den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträgern bzw. Behörden bestätigt, welche nationalen Rechtsvorschriften auf die tätig werdende Person anzuwenden sind. Diese grundsätzlich verbindliche Bescheinigung gelte gegenüber den Kontrollorganen der Staaten, in denen die Tätigkeiten ausgeübt werden, als Nachweis, dass die Person bereits von den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates erfasst ist.

Gegenständlich werde jedoch z.B. in der Antwort der italienischen Behörde zur IMI [Internal Market Information] - Abfrage [der österreichischen Finanzpolizei] vom , eingelangt am (Finanzstrafakt, Bl. 29-36), ausgeführt, dass die vorgelegten A1-Formulare gefälscht waren.

Verwiesen werde diesbezüglich auf eine Anmerkung der EI, Territoriale Arbeitsaufsichtsbehörde Verona, vom zur Anfrage verwiesen (IMI-Anfrage, Seite 3, Finanzstrafakt, BI. 30).
Die Übersetzung dieses Kommentares laute (Finanzstrafakt, Bl. 268):

"Wir ersuchen Sie, Herrn Inspektor FI, der [als Sachbearbeiter] den Vorgang bearbeitet hat, unter der E-Mail-Adresse qqqqq die Wohnsitzadresse des Herrn A, geboren in Österreich am xxxxa, gesetzlicher Vertreter der Firma AXA mitzuteilen , da dieser nicht in der Gemeinde XXXI ansässig ist. Das Ganze um mit der Beanstandung in Sachen Fälschung der A1-[Fomulare] voranzukommen."

Auch eine Auskunft der Guardia di Finanza, Kdo. Verona, vom , habe ergeben, dass die A1-Dokumente gefälscht waren (Finanzstrafakt, Bl. 61-64, 243 ff):
So sei festgestellt worden, dass die Formulare [laut den Dokumenten] von Dr.GI zu einem Zeitpunkt unterschrieben worden wären, zu dem sie nicht mehr im Amt war, sondern Frau Dr.HI. Auch wäre bei einigen der angeführten Arbeiter ein falscher bzw. nicht existenter Steuercode angeführt worden.

Der diesbezügliche "Confidential Report" der Guardia di Finanza [Finanzstrafakt, Bl. 245] laute übersetzt (Finanzstrafakt, Bl. 247-250) wie folgt:

"Vertraulicher BERICHT
Untersuchungsgegenstand: Informationsanfrage der Österreichischen Finanzpolizei betreffend das Unternehmen AXA.
Die Landesdirektion der Finanzpolizei Verona hat folgende Stellungnahme abgegeben:
1. [Anlässlich] der von den Landespolizeidirektion Bardolini (Verona) durchgeführten Kontrollen bei der örtlichen staatlichen Anstalt für Soziale Vorsorge (l.N.P.S.) mit Sitz in Verona, wurde bestätigt, dass die von dem Unternehmen AXA bei einer Baustellenkontrolle durch die österreichische Finanzpolizei vorgelegten A1-Formulare betreffend der im Ausland beschäftigten Arbeiter gefälscht sind:
a. I, geboren in Deutschland am xxxxi - Steuernummer I***I***;
b. J, geboren in Ungarn am xxxxj - Steuernummer I***J***;
c. K, geboren in Österreich am xxxxk - Steuernummer I***K***;
d. C, geboren in Ungarn am xxxxc - Steuernummer I***C***;
e. L, geboren in Rumänien am xxxxl - Steuernummer I***L***;
f. M, geboren in Deutschland am xxxxm - Steuernummer I***M***.
2. Anlässlich der Kontrollen hat die für die örtliche staatliche Anstalt für Soziale Vorsorge (I.N.P.S.) Verantwortliche, Frau Dr.HI, erklärt, dass die A 1 Formulare betreffend der oben genannten Personen aus folgenden Gründen gefälscht sind:
a. Die mitgeführten A 1-Formulare sind von der nach dem Unternehmenssitz zuständigen Außenstelle der I.N.P.S. ausgestellt worden. Beginnend mit Juli 2014 wurden diese durch Frau Dr.HI unterfertigt und nicht mehr von ihrer Vorgängerin Dr.GI, welche die Stelle seit Juli 2014 nicht mehr innehat.
b. Die mitgeführten Dokumente sind erst nach der Einführung des "Entsendungs- und Zeitarbeitarchives" von der I.N.P.S. ausgestellt werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt scheinen die mitgeführten A1-Formulare der oben angeführten Arbeiter nach wie vor nicht im System auf.
c. Zum Ausstellungszeitpunkt, wie in Punkt 6.10 der mitgeführten A1 Dokumente angegeben, erfüllen die folgenden Arbeiter nicht die Mindestvoraussetzungen des Art. 14 der Richtlinie (CE) 883/2004, welche vorsehen, dass der Arbeiter mindestens ein Monat im Versicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaates gemeldet gewesen sein muss:
(1) N, geboren in Ungarn am xxxxn - Steuernummer I***N***;
(2) I, geboren in Deutschland am xxxxi - Steuernummer I***I***;
(3) J, geboren in Ungarn am xxxxj - Steuernummer I***J***;
(4) L, geboren in Rumänien am xxxxl - Steuernummer I***L***;
(5) C, geboren in Ungarn am xxxxc - Steuernummer I***C***.
Zum jetzigen Zeitpunkt haben die in lit. c angeführten Arbeiter keine Beiträge gezahlt und es wäre insofern gar nicht möglich, ihnen ein derartiges A1-Formular auszustellen. Für manche von ihnen existiert noch nicht einmal eine gültige Steuernummer.
d. Die untersuchten mitgeführten A1-Formulare haben Fehler im Abschnitt 6 des Formulars "Aussteller des Dokuments" aufgewiesen: Die angegebene Faxnummer existiert nicht; die Telefonnummer hat die Durchwahl 1, die nicht mehr in Verwendung ist; die derzeit ausgestellten Formulare weisen die Telefonnummer des Büros von Frau Dr.HI auf.
e. Die Formulare wurden scheinbar von einer verantwortlichen Person namens "Dr.GI" unterzeichnet. Jedoch hat Frau Dr.GI solche Dokumente nur bis Juni 2014 unterfertigt. Außerdem wurden die Formulare ab diesem Zeitpunkt nicht mehr mit einem Tintenstempel versehen, sondern mit einem Prägestempel. Die Unterschrift ist nicht wiederzuerkennen und sowohl Frau Dr.GI als auch Frau Dr.HI haben sie nicht als ihre Unterschrift anerkannt.
f. Die Registernummer für die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge des Unternehmens AXA ist zwar aktiv, allerdings stammt die letzte Meldung vom März 2013.
3. Als Beispiel können zwei A1-Formulare herangezogen werden, eines ausgestellt vor Juli 2014 und eines nach diesem Datum. Das ältere weist einen Tintenstempel auf und die Unterschrift von Frau Dr.GI unterscheidet sich massiv von jenen Formularen, auf die sich der aktuelle Bericht bezieht. Das neuere Formular hat einen Prägestempel und weist die Unterschrift der derzeit Verantwortlichen Frau Dr.HI auf.
4. Außerdem muss betont werden, dass Herr A, der Eigentümer des gegenständlichen Unternehmens, viele Eintragungen im Strafregister und Verurteilungen in Italien hat. Aus der Polizeidatenbank ergibt sich sogar, dass gegen ihn unter anderem ein Haftbefehl mit der Nummer xxx/10, ausgestellt von der Staatsanwaltschaft in Verona wegen einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe, vorliegt. Der Haftbefehl wurde von einer mobilen Einheit der Polizeidienststelle (Mobile Squad of the Police Office) in Verona ausgestellt.
5. Betreffend die unternehmerische Tätigkeit des Unternehmens ***5*** ist es erwähnenswert, dass am ausgewiesenen Firmensitz in XXXI keine operativen Geschäftsvorgänge getätigt werden. Im Zusammenhang mit anderen Ereignissen war dieselbe Person bereits Gegenstand kriminalpolizeilicher Ermittlungen, die allerdings ergebnislos blieben, da sie nicht auffindbar war."

Zur Einstellung des Verfahrens gegen A wegen Urkundenfälschung (Finanzstrafakt, Bl. 266): Diese sei gemäß § 192 Abs. 1 Z 1 StPO erfolgt und zwar im Hinblick auf das Urteil des Landesgerichtes Linz zu Hvxx/14, weil dem Beschuldigten mehrere Straftaten zur Last liegen und die Einstellung voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugende Maßnahmen, auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss hatte. Das bedeute daher nicht, dass er die Urkundenfälschung nicht begangen habe und deshalb freigesprochen wurde!

Eine Abfrage in der Orbis-Datenbank vom (Finanzstrafakt, Bl 258-259) habe ergeben, dass [im Unternehmen] nach wie vor nur ein Mitarbeiter angeführt ist, nämlich Herr A selbst, wie er in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht angegeben hat. Außerdem lägen weder Bilanzen noch Gewinn und Verlust-Rechnungen für die Jahre 2013 bis 2015 vor (2016 sei noch nicht eingepflegt). Die in der Abfrage angeführten Betriebserträge (Umsätze) seien kursiv angeführt und damit als Schätzungen erkennbar.

Zur Adresse XXXI:
Diese sei mit Google Maps nicht zu finden. Der Beschuldigte habe in der mündlichen Verhandlung angeführt, es gäbe dort ein Büro mit einem Raum, wo Materialen, Werkzeug und dergleichen gelagert wären. Das wären ca 40 m². Die Pizzeria wäre unten an der Straße, dann gehe die Straße hinauf und dort wäre das Haus. Es gäbe dort mehrere Appartements. Besitzer des Hauses wäre Herr O, der auch dort wohne. Man fahre die Viaxxx entlang, dann gehe es beim Kreisverkehr links hinauf.
Interessant sei nur, wenn man "O" auf Google eingebe, erscheine dieselbe Adresse, nur werde ein anderer Standort angezeigt, weit weg vom Kreisverkehr! (siehe dazu die Ausdrucke im Finanzstrafakt Bl. 237-242).

Anfrage an das italienische Arbeitsamt in IXXX (zuständig für XXXI):
Anfrage, welche Arbeitnehmer im fraglichen Zeitraum gemeldet waren.
Übermittlung eines Ausdruckes am (siehe Finanzstrafakt, Bl. 284-294). Es handle sich dabei lediglich um die Mitteilung von Arbeitsverhältnissen an das Amt für Arbeitsmarktbeobachtung, womit der Meldepflicht sowohl gegenüber der Landesverwaltung (Abteilung Arbeit) als auch gegenüber den Versicherungsinstituten und den Polizeibehörden mit dieser Meldung genüge getan werde (siehe Ausdruck bezüglich Onlinemeldung). NlCHTS sage das hingegen darüber aus, ob die Arbeitnehmer auch ordnungsgemäß angemeldet wurden und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden.

Dazu habe eine Anfrage an das Nationale Institut für soziale Fürsorge (NISF-INPS) ergeben (Finanzstrafakt, Bl. 295):
Von der Fa. AXA seien geschuldete Sozialabgaben nie bezahlt worden. Das letzte Dokument, das dort aufscheine, sei vom März 2013.
Für den Zeitraum Juni 2015 bis Februar 2016 schienen beim Nationalen Institut weder eingezahlte Sozialabgaben noch übermittelte Dokumente auf!

Anfrage Polizeikooperationszentrum Thörl-Maglern:
Laut Mitteilung des Erhebungsergebnisses vom habe die Guardia di Finanza Folgendes berichtet (Finanzstrafakt, Bl. 300-301):

"In Italien besteht ein national gültiger Haftbefehl für A vom wegen falscher Beurkundung/Dokumentenfälschung. Er hat kriminalpolizeiliche Vormerkungen wegen Waffenbesitzes, Betruges, Suchtmitteldelikten, betrügerische Krida und falscher Beurkundung/Dokumentenfälschung.
Zu den von Ihnen übermittelten Dokumenten wird mitgeteilt, dass der Mietvertrag ordnungsgemäß registriert ist [Anmerkung: zum befristeten Mietverhältnis aus 2006, Finanzstrafakt, Bl. 172].
Die Einkommensteuerklärungen/Steuererklärungen aus den Jahren 2013 und 2014 wurden ordnungsgemäß vorgelegt und sind die einzigen eingereichten Einkommenserklärungen."

Eine Anfragebeantwortung der Ortpolizei XXXI habe folgendes Ergebnis erbracht:
Die Adresse "XXXI" laute demnach jetzt "XXXO". Der Beschuldigte habe sich laut Auskunft des Vermieters dort in den Jahren 2006 bis 2009 nur gelegentlich aufgehalten.
Gegenwärtig sei er in der Gemeinde XXXI nicht aufhältig oder wohnhaft, es liefen auch keine Verträge auf ihn (Strom, Wasser, Gas).
Bezeichnend sei diesbezüglich, dass der Beschuldigte von dieser Adressänderung keine Kenntnis habe, obwohl er - wie er behaupte - dort regelmäßig aufhältig sei.

Abschließend sei anzuführen, dass die von A im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen keinesfalls geeignet seien, den Tatvorwurf der Abgabenhinterziehung zu entkräften. Die gegenteiligen Behauptungen des Beschuldigten stellten sich vielmehr als bloße Schutzbehauptungen dar. Auch die Ausführungen zur Amnestie 2006 in Bezug auf einen Haftbefehl von November 2014 könnten nicht nachvollzogen werden.

Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte sein Unternehmen in Österreich und von Österreich aus betreibe und daher auch in Österreich Lohnabgaben zu entrichten sind. Untermauert werde dies auch dadurch, dass seit ein nationaler [italienischer] Haftbefehl gegen ihn bestehe. Würde er sich, wie er behauptet hat, laufend in Italien aufhalten, wäre er wohl schon längst inhaftiert worden.

In einem Telefonat mit dem steuerlichen Vertreter des Beschuldigten vom sei dieser aufgefordert worden, diesbezüglich eventuell vorhandene Unterlagen an die Strafsachenstelle des Finanzamtes Linz zu senden (siehe Finanzstrafakt Bl. 267). Bis dato sei nichts eingelangt.

Aus all diesen Gründen sei erwiesen, dass der Beschuldigte sein Unternehmen in Österreich und von Österreich aus betreibe.

Durch die wiederholt nicht erfolgte Führung der erforderlichen Lohnkonten betreffend die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer sowie in weiterer Folge die nicht erfolgte Bekanntgabe und Abfuhr [bzw. Entrichtung] von Lohnabgaben über einen längeren Zeitraum habe sich Täter eine ständige und nicht nur geringfügige Einnahmequelle verschafft, wobei sich seine absichtliche Vorgangsweise durch sein Verhalten selbst erkläre. Zusätzliche liege bei ihm eine gerichtliche Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. b iVm § 38 FinStrG vor.

Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd keinen Umstand, als erschwerend einen längeren Tatzeitraum sowie "die Vorstrafen". Bei Berücksichtigung dieser Umstände sowie der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Beschuldigten [Anmerkung: soweit bekanntgegeben] wurde eine Geldstrafe von € 90.000,00 und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten als schuld- und tatangemessen erachtet.

B. Mit Schriftsatz vom hat die Amtsbeauftragte fristgerecht hinsichtlich des Strafausspruches des Erkenntnisses Beschwerde erhoben und eine Erhöhung sowohl der Geldstrafe als auch der Ersatzfreiheitsstrafe beantragt (Finanzstrafakt, Bl. 373 ff).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei der Straffestsetzung die Erschwernisgründe zu wenig beachtet worden wären. Der Beschuldigte sei bereits seit Jahrzehnten im Baugewerbe tätig, wobei er teilweise für einige Monate bei den verschiedensten Firmen als Arbeiter beschäftigt gewesen wäre, aber auch als faktischer Geschäftsführer von Firmen, bei welchen er offiziell nicht aufgetreten sei. Bei dem italienischen Unternehmen "AXA" mit der Anschrift XXXI handle es sich um eine Scheinfirma, die von ihm betrieben werde und ihm zuzurechnen sei. Mit dieser beschäftige er auf österreichischen Baustellen Arbeiter, hauptsächlich aus Ungarn, Tschechien und Rumänien. In Italien hingegen führe er mit dieser Firma keine Umsätze aus, habe keine Dienstnehmer beschäftigt bzw. angemeldet und habe deswegen auch keine Sozialabgaben in Italien geleistet. […] Es bestehe gegen den Beschuldigten in Italien ein Haftbefehl wegen Falschbeurkundung / Dokumentfälschung; er habe kriminalpolizeiliche Vormerkungen wegen Waffenbesitzes, Betruges, Suchtmitteldelikten, betrügerische Krida und falscher Beurkundung/Dokumentfälschung. Der Beschuldigte sei bereits mehrfach einschlägig vorbestraft und habe sich auch weiterhin nicht an die ihm obliegenden Verpflichtungen gehalten. Würden der hohe Grad des Verschuldens sowie die zahlreichen Erschwernisgründe entsprechend berücksichtigt, wären sowohl die Geldstrafe als auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu erhöhen.

C. Ebenfalls fristgerecht hat der Beschuldigte durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom das Erkenntnis des Spruchsenates dem gesamten Inhalt nach angefochten, wobei beantragt wurde, das Finanzstrafverfahren gegen A "ersatzlos aufzuheben" bzw. dieses einzustellen, in eventu das Erkenntnis aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die "Abgabenbehörde erster Instanz" [an die Finanzstrafbehörde] zurückzuverweisen, letztendlich in eventu der Beschwerde gegen die Strafhöhe Folge zu geben und eine deutlich niedrigere tat- und schuldangemessene Strafe festzusetzen (Finanzstrafakt, Bl. 385 ff).

Begründend wird ausgeführt, dass der Vorwurf, der Beschuldigte habe gegen § 76 EStG verstoßen habe, inhaltlich unrichtig sei. Hätte die Behörde richtigerweise festgestellt, dass der Sitz des Unternehmens in Italien gelegen sei, hätten die behördlichen Ermittlungen eingestellt werden müssen und wäre auch das gegenständliche Erkenntnis nicht ergangen. Nachvollziehbarerweise habe sich der Beschwerdeführer nicht geständig verantwortet. Die Beweiswürdigung des Spruchsenates sei in sich widersprüchlich, leide an Verfahrens- und Begründungsmängeln und vermöge den Tatvorwurf in keiner Weise erhärten:

a) Wie sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt ergebe, sei die belangte Behörde unzuständig, da sich der Sitz des Unternehmens des A nicht in XXXA, sondern mit der Firmenbezeichnung "AXA" an der Adresse XXXI in Italien befinde. Die diesbezügliche gegenteilige Beweiswürdigung der "ersten Instanz" sei auf Vermutungen und nicht auf stichhaltigen Beweismitteln aufgebaut. Die Annahme, dass es sich bei der "AXA" um eine Scheinfirma handle, sei ebenfalls eine reine Mutmaßung und nicht belegt. Auch lägen keine ausreichenden Beweismittel vor, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Dienstgeber mit Sitz im Bundesgebiet Österreich handeln würde.

b) Der Beschwerdeführer habe in der Spruchsenatsverhandlung vom Urkunden betreffend einen Arbeitnehmer vorgelegt, aus welchen sich ergebe, dass die Arbeitnehmer bei der zuständigen Behörde in Italien registriert seien. Der Ausstellungsort wäre XXXI gewesen. Bei richtiger Würdigung hätte sich aus diesen Urkunden schon ergeben müssen, dass nicht nur dieser Dienstnehmer, sondern schlüssigerweise andere auch in Italien gemeldet wären und der Sitz des Unternehmens tatsächlich in Italien gelegen sei. Man könne nicht aus einer einzelnen Urkunde, wie es die belangte Behörde durchgeführt habe, Rückschlüsse auf dutzende andere Dienstnehmer ziehen. Diesbezüglich seien die Verfahrensergebnisse daher auch mangelhaft und unzureichend, weshalb Verfahrensmangel, Begründungsmangel und unrichtige rechtliche Beurteilung vorliege.

c) Auch sei der rechtliche Schluss der belangten Behörde unrichtig, dass aus Einvernahmen von Dienstnehmern des A, welche angeblich gesagt hätten, sie wären noch nie am Firmensitz in Italien gewesen, geschlossen werden könnte, dass deshalb kein Firmensitz in Italien sei bzw. das wirtschaftliche Interesse des Unternehmens des Herrn A nicht in Italien gelegen sei. Das Eine (noch nie in XXXI gewesen zu sein) habe mit dem Anderen (dort einen Firmensitz zu haben) schlichtweg nichts zu tun. Wenn die belangte Behörde den Firmensitz des A in Italien zu seinen Lasten würdigt, so hätte die belangte Behörde objektive Ermittlungen durchführen müssen. Dies in dem Sinne, dass sie vor Ort selbst Erhebungen durchführen hätte müssen, was aber nie geschehen sei, weshalb Verfahrensmangel, Begründungsmangel und unrichtige rechtliche Beurteilung vorliege.

d) Auch hätte aus dem vorgelegten Mietvertrag (Seite 166 des Strafaktes) geschlossen werden müssen, dass der Firmensitz in XXXI gelegen ist. Welchen Sinn würde es machen, einen Mietvertrag zu erwirken, für diesen zu bezahlen, diesen zu vergebühren und dann nicht einmal einen Vorteil daraus zu haben, nämlich dort seine Tätigkeit auszuüben. Die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde seien mangelhaft und dienten nicht [nur] dazu, ein Herrn A verurteilendes Erkenntnis zu erwirken. Die belangte Behörde hätte selbst erkunden müssen, ob die Firmenadresse vorhanden ist oder nicht. Kein Mitarbeiter der belangten Behörde war je in XXXI und habe sich vor Ort kundig gemacht. Das wäre nicht einmal mit einem besonderen Aufwand verbunden gewesen, wenn man einen Tag hinfahren und am nächsten Tag wieder zurückfahren hätte können. All diese Ermittlungen, welche notwendig gewesen wären, um tatsächlich den richtigen Sachverhalt ans Tageslicht zu bringen, habe die belangte Behörde aber unterlassen, weshalb unrichtige rechtliche Beurteilung, Verfahrensmangel und Begründungsmangel vorliege.

e) Die belangte Behörde habe ferner selbst erhoben, dass die UID-Nr. des A in XXXI/Italien noch immer rechtsgültig sei. Hinzu komme, dass die belangte Behörde selbst Erhebungen durchgeführt habe, welche belegen, dass A tatsächlich in Italien aufhältig sei. Am (Finanzstrafakt, Bl. 262) wäre Frau ADir. P vor Ort an der österreichischen Adresse des Beschuldigten in XXXA gewesen und habe sogar eine Nachbarin befragt. Diese habe bestätigt, dass nur Herr A junior und nicht Herr A senior hier wohnen würde. Diese eigenen Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde deuteten darauf hin, dass der Firmensitz vielmehr in XXXI/Italien gelegen sei. Auch im Finanzstrafrecht gelte der strafrechtliche Grundsatz "im Zweifel für den Beschuldigten", welcher aber unrichtig zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt worden sei. Daher liege auch aus diesem Grunde Verfahrensmangel, Begründungsmangel und unrichtige rechtliche Beurteilung vor.

f) Die belangte Behörde berufe sich immer wieder auf Erhebungen bzw. Kontrollen der Finanzpolizei. lm Finanzstrafakt auf Seite 208-225 sei das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom zu LVWG-xxxlvg erliegend, woraus abgeleitet werden kann, dass die Kontrollmaßnahmen der Finanzpolizei gesetzwidrig wären. In diesem Erkenntnis wäre der Beschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben und das Strafverfahren eingestellt worden. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass auch die danach ergangenen finanzpolizeilichen Kontrollen gesetzwidrig gewesen wären, was die belangte Behörde rechtlich unrichtig gewürdigt habe. Rechtsgrundlage der Entscheidung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom wäre gewesen, dass der Aussage des Beschwerdeführers Glauben geschenkt wurde, indem er darlegte, dass er die Büroarbeiten in XXXI im Wesentlichen an den Wochenenden erledigen würde und wäre während seiner Abwesenheit das Büro nicht besetzt. Dass die Verträge und die Homepage auf Deutsch seien, sei darauf zurückzuführen, dass 90 % der Aufträge von deutschsprachigen Auftraggebern in Südtirol ergehen würden. Es stelle sich die Frage, warum die belangte Behörde eine andere Beweiswürdigung annehme (insbesondere unter der Prämisse, dass der Grundsatz "im Zweifel für den Beschuldigten" anzuwenden sei), wenn das Landesverwaltungsgericht bei nahezu identem Sachverhalt dem Beschwerdeführer Glauben schenke. Auch hier scheinen ein Begründungsmangel sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung im Rahmen der Beweiswürdigung vorzuliegen. Jedenfalls sei in diesem Zusammenhang aber der gesetzlich anzuwendende Grundsatz "im Zweifel für den Beschuldigten" rechtlich unrichtig zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt worden.

g) Im Finanzstrafakt fänden sich ferner diverse Erhebungen und Mitteilungen italienischer Behörden (unter anderem die Seiten 247-250). Die diesbezüglichen Übersetzungen im Finanzstrafakt wären nicht von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen durchgeführt worden, sodass sie nicht einer Entscheidung zugrunde gelegt werden können, weshalb auch hier ein entsprechender Verfahrensmangel vorliege. All die stundenlangen und tagelangen Ermittlungen mit den italienischen Behörden hätten nicht dazu geführt, entsprechende Beweismittel zu Lasten des Beschwerdeführers zu ermitteln. Richtigerweise hätte die belangte Behörde selbst vor Ort Erkundigungen durchführen müssen und diese wären ohne großen Zeitaufwand, wie oben dargelegt, möglich gewesen. Das wäre die einzig richtige Vorgehensweise gewesen, was aber von der belangten Behörde unterlassen wurde, weshalb unrichtige rechtliche Beurteilung, Verfahrensmangel und Begründungsmangel vorliege.

h) Ferner habe die belangte Behörde die Bestimmungen der Verordnung 883/2004 (Artikel 12) rechtlich unrichtig gewürdigt. Demnach unterlägen Unternehmen weiterhin den Rechtsvorschriften des Entsendestaates, wenn die voraussichtliche Dauer der Entsendung nicht mehr als 24 Monate beträgt, die arbeitsrechtliche und organi[satori]sche Bindung zum entsendenden Unternehmen aufrecht bleibt, das Unternehmen eine nennenswerte Tätigkeit im Entsendestaat ausübt, etc. All diese Voraussetzungen lägen für das Unternehmen des A namens AXA mit Sitz in XXXI vor. Einzige Grundlage für eine diesbezügliche Entscheidung seien die Einvernahmen des Beschuldigten, da sonst keine anderen stichhaltigen Beweismittel vorlägen. Wie bereits zuvor dargelegt, gelte für den Beschwerdeführer der Zweifelsgrundsatz, welcher nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden dürfe. Die durchgeführten Erhebungen der belangten Behörde reichten jedenfalls nicht aus, die dargelegten Bestimmungen der Verordnung 883/2004 (Artikel 12) zu Lasten des Unternehmens AXA auszulegen, weshalb unrichtige rechtliche Beurteilung und Begründungsmangel im bekämpften Erkenntnis zu erblicken sei.

i) Aus dem Finanzstrafakt (insbesondere ab Bl. 47) ergebe sich, dass die erhebenden Beamten selbst unsicher waren, ob es sich bei dem Unternehmen AXA um eine Scheinfirma handle oder nicht. Wenn daher die erhebenden Beamten selbst Zweifel darüber gehabt hätten, ob hinsichtlich des Unternehmens des Beschwerdeführers in XXXI in Italien eine Scheinfirma vorliegt oder nicht, könne doch aus rechtlichen Überlegungen nicht daraus geschlossen werden, dass dies jedenfalls so sein müsse. Auch hier werde nochmals auf den gesetzlich anzuwendenden Zweifelsgrundsatz "im Zweifel für den Beschuldigten" hingewiesen, welcher von der belangten Behörde rechtlich unrichtig gewürdigt wurde, weshalb unrichtige rechtliche Beurteilung des bekämpften Erkenntnisses der belangten Behörde vorliege.

j) Ferner habe die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente rechtlich unrichtig gewürdigt. Es wurde (Finanzstrafakt, Bl. 56 ff) belegt, dass das Unternehmen des A [namens] AXA offiziell bei der Kammer für Handel, Industrie, Handwerk und Landwirtschaft in Verona registriert sei und eine entsprechende Registrierungsbestätigung vorliege, wonach das Unternehmen seit als Einzelunternehmen unter der Nummer xixixi eingetragen sei. Weiters wurde ein aktualisierter Auszug vom vorgelegt, wonach das Unternehmen auch eine eigene Steuernummer habe und die Steuernummer auch weiter gültig sei. In Anbetracht der Tatsache, dass die belangte Behörde kein einziges Beweismittel dafür habe, dass die Bauausführungen des Italienischen Unternehmens des Beschwerdeführers kürzer als 12 Monate im Ausland waren, hätte die belangte Behörde auf Grund der oben angeführten Beweismittel erkennen müssen, dass tatsächlich der Unternehmenssitz und somit auch eine aufrechte Betriebsstätte in XXXI gegeben sei. Aus diesem Grund leide das angefochtene Erkenntnis ebenfalls an unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Begründungsmangel.

k) Der Beschwerdeführer habe in der mündlichen Verhandlung vom (siehe Finanzstrafakt, Bl. 152 ff) einen notariell beglaubigten Vertrag (!) vorgelegt, wo die Firmenadresse seines Unternehmens XXXI notariell beglaubigt bestätigt wurde. Nachdem keine anderen objektivierbaren Beweismittel als die Aussage des Beschwerdeführers vorhanden gewesen wären und nachdem der Beschwerdeführer die Behauptung , dass sein Unternehmen in XXXI tatsächlich einen Sitz habe, mit der notariellen Urkunde auch belegt habe, hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass der Firmensitz des italienischen Unternehmens des Beschwerdeführers tatsächlich in XXXI gelegen sei, weshalb unrichtige rechtliche Beurteilung und Begründungsmangel vorliege.

l) Die belangte Behörde habe - wie bereits dargelegt - verkannt, dass die Ausnahmeregelung des Artikels 12 VO 2004/883 Anwendung zu finden hat. Demnach sei auf Arbeitnehmer, welche vom Arbeitgeber vorübergehend für die Ausübung einer Tätigkeit in einen anderen Mitgliedsstaat entsandt wurden, weiterhin die Rechtsvorschrift jenes Staates (gegenständlich Italien) anzuwenden, von wo aus die Entsendung erfolgt ist. Nachdem für die Entsendebescheinigungen A1 nach ständiger Rechtsprechung Bindungswirkung besteht, hätte die belangte Behörde keine diesbezüglichen gegenteiligen Entscheidungen zu Lasten des Beschwerdeführers treffen dürfen. Faktisch verneine die belangte Behörde die Bindungswirkung der A1-Dokumente, was gesetzwidrig sei. Die belangte Behörde verkenne, dass derartigen Bescheinigungen über die Entsendung von Dienstnehmern nach der Judikatur des EuGH die bereits erwähnte Bindungswirkung zukomme (siehe ). Demnach sei der zuständige Träger eines anderen Mitgliedstaates gemäß Artikel 5 Abs. 2 DVO 987/2009 an die Angaben dieser Bescheinigung gebunden! Dies habe die belangte Behörde verkannt, weshalb unrichtige rechtliche Beurteilung des bekämpften Erkenntnisses vorliege.

m) Offensichtlich habe die belangte Behörde Zweifel an der Richtigkeit der A1-Dokumente. Diesbezüglich hätte die Verwaltungskommission um Vermittlung angerufen werden müssen, was aber unterlassen wurde, weshalb alleine schon aus diesem Grund eine unrichtige rechtliche Beurteilung der bekämpften Entscheidung vorliege. Erst wenn dies nicht zum Erfolg führt, könne schließlich ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 ff AEUV angestrengt werden, was ebenfalls nicht in die Wege geleitet wurde. Trotz der offensichtlichen Zweifel der belangten Behörde an der Richtigkeit der A1-Dokumente wurde von dieser keine Überprüfung der Richtigkeit durch den ausstellenden Träger verlangt oder die Verwaltungskommission um Vermittlung angerufen. Bei den von den italienischen Behörden eingeholten Stellungnahmen handle es sich lediglich um schriftliche Stellungnahmen, welche den Anforderungen des Verfahrens nach Artikel 5 der DVD 987/2009 entsprechen, weshalb [eine] unrichtige rechtliche Beurteilung des bekämpften Erkenntnisses vorliege. Aus den in dieser Beschwerde dargelegten Gründen hätte es daher zu keinem Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer kommen dürfen. Vielmehr hätte das Finanzstrafverfahren eingestellt werden müssen.

n) Falls die Beschwerdebehörde davon ausgehe, dass der mit dieser Beschwerde bekämpfte Sachverhalt trotzdem vorliegt, erscheine die verhängte Strafe von € 90.000,00 sowie die Höhe der Kosten des Strafverfahrens von € 500,00 deutlich überhöht. Bei Abwägung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe wäre ein Strafausmaß von ca. € 50.000,00 tatsächlich schuld- und tatangemessen gewesen und werde daher beantragt, die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen und die Kosten des Strafverfahrens deutlich niedriger festzusetzen.

D. Ein Rechtshilfeersuchen der belangten Finanzstrafbehörde vom an die Generalstaatsanwaltschaft beim Strafberufungsgericht in Venedig, Italien, von dort weitergeleitet an die zuständige Staatsanwalt beim Ordentlichen Strafgericht in Venedig (Finanzstrafakt, Bl. 399-435) erbrachte folgende Rückantwort vom (vorgelegtes Aktenkonvolut; Schreiben in Übersetzung; Anmerkungen des Bundesfinanzgerichtes in eckiger Klammer):

"Staatsanwaltschaft
beim Tribunale Ordinario di Venezia
Sektion Justizpolizei - Guardia di Finanza

qqqiiii Venedig,

Betrifft: Ermittlungsauftrag betreffend Strafverfahren n. xx/18 ROG

An die Staatsanwaltschaft
beim Tribunale Ordinario
z.Hd. Dr.Q - Stellvertretende Staatsanwältin

Es werden dargetan die folgenden Informationen, zusammen mit den diese untermauernden Dokumenten, die von der österreichischen Behörde angefordert wurden, [zur] Sache weswegen internationale Rechtshilfe beantragt wurde, betreffend die Einzelfirma "AXA", mit Sitz in XXXI, […] (siehe Anhang 1 - Einsichtnahme beim Finanzamt).

a) Zum [allfälligen] Vorhandensein von Jahreserklärungen (ESt und USt) für die Abgabenzeiträume 2015, 2016 und 2017 (siehe Anhang 2, bestehend aus beiliegender Druckschrift, entnommen aus der Datenbank des Finanzamtes): Aus der Überprüfung desselben ergibt sich, dass A keine Erklärungen für die betreffenden Zeiträume eingereicht hat. Festgehalten wird jedoch, dass betreffend 2017 die Abgabefrist für die Erklärung modello unico - Einkünfte natürlicher Personen (art 1, comma 932, des Gesetzes n. 205/2017) noch nicht abgelaufen ist.

b) Zum Vorhandensein von Dokumenten betreffend eventueller spontaner Steuererhebungen / Einzahlungen / Auszahlungen (siehe die entsprechende Übersicht in Anhang 3, gewonnen aus der Datenbank der Finanzverwaltung) und zwangsweiser Eintreibungen (siehe Anhang 4) durch die Steuerbehörde: Bei Überprüfung der vorgenannten Unterlagen ergibt sich, dass Einzahlungen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 getätigt wurden, ermittelt aus den Zahlungslisten, vor allem jene betreffend Einkommen, für die Jahre 2012 und 2013 (siehe Anhänge 5 und 6). Jedoch wurden keine Ermittlungen oder Außenprüfungen etc. seitens der Prüfungsorgane getätigt (siehe Anhänge 7/A, 7/B und 7/C).

c) Zum Vorhandensein von Abgabenvorschreibungen angemeldet / geschätzt von diversen Behörden (siehe Anhang 8A), zusammengestellt nach Jahren von 2007 bis 2018 nach Abgabenart (siehe Anhang 8/B). [Anmerkung: Aus den vorgelegten Datenausdrucken ergeben sich entsprechende Vorschreibungen aus den Jahren 2009, 2010, 2012, 2013, 2015, 2016, 2017 und 2018; dass der Beschuldigten daran mitgewirkt hätte, ist nicht erkennbar.]
Was die Bekanntgabe [Zustellung] der genannten Vorschreibungen anbetrifft, so wurde keine [erfolgreiche] Tätigkeit entfaltet betreffend eine Versendung von Einschreibebriefen, weder an die Anschrift des A in XXXI noch was eine Anbringung an der Amtstafel des Gemeindeamtes von XXXI (Verona) anbelangt, der Adressat war immer unbekannt oder/und unauffindbar (siehe Anhang 8/C) [Anmerkung: Die Einsicht in die Kopien der Zustelldokumente (Konvolut Rechtshilfeakt, Bl. 206-283) ergibt beständige Hinterlegungen beim Gemeindeamt infolge Unerreichbarkeit des Empfängers und vielfache Vermerke, dass der Beschuldigte unter dieser Anschrift nicht erreichbar bzw. unbekannt ist; Hinweise, dass A die Schreiben tatsächlich übernommen hat, sind nicht erkennbar; lediglich in einem einzigen Fall, nämlich am , hat der Beschuldigte tatsächlich ein Poststück des italienischen Fiskus übernommen (Konvolut Rechtshilfeakt, Bl. 218).]

d) Zur italienischen UID-Nummer des A: Laut den Ermittlungen beim Finanzamt scheint das Einzelunternehmen als "aktiv" auf (siehe den obigen Anhang 1).

Auch was das Firmenregister anbelangt, in welchem er als "Kleinunternehmer" eingetragen und als "Handwerksbetrieb" bezeichnet ist, ist das Einzelunternehmen als "aktiv" eingetragen (siehe Anhang 9, "Einsichtnahme - historisch", entnommen der Datenbank der Kammer für Handel, Industrie, Handwerk, Landwirtschaft von Verona).

e) Zur Frage, ob die Einschreibegebühren an die obgenannte Kammer (CCIAA di Verona) bezahlt worden wären: Die genannte Behörde hat ein zusammenfassendes Dokument über die geschuldete Gebühr für jedes Jahr der Einschreibung von 2006 bis 2018 übermittelt, darlegend wie viel A bezahlt hat und wie viel er noch zahlen müsste, inklusive Strafen und Zinsen. Der gegenwärtige Stand ist "keinerlei Zahlung geleistet" (siehe Anhang 10).

f) Zur Frage eines Schriftverkehrs mit der zuständigen Stelle des INPS (=lnstituto Nazionale della Previdenza Sociale = italienische Sozialversicherungsanstalt) für die Gemeinde XXXI (Verona), nämlich der Agenzia di Caprino Veronese: Aus der Einsichtnahme in die von dieser Behörde erhaltenen Dokumente ergibt sich Folgendes: Es gibt keine Arbeitnehmer in den Jahren 2015 und 2016; von A wurden auch keine Dokumente betreffend die Jahre 2015 und 2016 übermittelt; er hat keine Namen [von Arbeitnehmern] für 2015 und 2016 bekanntgegeben und dementsprechend wurden keine Sozialabgaben und/oder Sozialbeiträge bezahlt. Wie sich aus den Dokumenten laut Anhang 11 ergibt, sind [aber] aktenkundig Versicherungsverläufe betreffend die Jahre 2005 bis 2013. [Anmerkung: Aus den Unterlagen ergibt sich, dass 2005 und 2006 ein Arbeitnehmer gemeldet war, 2007 waren gemeldet 12 Arbeitnehmer, 2008 waren gemeldet 25 Arbeitnehmer, 2009 waren gemeldet 6 Arbeitnehmer, 2012 waren gemeldet 19 Arbeitnehmer, sowie zuletzt 2013 waren gemeldet 6 Arbeitnehmer.]

g) Zum Vorhandensein von Anzeigen, Vormerkungen gem. Art 60 C.p.p. [Codice di Procedura Penale = italienische Strafprozessordnung], Eintragungen gemäß Art. 335 C.p.p. und einer Bescheinigung aus dem Strafregister der zuständigen Justizbehörde: Aus der Überprüfung der durch die Justizbehörden übermittelten Dokumente ergibt sich wie folgt: Es sind unter anderem Verurteilungen vorhanden aus den Jahren 2014 und 2015 (siehe Anhang 12 - Strafregisterauszug); es bestehen Vormerkungen gem. Art 601 C.p.p. (siehe Anhang 13 - Bescheinigung der Staatsanwaltschaft von Verona über offene Verfahren) und Anmeldungen gemäß Art 335 C.p.p. (siehe die Anhänge 14/A und 14/B - Mitteilungsbescheinigung über eine Beschuldigtenvernehmung, erlassen durch die Staatsanwaltschaft von Verona). Die Verfahren, welche vor allem die Begehung von Urkundenfälschung betreffen, haben mit Verfügungen zur Verbüßung von Freiheitsstrafen im Ausmaß von 1 Jahr und 10 Monaten (vom ) sowie [letztendlich] im Ausmaß von 2 Jahren und 4 Monaten (vom ) geendet. In Konsequenz dieser Verfügungen, wie ersichtlich aus dem Akt A in der Datenbank CED Interforze (siehe Anhang 15), wurden zwei Haftanordnungen erlassen, jeweils datiert mit . [Anmerkung: Aus dem italienischen Strafregisterauszug vom , Anhang 12, Pkt. 10, ist sohin als letzte Eintragung eine Haftanordnung der Staatsanwaltschaft Bozen vom ersichtlich, welche vier zu vollziehende Freiheitsstrafen wegen Fälschung von amtlichen Dokumenten durch eine Privatperson, Art. 477, 482 C.P. (Codice penale) im Ausmaß von insgesamt 2 Jahren und 4 Monaten umfasst; ein Vollzug ist nicht eingetragen.]
Aus einer Abfrage aus der Gefängnisverwaltung geht hervor, das A in der landesgerichtlichen Strafanstalt Bozen in der Zeit vom bis zum in Strafhaft gewesen ist (siehe Anhang 16).

h) Zur Frage eines Wohnsitzes des A in der Gemeinde XXXI1, Bozen [Die vom Beschuldigten im Mietvertrag mit O behauptete Wohnanschrift (Finanzstrafakt, Bl. 167)]: Die genannte Gemeinde hat mitgeteilt, dass der Genannte dort unbekannt ist (siehe Anhang 17).

i) Informationen zur Anmietung einer Immobilie aus dem Besitz des O. Mit dieser Ermittlung, zusammengefasst in einer Niederschrift […], wurde die Guardia di Finanza, Standort Bardolino, beauftragt. […]

Der Offizier der Kriminalpolizei
bei der Guardia di Finanza
{Unterschrift}"

E. Die zitierte Niederschrift vom über die Einvernahme des O, geboren in XXXI, Bezirk Verona, am , wohnhaft ebendort, XXXO, gemäß Art. 351 C.p.p (Codice di procedera penale = italienische Strafprozessordnung) (Aktenkonvolut Rechtshilfeantwort, Beilage 18) lautet übersetzt wie folgt:

"Mein Name ist O und ich bestätige die vorerwähnten persönlichen Daten. […]

Die frühere Adresse "XXXI" in XXXI wurde vor circa 5 Jahren umbenannt in "XXXO", dort wohne ich derzeit.

An dieser Adresse gibt es 4 Wohnungen, in einer von diesen wohne ich mit meiner Ehegattin Q. Lediglich die anderen drei Wohnungen wurden jährlich vermietet seit 2006, für etwa 2 oder 3 Jahre. Eine davon wurde vermietet an Herrn A welcher niemals ein Schild oder Firmenschild angebracht hat.

Herr A ist sporadisch in die von ihm angemietete Wohnung gekommen und blieb wenige Tage, hauptsächlich im Frühling und im Sommer. Das Mietverhältnis dauerte ungefähr 3 Jahre. Die gemieteten Räume wurden, soweit mir bekannt, als Wohnung genutzt. Er war nicht regelmäßig anwesend, da er wie schon vorhin erwähnt, nur sporadisch und für wenige Tage kam.

Ich hatte den Eindruck, dass A ein Unternehmer ist, aber es gab keine Anzeichen, dass er entsprechende Aktivitäten von seiner gemieteten Wohnung aus getätigt hätte. Nach Ablauf des Mietvertrages mit Herrn A wurde die Wohnung vermietet an Herrn R, der den Beruf eines Kochs ausübt, und dieser ist nach wie vor Bestandnehmer dieser Wohnung.

Ich kannte niemals den tatsächlichen Wohnort des Herrn A, da wir niemals übermäßig Kontakt zueinander hatten. Jedenfalls aber kann ich bestätigen, dass er einen österreichischen Akzent hatte, oder einen südtirolerischen.

Ich erinnere mich, dass einige Jahre nach Auflösung des Vertrags Herr A mich während des Sommers kontaktiert hat, um mich zu fragen, ob die Möglichkeit bestünde, neuerlich eine meiner Wohnungen zu mieten, aber zu jener Zeit waren alle schon vergeben. Ich erinnere mich, dass er bei dieser Gelegenheit andeutete, er hätte die Möglichkeit, in L'Aquila Arbeiten beim Wiederaufbau nach dem Erdbeben auszuführen, aber das Gespräch wurde nicht weiter vertieft.

Sonst habe ich nichts hinzuzufügen und stehe ich für eventuelle weitere Rückfragen zur Verfügung."

F. Einem an eine Firma Ssro, zu Handen A, gerichteten Haftungsbescheid des (vormaligen) Finanzamtes Linz zu Steuernummer ***2*** vom ist folgender ermittelter Sachverhalt zu entnehmen (Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend A, GZ. ***3***, S. 99-101):

"Die sicherzustellenden Abgabenansprüche sind auf Grund folgenden Sachverhalts entstanden und wurden wie folgt ermittelt:

Die Firma Ssro wurde im März 2015 gegründet und im Tschechischen Handelsregister eingetragen unter Nr. zcsss, Firmenadresse XXXS. Herr A geb. xxxxa, ist zu 100% Gesellschafter und als deren Geschäftsführer bestellt.

Herr A ist in Österreich unter der Adresse XXXA gemeldet.

Es handelt sich dabei laut Abfragen der Adresse "XXXS" um ein Gebäude des Typs "Drei- und Mehrfamilienhäuser" und hat vier Ebenen, was auch auf dem Foto von Google Street View ersichtlich ist.

Auf dem Foto ist auch ein großes Schild mit der Firmenaufschrift "TTT" ersichtlich. Bei der Fa. TTT handelt es sich um eine Steuerberatungsgesellschaft, die laut deren Homepage Eigentümer der Liegenschaft XXXS ist und dort Büroräumlichkeiten vermietet. Demnach würden im Erdgeschoß 158 m2 vermietet, im 2. Stock 255 m2 und im 3. Stock 94 m2.

Im Zuge von Erhebungen stellte sich heraus, dass an der Firmenadresse aktuell 77 Firmen registriert sind. In einem Gebäude dieser Größenordnung können unmöglich 77 Firmen tätig sein. Es liegt daher der Verdacht nahe, dass es sich - zumindest zum Teil - nur um Briefkastenfirmen handelt. Dieser Verdacht wurde durch eine IMI-Anfrage (International Market Information System) bestätigt. Laut IMI-Bericht zur Anfrage Nummer 53306 vom , beantwortet durch die Nationale Arbeitsinspektion der Tschechischen Republik via Ministerium für Arbeit und Soziales, wurde angeführt, dass die Firma Ssro das Büro nicht an der Adresse XXXS habe, sondern es sich um virtuelle Adresse handle, also um eine Briefkastenfirma. Das Unternehmen kommuniziere nicht mit den Behörden. Von der Firma würden nur unregelmäßig Sozialversicherungsbeiträge geleistet. Außerdem würde es sich nicht um ein Leiharbeitsunternehmen handeln. Die tatsächlich von der Firma ausgeübte Tätigkeit wäre nicht bekannt, jedoch wäre laut tschechischem Firmenbuch/Handelsregister der Betriebsgegenstand Metallproduktion und -verarbeitung, Immobilienbüro.

Eine aktuelle Abfrage der Orbis-Datenbank ergab, dass der Betriebsgegenstand nach wie vor "Metalle und Metallerzeugnisse" lautet.

Ein weiterer IMI-Bericht vom bestätigte, dass es sich um kein in Tschechien registriertes Leiharbeitsunternehmen handelt.

Im Zuge von Erhebungen der Finanzpolizei wurde von zwei Geschäftspartnern der Fa. Ssro (Beschäftigung als Subfirma), nämlich Fa. U1-KG, XXXU1, [und] Fa. U2-GmbH, XXXU2, sämtliche Unterlagen in Zusammenhang mit der Fa. Ssro abverlangt.

Dabei wurden unter anderem auch Rechnungen für Bauvorhaben vorgelegt, für die von der Fa. Ssro KEINE ZKO-3-Meldungen (Entsendemeldungen) getätigt wurden.

Es handelt sich dabei um
a) Fa. U2-GmbH, Baustelle YYY1, Zeitraum 15.5.-, Auftragssumme laut Vertrag und tatsächlich erhalten € 51.127,20
b) Fa. U1-KG, Baustelle YYY2, Zeitraum September 2017, tatsächlich erhalten € 45.226,17.

Auf Grund oben genannter Umstände ist davon auszugehen, dass die Fa. Ssro nicht in Tschechien tätig ist, sondern der Ort der Geschäftsleitung der Firma in Österreich gelegen ist, wo auch der Geschäftsführer A seinen Wohnsitz hat. Da von der Firma für diese Baustellen keine Entsendemeldungen eingereicht wurden ist naheliegend, dass selbst die Firma davon ausgegangen ist, dass keine Entsendungen vorliegen.

Damit fallen in Österreich Lohnabgaben an. Die an den genannten Baustellen eingesetzten Arbeiter wurden aber nicht entsprechend den österreichischen Abgabenvorschriften in Sinne des Einkommensteuergesetzes abgerechnet und es wurden auch keine Lohnabgaben an das Finanzamt zur Abfuhr gebracht. […]

Weiteres Indiz dafür, dass das Unternehmen vom Inland aus betrieben wird ist der Umstand, dass die Telefonnummer, die auf dem Briefkopf der Rechnung an die Fa. U1-KG aufscheint, im tschechischen Telefonbuch nicht auffindbar ist. Der Geschäftspartner, Herr A, ist unter einer österreichischen Handynummer erreichbar.
Zudem wurde der Rechnungsbetrag des Bauauftrages auf ein österreichisches Bankkonto überwiesen."

G. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Linz, GZ. Hvxx/19, hat der Angeklagte A zu seinen persönlichen Verhältnissen am angegeben wie folgt (Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend A, GZ. ***3***, S. 166 f):

Er sei verheiratet mit Z, XXXZ. Er sei Geschäftsführer der Ssro, Tschechien; die andere Firma [die "AXA"] gebe es nicht mehr. Sein Hauptwohnsitz sei seit 2015 in XXXCZ, Tschechien. Seinen Hauptwohnsitz in Linz hätte er abmelden müssen [was er unterlassen habe]. Unter der Woche lebe er mit seiner Frau nicht zusammen, am Wochenende aber schon.

Er erhalte einen Geschäftsführerbezug von € 2.500,00 netto, zwölfmal jährlich.

Bei der österreichischen Gebietskrankenkasse habe er Schulden in Höhe von € 200.000,00 bis € 300.000,00 aus seiner Selbständigkeit in Österreich im Jahre 1990. Es gebe einen Rückstandsausweis, der nie exekutiert worden sei. In Italien habe er € 170.000,00 Schulden bei der Sozialversicherung. Es gebe kein Konkursverfahren. Er habe keine Sorgepflichten.

In Italien sei er nie in Haft gewesen [siehe aber die Auskunft der italienischen Justizverwaltung, oben Pkt. D.g)]. Er halte sich nach wie vor in Italien auf."

H. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom , Hvxx/19, rechtskräftig am (Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend A, GZ. ***3***, S. 191-194), wurde A wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 148 zweiter Fall Strafgesetzbuch (StGB) und des Vergehens der organisierten Schwarzarbeit nach § 153e Abs. 1 Z 2 StGB schuldig gesprochen und über ihn eine Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren verhängt, weil er
im Zeitraum vom bis in Linz gewerbsmäßig (§ 70 StGB), mithin in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat längere Zeit hindurch ein nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400,00 Euro übersteigendes, mithin nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, sowie unter Einsatz besonderer Mittel, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, und zwar der unten zu Pkt. a) genannten ausländischen Scheinunternehmen sowie der dort angeführten A1-Bestätigungen und ZKO3-Meldungen,
a) in einer Vielzahl von Angriffen jeweils mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Mitarbeiter der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse und der Bauarbeiter-Urlaubs und Abfertigungskasse durch Täuschung über Tatsachen, und zwar die wahrheitswidrige Vorgabe, er beschäftige sämtliche der 55 im genannten Zeitraum bei ihm beschäftigten Dienstnehmer bei seinem in Italien betriebenen Einzelunternehmen AXA (bis 2015) und bei seinem in der Tschechischen Republik betriebenen Unternehmen Ssro (ab 2016) unter gleichzeitiger Vortäuschung eines in Österreich sozialversicherungsbeitragsbefreiten Entsendetatbestandes, während er diese tatsächlich als Einzelunternehmer in Österreich beschäftigte und die ausländischen Unternehmen nur zum Schein gegründet hatte, zu Unterlassungen, und zwar zur Abstandnahme der Einhebung der Sozialversicherungsbeiträge und Zuschläge nach dem Bauarbeiten- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz im Inland bei ihm als tatsächlichem inländischem Dienstgeber, verleitet hat, die die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse und die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse in einem insgesamt € 5.000,00, nicht aber € 300.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei er zur Täuschung teils gefälschte A1-Bestätigungen, mithin falsche Urkunden, teils im Ausland zu Unrecht erwirkte A1-Bestätigungen und in allen Fällen inhaltlich unrichtige ZKO3-Meldungen, sohin jeweils falsche Beweismittel, verwendete, sowie
b) durch die zu Pkt. a) beschriebene Tat gewerbsmäßig die dort genannten Personen ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung, mithin eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen, beschäftigt hat.
In der dem Strafurteil vorangehenden mündlichen Verhandlung wurde A der Inhalt der behördlichen Ermittlungen laut Pkt. D und E vorgehalten (Verhandlungsprotokoll vom , Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend A, GZ. ***3***, S. 167-175).
Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd ein abgelegtes umfangreiches Geständnis und einen ganz wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung (Strafverfahren in Italien hinsichtlich der Fälschung von A1-Bestätigungen, internationaler Bezug und Scheinunternehmen im Ausland).

I. Mit Schriftsatz vom hat die Amtsbeauftragte mit Bezug auf Pkt. F. und H. den finanzstrafrechtlichen Vorwurf gegen A im gegenständlichen Beschwerdeverfahren dahingehend ausgedehnt, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Linz zusätzlich als Geschäftsführer des tschechischen Unternehmens Ssro, offiziell in XXXS, tatsächlich jedoch in Österreich vom Wohnsitz des Beschuldigten aus betrieben, wissentlich unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 [sowie dazu ergangener Verordnungen] entsprechenden Lohnkonten betreffend die Lohnzahlungszeiträume Mai bis September 2017 eine Verkürzung von Lohnabgaben in Höhe von insgesamt € 29.238,40 (Lohnsteuer pro Monat jeweils € 5.203,08 + Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen pro Monat jeweils € 592,57 + Zuschläge zu diesen pro Monat jeweils € 52,03) bewirkt und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG begangen habe.

J. Dem Abgabenkonto des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass die laut Pkt. A. verkürzten Lohnabgaben im Ausmaß von € 28.174,97 nachträglich entrichtet worden sind; der verbleibende Rest haftet - wohl auf Dauer - unberichtigt aus (Buchungsabfragen zu StNr. ***4*** vom , Finanzstrafakt, Bl. 76, und aktuell; Finanzdatenabfrage; Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend A, GZ. ***3***, S. 198).

K. Das Finanzstrafregister weist keine nicht getilgten finanzstrafbehördlichen Vorstrafen des Beschuldigten auf.

L. Dem gerichtlichen Strafregister ist zu entnehmen, dass A mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom , rechtskräftig am , GZ. Hvxx/93, wegen Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner, März, Juni bis Dezember 1990, Februar bis September 1991 (Anzeige, Finanzstrafakt, Bl. 83) zu einer unbedingten Geldstrafe von ATS 130.000,00 (umgerechnet € 9.447,47), Ersatzfreiheitsstrafe 19 Tage und 12 Stunden, sowie zu einer bedingten Geldstrafe von ATS 270.000,00 (umgerechnet € 19.621,67), Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage und 12 Stunden, verurteilt worden ist; der unbedingte Strafteil ist am vollzogen gewesen. Infolge der weiteren strafgerichtlichen Bestrafungen ist noch keine Tilgung dieser gerichtlichen Finanzstrafe eingetreten (Strafregisterabfrage vom heutigen Tage).

M. Dem gerichtlichen Strafregister und dem Finanzstrafakt (Bl. 127b-127g) ist weiters zu entnehmen, dass A mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom , rechtskräftig am selben Tage, GZ. Hvxx/14, nach in seiner Anwesenheit durchgeführter mündlicher Verhandlung wegen teilweise gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a und b, 38 FinStrG schuldig gesprochen worden ist, weil er im Amtsbereich des damaligen Finanzamtes Linz vorsätzlich
I. unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben bewirkt hat, wobei es ihm ab dem darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Tathandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung laut damaliger gesetzlicher Definition), und zwar 1) als faktischer Machthaber und abgabenrechtlich Verantwortlicher der AA-GmbH durch zu Unrecht erfolgte Geltendmachung von Vorsteuern und Betriebsausgaben Umsatzsteuer betreffend die Veranlagungsjahre 1993 und 1994 in Höhe von € 26.635,71 (1993) und € 26.190,85 (1994), sowie 2) [als Abgabepflichtiger] Einkommensteuer betreffend die Veranlagungsjahre 1997 bis 2003 in Höhe von insgesamt € 46.410,56, indem er seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb gegenüber dem österreichischen Fiskus nicht erklärte,
II. als faktischer Machthaber und abgabenrechtlicher Verantwortlicher der AA-GmbH unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Jahre 1994 eine Verkürzung an Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt € 6.583,87 bewirkt hat, indem er die [Anmeldung] und Abfuhr jeweils binnen Wochenfrist an die Abgabenbehörde unterlassen hat,
III. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen die Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat und es ihm ab dem darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Tathandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung laut damaliger gesetzlicher Definition), und zwar
1) als faktischer Machthaber und abgabenrechtlich Verantwortlicher der AA-GmbH betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 1993 (insgesamt € 13.580,59), Februar bis Mai und Dezember 1994 (insgesamt € ***2***.707,93) und Jänner bis Dezember 1995 (insgesamt € 15.272,84),
2) als faktischer Machthaber und abgabenrechtlich Verantwortlicher der AB-GmbH betreffend die Voranmeldungszeiträume Oktober bis Dezember 2000 in Höhe von insgesamt € 38.560,00,
3) als faktischer Machthaber und abgabenrechtlich Verantwortlicher der AC-GmbH betreffend die Voranmeldungszeiträume Juli bis Dezember 1998 (insgesamt € 21.958,31), Jänner bis Juni 1999 (insgesamt € 4.950,04) und August bis Oktober und Dezember 1999 (insgesamt € 53.781,39), sowie
IV. unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten (§ 76 EStG 1988) eine Verkürzung von Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt hat, wobei er die Verkürzungen nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat, und zwar
1) als faktischer Machthaber und abgabenrechtlich Verantwortlicher der AA-GmbH betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 1994 bis März 1996 in Höhe von insgesamt € 85.404,68, sowie
2) als faktischer Machthaber und abgabenrechtlich Verantwortlicher der AC-GmbH betreffend die Lohnzahlungszeiträume Juli bis September 1998 in Höhe von insgesamt € 4.731,94,
und über ihn aus diesem Grunde eine unbedingte Geldstrafe in Höhe von € 75.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 75 Tage, verhängt worden ist; die Strafe ist am vollständig vollzogen gewesen.
Eine überdies nur bedingt ausgesprochene weitere Geldstrafe in Höhe von € 75.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 75 Tage, ist am endgültig nahgesehen worden.

N. Mit Eingabe vom hat der Verteidiger (nach fernmündlicher Erörterung und Rücksprache mit dem Beschuldigten) auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

O. Mit Eingabe vom 10. November hat die Amtsbeauftragte ihren Antrag vom (Pkt. I.) auf Ausdehnung des Verfahrensgegenstandes vor dem Bundesfinanzgericht zurückgezogen und als Amtsbeauftragte (und laut fernmündlicher Rückfrage als Vertreterin der belangten Behörde) ebenfalls auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

P. Gemäß § 160 Abs. 3 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn wie im gegenständlichen Fall die Parteien ausdrücklich darauf bis zum Beginn der Verhandlung verzichtet haben. Der Beschuldigte selbst ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat der belangten Finanzstrafbehörde ausführlich zu dem verfahrensgegenständlichen Vorwurf befragt worden; auch die ergänzenden Aktenvorgänge (Pkt. D. und E.) sind im - wie dem Verhandlungsprotokoll zu Pkt. H. zu entnehmen ist - mit großer Deutlichkeit vorgehalten worden. Da überdies dem Bundesfinanzgericht die den rechtskräftigen Schuldspruch stützenden Feststellungen des Landesgerichtes Linz vom (Pkt. H.) überbunden sind (siehe unten) und solcherart auch der verfahrensgegenständlich relevante Sachverhalt in einem wesentlichen Teil trotz der (zeitlich vorgelagerten) Bestreitungen durch den Beschuldigten außer Streit gestellt ist, bestehen auch für den Finanzstrafsenat des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken mehr, die Entscheidung ohne eine mündliche Verhandlung zu fällen.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

1. Hinsichtlich der von der Verteidigung angezweifelten Zuständigkeit der österreichischen Finanzstrafbehörde mit dem Argument eines Firmensitzes des Beschuldigten in Italien ist vorerst anzumerken, dass A mit dem vor das Bundesfinanzgericht gebrachten Verfahrensgegenstand die absichtliche Verkürzung der - so der Vorwurf - in Österreich im Amtsbereich des Finanzamtes Linz zu berechnenden, einzubehaltenden und abzuführenden bzw. zu entrichtenden österreichischen Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschläge zu diesen vorgeworfen worden ist. Derartige bundesrechtlich geregelte öffentliche Abgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden im strafrelevanten Zeitraum von österreichischen Finanzämtern mit allgemeinen Aufgabenkreis (§ 13 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 - AVOG 2010) für ihren Amtsbereich als Wohnsitzfinanzamt (§ 20 Bundesabgabenordnung - BAO iVm § 26 AVOG idFd BGBl 2010/9) erhoben (hier: das Finanzamt Linz), wenn wie im gegenständlichen Fall laut Aktenlage der Arbeitgeber (hier die natürliche Person A) seinen Wohnsitz im Amtsbereich (gehabt) hat.

Die Zuständigkeit des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde gründet sich auf § 58 Abs. 1 lit. f FinStrG in der zur Zeit der Verfahrensführung geltenden Fassung (BGBl 1994/681), wonach zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens als Finanzstrafbehörde bei den nicht in zuvor genannten litera angeführten Abgaben (die verkürzten Lohnabgaben sind nicht angeführt) das zur Erhebung der beeinträchtigten Abgaben zuständige Finanzamt, also das Finanzamt Linz, zuständig ist. Ausdrücklich wird auch formuliert, dass eine etwaige (etwa später hervorkommende) Änderung der Zuständigkeit des Finanzamtes zur Erhebung der Abgaben keine Änderung der Zuständigkeit zur Weiterführung des anhängigen Finanzstrafverfahrens bewirken würde bzw. gegebenenfalls bewirkt hätte.

Gemäß § 59 Abs. 3 FinStrG idFd BGBl I 2013/14 war eine Finanzstrafbehörde, die von strafbaren Finanzstraftaten (hier der verfahrensgegenständliche Vorwurf der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG) Kenntnis erlangt hat, im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit auch zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens zuständig, solange nicht ein Umstand hervorgekommen ist, der die ausschließliche Zuständigkeit einer anderen (österreichischen) Finanzstrafbehörde begründet. Solche Umstände hingegen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden auch nicht behauptet.

Eine Übertragung der österreichischen Finanzstrafsache betreffend hinterzogener österreichischer Lohnabgaben, anhängig beim Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde, auf ein italienischen Strafgericht oder eine italienische Verwaltungsbehörde (etwa näherungsweise rein hypothetisch ähnlich der Strafverfolgung von Verkürzungen von in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erhebender Einfuhrumsatzsteuer oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union harmonisierter Verbrauchsteuern [vgl. § 2 Abs. 1 lit. c FinStrG idF BGBl I 2010/104]) ist der österreichischen und auch der italienischen Rechtsordnung (noch) völlig fremd.

2. Hinsichtlich der zwischenzeitlichen und in der Folge nach fernmündlicher Erörterung mit der Amtsbeauftragten wieder zurückgenommenen Ausdehnung des Verfahrensgegenstandes vor dem Bundesfinanzgericht ist zur Klarstellung anzumerken, dass eine derartige Vorgangsweise eine erweiterte Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes nicht herbeizuführen vermag, weil dadurch dem Beschwerdeführer eine Instanz des Finanzstrafverfahrens genommen wäre.

3. Ein rechtskräftiges Strafurteil eines Strafgerichtes (hier des Landesgerichtes Linz vom , GZ. Hvxx/19, siehe Pkt. H.) ist für die Finanzstrafbehörden und auch für das Bundesfinanzgericht hinsichtlich der Tatumstände, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt, bindend (). Dabei erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen (z.B. ; ; ; ; ; ).

Demnach bewirkt die materielle Rechtskraft des strafgerichtlichen Schuldspruches, dass damit für den Rechtskreis des Angeklagten (hier also A) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass er die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteiles rechtwidrig und schuldhaft begangen hat. Er kann sich aus diesem Grund auch gegenüber niemand darauf berufen, dass er die Taten, deretwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, tatsächlich nicht gegangen hat ().

Laut Fellner, FinStrG, Rz 5a zu § 123, knüpft diese Judikatur an den Gedanken der materiellen Rechtskraft strafgerichtlicher Urteile an, die als solche Bindungswirkung für alle staatlichen Organe entfalten, und erstreckt diese Wirkung auch auf die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen. Deren Bestandskraft soll dem Verurteilten gegenüber auch in späteren Verwaltungsverfahren deswegen gesichert bleiben, weil die betroffenen Lebenssachverhalte in einem Verfahren festgestellt worden sind, welches in der amtswegigen Sachverhaltsermittlung durch die unabhängigen Organe der Rechtsprechung, in der institutionellen Ausstattung durch die der StPO eingeräumten Ermittlungspotenz und in der gesetzlichen Verankerung der dem verurteilten zur Verfügung gestandenen Rechtsschutzmöglichkeiten die höchste Gewähr für die Übereinstimmung der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mit der Lebenswirklichkeit bietet ().

4. Bereits aus den Feststellungen des Linzer Strafurteiles vom ergibt sich sohin für das Bundesfinanzgericht zumal infolge der sich überdeckenden Tatzeiträume zwingend, dass - bezogen auf die A hinsichtlich der Lohnzahlungszeiträume Juni 2015 bis Februar 2016 vorgeworfenen Hinterziehungen an Lohnabgaben - der Genannte tatsächlich als Einzelunternehmer in Österreich, konkret von einem Betrieb in Linz aus tätig gewesen ist und die angeblich bei einem von ihm in Italien betriebenen Scheinunternehmen namens "AXA" beschäftigten und angeblich lediglich nach Österreich entsendeten Arbeitnehmer tatsächlich von ihm als inländischer Dienstgeber beschäftigt worden sind.

5. Gemäß Art. 15 Abs. 1 OECD-MA erfolgt die Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (z.B. von Arbeitnehmern, etwa von Bauarbeitern) grundsätzlich am Tätigkeitsort. Allerdings hätte der Tätigkeitsstaat kein Besteuerungsrecht, wenn im Entsendungsfall (der aber, wie soeben ausgeführt, hier nicht vorliegt) die sogenannte "183-Tage"-Regelung gemäß Art. 15 Abs. 2 OECD-MA zur Anwendung käme; demnach erfolgte die Besteuerung im Entsendestaat, wenn sich die entsendeten Arbeitnehmer im Tätigkeitsstaat nicht länger als 183 Tage aufhielten. Soweit tatsächlich ein österreichischer Arbeitgeber vorliegt (hier der Beschuldigte) und etwa beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in Österreich tätig werden, kommt diese 183-Tage-Regel nicht zum Einsatz (vgl. z.B. Jakom, Marschner EStG, 2021, § 98 Rz 80).

6. Gemäß § 76 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 idFd BGBl I 2013/53 war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, also hier für die Lohnzahlungszeiträume Juni 2015 bis Februar 2016, ein österreichischer Arbeitgeber (hier der tatsächlich von Österreich aus seine Geschäfte betreibende Beschuldigte A) verpflichtet, für jeden seiner Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen, in welchem bestimmte Informationen betreffend den Arbeitnehmer zu erfassen waren. Welche Informationen dies gewesen ist, war teilweise direkt der genannten gesetzlichen Bestimmung, teilweise aber auch einer ergänzenden Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung ab 2006 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2006), BGBl II 2005/256 idFd zuletzt BGBl II 2015/383, zu entnehmen.

7. Gemäß § 79 Abs. 1 EStG 1988 hatte im strafrelevanten Zeitraum ein Arbeitgeber wie A die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat von den (ausbezahlten) Löhnen einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt (hier Finanzamt Linz) abzuführen. In gleicher Weise waren die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 43 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und die Zuschläge zu diesen gemäß § 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 iVm. § 43 Abs. 1 FLAG zu entrichten. Welche Bemessungsgrundlagen dafür gegeben waren, hatte der Arbeitgeber in einem von ihm für jeden Arbeitnehmer gemäß § 76 EStG 1988 und gemäß entsprechender Verordnungen zu führenden Lohnkonto (siehe oben) zu verzeichnen.

8. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG idFd BGBl I 2010/104, mit Wirkung ab macht sich ein Arbeitgeber einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat. Die Verkürzung ist eingetreten, wenn die Lohnabgaben nicht bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages entrichtet bzw. abgeführt worden sind (§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG).

9. Gewerbsmäßig im Sinn des § 38 FinStrG idFd BGBl I 2012/112 mit Geltung bis zum hat dabei derjenige Finanzstraftäter gehandelt, dem es bei der Begehung der Abgabenhinterziehung darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung).

10. Gewerbsmäßig im Sinn des § 38 FinStrG idFd BGBl I 2015/163 mit Geltung ab dem hat hingegen derjenige Finanzstraftäter gehandelt, der die Abgabenhinterziehung mit der Absicht ausführt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen, und
1. unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen (bspw. der Einsatz eines Scheinunternehmens, hier der "AXA"), gehandelt hat oder
2. zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hat oder
3. bereits zwei solche Taten begangen hat oder zumindest einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist (hier letzteres durch das Landesgericht Linz am und am , siehe oben Pkt. L und M).
Ein nicht bloß geringfügiger abgabenrechtlicher Vorteil ist ein solcher, der nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt (zur Begrifflichkeit der Gewerbsmäßigkeit siehe etwa Schmitt in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG5, Rz 10 ff zu § 38).

11. Unter Anwendung des Günstigkeitsvergleiches nach § 4 Abs. 2 FinStrG, bei welchem zwischen der Rechtslage zum Zeitpunkt der Taten, hier am (Juni 2015), (Juli 2015), (August 2015), (September 2015), (Oktober 2015), (November 2015), (Dezember 2015), (Jänner 2016) und (Februar 2016), und der Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Spruchsenates (am ) zu wählen ist, je nachdem, welches Recht in seiner Auswirkung für den Täter in seiner Gesamtauswirkung günstiger ist, kommt im gegenständlichen Fall in der Gesamtschau die Rechtslage ab dem zum Tragen, weil die neue Rechtslage zu Gunsten des Beschuldigten restriktiver gestaltet ist.

12. Bedingt vorsätzlich handelte dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen wollte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügte es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat.

Wissentlich handelte gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss gehalten hat.

Absichtlich handelte gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm sogar darauf angekommen ist, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

13. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese somit zugunsten des Beschuldigten beachtlich.

14. Den Akten ist nun folgender strafrelevanter Sachverhalt zu entnehmen:

14.1. A ist seit vielen Jahren als selbständiger und kompetenter Unternehmer in der Baubranche tätig gewesen, wobei er als Auftragnehmer und tatsächlich auftragausführender Subunternehmer, wohl auch milieubedingt und veranlasst durch den enormen Kostendruck, sich für einen Wettbewerbsvorteil in Form der rechtswidrigen Vermeidung einer Kostenbelastung durch öffentliche Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge entschieden hat. Wenig überraschend ist er solcherart immer wieder mit einem sich intensivierenden Verfolgungsdruck der Abgabenerhebungs- und Strafbehörden konfrontiert gewesen, welchem er mittels geänderten Abgabenvermeidungsstrategien begegnet hat:

So hat A nach vorherigem wirtschaftlichen Scheitern in Österreich (siehe etwa die Strafurteile des Landesgerichtes Linz vom , rechtskräftig am , wegen begangener Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, oben Pkt. L, und vom , rechtskräftig am , wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB laut österreichischem Strafregister) seine geschäftliche Tätigkeit nach Südtirol verlegt (und sich dort schließlich ab XXXI, einen Stützpunkt eingerichtet (siehe den oben beschriebenen, vom Beschuldigten vorgelegten vorläufigen Mietvertrag mit O bis , Finanzstrafakt, Bl. 167 ff, sowie dessen Aussage Pkt. E., wonach angeblich auch ein wohl dreijähriger Mietvertrag bis einschließlich 2009 abgeschlossen worden ist). A scheint diesen Stützpunkt bis 2009 beibehalten zu haben, wenngleich er dort nur selten anzutreffen war, sodass laut den Berichten der italienischen Steuerbehörden ihm dort nur einmal, am , aus seiner Sicht wohl missgeschicklich, tatsächlich ein Poststück übergeben werden konnte (Konvolut Rechtshilfeantwort, Bl. 218). Er ist auch deswegen dort selten anzutreffen gewesen, weil er sich nach Verhängung einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten durch das Landesgericht Linz vom , rechtskräftig am selben Tage, zu GZ. Hvxx/05 wegen betrügerischer Krida nach § 156 StGB und schwerem gewerbsmäßigen Betrug nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 Fall 2 StGB in Österreich in Strafhaft befunden hatte, woraus er am bedingt entlassen worden war (österreichisches Strafregister).

14.2. Nach Haftverbüßung hat er sich wohl wieder auch nach Südtirol begeben und mutmaßlich von dort ab 2009 unbekanntenorts unter der Firma "AXA" in Italien eine Geschäftstätigkeit entfaltet (Anmeldung von Arbeitnehmern bis zuletzt 2013, Anmeldung in der örtlichen Handelskammer im April 2008, Erfassung beim italienischen Fiskus am , Vergabe einer italienischen UID-Nummer und Einreichung von Steuererklärungen für die Jahre 2012 und 2013), wobei er als seinen Firmensitz die nicht mehr zutreffende Anschrift XXXI angegeben hat (siehe die vielen vergeblichen Zustellversuche und Vermerke des Gemeindeamtes, Rechtshilfekonvolut, Bl. 206-283), weiterhin keine italienischen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt hat, aber immerhin in den Jahren 2012 bis 2014 Zahlungen an den italienischen Fiskus geleistet hat.

14.3. Das Jahr 2014 bringt jedoch eine Zäsur, als u.a. am durch das Strafgericht Bozen die bedingte Nachsicht der - nunmehr schon dritten - Freiheitsstrafe wegen Urkundenfälschung widerrufen worden war (Abfrage Strafregister) und am gegen ihn in Italien zuletzt ein nationaler Haftbefehl ergangen ist, mit welchem er wegen diverser Urkundenfälschungen zum Vollzug von Freiheitsstrafen im Ausmaß von insgesamt 2 Jahren und 4 Monaten zur Strafhaft vorgeführt werden sollte (Akt Rechtshilfekonvolut, Beilage 16). Das Andrängen der italienischen Strafbehörden hat A gezwungen, sich 2014 aus Italien zurückzuziehen und - gegenständlich strafrelevant - ab diesem Zeitpunkt seine Geschäfte von Österreich aus zu betreiben (so auch die Feststellung des Landesgerichtes Linz vom , wonach A ab Arbeitnehmer als Einzelunternehmer in Österreich beschäftigt hat).

14.4. In den Lohnzahlungszeiträumen Juni 2015 bis Februar 2016 hat der in Österreich nicht steuerlich erfasste Beschuldigte, der nunmehr sein Unternehmen in Österreich von seinem Wohnsitz in der XXXA, aus betrieben hat, als Subunternehmer auf der Baustelle in der YYY Arbeitnehmer eingesetzt, für welche er keine ordnungsgemäßen Lohnkonten geführt hat und auch die in Österreich anfallenden Lohnabgaben nicht ermittelt und auch nicht bis zum 15. des jeweils folgenden Monats entrichtet bzw. abgeführt hat. Um die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz durch die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse und die Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse zu verhindern, hat er A1-Bestätigungen gefälscht und vorgegeben, dass die Arbeitnehmer von seinem - nicht mehr aktiven - vormaligen italienischen Einzelunternehmen mit Sitz XXXI, entsendet worden wären (genanntes Urteil des Landesgerichtes Linz vom ). Die durchwegs in Österreich wohnhaften Arbeitnehmer (Finanzstrafakt, Bl. 101 verso) waren von ihm weder in Italien noch in Österreich zur Sozialversicherung angemeldet worden.

14.5. In Anbetracht der hier beschriebenen Vorgangsweise in Verbindung mit jahrzehntealten Erfahrungswissen des Bauunternehmers, welcher überdies einige Monate zuvor bereits eben wegen gleichartiger abgabenrechtlicher Verfehlungen bestraft worden ist (siehe oben Pkt. M.), bestehen bei vernetzter Betrachtungsweise keinerlei Zweifel, dass A auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Kenntnis seiner tatsächlichen abgabenrechtlichen Pflichten in Österreich gewesen ist und in bewusster Verletzung dieser Pflichten mit dem Tatplan gehandelt hat, auch eine gänzliche Vermeidung der Erhebung der diesbezüglichen Lohnabgaben im Höchstausmaß zu seinem eigenen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Unter dem Vorwand, die Arbeitnehmer wären von ihm aus Italien zur österreichischen Baustelle entsendet worden, weshalb für ihn keine derartigen österreichischen abgabenrechtlichen Pflichten existierten, hat er in bezüglich der Rechtswidrigkeit seines Handelns bewusster Entscheidung die Führung von Lohnkonten unterlassen und zu den ihm bekannten Fälligkeitszeitpunkten keine Lohnabgaben entrichtet bzw. abgeführt.

14.6. A hat sich entschieden, die in diesem Zusammenhang vom Finanzamt Linz zur genauen Berechnung der verkürzten Lohnabgaben angeforderten Unterlagen nicht vorzulegen (Finanzstrafakt Bl. 114) und auch in der Folge durch seinen Verteidiger erklären lassen, dass entsprechende Unterlagen der Firma "AXA" nicht mehr vorgelegt werden könnten, weil sie nicht aufbewahrt worden sind (Eingabe vom ). Das Ausmaß der verkürzten Lohnabgaben war daher auch für Zwecke des Finanzstrafverfahrens zu schätzen, wobei gegen die Höhe der ermittelten Beträge, ausführlich dargestellt in der Entscheidung des Spruchsenates, kein Einwand erhoben worden ist. In Nachvollziehung der schlüssigen Berechnung der belangten Finanzstrafbehörde findet das Bundesfinanzgericht keinen Anlass, diesbezüglich eine Veränderung vorzunehmen.

14.7. Der Beschuldigte hat also - wie ausgeführt - absichtlich unter Verletzung seiner Pflicht zur Führung ordnungsgemäßer Lohnkonten, Lohnsteuern in Höhe von insgesamt € 45.689,81 (Juni bis Dezember 2015: € 35.536,52, in freier Beweiswürdigung aufzuschlüsseln auf € 5.076,65 pro Monat, Jänner und Februar 2016: € 10.153,29, pro Monat ebenfalls € 5.076,65, wobei € 0,01 außer Ansatz bleiben), Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt € 6.853,47 (Juni bis Dezember 2015: € 5.330,48, in freier Beweiswürdigung aufzuschlüsseln auf € 761,50 pro Monat, Jänner und Februar 2016: € 1.5522,99, pro Monat ebenfalls € 761,50, wobei € 0,01 außer Ansatz bleiben) und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen in Höhe von insgesamt € 548,28 (Juni bis Dezember 2015: € 426,44, in freier Beweiswürdigung aufzuschlüsseln auf € 60,92 pro Monat, Jänner und Februar 2016: € 121,84, pro Monat ebenfalls € 60,92) verkürzt, woraus sich für ihn im strafrelevanten Zeitraum ein solcherart angestrebter beständiger monatlicher finanzieller Vorteil von € 5.899,07 ergeben hat.

14.8. A hat daher auch eine gewerbsmäßige Vorgangsweise zu verantworten, zumal er sich zur Verdunkelung seiner Abgabenhinterziehungen auch eines besonderen Mittels, nämlich der Scheinfirma "AXA", bedient hat und zusätzlich bereits zweimal wegen Abgabenhinterziehungen bestraft worden ist (siehe oben Pkt. L, M und 7 f).

15. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Schuldspruch des Spruchsenates erweist sich daher im Ergebnis als unbegründet.

16. Zur Bemessung der Geldstrafe ist auszuführen:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Es gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

Es ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Es besteht in Anbetracht des Tatgeschehens kein Zweifel, dass laut den Vorstellungen des Beschuldigten die angestrebte Abgabenvermeidung auf Dauer erfolgen sollte.

Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; die in Frage kommenden Umstände rechtfertigen eine außerordentliche Milderung zumal in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention in keiner Weise (siehe nachstehend).

Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG iVm § 38 Abs. 1 FinStrG idF BGBl I 2015/163 mit einer Geldstrafe bis zum Dreifachen der Verkürzungsbeträge geahndet, wobei sich zusätzlich bei begründeter Notwendigkeit gemäß § 15 Abs. 3 FinStrG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten verhängt werden kann.

Dabei ist nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe in Form der Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen.

Die sich aus den vom Beschuldigten begangenen gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG ergebende Strafdrohung beträgt daher € 45.689,81 + € 6.853,47 + € 548,28 = € 53.091,56 x 3, ergibt € 159.274,68.

Läge somit beim Beschuldigten ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten einander die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und bestünden bei ihm durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert von gerundet € 80.000,00.

Es liegen vor absichtlich begangene Finanzvergehen mit einem besonderen deliktischen Organisationsaufwand und hohem deliktischen Störwert, von welchen sich der Beschuldigte auch durch eine zeitnah vorhergehende Verurteilung durch das Landesgericht Linz wegen gewerbsmäßiger Hinterziehung von Lohnabgaben nicht abhalten hat lassen. So gesehen wäre bei zeitnaher Aburteilung eine Geldstrafe im oberen Bereich des Strafrahmens und möglicherweise sogar eine primäre Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen, um A selbst und andere Personen aus seinem Milieu von der Begehung gleichartiger Finanzvergehen abzuhalten. Zwischenzeitlich sind jedoch seit Tatbegehung schon sechs Jahre vergangen, weshalb nunmehr gerade noch von der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe abgesehen werden kann, zumal eine solche auch von der Amtsbeauftragten nicht gefordert worden ist.

Berücksichtigt man eine nicht getilgte Bestrafung wegen einer Abgabenhinterziehung als erforderliches Tatbestandselement der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung, kann diese Vorstrafe nicht zusätzlich als erschwerender Umstand gelten.

Der Mehrzahl an deliktischen Angriffen über einen längeren Zeitraum hinweg, der (weiteren) gerichtlichen Vorstrafe wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung und der vom Beschuldigten - wie erwähnt - zur Verdunkelung seiner Finanzstraftaten eingesetzten ungewöhnlich hohen deliktischen Energie als erschwerend stehen gegenüber als mildernd die laut Pkt. J. erfolgte teilweise Schadensgutmachung und der beschriebene Zeitablauf, wodurch der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich abgeschwächt worden ist.

Zu beachten sind aber auch der spezial- und generalpräventive Aspekt: Solcherart muss die Geldstrafe zumindest eine Höhe erreichen, mit der trotz der wohl tendenziell ungünstigen Prognose A, welcher sich derzeit laut Auskunft seines Verteidigers in Österreich im offenen Strafvollzug befindet, von zukünftigen weiteren abgabenrechtlichen Verfehlungen abgehalten werden kann. Ebenso darf bei Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes für andere Personen im Milieu des Beschuldigten nicht der Eindruck erweckt werden, dass derartige, mit großem Aufwand inszenierte Steuervermeidungen in der ohnehin diesbezüglich gefährdeten Baubranche keine energische Antwort der Strafbehörden nach sich zögen, etwa weil solches bereits resignierend hingenommen werde.

Unter Bedachtnahme auf diese Aspekte war der obige Ausgangswert daher auf € 100.000,00 zu erhöhen.

Hinsichtlich der derzeit aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf seine bisherigen Angaben vor dem Spruchsenat bzw. zeitnah vom dem Landesgericht Linz verwiesen werden, wie dargestellt. Demnach ist A weiterhin unbekannterweise unternehmerisch tätig und vermag daraus wohl seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Belastet wird er jedoch durch eine drückende Schuldenlast; ebenso steht einer geordneten zukünftigen wirtschaftlichen Existenz noch der (vollständige) Vollzug der offenen italienischen und österreichischen Freiheitsstrafen entgegen, weshalb der obige Wert entsprechend abzumildern war.

In gesamthafter Abwägung alle Umstände erweist sich somit eine Geldstrafe von € 60.000,00, das sind 37,67 % des Strafrahmens, als tat- und schuldangemessen.

17. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch der Umstand der unsicheren weiteren wirtschaftlichen Existenz und der drückenden Schuldenlast außer Ansatz zu lassen ist. So gesehen erweist sich in der Gesamtschau eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Wochen als angemessen.

18. Die vom Spruchsenat vorgeschriebenen Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatzanteil im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00, festzusetzen ist, und waren daher unverändert zu belassen.

19. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung (also ein Monat nach Zustellung dieses Erkenntnisses) fällig und sind auf das Straf-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste, soweit nicht allenfalls gemeinnützige Leitungen erbracht werden. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der nunmehr zuständig gewordenen Finanzstrafbehörde (dem Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen) einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abwiche, eine solche Rechtsprechung fehlte oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet würde. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei sich für die Entscheidung die ihr vorangehende Beweiswürdigung und angewandtes Ermessen als wesentlich ergeben haben.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 5 Abs. 2 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 79 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 2 und 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 58 Abs. 1 lit. f FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 76 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 59 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 38 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 38 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Abgabenhinterziehung
Gewerbsmäßigkeit
Günstigkeitsvergleich
Beweiswürdigung
Verfahrensgegenstand
angeblich entsendete Arbeitnehmer
Bindungswirkung
gefälschte A1-Dokumente
Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde
Italienische Scheinfirma
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5300044.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at