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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.02.2022, RV/7500359/2021

Parkometerabgabe; Bestreitung der Lenkereigenschaft durch den Beschuldigten; trotz Aufforderung der Behörde wurden keine Nachweise vorgelegt, wonach sich der namhaft gemachte, in Schweden wohnhafte Lenker zur Tatzeit in Österreich aufgehalten und das in Rede stehende Fahrzeug gelenkt hat

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. MA67/Zahl/2020, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochteneStraferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv von € 12,00 (d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Die Geldstrafe von € 60,00 ist gemeinsam mit dem Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von € 12,00 und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (§ 64 Abs. 2VStG) von € 10,00, insgesamt somit € 82,00 binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nachArt. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna unter Zugrundelegung der Anzeigedaten eines Kontrollorgans der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom , MA67/Zahl/2020, an, er habe das näher bezeichnete Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Fichtegasse 8, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 20:11 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

In seinem mit E-Mail fristgerecht eingebrachten Einspruch vom brachte der Bf. vor, dass zur Beanstandungszeit LE, wohnhaft in Adr, Schweden das in Rede stehende Fahrzeug gelenkt habe.

In der Folge wurde LE von der Magistratsabteilung 67 mit Schreiben vom um Bekanntgabe ersucht, ob er das näher bezeichnete Fahrzeug an der bereits angeführten Adresse abgestellt habe, sodass dieses dort am um 20:11 Uhr gestanden sei.

Die Zustellung des Schreibens wurde mit internationalem Rückscheinbrief an die vom Bf. bekanntgegebene Adresse "Adr, Schweden" veranlasst.

Das Kuvert wurde ohne Angabe eines Grundes an die Magistratsabteilung 67 retourniert.

Mit Schreiben vom wurde der Bf. von der Magistratsabteilung unter Anführung der erforderlichen Daten und unter Setzung einer zweiwöchigen Frist gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 zur Lenkerauskunft aufgefordert.

Mit E-Mail vom nannte der Bf. der Magistratsabteilung 67 LE mit Wohnsitz "Adr, Schweden" als Lenker zur Beanstandungszeit.

Mit Schreiben vom wurde dem Bf. mitgeteilt, dass dem von ihm mit E-Mail vom namhaft gemachten Lenker das Auskunftsersuchen nicht zugestellt habe werden können.

Aus diesem Umstand könne zwar nicht der Schluss gezogen werden, dass seine getätigten Angaben falsch wären, jedoch bestehe nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes korrespondierend mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit im Verwaltungsstrafverfahren die Verpflichtung des Beschuldigten zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts. Dies sei insbesondere dann gegeben, wenn es der Behörde ohne einer solchen Mitwirkung nicht möglich sei, den wesentlichen Sachverhalt festzustellen.

Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung der Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Schluss ableiten könne, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen (Verweis auf das Erkenntnis des ).

Der Bf. werde daher aufgefordert, der Behörde innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens geeignete Beweismittel dafür vorzulegen, dass der genannten Person das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen war.

Sollten der Behörde diesbezügliche Unterlagen innerhalb dieser Frist nicht vorgelegt werden, wäre die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 in Betracht zu ziehen.

Der Bf. machte in seiner E-Mail vom zwei Zeugen namhaft, und zwar E., wohnhaft Adr, und S., wohnhaft Adr. E. sei sein Großvater, S. seine Tochter. Beide würden mit ihm in einem Haus leben und könnten bezeugen, dass Herr T. in seinem Urlaub einige Tage bei ihm gewohnt habe und dass er mit seinem Auto nach Wien gefahren sei.

Beweismittel wurden nicht vorgelegt.

Am wurde von der Magistratsabteilung 67 die neuerliche Versendung des Auskunftsersuchens an LE mit internationalem Rückscheinbrief mit der Zustelladresse: "Adr, Schweden" veranlasst.

Das Schreiben war nicht zustellbar (Postvermerk: Unknown) und wurde an die Magistratsabteilung 67 retourniert.

Mit Straferkenntnis vom wurde dem Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, angelastet, er habe das näher bezeichnete Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Fichtegasse 8, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 20:11 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens Folgendes ausgeführt:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die Behörde in einem Verwaltungsstrafverfahren, in dessen Rahmen der/die Beschuldigte als Fahrzeuglenker eine Person bezeichne, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhalte, jedenfalls den Versuch zu unternehmen, mit dieser Person in Verbindung zu treten, dass sie an diese ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Auskunft richte.

Im Hinblick darauf, dass mit einem derartigen Schreiben keinerlei Sanktionsdrohungen verbunden seien, gehe der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die Zustellung eines derartigen Schreibens an eine im Ausland lebende Person keinen Eingriff in die Hoheitsrechte des betreffenden ausländischen Staates bilde und dieser Vorgangsweise daher völkerrechtliche Schranken nicht entgegenstünden.

Lange innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen immer - eine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde nicht ein, so müsse dieser Versuch als gescheitert angesehen werden und die Behörde habe dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, entsprechend der erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise - etwa in der Form, dass er selbst eine schriftliche Erklärung des von ihm benannten Lenkers vorlege oder zumindest glaubhaft mache, dass sich diese Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt aufgehalten habe - zu erbringen.

Die Behörde habe die Verpflichtung, von Amts wegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Beschuldigten anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten möglich seien. Die Behörde sei berechtigt, die Verantwortung eines Beschuldigten, er habe ein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt einer mit Namen und Anschrift näher bezeichneten Person mit Wohnsitz im Ausland überlassen, als unrichtig zu qualifizieren, wenn der Beschuldigte die Glaubhaftmachung der Existenz dieser Person und/oder deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt grundlos verweigert bzw. trotz dazu gebotener Gelegenheit zu einer zweckdienlichen Ergänzung nicht bereits sei (Verweis auf VwGH, verst. Sen. vom , 90/18/0091 und ).

Es sei der Behörde auf Grund der fehlerhaften Angaben der Adresse in Schweden nicht möglich gewesen, den Sachverhalt selbständig zu erheben bzw. trotz mehrmaliger Versuche überhaupt mit der vom Bf. genannten Person in Kontakt zu treten.

Der Bf. habe es unterlassen, der Behörde eine korrekte Adresse in Schweden anzugeben, die eine tatsächliche Zustellung ermöglicht hätte.

Der Bf. habe im Zuge des Verfahrens nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihm genannte Person existiere, tatsächlich das Fahrzeug gelenkt oder sich auch nur zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich in Wien aufgehalten habe. Deshalb scheine seine Behauptung, er hätte das Lenken seines Fahrzeuges einer anderen Person überlassen, unglaubwürdig. Dies lasse darauf schließen, dass er selbst das Fahrzeug ohne Entrichtung der Parkometerabgabe in der Kurzparkzone abgestellt und nur versucht habe, diesen Umstand vor der Behörde zu verbergen, um sich selbst der Verantwortung für die strafbare Handlung zu entziehen.

Als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges komme er primär als Lenker in Betracht. Die erkennende Behörde gehe daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass er als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verantwortung völlig frei sei, selbst das Fahrzeug gelenkt habe.

Die Einvernahme der vom Bf. genannten Zeugen sei entbehrlich gewesen, da diese laut seinen Angaben nur die Übergabe des Fahrzeuges bestätigen könnten und nicht, wer das Fahrzeug tatsächlich in Wien abgestellt habe bzw. ob sich diese Person tatsächlich in Wien aufgehalten habe.

Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande gewesen wäre, seien vom Bf. im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht vorgelegt worden.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich sei.

Der Bf. den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung und §§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung), wonach jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten muss und dafür zu sorgen hat, dass das Fahrzeug während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist, nicht nachgekommen.

Nach näheren Erläuterungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass nach der Aktenlage Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen sei.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen. Der Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher (hier: verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheiten nach dem Parkometergesetz, Ausgehen von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auf Grund fehlender Angaben durch den Bf.).

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) und brachte erneut vor, dass LE zum gegenständlichen Tatzeitpunkt Lenker des in Rede stehenden Fahrzeuges gewesen sei. Er habe der Behörde die ihm bekannte Adresse übermittelt. Wenn eine Kontaktaufnahme seitens der Behörde gescheitert sei, könne das schwer ihm angelastet werden. Letztlich habe er der Behörde zwei Personen genannt, die bestätigen könnten, dass Herr T. zum Tatzeitpunkt mit diesem Auto unterwegs gewesen sei. Er könne jederzeit eidesstaatliche Erklärungen dazu nachreichen. Die willkürliche Annahme der Behörde, dass Herr T. nicht der Lenker gewesen sei, entbehre jeglicher Grundlage. Er ersuche daher um Einstellung des Verfahrens.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Der Bf. wurde vom BFG mehrmals aufgefordert die Identität und Adresse des angeblichen Lenkers "LE" bekannt zu geben und eine Bestätigung über dessen Lenkereigenschaft zum Tatzeitpunkt vorzulegen und den Aufenthaltsort des Bf. zum Tatzeitpunkt darzutun.

Der Bf. bestätigte - ungeachtet der vorgehaltenen Zweifel (im Ort Ort, Stockholm existiert die vom Bf. behauptete Straße und Postleitzahl nach google maps nicht) - die von ihm angegebene Adresse.
Die Einholung einer Lenkerauskunft bzw. Lenkerbestätigung sehe er nicht als seine Aufgabe an. Die Tochter, sowie Herr E., welche im gleichen Haus leben, können die Ausleihung des KFZ bestätigen.
Die Mutter könne für den Tattag einen Restaurantbesuch im R in Velden am Wörthersee bestätigen. Zur Anreise sei seine Vespa verwendet worden.
Dem Bf. wurde Gelegenheit geboten die Bestätigungen vorzulegen.
Laut Internetrecherche gibt es die genannte Straße und Hausnummer im Stadtbezirk Bromma von Stockholm, allerdings mit der Postleitzahl 16766. Nach Internetrecherche unter bb wohnt dort ein Herr U mit Frau B aber kein Herr T.. In der Provinz Prov wiederum gibt es keine Straße "Str".
Weder die Villa V, noch der Betreiber des Restaurant R, betreiber konnten eine Reservierung bestätigen. Die Daten seien aus dem Online Buchungssystem Olivia gelöscht worden, weil der Betreiber aus diesem System ausgeschieden sei.
Mit Vorhalt des wurde dem Bf. neuerlich Gelegenheit gegeben die angebotenen Zeugenbestätigungen vorzulegen und mitgeteilt, dass seitens des Restaurant R eine Reservierung nicht bestätigt werden konnte. An der Adresse adr10 wohnt nach Angaben von bb ein Herr Morgan U mit Frau B.

Mit Vorhaltsbeantwortung vom führt der Bf. aus, er habe bei einem Besuch seines Freundes in Stockholm im November 2021 Geld erhalten, welches er stellvertretend einzahlen würde. Die Sache sei ihm zu blöd geworden. Die Aussage von Frau m (Mutter) werde vorgelegt. Darin wird der Restaurantbesuch am im R in der Zeit von 19 bis 22 Uhr bestätigt. Weiters war eine Bestätigung von E. beigefügt, wonach am eine Ausleihung des KFZ an einen nicht näher bekannten Freund des Bf. für einen Ausflug nach Wien stattgefunden habe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna, zugelassen auf den Bf., war unstrittig zur Beanstandungszeit am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Fichtegasse 8, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 20:11 Uhr gültigen Parkschein abgestellt.

Der Bf. bestreitet die Lenkereigenschaft zur Tatzeit und nannte der Magistratsabteilung 67 im Einspruch und in der Lenkerauskunft vom am LE mit Wohnsitz "Adr, Schweden" als Lenker zur Beanstandungszeit.

Die vom Bf. angegebene Adresse und die Existenz des Lenkers konnten nicht verifiziert werden. Nach Internetrecherche (google maps und bb) erwies sich die angegebene Adresse als nicht existent.

Laut Internetrecherche (google.maps) gibt es die genannte Straße und Hausnummer im Stadtbezirk Bromma von Stockholm, allerdings mit der Postleitzahl 16766. Nach Internetrecherche unter bb wohnt dort ein Herr U mit Frau B aber kein Herr T.. In der Provinz Prov wiederum gibt es keine Straße "Str".

Die erst im Verfahren vor dem BFG vorgelegten Bestätigungen betreffend Restaurantbesuch (erklärt von der Mutter des Bf.) und Überlassung des Fahrzeuges am Tattag (erklärt vom Lebensgefährten der Großmutter des Bf., welcher im gleichen Haushalt lebt) werden als unglaubhaft gewertet, da der Bf. den Lenker in Schweden besucht haben will und ihm der Nachweis des Restaurantbesuches leicht möglich sei. Dem Bf. sei aber die Sache zu blöd geworden, weshalb keine weiteren Beweise vorgelegt wurden.

Beweiswürdigung:

  1. Amtswegigkeitsprinzip und freie Beweiswürdigung

§ 39 Abs 2 AVG beinhaltet den Grundsatz der Amtswegigkeit der Verwaltungsverfahren (Offizialmaxime) (vgl. zB , ). Diese Vorschrift regelt, dass die Behörden grundsätzlich von sich aus - also amtswegig - tätig werden. § 37 AVG leitet die Behörden dazu an, den "maßgebenden Sachverhalt" festzustellen. Auch der Grundsatz der materiellen Wahrheit wird aus dieser Bestimmung abgeleitet.

Zufolge der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Amtswegigkeit (§ 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG) und der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG iVm § 17 VwGVG) obliegt es der Behörde und dem Verwaltungsgericht, für die Durchführung aller zur Klärung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen.

Die Behörde und das Verwaltungsgericht haben im Rahmen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG), ohne an feste Beweisregeln gebunden zu sein, zu beurteilen, ob ein Sachverhaltselement gegeben ist oder nicht. Der Wert der aufgenommenen Beweise ist nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen (, , , , ).

Seitens der Behörde besteht nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Fall, dass vom Zulassungsbesitzer ein Lenker namhaft gemacht wird, der sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, die Verpflichtung, mit der als Lenker bezeichneten Person in Verbindung zu treten. Dieses "in Verbindung treten" hat regelmäßig - soweit nicht besondere Rechtsvorschriften bestehen - dadurch zu geschehen, dass die Behörde an die namhaft gemachte, im Ausland lebende Person ein Auskunftsersuchen richtet (, ).

Langt innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen immer - eine Erklärung der be-treffenden Person nicht bei der Behörde ein, so muss dieser Versuch als gescheitert angesehen werden und die Behörde kann den Zulassungsbesitzer dazu verhalten, zumindest die Existenz dieser Person und deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen.

Im vorliegenden Fall hat die Magistratsabteilung 67 zwei Mal den Versuch unternommen, an den vom Bf. genannten Lenker mit der von ihm angegebenen Adresse ein Auskunftsersuchen zu richten und wurden beide Schreiben an die Behörde als nicht zustellbar retourniert.

Entsprechend der Judikatur des VwGH hat die Behörde dem Bf. diesen Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und ihn aufgefordert, die Existenz des Genannten und deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen.

Der Bf. machte weder die Existenz des Genannten zur Tatzeit in Österreich noch dessen Lenkereigenschaft glaubhaft.

Die angegebene Adresse des angeblichen Lenkers und dessen Existenz konnten nicht verfiziert werden. Im Gegenteil. Nach Internetrecherche erwies sich die vom Bf. angegebene Adresse als eindeutig unzutreffend (was auch die erfolglosen behördlichen Zustellversuche erklärt). Die Angabe, wo sich der Bf. zur Tatzeit aufgehalten hat, konnte nicht überprüft werden. Vor diesem Hintergrund konnten die von der Mutter des Bf. und dem im gleichen Haushalt lebenden Lebensgefährten der Großmutter (und damit zur Sache nicht unbefangenen Personen) abgegebenen Bestätigungen nicht als glaubhaft angesehen werden. Die "Bestätigungen" wurden nicht bereits im Zuge der Aufforderung zur Lenkerauskunft vorgelegt, sondern erst nach einem langwierigen Ermittlungsverfahren vor dem BFG. In diesem Zusammenhang spricht auch das Verhalten des Bf., der anlässlich eines Besuches in Stockholm im November 2021, die Adresse und Existenz des angeblichen Lenkers wiederum nicht aufgeklärt hat, aber auch den Beweis über seinen Restaurantbesuch zur Tatzeit als leicht möglich bezeichnet hat, ohne diese Beweise aber zu veranlassen und vorzulegen, gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen (des Bf. und seiner Angehörigen bzw. seines Verwandten), er sei nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen. Damit hat der Bf. selbst die Nachprüfbarkeit seiner Angaben verunmöglicht. Eine vorerst vom Bf. angebotene Bestätigung der Tochter (betreffend Überlassung des Fahrzeuges) ist kommentarlos unterblieben. Die Bestätigungen und die Erklärung des Bf. er sei nicht Lenker gewesen, werden als unglaubhaft bzw. als Schutzbehauptung gewertet.

Ausschlaggebend für diese Beurteilung war dabei auch die Weigerung des Bf. für ihn leicht mögliche Beweise (über Existenz und Adresse des angeblichen Lenkers und über den eingewandten Restaurantbesuch) vorzulegen, zumal ein solches Verhalten nur im Fall der tatsächlichen Lenkereigenschaft wirklich Sinn macht.

Die Behörde beurteilte somit die Lenkerauskunft zu Recht als unrichtig und ging in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bf. selbst zur Tatzeit Lenker des Fahrzeuges war und somit das Fahrzeug ohne Entrichtung der Parkometerabgabe an der näher bezeichneten Adresse abgestellt hat.

Mitwirkungspflicht der Parteien an der Ermittlung des Sachverhalts

Für die Parteien besteht trotz des Amtswegigkeitsprinzips die Pflicht, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. ). Der VwGH bejaht eine erhöhte Mitwirkungspflicht insbesondere dort, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann (vgl. z.B. , , , ), vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 10) und bei Sachverhalten mit Auslandsbezug (; , ).

Es besteht somit erhöhte Mitwirkungspflicht, wenn vom Zulassungsbesitzer ein Lenker namhaft gemacht wird, der sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und wenn deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung am administrativen Ermittlungsverfahren zumindest erheblich erschwert, (vgl. zB ).

Kommt der Zulassungsbesitzer der Aufforderung der Behörde, die Existenz der als Lenker bezeichneten Person und deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen nicht nach, ist die Behörde in der Regel berechtigt, die Angabe eines im Ausland befindlichen Lenkers als unrichtig zu qualifizieren (, , ) und bedarf es auch keiner weiteren Erhebungen durch die belangte Behörde ().

Eine Glaubhaftmachung seitens des Bf., dass sich der von ihm genannte Lenker zur Beanstandungszeit in Österreich aufgehalten hat und dass ihm zur Beanstandungszeit das in Rede stehende Fahrzeug überlassen war bzw. dass der Bf. selbst als Lenker zur Tatzeit ausscheidet, ist dem Bf. nicht gelungen.

Das Bundesfinanzgericht geht aus den nachstehend angeführten Gründen in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bf. selbst das in Rede stehende Fahrzeug an der bereits angeführten Örtlichkeit ohne gültigen Parkschein abgestellt hat:

In der Regel überlässt der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges dieses nur einer Person, die er näher kennt und mit der er in laufendem Kontakt steht, da die Überlassung eines Kraftfahrzeuges für jeden Menschen ein bedeutsamer Vorgang ist, weil er damit einen nicht unerheblichen Vermögensgegenstand jemanden anderen anvertraut mit der durchaus realistischen Gefahr einer möglichen Beschädigung, Unterschlagung oder Begehung einer Verwaltungsübertretung.

Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist auch davon auszugehen, dass die Person, der das Fahrzeug überlassen wird, im Fall einer Verwaltungsübertretung, zB nach dem Parkometergesetz, die mit Organstrafmandat verhängte Geldstrafe begleicht.

Im Fall, dass diese Person die Geldstrafe nicht begleicht und es letztendlich zur Einleitung des ordentlichen Verfahrens kommt, kann es dem Zulassungsbesitzer keine Schwierigkeiten bereiten, mit dem angeblichen Lenker in Kontakt zu treten, um ein Schreiben einzuholen, in dem dieser seine Lenkereigenschaft zur Tatzeit bestätigt (vgl. , , ).

Auch der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinen Erkenntnissen vom , 99/02/0290, und vom , 2002/02/0304, aus, dass davon ausgegangen werden kann, dass ein Zulassungsbesitzer sein Kraftfahrzeug nur Personen zum Lenken überlässt, die er näherkennt. Es könne von einem Zulassungsbesitzer, der das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat, erwartet werden, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet (, , ).

Der Bf. hat im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens, obwohl er hierzu von der Behörde mit Schreiben vom aufgefordert wurde, keine Beweismittel vorgelegt, dass sich der von ihm genannte Lenker zur Tatzeit in Österreich befunden und das in Rede stehende Fahrzeug an der näher bezeichneten Örtlichkeit abgestellt hat. Der Bf. hat erst im Beschwerdeverfahren ein Vorbringen erstattet, dass es sich beim angeblichen Lenker um einen "Freund" handeln solle. Weiters hat der Bf. nicht glaubhaft gemacht, dass er zur Beanstandungszeit als Lenker ausscheidet.

In seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Behörde brachte der Bf. nur vor, dass LE zum gegenständlichen Tatzeitpunkt Lenker des in Rede stehenden Fahrzeuges gewesen sei. Er habe der Behörde die ihm bekannte Adresse übermittelt. Wenn eine Kontaktaufnahme seitens der Behörde gescheitert sei, könne das schwer ihm angelastet werden. Letztlich habe er der Behörde zwei Personen genannt, die bestätigen könnten, dass Herr T. zum Tatzeitpunkt mit diesem Auto unterwegs gewesen sei. Er könne jederzeit eidesstaatliche Erklärungen dazu nachreichen. Die willkürliche Annahme der Behörde, dass Herr T. nicht der Lenker gewesen sei, entbehre jeglicher Grundlage. Er ersuche daher um Einstellung des Verfahrens.

Für den Bf. wäre es nach Ansicht des BFG - insbesondere nach den Ausführungen des Bf. im Schreiben vom - mit keinem großen Aufwand verbunden gewesen, anlässlich eines Besuches des "Freundes" in Schweden mit den von ihm genannten Lenker diesbezüglich persönlich in Kontakt zu treten um sich dessen Lenkereigenschaft zur Tatzeit bestätigen zu lassen und diese Bestätigung der Behörde zu übermitteln.

Der Bf. hat sich hingegen nur darauf beschränkt, der Behörde Bestätigungen eines Verwandten und seiner Mutter vorzulegen und der Behörde vorzuwerfen, dass die willkürliche Annahme der Behörde, dass LE nicht der Lenker gewesen sei, jeglicher Grundlage entbehre.

Der Bf. ist mit seiner Meinung, die Bekanntgabe weiterer - ihm leicht zugänglicher - Daten über den angeblichen Lenker und betreffend den eingewandten Restaurantbesuch könne er nicht als seine Aufgabe ansehen, der ihn im Verwaltungsstrafverfahren treffenden verstärkten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

Das Bundesfinanzgericht nimmt es daher in freier Beweiswürdigung als erwiesen an, dass der Bf. selbst die ihm von der belangten Behörde angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 begangen hat und dass es sich bei seinem Vorbringen, wonach LE das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt habe, um eine Schutzbehauptung handelt.

Es waren somit die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Der Bf. hat ein fahrlässiges Verhalten gesetzt, in dem er das verfahrensgegenständliche Fahrzeug ohne Entrichtung der Parkometerabgabe in einer zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Aus der Aktenlage geht nicht hervor, dass den Bf. ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich gewesen wäre.

Die belangte Behörde hat dem Bf. daher zu Recht Fahrlässigkeit, die zur Strafbarkeit genügt, vorgeworfen.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , ).

Angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet ().

Die Tat des Bf. schädigte das als bedeutend einzustufende Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung. Das Ausmaß des Verschuldens kann daher nicht als geringfügig angesehen werden.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der Behörde berücksichtigt.

Der Bf. machte zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und zu allfälligen Sorgepflichten - obwohl ihm dazu die Möglichkeit eingeräumt wurde - keine Angaben. Die Behörde ging daher entsprechend der Judikatur des VwGH von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen aus ().

Das Bundesfinanzgericht erachtet die bei einem bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung verhängte Geldstrafe von € 60,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden verhängte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Im vorliegenden Fall handelt war der Sachverhalt in freier Beweiswürdigung zu klären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 39 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 37 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 17 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise


























ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500359.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at